Baugesetz Mon

Albula/Alvra

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Nummer
3502.(1)
Gemeinde
Albula/Alvra
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
10.09.1990

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Text

Kanton Graubünden Gemeinde Albula/Alvra

Baugesetz Mon

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Beschluss Gemeinde

Genehmigung Kanton

19. Januar 1990

RB Nr. 2338 vom 10. September 1990

Änderung

AMTSREGISTRATUR

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1

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Gemeinde

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7—338

Dr. Cavlezal

INHALTSVERZEICHNIS

ALLGEMEINE

Art.

II. Art.

NmmßwN—i

I.

BESTIMMUNGEN

Zweck Ge1tungsbere1ch Baubehörde Ausnahmen Hofstattrecht Bausoerre

Schutzverfügungen

GRUNDORDNUNG 8

Grundordnung

11 12

Genere11er GestaItungsplan Verfahren

9 10

Zonenp1an Genereller Ersch11essungSDIan

III.ZONENVORSCHRIFTEN

Art.

A

13

GRUNDNUTZUNG 14 15 16 17 18

B

Zonenschema

Dorfkern— und Dorfzonen I und Wohnzonen Zone für öffent11che Bauten Landw1rtschaftszone Forstw1rtschaftszone

II

UEBERLAGERTE ZONEN 19 20 21 22 23

Sk1abfahrten ArchäoIog1sche Zone Landschaftsschutzzone Gefahrenzone Grund— und QueIIwasserschutzzone

IV.ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN Art.

24 25 26 27

GestaItung Wärmedämmung Scha11schutz Em1ss1onen

29

UnterhaIt

31 32

Grenz- und Gebäudeabstand Gebäudehöhe

28

30

33

34 35 36 37 38 39

Bauausführung

Ausnützungsz1ffer

Gebäude1änge

Dachgestaltung Strassen- und Wa1dabstand E1nfr1edungen, Böschungen und Stützmauern Park1erung, Garagen Ersatzabgabe Oeffent11Cher Grund und Luftraum

II.

V.ERSCHLIESSUNGSVORSCHRIFTEN

Art.

40 41 42

Baureife Etappen Uebernahme

und

Unterhalt

VI.BAU-‚NIVEAU- UND GESTALTUNGSLINIEN Art.

43 44

45 46

Bau- und Niveaulinien

Bestehende Gebäude

Gestaltungslinien Verfahren

VII.QUARTIERPLANUNG Art.

47 48 49 50 51 52 53 54 55a 55b 55c

56 57 58 59 60 61 62 63 54

Zweck und Inhalt Quartierplanbestimmungen Quartiergestaltungsplan Quartiererschliessungsplan Bau und Unterhalt gemeinschaftlicher Anlagen Finanzierung der Quartiererschliessung Baulandumlegung Aufnahme des alten Bestandes Umlegung; Abzüge für den Gemeinbedarf Umlegung; Neuzuteilung; Wertausgleich Umlegung;

Bereinigung Rechte Eigentumserwerb Grenzbereinigung Einleitung

der

beschränkten

Erstellung des Quartierplanes

Planungskosten

Oeffentliche Auflage; Einsprache Quartierplangenehmigung

Abänderung oder Aufhebung von Quartierclänen Vorbehalt der BaubeWilligung

VIII.BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN Art.

65

66 67 68 69 70 71 72 73 74 75

dinglichen

Bewilligungsoflicht Baugesuch Baugespann

Vorprüfung Auflage. Publikation und Einsprachen Baubescheid

Vorentscheid

Baubeginn und Baufristen Bauausführung, Projektänderungen Baukontrolle, Bauabnahme

Gebühren

III.

IX.FINANZIERUNG Art.

76

77 78 79 80 81 82

Oeffentliche Erschliessungsan1agen VerkehrsanIagen VerkehrsanIagen; EinIeitung VerkehrsanIagen; Kostenvertei1er Verkehrsan1agen: Rechenste11ung; Fä11igkeit Kostenverte11ung 1m Quartierp1anverfahren Gesetzliches Pfandrecht

X.VOLLZUGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art.

83 84 85 86 87

Verantwort11chke1t Strafbestimmung Wiederherste11ung Rechtsmitte] Inkrafttreten

I.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art.

i

Zweck

Das Baugesetz bezweckt eine geordnete bauliche Entwicklung und zeitgerechte Erschliessung der Bauzonen. Es schützt die natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen und dient dem Wohl. der Sicherheit und Gesundheit aller Einwohner.

Das Baugesetz fördert die Entstehung und Erhaltung wohnli— cher Siedlungen. Es schafft günstige Voraussetzungen für öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen, für Gewerbebetriebe sowie für die Landund

Forstwirtschaft.

Das Baugesetz wahrt die Schönheit und Eigenart des Ortes und der Landschaft.

Art.

2 Geltungsbereich

Das Baugesetz gilt für das ganze Gebiet der Gemeinde Mon. Seine Vorschriften sind auf sämtliche der Bewilligungspflicht unterstehenden Bauten und Anlagen anwendbar. Art. Baubehörde

ist

3

Baubehörde

der Gemeindevorstand.

Der Baubehörde obliegt der Vollzug dieses Gesetzes sow1e die Anwendung eidgenÖSSischer und kantonaler Vorschriften, soweit die Gemeinde hiefür zuständig ist. Die Baubehörde kann einzelne Befugnisse gemäss dem vorliegenden Gesetz an einzelne oder mehrere Mitglieder der Baubehörde delegieren.

Die Baubehörde kann bei Bedarf sachkundige sten der Interessenten beiZiehen.

Art.

Berater auf

Ko—

4 Ausnahmen

Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor und bedeutet die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen eine unverhältnismäSSige Härte, so kann die Baubehörde Ausnahmen von einzel—

nen Vorschriften gewähren, Interessen

verletzt werden.

wenn dadurch keine

öffentlichen

Ein Anspruch auf Gewährung von Ausnahmen besteht nicht.

Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft, befristet und insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass sich der Begünstigte verpflichtet, auf Verlangen der Baubehörde den gesetzlichen Zustand wieder herzustellen (Revers). Reverse sind auf Kosten des Begünstigten im Grundbuch anmerken zu lassen.

Art.

5 Hofstattrecht

Werden Bauten oder Anlagen in den Bauzonen zerstört oder abgebrochen. so kann die Baubehörde für den Wiederaufbau im Rahmen des bisherigen Gebäudeumfanges Ausnahmen von den Vor— schriften über Gebäudehöhe. Ausnützungsziffer und Grenz— und Gebäudeabstände bewilligen. Baulinien‚ Quartierpläne und höherrangiges Recht bleiben vorbehalten.

Zweckänderungen unter Vorbehalt der Zonenordnung und allfäl liger Quartieroläne sind zulässig. Der Wiederaufbau ist innert fünf Jahren seit der oder dem Abbruch zuläSSig.

Zerstörung

Vor dem Abbruch sind die Masse aufzunehmen und der Baubeh örde zur Genehmigung einzureichen. Bei Zerstörung sind die Masse innert drei Monaten seit der Zerstörung mit einem grundbuchamtlichen Vermessungsplan bei der Baubehörde zur Genehmigung einzureichen. Werden die Masse nicht vor dem Abbruch eingereicht oder die Aufnahmepläne nicht innert drei Monaten nach Zerstörung zur Genehmigung eingereicht. ist das Hofstattrecht verwirkt. Art.

6 Bausperre (Planungszone)

Die Baubehörde kann beim Erlass, bei einer Aenderung oder Ergänzung des Baugesetztes, des Zonenplanes, des generellen Erschliessungsplanes, von Bauoder Baugestaltungslinien sow1e bei Quartierplanungen für die entsprechenden Gebiete

eine Bausperre erlassen. Diese ist im Kantonsamtsblatt auf ortsübliche Weise bekannt zu geben.

und

Im von der Bausperre betroffenen Gebiet dürfen keine Neubau— ten oder baulichen Veränderungen bewilligt werden. wenn Sle den vorgesehenen neuen Vorschriften widersprechen oder die

Ausführung der Pläne beeinträchtigen können.

Die Bausperre kann von der Baubehörde für längstens ein Jahr angeordnet und mit Zustimmung des zuständigen kantonalen

Departementes angemessen Verlängert werden. Art.

7

Schutzverfügungen

Schützenswerte Bauten oder Gebäudegruppen oder Landschafts— teile Slnd durch geeignete Massnahmen zu erhalten und können von der Gemeindeversammlung auf Antrag der Baubehörde unter

Schutz gestellt werden.

Die allenfalls betroffenen Grundeigentümer sind vor der tragstellung durch

die

Baubehörde anzuhören.

An—

II. Art.

Die Grundordnung

GRUNDORDNUNG 8 Grundordnung

besteht aus:

a) Baugesetz b) Zonenpian 121000 und 1:5000 c) Genereiier Gestaltungsplan d) Genereiler ErschIiessungspIan Die

im Baugesetz

und

in

den

1:1000 und

1:5000

Plänen der Grundordnung

enthal—

tenen Vorschriften und Eintragungen Sind für Jedermann bind1ich. Art.

Der

Zonenpian

unterteiit das

Ausmass der Nutzung sondere die

Der

Zoneaan

Gemeindegebiet nach

in verschiedene Zonen und grenzt

Bauzonen,

Zoneaan

9

Landwirtschafts-

unterscheidet

ver—

Zonen

Art

und Schutzzonen

der Grundnutzung

und

insbe-

und

ab.

Zo-

nen überiagerter Nutzung. Die Zonen der Grund nutzung bestim— men a11gemein die zu1ässige Nutzung des Boden s. Die überlagerten

Der

Zonen enthaiten

Zonenpian

ergänzende Nutzungsvorschriften.

unterscheidet

Zonen

I.

Etappe

und

Zonen

II.

Etappe. In den Zonen II. Etappe gehen die Erschiiessungskosten vo11umfängiich zu Lasten der Grundeigen tümer. vorbehäitiich Art. 76. Art.

Er

bezeichnet

in

10

Genere11er

genere11er

bestehenden und gepianten

sen,

Wege.

Piätze

und

Erschiiessungsplan

Form die

Linienführung

öffentlichen und privaten

Parkierungsanlagen.

für

die

Stras-

Im weiteren enthä1t er Angaben über die Linienführung der wichtigen Kanä1e und Leitungen sowie über die Standorte wich— tiger Bauten zu Versorgungszwecken.

Die Baubehörde kann technische Vorschrift en Erschiiessungsaniagen er1assen.

