Teilrevision Gebiet Faderna

Nutzungsplanung, Grundordnung · Albula/Alvra

Dokument

Nummer
02.142
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Albula/Alvra
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
05.02.2002

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Die Regierung des Kantons Graubünden

gei-gine feietee

Pie YI1GN) AMT FÜR RAUMPLANUNG

II Governo

del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

AM.'T Fa2 2/21.L

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La regenza dal chantun Grischun

Mitgeteilt den

5. Februar 2002

11. Februar 2002

Protokoll Nr.

142

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Alvaneu beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 8. August 2001 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen

Zonenplan 1:2'000 Änderung (Gebiet Faderna) und einen Generellen Erschlies-

sungsplan 1:2'000 Änderung (Gebiet Faderna). Ein Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidg. Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Die Gemeinde

Alvaneu verzichtete darauf, die Vorlage durch das Amt für Raumplanung einer Vorprüfung unterziehen zu lassen.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 8.

August 2001 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 17. August 2001. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 16. August 2001 ersuchte der Gemeindevorstand Alvaneu um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG.

B. Zonenplan 1:2'000 Änderung (Gebiet Faderna)

Mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung sollen die nutzungsplanerischen

Voraussetzungen für den Bau eines von sieben Gemeinden des Albulatales getrage-

nen Alters- und Pflegeheimes in der Gemeine Alvaneu geschaffen werden. Dafür soll

ein Teil der Parzelle Nr. 214 von der Landwirtschaftszone in die Zone für öffentliche

Bauten und Anlagen umgezont werden. Gleichzeitig soll der Verlauf der Wintersport-

zone geändert werden.

JP

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

Der Zonenplan 1:2'000 Änderung (Gebiet Fadema) vom 8. August 2001 gibt zu kei-

nen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. C.

Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Änderung (Gebiet Faderna)

Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Änderung (Gebiet Faderna) vom

8. August 2001 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:

(im Ausstand von Regierungsrat Stefan Engler) 1. Der Zonenplan 1:2'000 Änderung (Gebiet Faderna) vom 8. August 2001 wird genehmigt.

2.

3.

Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Änderung (Gebiet Faderna) vom

8. August 2001 wird genehmigt.

Der Gemeindevorstand Alvaneu wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.

4. Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan

„Dorf" 1:2'000 vom 27. April 1990 und im Generellen Erschliessungsplan „Dorf"

1:2'000 vom 27. April 1990 vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck

dem ARP ihr Exemplar der genannten Planungsmittel zur Verfügung.

5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

6. Es werden keine Kosten erhoben. 7. Mitteilung an

Namens der Regierung Der Präsident:

aveord4:44.04 Claudio Lardi

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen