Teilrevision 1987

Nutzungsplanung, Grundordnung · Albula/Alvra

Dokument

Nummer
87.3273
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Albula/Alvra
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
21.12.1987

Karte

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Text

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t.

Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

La Regenza dil Cantun Grischun

AMTSREGISTRATUR

AMT FÜR RAUMPLANUNG

Sitzung vom

21. Dezember 1987

Mitgeteilt den

29. Da 117

Protokoll Nr. 3273

A. Die Gemeindeversammlung Brienz stimmte am 27. Juni 1986 einer Revision der Ortsplanung zu. Diese umfasste unter anderem den Zonenplan 1:10'000. Mit Beschluss Nr. 3342 vom 15. Dezember 1986 genehmigte die Regierung die revidierte Ortsplanung. Der Zonenplan 1:10'000 wurde im Sinne der Erwägungen mit dem Hinweis genehmigt, dass bis Ende 1987 Nutzungspläne mit Landwirtschaftszonen im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang und Schutzzonen (Ruhezonen) zu erlassen seien. Am 23. Oktober 1987 hat die Gemeindeversammlung einen neuen

Art. 24 (Ruhezone), eine Ergänzung des Zonenschemas sowie die

Ausscheidung der Landwirtschaftszonen im Maiensässgebiet und die Ausscheidung einer Ruhezone beschlossen. Mit Schreiben vom 30. November 1987 ersucht der Gemeindevorstand Brienz um Genehmigung dieser Beschlüsse. B. Baugesetz

Art. 24 (Ruhezone)

Im Baugesetz vom 27. Juni 1986 hat Art. 24 bereits die Marginale "Quellenschutzzone". Im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand Brienz (Schreiben vom 17. Dezember 1987) werden, gestützt auf

Art. 37 Abs. 3 KRG, die Bestimmungen zur "Ruhezone" als Art. 24A

bezeichnet.

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2

Zonenschema

Das Zonenschema wird um eine weitere Kolonne "Immissionen" gemäss Art. 57 ergänzt. Der Genehmigung von Art. 24A und des Zonenschemas steht nichts entgegen. C.

Zonenplan 1:10'000

Die Ergänzungen der Landwirtschaftszone im Maiensässgebiet und die Ruhezone können genehmigt werden. Gestützt auf Art. 37 Abs. 2 des kantonalen Raumplanungsgesetzes vom 20. Mai 1973 (KRG) beschliesst die Regierung: 1. Der Artikel 24A (Ruhezone) und das Zonenschema werden genehmigt. 2. Die Landwirtschaftszonen im Maiensässgebiet und die Ruhezone werden genehmigt. 3. Das Amt für Raumplanung wird angewiesen, die aufgrund dieses Beschlusses notwendigen Kennzeichnungen im Baugesetz und im Zonenplan 1:10'000 vorzunehmen. 4. Die Gemeinde Brienz wird angewiesen, das Datum und den wesentlichen Inhalt dieses Genehmigungsbeschlusses in geeigneter Form bekanntzugeben. 5. Es werden keine Kosten erhoben.

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6. Mitteilung an

Namens der Regierung Der Präsident: Chr. ständ'!

Der Kanzleidirektor: Dr. CaVklal