Art.

11

für den Bau

der

Genere11er Gestaltungspian

Er

ist die Summe der Vorschriften betreffend die

Der

genereiie

der Bauten.

Gestaltungsplan

integriert werden.

kann

auch

in

Gesta1tung

den

Zonenpian

Der genereiie GestaitungspIan kann für Teiig ebiete die Quartierplanung (Erschliessung‚ GestaItung, Baulandumlegung)

vorschreiben.

Der genere11e GestaItungsplan kann

insbesondere Vorschriften

enthalten über die Form und Grösse der Bauten, die wendenden Materia1ien‚ die Lage der Bauten und die staltung und die Firstrichtung. s

zu verDachge-

Art.

12 Verfahren

Erlass und Aenderung von Baugesetz, Zonenplan. generellen Gestaltungsolänen und generellen Erschliessungsplänen unterliegen der Abstimmung in der Gemeindeversammlung. Bauvorschriften und Pläne sind vor der Abstimmung während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufzulegen.Die Baubehörde orientiert die Interessierten vor der Abstimmung angemessen und ermöglicht ihnen, schriftlich Wünsche und Anträge einzu— reichen. Die Auflage sowie Orientierungs- und Eingabemög— lichkeiten sind in der ortsüblichen Weise bekannt zu geben.

Die Baubehörde entscheidet über die schriftlichen Eingaben und gibt den Antragstellern ihren Entscheid vor der Volksabstimmung bekannt. Beschlüsse der Gemeinde über Erlass oder Abänderung des Bau— gesetzes sowie der Pläne der Grundordnung sind öffentlich unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit bekanntzugeb en.

III.

ZONENVORSCHRIFTEN

Art. Dorfkernzone Ausnützungs—

ziffer

13 Zonenschema

Dorfzone I

—-

—-

Gebäudehöhe

11.00

9.00

Gebäudelänge

16.00

Grenzabstand klein gross Gebäudeabstand klein gross

ImmiSSionen

Empfindlichkeitsstufen

Dorfzone II

* 016

Wohnzone

Zone öff.

0.4

--

7.00

6.00

-—

14.00

12.00

10.00

-—

2.50 2.50

3.00 3.00

3.00 5.00

4.00 6.00

—— -—

5.00 5.00

6.00 6.00

6.00 8.00

8.00 10.00

———

mäSSig störend

mäSSig störend

mäSSig störend

nicht störend

——

III

III

III

II

**?FF II

* Ausnützungsziffer für Dorfzone II übergangsmässig mit 0,6 festgelegt gemäss RB Hr. 2338 vom 10. September 1990 „ ** Enpfindlichkeitsstufe für ZÖBA mit II festgelegt gemass RB Nr. 2338 vom A GRUNDNUTZUNG 10. September 1990 Art.

14

Dorfkern-

und

Dorfzonen

I

für Baut

und

II

Die Dorfkern-, die Dorfzonen I und II Slnd für Wohnbauten, landw1rtschaftliche Betriebe. gewerbliche Betriebe und Dienststleistungsbetriebe bestimmt.

Art.

15

Wohnzonen

Die Wohnzonen sind für Wohnbauten und nicht störende be— und Dienstleistungsbetriebe bestimmt.

Art. Die Zone

16 Zone für öff.

für öffentliche

Bauten

Gewer—

Bauten und Anlagen und Anlagen

ist für

beste-

hende und künftige öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen bestimmt. Jegliche private Ueberbauung ist untersagt. Gegenüber angrenzenden Zonen gelten sinngemäss deren Grenzund Gebäudeabstände. Die übrigen Zonenvorschriften der an— grenzenden

Zonen

Slnd

bei

der

Erstellung

von

Bauten und

An—

lagen angemessen zu berücksichtigen, soweit deren Einhaltung die Zwecksetzung der Bauten und Anlagen nicht beeinträch— tigt.

Für die Uebernahme privater Grundstücke gelten die mungen des kantonalen Raumplanungsgesetzes. Art.

17

Bestim-

Landwirtschaftszone

Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet und für diese Nutzung zu erhalten ist. Bauten und Anlagen dürfen

die

landwirtschaftliche

bewilligt werden.

Nutzung

des

soweit sie

Bodens erforderlich

für sind

oder den Wohnbedürfnissen der bäuerlichen Bevölkerung und ihrer Mitarbeiter sow1e der Sicherung eXistenzfähiger Land-

wirtschaftsbetriebe dienen. ist zuläSSig.

Die

Erstellung von

Gärtnereien

Bauten in der Landwirtschaftszone haben SlCh gut in die Landschaft einzufügen. Die Baubehörde trifft die notwendigen Anordnungen bezüglich Stellung, Grösse, Lage und Ausgestaltung der Bauten.

Für landWirtschaftliche Bauten, die näher als 40m an der Bauzonengrenze stehen, verfügt die Baubehörde nach Anhören

von fachkundigen

Personen geeignete

ruchschutzmassnahmen.

Art.

18

Schallschutz— und

ForstWirtschaftszone

Die Forstwirtschaftszone umfasst den bestehenden Wald grössere Flächen. die für die Aufforstung bestimmt Slnd.

Es dürfen

nur

die

nach

ten erstellt werden.

B

der Forstgesetzgebung

üBERLAGERTE Art.

Ge-

19

zuläSSigen

und

Bau-

ZONEN

Skiabfahrten

Die Skiabfahrten umfassen Flächen, die in der Regel markiert sind und für die Ausübung von Wintersportarten freistehen.

In den Skiabfahrten steht Jedermann zur Ausübung des Winter— sportes der freie Zutritt offen.

Bauliche Anlagen, Pflanzungen, Einfriedu ngen und Terrainver— änderungen sind in Skiabfahrten zulässig , solange und soweit Sle die Ausübung des Wintersportes nich t beeinträchtigen. Art.

20 Archäologische Zone

Die archäologische Zone bezeichnet Fläch en, die historischen Wert aufweisen. Bewilligungspflichtige Tätigkeiten dürfen darin nur nach Anhören des kantonalen archäologischen Dien— stes erlaubt

werden.

Art.

21

Landschaftsschutzzone

Die Landschaftsschutzzone schützt Landschaften und Land— schaftsteile von besonderer Schönheit und Eigenart, Aus— Sichtslagen, Lebensräume von Tieren und Pflanzbestände vor Zers törung

und

Verbauung.

Die Erstellung neuer Hochbauten. wesentlich e Terrainveränderungen, Abbauvorhaben, Deponien und ande re bauliche Vorkehren, die dem Zonenzweck entgegenstehen, sind grundsätzlich nicht gestattet.* Die Erstellung von landwirtschaftlichen Hochbauten ist unter dem Vorbehalt von Abs. 3 gestattet.

Bei der Erstellung von Strassen, Wegen sowie anderen zuläsSigen baulichen Massnahmen ist der Einordnung in die Land—

schaft

grösste

Beachtung

zu

Art.

schenken.

22 Gefahrenzone

In der Gefahrenzone

I

dürfen

In der Gefahrenzone

II

verfügt die Baubehörde

keine Bauten erstellt

werden,

die für den Aufenthalt von Mensch und Tier geeignet sind.

lung von Baubewilligungen die zu

nahmen

gemäss

bei

der

Ertei—

leistenden Sicherheitsmass-

kantonaler Gebäudeversicherung.

Art.

23

Grund-

und Quellwasserschutzzone

Die Grundwasser— und Quellschutzzone schützt vorgesehene Grundwasser— und Quellfassungen

bung.

Die Gemeinde erlässt nach

bestehende und und ihre Umge-

Bedarf nach den Vorschriften

der

Gewässerschutzgesetzgebung für Jede ausgeschiedene Zone einen besonderen Schutzzonenplan mit den Zonen I(Fassungsbe-

reich), II(engere Schutzzone) und III(weitere mit zugehörigen Schutzzonenreglementen.

Die in der Grundwasser—

Schutzzone)

und Quellschutzzone geltenden

Nut-

zungsbeschränkungen richten sich grun dsätzlich nach den besonderen Schutzzonenolänen und den zuge hörigen Reglementen.

* Art. 21 Abs. 2 (letzter Satz) nicht genehmigt gemäss RB Nr. 2338 vom 10. September 1990

IV.

ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN

Art. Neu-

und

Umbauten

portionen, genden

haben

Stellung,

24 Gestaltung

Sich

in Höhe,

Baumaterial

Bauten anzupassen.

Länge,

Dachform,

und Farbgebung den

Bauvorhaben,

Pro—

umlie-

die SlCh dem Bild der

baulichen Umgebung, dem Strassen—. Orts- und Land schaftsbild nicht anpassen, sind nicht zuläSSig. In der Dorfkern— und in der Dorfzone I ist der Charakter der bestehenden Siedlung und die historische Bausu bstanz zu erhalten.

Pro Haus ist nur eine Aussenantenne erlaubt. Bei Quartierplanungen kann die Baubehörde verlangen, dass gemeinschaft— liche Antennenanlagen, die das Dorfund Landschaftbild nicht beinträchtigen, erstellt werden. Art.

25 Wärmedämmung

Baubewilligungen für heizbare Neubauten und wese ntliche Umbauten werden nur erteilt, wenn ein genügender Wärmeschutz

vorgesehen

ist und

wenn

die

haustechnischen Anlagen

einen

sparsamen und umweltschonenden Betrieb erlauben.

Für die Beurteilung sind der jeweilige Stand der Technik und die grossrätlichen Mindestvorschriften massgebend . Für Nachisolationen an bestehenden Gebäuden dürfen die Ge— bäudhöhen. Gebäudelängen und Grenzabstände um Isolationsstärke überschritten werden. Art.

26

Schallschutz

Baubewilligungen für Neubauten und wesentlich e Umbauten wer— den nur erteilt, wenn sie über einen den Jeweils geltenden eidgenÖSSischen Vorschriften entsprechenden Schallschutz verfügen.

Massgebend für die Beurteilung sind grundsätzlich die Mindestanforderungen nach SIA-Norm 181(Schallschutz im Woh— nungsbau) des Schweizerischen Ingenieur— und Architekten— vereins. Weitergehende Anforderungen

an

die Schalldämmung

für

Bauten

in lärmbelasteten Gebieten bleiben vorbehalten. Die Baubehörde trifft im Einvernehmen mit der zuständige n kantonalen Behörde

die

notwendigen

Art.

27

Anordnungen.

Emissionen und Empfindlichkeitsstufen

Jedermann ist gehalten, Einwirkungen wie Lärm, Erschütterungen, lästige Dünste. Staub oder starke Rauchentwicklung zu vermeiden.

Betriebe und Anlagen,

nur

in

den

hiefür

von denen

vorgesehenen

Emis3icnen ausgehen,

Zonen

zulaSSig.

sind

Es werden nicht störende, Betriebe unterschieden.

i.

maSSig

Als nicht störend gelten

in Wohnquartiere

passen

störende und stark

Betriebe,

und das

ruhige

störende

die ihrem Wesen

nach

und gesunde Wohnen

in

keiner Weise beeinträchtigen. 2. Als mäSSlg störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Landwirtschaftsund Gewerbebetriebe bleiben und SlCh auf die üblichen Arbeitszeiten

3.

während

des

Tages

beschränken.

Betriebe mit weitergehenden

störend.

Emissionen gelten als

stark

Mistlegen, Jauchebehälter und Silos sind so anzuordnen und einzurichten, dass die Nachbarschaft keinen unzumutbaren Belästigungen ausgesetzt ist.

Bestehenden Anlagen und Betrieben bleibt der Weiterbestand und die

angemessene

Erweiterung gewährleistet.

Die Baubehör-

de trifft bei bestehenden Betrieben und Neuanlagen alle Vor— kehren zur Verhinderung von Emissionen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und für den Eigentümer zumutbar sind.

Die Empfindlichkeitsstufen richten sich nach Art. 43 Lärmschutzverordnung des Bundes vom 15. Dezember 1986.

Art.

der

28 Bauausführung

Alle Bauten und Anlagen und baulichen Massnahmen haben Rück—

Sicht auf das Wohlbefinden der Bewohner, die Reinheit der Luft und der Gewässer, auf die Natur und die Verkehrssicher— heit zu nehmen.

Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunde in der nötigen Sicherheit und Festigkeit zu erstellen. Sie haben den geltenden gesundheits-, feuer-, gewerbepoli— zeilichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen sowie den umweltschutz— und energierechtlichen Vorschriften des Bundes, des Kantons und der Gemeinde zu genügen. Art.

Gebäude

und Anlagen

29

sind stets

Unterhalt

in

gutem Zustand

zu halten.

Gefährdet ein mangelhaft unterhaltenes Bauwerk Menschen, Tiere, Umwelt oder fremdes Eigentum, Wirkt es verunstaltend oder Wird eine geschützte oder erhaltenswerte Baute dem Zer-

fall

ausgesetzt.

verpflichtet die Baubehörde den

Eigentümer

zu den erforderlichen Massnahmen. Kommt er den erteilten Weisungen nicht nach, lässt die Baubehörde die notwendigsten Massnahmen auf seine Kosten ausführen. Diese Vorschriften gelten sinngemäss auch für Mistlegen‚ Jauchebehälter, Silos, Einfriedungen, Mauern, Werk-, Lager-

und Bauplätze, Erschliessungswerke sow1e Geländeveränderungen, die durch Abgrabungen oder Auffüllungen entstanden

Sind.

Art.

30 AusnützungSZiffer

Die Ausnützungs2iffer ist die Verhältniszahl anrechenbaren Bruttogeschossfläche und der

Grundstuckflache.

AusnutzungSZiffer

(AZ)

=

Bruttogeschossfläche

zwischen der anrechenbaren

Grundstückfläche

Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller oberirdischen und unterirdischen Gesc hossflächen im Ausse n— mass in Haupt-, Anund Nebenbauten. Wandstärken über 0.3m bleiben unberücksichtigt. Im Dachgeschoss wird, ohne Rück— sicht auf die Zweckbestimmung, Jene Fläch e angerechnet, wel— che innerhalb einer lichten Höhe gemessen bis Unterkant Dach— sparren von 1.60m und mehr liegt.

Nicht angerechnet werden: a) zu Wohnungen gehörende

Waschküchen

und Heizräume.

Keller,

Auf

Kohlen-

gleicher

und

Tankräume.

Etage wie die

zugehörende Wohnung liegende Räume mit dieser Zweckbestimmung werden angerechnet, wenn Sle mehr als 8m2 aufweisen b) Maschinenräume für Lift-, Ventilati ons- und Klimaanlagen c) Einstellhallen für Fahrzeuge d) Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen f) offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht

als

Laubengänge

dienen

g) Wintergärten, sofern sie nicht mehr als 10m2 aufweisen h) Hallenbäder, Sportund Saunaanlagen, sofern Sie nicht mehr als 25m2 aufweisen

Als anrechenbare Grundstückfläche gilt die von der Baueinga— be erfa

sste. baulich noch nicht ausgenüt zte Grundstückfläche innerhalb der Bauzone, mit Einschlu ss der für die Erschlies— sung der eigenen Parzellen erforder lichen Verkehrsanlagen.

Von dieser Grundstückfläche sind abzu ziehen:

a) b) c)

Wald Gewässer mit öffentlich—rechtlichen Bauv erboten belegte Parzellenflächen d) mit privatrechtlichen Bauverboten belegte Parzellenflächen, sofern die Parteien dies ausdrücklich vereinbart ha— ben.

Die Uebertragung von Ausnutzungsmög lichkeiten ZWlSChen

schiedenen Parzellen ist nicht zuläSSig, derslautender Quartierplanbestimm ungen.

Art.

31

Grenz-

Als Grenzabstand gilt bei

vorbehaltlich

an—

und Gebäudeabstand

Hochbauten Jeder Art die kürzeste.

waagrecht gemessene Entfernung und der Grundstückgrenze.

zwischen

der

Umfassungswand

Der grosse Grenzabstand ist von der Hauptfassade, nen Grenzabstande Slnd von den Nebenfassaden aus

ten.

ver—

die kleieinzuhal—

Die Haubtrassade Wird aufgrund der Lage der Häubtwohnraume bestimmt. Im Zweifel Sind zusätzlich die tooographische Lage und

die

Stellung

der

Nacnbargebäude massgebend.

Auskragende Gebäudeteile Wle offene Balkone. Erker. Vor— dächer. Vortrepben usw. dürfen höchstens 1.50m in den Grenz— und Gebäudeabstand hineinragen. sofern ihre Gesamtlänge 2/5 der Fassade nicht überscnreitet.

Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn und Genehmigung durcn die Baubehörde können die Grenzabstände ungleich auf die beiden Grundstücke verteilt werden und bis 2.50m redu-

ziert werden. durch Eintrag

sofern die Einhaltung des Gebäudeabstandes im Grundbuch gewährleistet ist.

Bei eingeschosSigen An- und Nebenbauten, die keine Wohn— oder Arbeitsräume enthalten. beträgt der Grenzabstand 2.50m. Mit Zustimmung des Nachbarn und Genehmigung durch die Baubehörde dürfen sie an die Grenze gestellt werden.

Bei eingeschossigen An- und Nebenbauten, die keine oder Arbeitsräume enthalten. kann mit Zustimmung des

Wohn— Nach-

barn und Genehmigung durch die Baubehörde der Gebäudeabstand auf das feuerbolizeilich zuläSSige Mass reduZiert werden.

Art.

33 Abs.

2 dieses Gesetzes gilt dann nicht. Art.

Als Gebäudehöhe

ecken.

gilt

gemessen vom

der Dachfläche.

Bei

Bauten

am Hang

das

32

Gebäudhöhe

Mittel

des

Masses

gewachsenen Boden bis

darf

die

maXimal

aller

Gebäude—

zum Schnitt

zulässige Gebäudehöhe

keiner Stelle um mehr als 2.00m überschritten werden. Durch Terrainveränderungen maximale Gebäudehöhe nicht Art.

dürfen die Vorschriften umgangen werden. 33

mit

über

an

die

Gebäudelänge

Die Gebäudelänge bezeichnet die Bei abgesetzten und gegliederten nach der senkrechten Projektion längsten geraden Fassadenteiles.

längste Fassadenabmessung. Fassaden bemisst Sle Sich auf die Verlängerung des

Eingeschossige An- und Nebenbauten sind unter Jorbehalt von

Art. 31 Abs. 7 dieses Gesetzes

nur dann in die Gebäudelänge einzube:iehen, wenn sie für die Ermittlung der Ausnützungs— Ziffer angerechnet werden.

Art.

34

Dachgestaltung

In der Dorfkern-. den Dorf- und Wohnzonen Sind GiebelWalmdächer mit einer Neigung von 40% bis 70% zuläSSig.

Die Dachgestaltung hat Sich den ortsüblichen Formen, und Materialien

anzugleichen.

Sonnenkollektoren zu tragen ist.

Dachaufbauten

Sind

sind

:ulä85ig,

zuläsSig.

wobei

Sle dürfen

oder

Farben

dem Ortsbild Rechnung

Jedoch

höchstens

1/3

der Gebäudelänge

betragen.Dacheinschnitte sind

nicht

zuläss19.

Liegende Dachfenster zur Belichtung von Dachgeschossen

nen

kön—

zugelassen werden.

Art.

35

Strassen-

und Waldabstand

Gegenüber öffentlichen Strassen muss ein Abstand von gemessen ab dem Strassenrand eingehalten werden.

Baulinien

ersetzen

den

Strassenabstand.

In der Dorfkernzone und

schen

Bauten

kann

stand bewilligen,

die

2.5m.

in der Dorfzone I und bei

Baubehörde Ausnahmen vom

unterirdi-

Strassenab—

sofern es die Verkehrssicherheit zulässt.

Gegenüber Wald beträgt der minimale Gebäudeabstand 20.00m. Der Abstand wird vom vermessenen Waldareal, bei nicht ver—

messenem Wald ab einer 2.00m ausserhalb des

fusses der Randbäume Art.

36

Einfriedungen,

äusseren

liegenden Linie vermessen.

Einfriedungen,

Pflanzen,

Böschungen

Mauern

und

Stamm-

und Stützmauern

Böschungen dürfen

das

Strassen-, Orts- und Landschaftsbild und die VerkehrSSicherheit nicht beeinträchtigen. Stacheldrahtzäune sind untersagt.

Gegenüber dem Rand öffentlicher mindestens 0.50m einzuhalten.

Strassen

ist ein Abstand von

Die Baubehörde kann die Anpassung oder Entfernung

der Pflanzen

oder Anlagen

widersprechen.

Die Baubehörde kann ferner Einfriedungen vorsehen.

Art.

Bei

allen

Neubauten

Verkehr erwarten

37

sowie

lassen,

verlangen,

bei

die diesen

Quartierplänen ein

Parkierung,

bei

Umbauten,

sind auf der

bestehen-

Vorschriften

Verbot von

Garagen

welche

zusätzlichen

Bauparzelle oder

in

nächster Nähe auf privatem Boden genügend, während des gan— zen Jahres zugängliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen und dauernd für die Parkierung offenzuhalten.

Werden

die

Parkflächen

auf

fremdem Boden

erstellt,

so

sind

sie grundbuchamtlich zu sichern, wobei das Zustimmungserfor— dernis der Baubehörde für die Eintragung und Löschung als Personaldienstbarkeit zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen ist. Es sind bereitzustellen Wohnbauten

Bürobauten Verkaufslokale

Pensionen: Hotels Restaurants

bei: 1

Platz

pro Wohnung

bis

Bruttogeschossfläche, 2 Plätze

120m2

darüber

i Platz pro 100m2 Bruttogeschoss— fläche 1 Platz pro 30m2 Ladenfläche

1 1

Platz pro 3 Fremdenbetten Platz pro 5 Sitzplätze (ohne

Hotelspeisesäle)

Für andere Bauten

Anzahl

der

und Anlagen bestimmt

Pflichtbarkplätze‚

wobei

Sle

die Baubehörde

Sich

an die

des Verbandes Schweizerischer Strassenfachmänner (VSS)

die

Normen

hält.

Die Eigentümer bestehender Bauten und baulicher Anlagen werden zur Schaffung von Abstellolätzen oder zur Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage verpflichtet, sofern es die Verhältnisse erfordern. Bei Quartierplänen kann die Baubehörde die Ouartierplangenossen verpflichten, SlCh an Gemeinschaftsanlagen zu betei— ligen.

Autoabstellblätze, Garagen, Einstellhallen und Zufahrten sind so anzuordnen, dass bewohnte Räume und Kinderspielplätze von den Emissionen nicht betroffen werden. Art.

38

Ersatzabgabe

Ist die Anlage von Abstellblätzen auf eigenem oder durch vertragliche Abmachung gesicherten fremden Boden nicht möglich und kann sich der Grundeigentümer nicht an einer Gemeinschaftsanlage beteiligen, hat er eine einmalige Ersatzabgabe zu leisten.

Die Ersatzabgabe beträgt für jeden fehlenden Abstellplatz Fr. 2000.-. Dieser Betrag entspricht dem Index der Konsumen— tenpreise

am

1.

Januar

Sich der Index um jeweils sigt sich

die

1989

von

112.8

10% der Punkte,

Ersatzabgabe ebenfalls

um

Punkten.

Verändert

erhöht oder ermäs-

10%.

Die Ersatzabgabe wird dem Abgabepflichtigen von der Baubehörde mit der Baubewilligung in Rechnung gestellt und ist

vor Baubeginn zu bezahlen. Der Ertrag der Abgaben ist für die Erstellung von öffentlichen Parkplätzen zu verwenden. Art.

39 Oeffentlicher Grund

Die Benützung des öffentlichen

und

Luftraum

Grundes für die

von Gerüsten oder die Deponierung von Material Bewilligung des Baubehörde gestattet.

Aufstellung

ist nur

mit

Die Benutzung des öffentlichen Luftraumes durch Erker, Balkone. Firmenschilder usw. bedarf der Bewilligung der Baubehörde. Diese wird nur erteilt, wenn die freie Benützung des

öffentlichen Grundes nicht erschwert wird und die Verkehrs— sicherheit gewährleistet ist. Bewilligungen sind mit Reversen im Sinne von Art.4 zu verbinden. V.

ERSCHLIESSUNGSVORSCHRIFTEN

Art.

40

Baureife

Neubauten und wesentliche Umbauten dürfen nur auf baureifen Grundstücken bewilligt werden. Ein Grundstück gilt als bau— reif, wenn a) seine Form und

Grösse eine

zonengemässe Ueberbauung

statten und wenn eine im betreffenden Gebiet Baulandumlegung nicht bräJudiziert wird und

ge—

vorgesehene

b) alle für die betreffende Nutzung erforderlichen. vorschriftsgemässen Anlagen für die Zufahrt, die Wasserund Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung vorhanden Slnd oder nach den gesetzlichen Vorschriften auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes erstellt werden.

Grundstücke, für die die Quartierplanpflicht im Zonenund Gestaltungsplan vorgesehen ist oder für die die Baubehörde gestützt auf Art.47ff eine Quartierplanpflicht verfügt. gelten erst ab der Rechtskraft des Quartierplanes als baure if.

Die Baubehörde kann in Fällen, in denen die Erschliessungsanlagen erst im Zuge des Bauvorhabens erstellt werden. die Baubewilligung davon abhängig machen, dass die mutmassliche n Kosten für eine allfällige Vollendung der Erschliessungsan— lagen durch die Gemeinde vom Bauherrn sichergestellt werden .

Ist der Bauherr nicht Eigentümer der für die Erschliessung erforderlichen Anlagen oder des hiefür benötigten Bodens, wird die Baubewilligung nur erteilt, wenn der Bauherr sich über den Besitz der erforderlichen Rechte für die Erstellung

und Benützung

der Anlagen

ausweist.

Art.

Das Baugebiet

ist

im Zonenplan

In der ersten Etappe

41

Etappen

in zwei

Etappen eingeteilt.

ist die Erschliessung ausgeführt

oder

abgeklärt. Die Gemeinde sorgt nach Massgabe der genehmigten Kredite für den erforderlichen Ausbau der Erschliessungsan-

lagen gemäss generellem Erschliessungsplan.

Die

Grundeigen-

tümer haben an die Erscnliessungskosten die gesetzlicn geschriebenen Beiträge zu leisten. Die Gemeinde kann eine beschränkte Ze1tdauer und gegen VerZinsung eine finanZierung durch die Bauinteressenten verlan gen.

vorfür Vor-

In der zweiten Etappe erstellt die Gemeinde grundsätzlich keine Erschliessungsanlagen. BaubeWilligungen werden nur erteilt, wenn genehmigte Quartierpläne vorliegen und die Erschliessung nach diesen Plänen auf Kosten der Quartierplangenossen Sichergestellt ist. Die Erschliessungskosten können im Quartierplanverfahren auf die betei ligten Grundei— gentumer aufgeteilt werden. Die Gemeinde kann Progektierung. Arbeitsvergebung und Bauleitung selbst übern ehmen. Die Gemeindeversammlung

nach Bedarf

teilt die

Gebiete der

in die erste Etappe um.

zweiten

Etappe

Die Erschliessungsbeitrage für Elektrisch . Wasserversorgung und Kanalisation richten SlCh nach dem jeweils geltenden Reglement für Gebühren und Anschlussbeiträge der Gemeinde Mon. Die Erschliessungsbeiträge für

nach Art.

77ff.

Verkehrsanlagen

richten

Sich

Art. Die

in

der

zweiten

42

Uebernahme und Unterhalt

Etappe und

in Quartierplangebieten

von

Privaten erstellten Wasser- und Kanalisationsleit ungen gehen nach der

Erstellung

meinde über, Sind.

entschädigungslos

ins

Eigentum der

Ge-

soweit sie als öffentliche Leitungen vorgesehen

Die in der zweiten Etappe von Privaten errichteten Verkehrs— anlagen können bei der Umteilung in die erste Etappe von der

Gemeinde

übernommen werden.

zur Leistung von Beiträgen pflichtet ist.

ohne dass

an die

die Gemeinde

Erstellungskosten

Der Unterhalt privater Verkehrsanlagen wie auch die räumung ist Sache der Eigentümer.

Jedoch

ver-

Schnee—

VI.BAU-,NIVEAU— UND GESTALTUNGSLINIEN Art.

Für öffentliche

hörde Bau- und lassen werden.

und

43

Bau—

private

und Niveaulinien

Strassen

können

von

der

Baube-

Baugestaltungslinien sowie Niveaulinien

er-

Der mit einer Bau- bzw. Geststaltungslinie beschwerte Boden bleibt Privateigentum, darf Jedoch nicht überbaut werden. Einzelne Vorsprünge wie Vordächer, Erker und Balkone dürfen höchstens 1.50m über die Baulinie hinausragen, sind aber nur zulässig, wenn sie 4.50m über dem Niveau der projektierten Strasse liegen. Art.

44 Bestehende Gebäude

Wird ein bestehendes, von einer Baulinie angeschnittenes Gebäude ganz oder zum grössten Teil abgebrochen oder zer— stört oder wird eine Aenderung der Zweckbestimmung beaDSichtigt, so muss der Neubau auf die Baulinie zurückversetzt werden.

Werden an Bauten,

die über die

Baulinie hinausragen.

über

den normalen Unterhalt hinausgehende Veränderunge n durchge— führt. so ist der dadurch entstandene Mehrwert im Grundbuch anzumerken. Er wird im Enteignungsfall nicht vergü tet.

Die Einrichtung zeitgemässer Heizungs— und Sanitäranlagen sowie Energiesparund Lärmdämmuhgsmassnahmen gelten als normaler Unterhalt.

Art.

45 Gestaltungslinien

Zum Schutze des Orts- und Strassenbildes sowie zur

Freihal—

tung von Aussichtslagen können Gestaltungslinien erlassen werden. Diese bestimmen zwingend die Lage der einzeln en Bauten.

tümer können während schriftlich Einsprac he

der Auflagezeit erheben.

bei

der

Baubehörde

Nach der Prüfung der Einsprachen entscheide t die Baubehörde über den Bestand der Bau-‚ Niveau und Gesta ltungslinien. Sie kann nötigenfalles ein Einigungsverfahren du rchführen. Entscheid wird den Ein Der sprechern und den übrig en Grundeigentümern schr betroffenen iftlich mitgeteilt.

VII. Art.

47

QUARTIERPLANUNG Zweck

und

Inhalt

Der Quartierplan regelt die Gestaltung und Erschliessung eines im Zonen— und generellen Gestaltung splan abgegrenzten Gebietes oder eines zus ammenhängenden Teils der Bauzone. Der Quartierplan beste ht nach Bedarf aus den Quartierplanbestimmungen, dem Quart iergestaltungsplan und dem schliessungsplan. Er Quartiererist nach Bedarf durch Pläne und zeichnisse der Bauland Ver— umlegung, durch Grenzbereinigungsplan und durch weitere Plä ne oder Modelle zu erg änzen.

Für gemeinschaftlic he Versorgungsanla gen können Quartierversorgung spläne erlassen we rden.

Art.

48

selbständige

Quartierplanbestimmu

ngen Die Quartierolanbestim mungen enthalten bei Bedarf ten über die Gestaltu ng der Bauten und An lagen.

die Erstellung

Sie regeln die Verte ilung der darf- der Erschlies sungskosten

und FinanZierung

der

Planungskcsten und bei Beunter den Grundeige ntümern. -

Sie regeln bei Bedarf Quartiererschliessu ng.

Vorschrif—

Die Quartierplanbes timmungen können die Bauvorschriften Grundordnung ergän der zen. Sie können im Rahmen der Grundo Nutzungspflichten rdnung vorsehen. Abweicndngen von Bauvorschriften und allgemeinen Zonenvorschriften Sind nur nach Massg der Bestimmungen abe über den Quartierg estaltungsolan zu lässig.

Art.

Der

49 Quartiergestaltun gspla

Quartiergestaltungsp

lan

neuer Quartiere

in

zungen

Erneuerung

schaft.

die

Er schafft für

für

ihre

gewährleistet

n

die

gewachsene Siedlung und

in

bestehende Quartiere die und Verbesserung.

Einordnung

die

Land—

Vorausset-

Der Quartiergestaltungspla n trennt wenigstens die überbaubaren und freizuhaltenden Flächen. Enthalt er we iter gehende Gestaltungsvorschriften übe r die zuläSSigen Baukuben, ihre Nutzung und Gestaltung und bietet er Gew ähr für ein e gute BeZiehung der geplanten Bauten zur baulichen und landwirt— schaftlichen Umgebung und untereinander. können im Quartier— plan folgende Ausnahmen von allgemeinen Bauvorsc hri ften und Zonenvorschriften festge legt werden: 1. Es kann das Zusammenb auen erlaubt werden und insbesondere auf die Einhaltung der Gre nz- und Gebäudeabstände verZichtet werden. In diesem Falle dürfen die Vorschriften über die Gebäudelängen um 25% übersc hritten werden. 2. Bei offener Bauweise können die Gebäudeund Grenzabstände um 50% verkle inert werden. 3. Drängt SlC

h aus gestalterischen Grü nden eine Terrainveränderung auf. kann die Berech nung der Gebäudehöhen ab neuem Terrain vorgeschrieben wer den.

Gegenüber Nachbargrundstück en, die nicht in das Quartierplanverfahren einbezogen sin d, gelten in jedem Fall die vor— geschriebenen Grenz- und Geb äudeabstände. Art.

50 Quartiererschliessungspla n

Der Quartiererschliessungspla n legt die Erschliessung des Quartierplangebietes mit Verkehrsund Ver sor gun gsa nlag en verbindlich fest. Er bestimmt bei Bedarf Etappen für die Ausführung der Erschliessun g. Der Quartiererschliessungspla n kann Gem

einschaftanlagen vorschreiben. Als solche gel ten auch gemeinschaftlich e Anlagen der Energieversorgung. Eigentümer bestehender Bau ten und Anlagen können zu einem Anschluss an eine Gemeinsc haftsanlage verpflichtet werden, sofern deren Anschluss zweckmäSSig und zumutbar ist. Der Quartiererschliessungs plan ist Quartiergestaltungsplan und auf den sungsolan der Gemeinde abz ustimmen.

Art.

51

Bau

und Unterhalt

auf einen generellen

allfälligen Erschlies-

gemeinschaftlicher Anlagen

Gemeinschaftliche Anlagen der Quartiererschliessung, die nach Abschluss des Verfahrens von der Gemeinde übernommen werden, sind durch die Gemeinde zu erstellen. Anl agen. die nicht übernommen werden, erstellen die beteiligten Grundeigentümer unter Aufeic

ht der Gemeinde.

Uebernimmt die

Gemeinde die

gemeinschaftl

icnen Erschliessungsanlagen, geht der für die notwendige Erschliess ung beanspruchte Boden mit der Abnahme entschädigungslos in das Eigentum der Gem

einde über. Verbleiben die Anl agen den Grund— Slnd deren Recht und Pflicht en an den Erschliessungsanlagen in den Quartie rplanbestim

eigentumern,

mungen

Der Unterhalt

Gemeinde.

übernommener

Sie kann

Eigentümern

regeln.

Erschliessungsanlagen obl iegt der

in besonderen Fällen

überbinden.

zu

den Unterhalt

den

Art. 52 FinanZierung der Quartie

rerschliessung Die Kosten der Quartiererschliessung gehen grundsätzlich zulasten der beteiligten Grundeigentümer. Die Gemeinde leistet Beiträge,

wenn

an

der

Erstellung

der Anlagen ein unmittelbares öffentliches Interesse besteht, das über die gemeinschaftlichen Interessen der Grundeigentümer hinaus— geht.

Der Kostenverteiler ist nach den Grundsätzen über die Grund— eigentümerbeiträge aufzustellen und in die Quartierplanbestimmungen aufzunehmen. Die Kostenanteile werden mit der Fertigstellung der Erschliessungsanlagen zur Bezahlung fällig. Die Bau beh örde kann Jedoch die Quartierplanbet eiligten bereits während der Bauausführung zu Akkontozahlung en verpflichten. In Rechnung gestellte Kostenanteile sind innert 60 Tagen zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung wird ein VerqSZins von 5% berechnet.

Art.

53 Baulandumlegung

Die Baulandumlegung dient der Neuordnung der Eigentumsver— hältnisse im Quartierplangeb iet. Sie schafft die Vorausset— zungen für die Verwirklichung des Quartiergest altu ngsund des Quartiererschliessungspla nes.

Die Baulandumlegung kann von Amt es wegen angeordnet werden. Sie ist ausserdem zu beschliess en, wenn es die Mehrheit der

intereSSierten Grundeigentüm er verlangt. Hälfte des Umlegungsgebiete s gehört.

denen mehr als

die

Zum Schutz der Baulandumlegung kann die Baubehörde einen Umlegungsbann beschliessen. Während des Umlegungsbanns dür— fen ohne Zustimmung der Baubehörde keine rechtlicnen ode r tatsächlichen Verfügungen über die Grundstücke getroffen werden, welche die Bauland umlegung beeinträchtigen oder beschweren. Im übrigen gelten für den Umlegungsbann Sinn gemäss die Vorschriften über den Erlass von Planungszonen.

Art.

54 Aufnahme

des

alten

Bestandes

Für alle Grundstücke im Umlegungsgebiet ist ein Bestandesplan und ein Bestandesverzeichnis aufz unehmen. aus welchem die Eigentumsverhältnisse an den einbezogenen Grundstücken mit Ein

schluss der bestehenden

vorgemerkten

dinglichen Rechte sowie

persönlichen Rechte erS ichtlich

Sind.

die

Bestandesplan und Verze ichnis sind während 30 Tag en aufzule— gen. Den Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, Aenderungen oder Ergänzungen zu bea ntragen. Streitigkeiten,

welche den Bestand

von beschränkten dinglichen

Rechten

an den einbezogenen

den ZiVilweg zu verweise n.

und Umfang des

oder vorgemerkten

Grundstücken

Eigentums,

persönlichen

betreffen,

Sind auf

Art.

55a Umlegung;Abzuge für den Gemeinb edarf

Von der in die Baulandumlegung einb ezogenen Gesamtfläche ist das Land abzuziehen, das für gem einschaftliche Anlagen benötigt wird, die überwiegend den Bed ürfnissen des Umlegungsgebietes dienen. Die Abtretung von Boden oder Rechten zu wei— tergehenden öffentlichen Zwecken richtet sich, sofern kein e Einigung erzielt wird, nach den Vorschriften des Enteig— nungsgesetzes.

Ungleiche Landabzüge sind unter den Grundeigentümern

gleichen.

Die Quartierplanbestimmungen uns regeln die Eigentumsverhältnisse

gen.

Art.

auszu-

das Umlegungsverzeichnis an den Gemeinschaftsanla—

55b Umlegung:Neuzuteilung‚

Wertausgleich

Ist der Boden für den Gemeinbedarf ausgeschieden, so bildet der Rest die Verteilungsmasse. Jede r Grundeigentümer erh ält daraus einen Anteil zugewiesen, der wertmäSSig dem Land entspricht. das er in die Umlegung eing eworfen hat.

Durch Boden nicht ausgleichbare Mehr-oder Minderwerte sind in Geld voll auszugleichen. Genügt ein Anteil an der Vertei— lungsmasse nicht, um ein überbaubares Grundstück zu bilden. so ist der betreffende Grundeigentümer voll zu entschädigen. Bei etappenweiser Erschliessung des Quartiers ist bei der Zuteilung der Grundstücke auf die Bauabsichten der GrundeigentUmer RückSicht zu nehmen. Bauwilligen Grundeigentumern ist Boden in der ersten Etappe zuzu weisen. Art.

55c Umlegung;Bereinigung der Rechten

beschränkten

dinglichen

Beschränkte dingliche Rechte und vorgemerkte persönliche Rechte, die durch die Baulandumlegun g gegenstandslos werden oder dem Umlegungszweck entgegenstehen. Slnd nicht in die Neuzuteilung aufzunehmen. Alle übrigen Sind durch Rechte gleichen Inhalts im Neuzustand zu erse tzen.

Beschränkte dingliche und vorgemerkte persönliche Rechte, die nicht in die Neuzuteilung übernommen werden, Slnd mit Ausnahme der gegenstandlos gewordenen Rechte voll zu ent— schädigen. Mit Ausnahme Eigentums an

der Grundpfandrechte gehen mit dem Erwerb den neu zugeteilten Parzellen sämtliche

des be-

Grundpfandrechte werden nach Mass gabe von Art. 802 ZGB den abzutretenden Grundstücken oder Teilen davon auf die

von zum

schränkten dinglichen Rechte des alten Bestandes unter.

Ersatz zugewiesenen Parzellen verlegt.

Art.

Die

56 Eigentumserwerb

Mit dem Inkrafttreten der Baulandumlegung wird durch den neuen Rechtszustand erse tzt.

der

frühere

Die Baubehörde teilt dem zuständigen Grun dbuchverwalter allen betroffenen und Grundeigentümern das Inkrafttreten Baulandumlegung ohne de r Verzug schriftlich mit. Gleichzeitig gibt Sle das Inkrafttr eten auf ortsübliche Weise bekannt. allgemein Ueber die

neu zugeteilten

Eigentumserwerb

verfügt

Art.

Grundstücke darf

werden.

erst nach

dem

57 Grenzbereinigung

Befinden sich im Quartierplangebiet ungünstig abgegrenzte Parzellen, die Jedoch keine eigentliche Baula ndumlegung fordern, kann die Baube erhörde auf Begehren ein es Grundstückeigentümers die Grenzb ereinigung anordnen, wen n den Grundeigentümern hierau anderen s keine nennenswerte Nachteile wachsen. er— In gleicher Weise kann

oarzellen

die Grenzbereinigung auch bei

Randangeordnet werden, wenn diese gegenüber Parzellen au sserhalb des Planungsgebietes stige Grenzen aufweise ungün— n. des

Planungsgebietes

Art.

58 Einleitung

Die Quartierolanung wir d durch Beschluss der Baubehörde eingeleitet. Die Einleitun g erfolgt von Amtes wegen.insbesondere im Falle, wo ein Baugesuch für eine Parzelle reicht wird, für eingedie gemäss Zonenund Gestaltungplan Quartierplanofl die

icht vorgesehen ist oder die in der 2. liegt. Sie ist ausser Etappe dem zu beschliesse n. wenn es die heit der interessier Mehrten Grundeigentumer ve rlangt. der als die Hälfte des mehr Quartierplangebietes gehört.

Der Einleitungsbeschlu ss

hat

An

gaben uber den Quartierolanung und Zweck der die Abgrenzung des Planu ngsgeoietes enthalten. Er ist öf zu fentlich bekanntzug eben und den fenen Grundeigentüme be tro frn unter Hinweis au f die Rekursmöglich— keit schriftlich mi tzuteilen. Rekurse gegen die Durchführung der Qu artierplanung oder Abgrenzung des Pla die nungsgebietes Sind be i der Einleitung Verfahrens zu erheb des en und können im na chfolgenden Plangeneh migungsverfahren nic — ht mehr erhoben we rden. Wo das Quart plangebiet im Zonen— ier— und generellen Ge staltungsplan legt ist und der Ei festge— nleitungsbeschlus s nic ht davon sind Rügen hinsicht ab weicht. lich des Be

izugsgebietes unzuläs sig.

Nach Eintritt

Art.

59 Erstellung des Qu artierplanes

der

Rechtsk

raft des Einleitungsbeschlus lässt die Baubehörd ses e den Quartierplan durch Fachleute au beiten. Den Grunde sarigentümern ist Gelegenheit zu ge der Ausgestaltung ben. bei des Quartierplanes mitzuwirken.

Auf Antrag der Quartierolanbeteilig ten kann die die Erstellung des Baubehörde Planes auch Fachleu ten überlassen. we von den beteiligte lche n Grundeigentümern beauftragt werden.

Sie

hat Jedoch

die

den Beteiligten

Ausführung der

und den

erteilen.

Pläne

Die Baubehörde kann Quartierplä ne,

selbst

erstellt

leute beurteilen

der Quartierplan

werden,

lassen.

dem

zu

überwachen

und

beauftragten Fachleuten

auf

deren

Vor der

die von den

Kosten

öffentlichen Auflage

Prüfung zu unterbreiten.

Art.

Beteiligten

durch eigene

zuständigen Grundbuchamt

zur

kann

Weisungen

Fach-

ist

formellen

60 Planungskosten

Die Kosten der Quartierplanung einschliesslich der Kosten einer allfälligen Baulandumlegung oder Grenzbereinigung mit den zugehörigen Vermessungs- und Vermarkungskosten sowie der Aufwand der Gemeinde für die Prüfung und Genehmigung des Quartierplanes gehen vollumfäng lich zulasten der Quartierplanbeteiligten.

Die Planungskosten sind in der Regel im Verhältnis der in die Quartierplanung einbezogenen Grundstücksflächen auf die Grundeigentümer zu verteilen. Plan ungskosten. die bloss einzelne Grundeigentümer betreffen, sind diesen zu belasten. Die Kostenanteile werden mit Eintritt der Rechtskraft des Quartierplanes zur Bezahlung fällig. Die Baubehörde kann Jedoch die Quartierplanbeteiligten bereits während des Verfahrens zur Leistung von Kostenvorsch üssen verpflichten. In Rechnung ges

bezahlen. Bei 5% berechnet.

tellte Kostenanteile sind verspäteter Zahlung wird

Art.

Die Baubehörde

61

legt

innert 60 Tagen ein Verzugszins

zu von

Oeffentliche Auflage:Einsorache

den Quartierplan während

30 Tage

öf—

im Gelände zu profilieren. und allfällige von einer

Die Bau-

Während der öffentlichen Auflage kann Jedermann. der unmittelbares, durch das öffentliche Recht geschütztes teresse hat, Sich dem Quartierplan zu widersetzen. bei

ein Inder

n fentlich auf und gibt die Auflage in ortsublicher Weise

bekannt. Sind Abweichungen von den Vorschriften über Gebäudehöhe, Gebäudelänge. Gebäudeabstän de sowie Grenzabstande vor—

gesehen. so sind die Bauten beteiligten Grundeigentümer

landumlegung betroffene Dienstba rkeitberechtigte sowie Inhaber vorgemerkter persönlicher Rechte Sind vor der Auflage schriftlich zu benachrichtigen.

Baubehörde schriftlich und begründet Einsprache erheben. Die Auflage ist zu wiederholen. wenn aufgrund von Einsprachen der Quartierplan geändert wird. Betreffen die Aenderungen lediglich einzelne Grundeigentümer. so ist diesen Gele-

genheit

geben.

zur

Einsprache

Art.

Nach Abschluss

innert einer

Frist

von

20

Tagen

zu

62 Quartierplangenehmigung

des

Auflageund Einspracneverfahrens ent— scheidet die Baubehörde über allfällige Einsorachen und die Genehmigu

ng

des

Quartierplanes.

Die Genehmigung ist den betroffenen Grundeigentümern allfälligen Einscrechern, bei Landumlegungen ausserdem

Dienstbarkeitsberechtigten

und

persönlicher Rechte schriftlich Rekursmöglichkeit mitzuteilen.

Inhabern

und unter

und den

vorgemerkter

Hinweis auf

die

Die Baubehörde lässt den Quartierplan nach Eintritt der Rechtskraft auf Kosten der Bet eiligten im Grundbuch anmer— ken. Gleichzeitig Slnd Rechtsverän derungen aus Baulandumle—

gungen

sen.

und Grenzbereinigungen

Art.

im Grundbuch eintragen

zu

las—

63 Abänderung oder Aufhebung von Quartierblänen

Haben sich die Verhältnisse sei t dem Erlass erheblich geän— dert, kann die Baubehörde Quartier pläne von Amtes wegen oder auf Antrag von Grundeigentümern ganz oder teilweise aufheben oder abändern. Die Betroffenen sind vor Einleitung des Verfahrens anzuhören. Die Baubehörde

tet,

wenn

Nutzungsspricht.

ein

ist

zur Aufhebung oder Abänderung

nicht ausgeführter

oder

Quartierplan

Erschliessungsvorschriften

Für die Aenderung von

Quartierplänen

nicht

verpflich—

geänderten

mehr

gelten Sinngemass

Bestimmungen über der Einleitu ng und Erlass.

Art.

ent-

die

64 Vorbehalt der Baubewilligung

Vor der Erstellung der einzelnen Bauten und Anlagen im Quartierplangebiet ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Bauten

und

Anlagen

der Quartiererschlie

ssung durfen erst nach Genehmigung der Ausführung sprOJekte durch die Baubehör— de erstellt werden.

VIII.

BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

Art.

Bauten,

Anlagen

und

andere

einer BaubeWilligung.

sondere: 1. Neubauten,

An—

65

Bewilligungsoflicht

Vorkehren

baulicher Art

Der BaubeWilligung unterliege n

bedürfen

insbe—

und Aufbauten

an bestehenden Gebäuden so— wie Umbauten, die nach aus sen in Erscheinung treten oder mit einer Zweckänderung verbun den Sind:

2. Aenderung der Zweckbestimmung bestehend er Räume. auch wenn keine baulichen Aenderungen werden; 3. Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen;

4.

Bauten oder vorgenommen

Aussenrenovationen:

5. Kleinbauten und pro visorische Bauten sowie Fahrnisbauten. Wohnwagen und ähnliche Objekte, die mehr als ein e Woche pro Jahr am gleichen Ort au

feste Bauten dienen; 6.

alle

fgestellt

werden und als Ersatz

für

in den kantonalen Vorsc hriften über die Feuer oolizei aufgeführten Bewilligun gsfälle;

7. Anlagen für die Lagerung und den Umsc hlag von Wasser gefährdenden Stoffen nach den Vorschriften über den Gewässerschutz:

8.

Versorgungs-

13.

Terrainveränderungen,

und

Transportleitungen

wie

Wasserverso

rgungs- und Entwässerungsanlagen. Kan alisations- und Kläran— lagen sowie elektrische Leitungen, ausgenommen Telefonleitungen; 9. Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie , Wärmepumpen; 10. Verkehrsanlagen, wie Strassen, Wege, Parkplätze sowie private Beförderungsanlagen einschliesslich touristische Anlagen; 11. Aussenantennen. Funkmasten. Krananlag en, Silos und Frei— leitungen aller Art ausgenommen Telefonle itungen; 12. Reklameeinrichtungen wie Firmentafeln, Schaukästen. Leuchtreklamen;

Stütz-

und

Futtermauern;

14. Einfriedungen aller Art, ausgenommen bewegliche Weide— zaune; 15. Lagerplätze; Ablagerungsplätze für Abfälle. Bauschutt,

Erdmaterialien

16. 17.

und dgl.;

Düngerstätten;

Materialentnahmestellen wie Kiesgruben, Campihg— und Rastplätze

Steinbrüche:

Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone bedürfen der stimmung des zuständigen kantonalen Departeme ntes. Ohne stimmung erteilte Baubewilligungen sind nicht ig.

Zu— Zu-

Weitere notwendige kantonale Bewilligungen bleibe n vorbehal— ten.

Art.

66

Baugesuch

Für alle der Bewilligungspflicht unterliegenden Baute n und Anlagen sowie bauliche Massnahmen ist bei der Baubehörde ein Gesuch in zweifacher Ausfertigung auf amtlichem Formular einzureichen. Dem Baugesuch sind, soweit erfor derlich. beizulegen: 1. Grundbuchauszug; 2. Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:100 0. enthaltend: Grenzverlauf, Parzellennummer, Grundstückfläche, überbaute Fläche. Lage der Nachbargebäude, Zufahrten, Abstellplätze, Baulin1en, Grenz— und Gebäudeabstände. vereicherte Hohenbezugspunkte: 3. bei Um—, An— und Aufbauten sowie Auss enrenovationen Foto— dokumentation über das bestehende Gebä ude; 4. Situationsplan mit Anschlüssen für Wass er. Kanalisation, elektrischen Strom, Telefon;

5.

Grundrisse aller Geschosse

im Masstab

1:100 mit vollstän-

digen Angaben über Aussenmasse und Mauerstärk en der und Wohnungstrennwände, Zweckbestimmung der Räume;

6.

Schnitte

1

100 mit vollständigen Angaben über

Aussen-

Stockwerk-

und Gebäudehöhe, alter und neuer Geländeverlauf bis zur Grenze. Strassenhöhen; 7. Fassadenpläne 1 100 mit bestehenden und neuen Terrainli-

nien;

8. detaillierte Berechnung der Ausnützungsziffer Abstellplätze; kubische Berechnung nach SIA-O rdnung

und Nr.

der 116;

9. Unterlagen für den bau lichen ZiVilschutz gemass eidgenös— Sischen und kantonalen Vo rschriften;

10. Unterlagen für die der feu erpoliz

eilichen BeWilligungs— pflicht unterstellten Anl agen: 11. Energienachweis auf am tlichem Formular: 12. Vorprüfungsentscheid der Gebäudeversicherungsanstalt bei Bauten in der Gefahrenzone mit geringer Gefahr; 13. PrOJektpläne der Umgebungsarbeiten mit Darste llung von Terrainveränderungen. Stützm auern, Einfriedungen, Parkpl ätze usw.;

14. Baubeschrieb mit Angaben über Zweckbestimm ung. führung, Material, Farbge bung usw.; 15. Angabe der approxima tiven Baukosten:

Bauaus-

16. Allfällige vertragliche Vereinbarungen mit Anstössern und entsprechende Auszüge übe r Grundbucheinträge oder Anm er— kungen.

Die Baubehörde kann bei alle n Baugesuchen auf einzelne Planunterlagen verzichten oder weitere anfordern. sofern dies für die Beurteilung des Bau vorhabens notwendig ist. Bei besonderen Bauvorhaben kann sie ein Modell verlangen. Das Baugesuch, die Planbeilag en sowie die Ausnützungsberech — nung und der Energienachwe is Sind vom Bauherrn und vom Pro Jektverfasser zu unterzeichne n. Tritt eine juristische Person als Bauherrin auf, so ist das Gesuch vom zeichnungsberec htigten

Vertreter,

der

zu unterzeichnen. Bei

zugleich

die Verantwortung

trägt.

Umbauten oder Abänderungen bereits

beWilligter oder zur BeWilligung angemeldete r Neubauten muss aus den Plänen der Zustand der betreffenden Bauteile vor und nach dem Umbau bzw.der Abänderungen erS ichtlich sein (bestehen dzgrau; neu: rot; Abbruch: gelb) . Art.

67

Baugespann

Gleichzeitig mit der Einreichung des Baugesuches ist für Bauten. die nach aussen in Erscheinung treten. ein Baugespann aufzustellen. das Lage, Höhe und Gestalt des Baues klar erkennen lässt. Auf schüttungen und Böschunge n von mehr als 1m Höhe Sind eben falls zu profilieren.

Die Erdgeschosshöhe ist an den Profilen zu markieren. Grenzsteine s1nd Die freizulegen. Bai Bauten an der Kan ton strasse hat s— der Baugesuchsteller das zuständige kantonale Tiefbauamt über die Profilierung zu orien tieren. Das

Baugespann

darf

vor

der

rec

htskräftigen Erledigu ng Baugesuches nur mit Be des Willigung der Baubehörd e en tfe rnt den. In Jedem Falle ist we res wenigstens 30 Tage stehen zu lassen. Nach Eintritt der Rechtskraft des Baubesch eides ist das Baugespann umgehend

zu

entfernen.

Art.

68

Vorprüfung

Nach Eingang ist das Baugesuch auf Vollstän digkeit zu prüfen und festzustellen, ob die Bauprofile ordnung sgemass gestellt Sind.

Bei mangelhafter Bauein gabe oder Profilierung suchsteller Gelegenheit zur Behebung der Mänge l

Art. Bauvorhaben.

69 Auflage,

die

nach

ist dem Gezu geben.

Publikation und Einsprach en

aussen

in

Erscheinung treten, Zweck einer Baute andern den oder sonstwie geeignet Sind, Rechte Dritter zu beeinträchtig en, werden während 30 Tagen in Gemeinde öffentlich aufge der legt.

Die Auflage ist rechtzeit ig und unter Angabe des Bauherrn. der Bauparzelle, des Ba uvorhabens und der Einspr ach emöglichkeit in ortsüblicher We ise bekanntzugeben. Während

der

öffentlichen Auflage

kann Jedermann.

Sich

zu

unmittelbares,

der

ein

widersetzen, bei Baubehörde schriftlich und begründet Einsprache erhebe n.

der

teresse

hat,

durch das

öffentliche Recht geschü tztes

dem Bauvorhaben Art.

In—

70 Baubescheid

Bei Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen erlässt die Baubehörde nach Prüfung des Baugesuch es und allfälliger Einsprachen sowie nach Vorliegen der gemäss eidgenössischem oder kantonalem Recht erforderlichen Bew illigungen den Baubescheid. Die Bewilligung von Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen richtet sich nach den eins chlägigen Bestimmungen der kantonalen Raumplanungsverordnung.

Baubescheide sind dem Gesuchstel ler und allfälli

gen Einsprechern schriftlich zu eröffnen. Ablehnende Baubes cheide und Einspracheentscheide Sind zu begründen. Privatrechtliche Einsprachen werden auf den ZiV ilweg verwiesen. Art.

71

Vorentscheid

Bei grösseren oder aussergewöhnlichen Bauvorhaben kann die Baubehörde vor Einreichung eine s Baugesuches um ihre Stel— lungnahme über einzelne wes entliche Punkte des Bauvorhabens ersucht werden. Der Vorentscheid gibt weder Erteilung der Baubewilligung

bei der Beurteilung des fälliger Einsprachen.

Art.

dem Gesuchsteller Anspruch auf noch bindet er die Baubehörde

ordentlichen Bauvorhabens und

all—

72 Baubeginn und Baufristen

Mit den Bauarbeiten einschliesslic h Abbruch und Erdarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung rechtskräftig

ist.

Die Baubewilligung erlischt,

seit Eintritt der

ist.

wenn nicht

Rechtskraft mit dem

Ein angefangener Bau

innert eines

Bau

ist mit Einschluss

begonnen

Jahres

worden

der Umgebungsarbeiten binnen 2 Jahren nach Baubeginn zu vollenden. Die Baubehörde kann diese Fristen auf begründetes Gesu ch hin unter Vorbehalt neuen Rechtes angemessen verlängern.

Wird ein begonnener Bau nicht vollendet. te

Bauteile

unverzüglich

zu entfernen,

so Sind unvollende-

die Baugrube

ist auf—

zufüllen und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen.

Art.

73 Bauausführung,

Bauten und Anlagen auszuführen.

Projektänderungen

Slnd genau nach

den bewilligten

Plänen

Aenderungen gegenüber genehmigten Plänen müssen von der Baubehörde vor der Ausführung genehmigt werden. Tritt eine Projektänderung gegen aussen in Erscheinung oder sind Zweckänderungen beabsichtigt, ist ein neues Baubewilli— gungsverfahren

durchzuführen.

Art.

74

Baukontrolle,

Bauabnahme

Die Ausführung der Bauarbeiten wird durch die Baubehörde kontrolliert. Die Baubehörde kann diese Pflicht einer Person oder einer Personenmehrheit Übertragen. Den AufSichtsperso— nen ist der Zutritt zum Baugrundstück und zur Baustelle Je-

derzeit

zu

gestatten.

Für jeden Bau

ist ein Schnurgerüst zu erstellen.

Baubehörde oder

von

kontrolliert wird.

der mit der

Aufsicht

das von der

betrauten

Person

Die übrigen Baukontrollen werden dem Bau-

herrn im Baubescheid mitgeteilt. Der Bauherr hat den schluss der einzelnen Baustadien rechtzeitig zu melden.

Ab-

Nach der Vollendung nimmt die Baubehörde oder die mit der Aufsicht betraute Person den Bau ab. Vor dieser Abnahme darf der Bau nicht bezogen werden.

Art.

Die Gemeinde erhebt für

75

Gebühren

ihre Umtriebe

fahren kostendeckende Gebühren. verordnung.

im Baubewilligungsver-

Sie erlässt eine

Gebühren-

Auslagen für die Einholung von Fachgutachten und für Bauberatungen sowie allfällige Grundbuchkosten gehen grundsätz— lich zulasten des Gesuchstellers und Slnd zusätzlich zur ordentlichen BaubeWilligungsgebühr zu entrichten. Die Baubehörde kann die Bevorschussung dieser Kosten verlangen. Die Gemeinde beteiligt Sich an den Kosten, sowei t eine Begutach— tung nicht bloss zur Abklärung der Gesetzmässigkeit eines

Bauvorhabens, dient.

sondern

weiteren

öffentlichen

Interessen

Die Kosten offenSichtlich unbegründeter Einsprache n sind dem Einsprecher zu überbinden. IX.

Art.

FINANZIERUNG

76 Oeffentliche Erschliessungsanlagen

Die Finanzierung der öffentlichen Erschliessu ngsanlagen Grunderschliessung gemäss generellem Ersc hliessungsplan

der ist

in der i. Etappe grundsätzlich Sache der Gemeinde. Grundeigentümer leisten an die Kosten der Verkehrser schliessung und

an

die

Kosten

der

Kanalisations-,

Elektrischanlagen Beiträge.

Wasserversorgungs—

und

In der 2. Etappe ist die Erschliessung grundsätzlich Sache der Grundeigentümer aufgrund von genehmigten Progekten.

Art. 41 bleibt vorbehalten. Die Kosten der Erschliessung

ge-

hen in der 2. Etappe vollumfänglich zulasten der Grundeigentümer, ausser wenn an der Erstellung der Anlag en ein unmittelbares öffentliches Interesse besteht, das über die gemeinschaftlichen Interessen der Grundeigentümer hinausgeht. In diesem Falle leistet die Gemeinde einen angemesse— nen Beitrag. Die Leistung von Beiträgen an die Erstellungskosten von Erschliessungsanlagen in der 2. Etappe entbindet die Grundeigentümer nicht von der Entrichtung von Grundeigentümerbeiträgen im Sinne von Art. 76 Abs 4. Für die Benützung der öffentlichen Versorgungsanlagen werden Benutzungsgebühren erhoben.

Das Verfahren. die Grundeigentümerbeiträge und die Benutzungsgebühren für Wasserversorgungs-, Kanalisations— und Elektrischanlagen werden in einem speziellen Reglement gere-

gelt.

Art.

77 Verkehrsanlagen

Der Anteil der Grundeigentümer an den Kosten der öffentli— chen Verkehrsanlagen der i. Etappe wird durch die Baubeh örde entsprechend dem privaten und öffentlichen Interesse an den Anlagen festgelegt.

In

der

2.

Etappe

gehen

die Kosten

der

Verkehrsanlagen

umfänglich zulasten der Grundeigentümer,

Art.

vorbehältlicn

76.

voll-

Der Beitragspflicht unterliegen sämtliche für das öffentli— che Werk notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch Projektierungs-. Landerwerbs- und Bauleitungskosten sowie BauZinsen und die Aufwendungen für die Erstellung des Kostenverteilers.

Beitragspflichtig Sind

Auflage

des

die

Kostenverteilers

im Zeitpunkt

genschaftseigentümer (Allein-‚ bzw. Stockwerkeigentümer).

Art.

der

öffentlichen

im Grundbuch eingetragene

Gesamt-

78 Verkehrsanlagen;

oder

Lie-

Miteigentümer

Einleitung

Die Baubehörde legt aufgrund der Bauprojekte für Verkehrserschliessungsanlagen das Beizugsgebiet und den prozentualen Anteil, den die Grundeigentümer gesamthaft zu tragen haben. fest.

Der Beschluss wird auf ortsübliche Weise und im kantcnalen Amtsblatt unter Hinweis auf die öffentliche Auflage und die

Einsprachemöglichkeit bei

betroffenen Grundeigentümer

der

tigt. Das

Grundeigentümerverzeichnis‚

biet, die Projektpläne und Tage öffentlich aufzulegen.

Baubehörde

werden

publiZiert.

persönlich

der

Die

benachrich-

Plan über das Beizugsge-

der Kostenvoranschlag

Sind

30

Nach Ablauf der Auflage- und Einsprachefrist entscheidet die

Baubehörde über die Einsprachen.Bei Aenderungen des Beizugs-

gebietes oder des prozentualen Anteiles der privaten Inte— ressenz oder der Projektpläne ist das Verfahren zu wiederholen. Der Einspracheentscheid ist den Einsprechern unter Hinweis auf die Rekursmöglichkeit an das kantonale Verwaltungsgericht mitzuteilen.

Einwendungen gegen die Durchführung des Kostenverteilverfahrens, die Abgrenzung des Beizugsgebietes und die Festsetzung der öffentlichen und privaten Interessenz können im weiteren Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden.

Art.

79 Verkehrsanlagen;

Kostenverteiler

Die Baubehörde setzt die Anteile der Grundeigentümer fest.

Die beitragspflichtigen Kosten werden grundsätzlich nach den Grundstücksflächen und der Ausnützungsziffer aufgeteilt. Es können ferner als schematische Masstäbe auch andere Kriteri— en wie

Anstosslänge,

Benützungslänge,

Gebäudekubatur

oder

eine Kombination dieser Werte berückSichtigt werden. Einem unterschiedlichen Interesse kann durch die Schaffung ver-

schiedener

Belastungszonen Rechnung

getragen werden.

Die Baubehörde eröffnet den beteiligten Grundeigentümern den Kostenverteiler mit Angaben über den mutmasslicnen Betrag aufgrund des Kostenvoranschlages oder der effektiven Kosten mit Rechtsmittelbelehrung.

Gegen

den

Kostenverteiler kann

innert

20

Tagen

behörde schriftlich Einsprache erhoben werden.

bei

der

Bau—

Der Einspracheentscheid ist den Einsprechern schrif tlich und mit Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen. Er kann innert 20 Tagen an das kantonale Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Bei

Aenderungen

chen ist das wiederholen. Die

der

Kostenverteilers

Verfahren gemäss

Festlegung

des

Art.

Kostenverteilers

aufgrund

79

von

Einspra-

dieses Gesetzes

zu

kann mit dem Einleitungs

beschluss oder mit der Rechenstellung zusammenge legt werden. Art.

80

Verkehrsanlagen:

Rechenstellung;

Fälligkeit

Die Rechenstellung erfolgt in der Regel innert Jahresfrist nach Abschluss der Arbeiten aufgrund der Schlussabrechnung und

des

Kostenverteilers

mit Rechtsmittelbelehrung.

Wesentliche Abweichungen vom begründen.

veranschlagten Betrag Sind

Gegen die Rechnung kann innert Einsprache erhoben werden.

20 Tagen

bei

der

zu

Baubehörde

Der Einspracheentscheid ist den Einsprecnern schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung mitz uteilen. Er kann innert 20

Tagen an das kantonale Verwaltungsgericht weitergezogen wer-

den.

Die Grundeigentümerbeiträge werden mit der Rechenstellung zur Bezahlung fällig. Die Baubehörde kann bei gröss eren Anlagen oder langdauernden Arbeiten Abschlagszahlungen bis zur Höhe der mutmasslichen Anteile festlegen. In Rechnung gestellte Beiträge sowie Akkontozahlungen sind innert 60 Tagen seit Rechenstellung zu bezahlen. Für verspätete Zahlungen wird ein

Verzugszins

Art.

81

von

5%

berechnet.

Kostenverteilung

im Quartierplanverfahren

Werden beitragspflichtige Erschliessungsanlagen im Rahmen einer Quartierplanung erstellt, Slnd die Grundeigentümerbeiträge im Quartierplanverfahren festzulegen. Art.

Für sämtliche

82 Gesetzliches

Pfandrecht

rechtskräftig festgesetzten

Grundeigentümer—

beiträge sowie Anschluss— und Benützungsgebühren gesetzliches Pfandrecht gemäss Art. 162 EGzZGB.

Die Beanspruchung bührenoflichtigen

besteht

des Pfandrechtes ist dem Beitragsnach vorheriger Anhörung in einer

fähigen Verfügung zu eröffnen. X.

VOLLZUGS-

Art.

Für die Befolgung der nungen von Baubehörde

ein

bzw.Ge— rekurs-

UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

83

Verantwortlichkeit

gesetzlichen Vorschriften und Anord— und Beauftragten, die Uebereinstimmung

der ausgeführten Bauten mit

den genehmigten Plänen und

dem

Baugesnann sowie für die Erfüllung der an die BaubeWilligung geknübften Bedingungen und Auflagen sind Bauherr, Architekt, Bauleiter und Unternehmer verantwortlich.

Die von der Gemeinde durchgeführten Baukontrollen die verantwortlichen lichkeit.

Personen

nicht

von

ihrer

entlasten

Verantwort-

Die Gemeinde übernimmt durch die Baubewilligung und die Aus—

führung

der

Kontrollen

keine

stigkeit, Materialeignung Bauten und Anlagen.

Art.

Wer vorsätzlich beruhende

Erlasse

Haftung

der

Fe-

ausgeführten

84 Strafbestimmung

oder fahrlässig und

für Konstruktion,

und Sicherheit

Verfügungen

dieses Gesetz oder verletzt,

Wird

darauf

von

der

Baubehörde mit Busse bis

der Täter Höchstmass

zu Fr.

30000.—- bestraft.

aus Gewinnsucht, so ist der Busse nicht gebunden.

die Baubehörde

Handelt an

das

Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheit einer juristischen Person, Kollektivoder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtsber— sönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtung für einen anderen begangen, so Sind die Strafbestimmungen auf die Personen anwendbar. die in deren Namen gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Für Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft oder die Personengesamtheit solidarisch. Die Baubehörde ermittelt den Sachverhalt und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen. Dieser ist vor der Ausfällung der Busse anzuhören.

Art.

85 Wiederherstellung

Der Bauherr hat einen vorschriftswidrigen Zustand auf Aufforderung der Baubehörde hin zu beseitigen, gleichgültig, ob er für dessen Herbeiführung bestraft worden ist oder nicht. Kommt der Bauherr dieser Aufforderung innert Frist nicht nach, so lässt die Baubehörde die erforderlichen Massnahmen auf seine Kosten durch Dritte vornehmen.

Für die Kosten der Ersatzvornahme steht der Gemeinde ein gesetzliches Grundbfandrecht gegenüber dem Grundeigentümer zu. Art.

86

Rechtsmittel

Beschlüsse der Gemeinde über Erlass oder Abänderung des Bau— gesetzes. des Zonenplanes. des generellen Gestaltungsolanes und des generellen Erschliessungsplanes können nach den Be— stimmungen des kantonalen Raumplanungsgesetzes innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe des Erlasses bei der Regierung durch Beschwerde angefochten werden. Beschlüsse und Verfügungen der Baubehörde aufgrund dieses Gesetzes oder der darauf beruhenden Erlasse können. vorbe— haltlich anderslautender Bestimmungen dieses Gesetzes, nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsgesetzes innert 20 Tagen durch Rekurs beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Art.

87

Inkrafttreten

Das vorliegende Baugesetz tritt nach Annahme in der Gemeindeversammlung mit der Genehmigung durch die Regierung in Kraft.

Seine Bestimmungen Sind

anwendbar,

die

bis

nicht bewilligt bzw.

zum

auf alle

Baugesuche und

Inkrafttreten

genehmigt Slnd.

Planungen

des Baugesetzes

noch

M1t dem Inkrafttreten d1eses dersprechenden

früheren

sondere das Baugesetz vom 14. aufgehoben.

Also 1990

beschlossen

1n

Januar

als

Geme1nde,

1972/10.

Geme1ndeversammlung

Juli

vom

19.

V1ktor

Otto Gallin

Reg1erung

Bon1faz1

äfia

genehmlgt

(Prot.Nr.

gemäss Beschluss

)

Namens Der

Präs1dent:

Januar

/'„ /

‚ '

‘/

jfivl’l/CÖ‘I

1nsbe—

1972

Der Aktuar:

‚r

der

wi—

der

Der Geme1ndeoräs1dent:

5‘

Von

der

Gesetzes gelten sämtliche

Vorschr1ften

Ä/‘LÄ/M

/

vom

der Reg1erung: Der Kanzleidlrektor: