Schutzzonen Quellen Ruinelli, Wasserversorgung Brusio

Grundwasserschutzzonen · Brusio

Dokument

Nummer
2020_647
Art
Grundwasserschutzzonen
Gemeinde
Brusio
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
11.08.2020

Karte

20 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Dateien

3551_B_2020_RB647_WV_Quellen_Ruinelli.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

11. August 2020

12. August 2020

Ganzen Text zeigen

647

Genehmigung der Grundwasserschutzzonen für die Quellen Ruinelli in der Gemeinde Brusio

Im Zusammenhang mit dem Umweltverträglichkeitsbericht 1. und 2. Stufe des Kraft­ werkprojekts Lagobianco wurden die Quellen Ruinelli des Consorzio acqua potabile Brusio untersucht, um spezifische Fragestellungen bezüglich des Einzugsgebiets der Quellen und mögliche Gefährdungen durch geplante Projektelemente beantworten zu können. In diesem Zusammenhang hat das geologische Büro Sieber Cassina + Handke AG, Chur, zur Sicherung der Trinkwasserqualität der Quellen die detaillierten Grundwasserschutzzonen im Sinne von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) ausgearbeitet. Die Quellen Ruinelli Nord (Nr. 177) und Ruinelli Sud (Nr. 178) im Gebiet Golbia die­ nen der Trinkwasserversorgung der Gemeinde Brusio. Für die weiteren Quellen von öffentlichem Interesse der verschiedenen Wassergenossenschaften wurden die Schutzzonen noch nicht ausgeschieden. Das Amt für Natur und Umwelt (ANU) hat die vorliegende Schutzzonenausscheidung begleitet und im Rahmen der Vorprüfun­ gen am 28. September 2017 und 3. September 2018 deren fachliche Richtigkeit be­ stätigt. Am 14. Oktober 2019 hat der Gemeindevorstand Brusio, gestützt auf Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG; BR 815.100), die detaillier­ ten Grundwasserschutzzonen ausgeschieden. Er erliess den Schutzzonenplan "Co­ mune di Brusio; Zone di protezione di acqua potabile, comune di Brusio; Zone di pro­ tezione per le sorgenti Ruinelli Nord (Nr. 177) e Ruinelli Sud/Golbia di sotto (Nr. 178); Situazione 1:T000; Plan Nr. GSZ3551-1a" vom 22. März 2019 sowie das Schutzzo­ nenreglement "Regolamento delle zone di protezione per le captazioni di sorgenti

2

Ruinelli Nord (Nr. 177) e Ruinelli Sud (Nr. 178), Comune di Brusio". Sämtliche Unter­ lagen wurden vom 9. September bis 8. Oktober 2019 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.

Gemäss Art. 24 Abs. 2 KGSchG bedürfen der Schutzzonenplan und das dazugehö­ rige Reglement der Genehmigung durch die Regierung. Dem ANU wurden folgende Unterlagen zur Genehmigung durch die Regierung eingereicht: - Schutzzonenplan "Comune di Brusio; Zone di protezione di acqua potabile, comu­ ne di Brusio; Zone di protezione per le sorgenti Ruinelli Nord (Nr. 177) e Ruinelli Sud/Golbia di sotto (Nr. 178); Situazione 1:1 '000; Plan Nr. GSZ3551-1a", erarbei­ tet durch das Geologiebüro Sieber Cassina + Handke AG, Chur, vom 22. März 2019, erlassen vom Gemeindevorstand Brusio am 14. Oktober 2019; - Schutzzonenreglement "Regolamento delle zone di protezione per le captazioni di sorgenti Ruinelli Nord (Nr. 177) e Ruinelli Sud (Nr. 178), Comune di Brusio", erar­ beitet durch das Geologiebüro Sieber Cassina + Handke AG, Chur, erlassen vom Gemeindevorstand Brusio am 14. Oktober 2019; - Hydrogeologischer Begleitbericht "Detaillierte Schutzzonenausscheidung Golbia, Quellen Ruinelli Nord und Süd; GR769A-1", erarbeitet durch das Geologiebüro Sieber Cassina + Handke AG, Chur, vom 22. März 2019.

Gegenstand der Genehmigung sind die im Schutzzonenplan als "Zone di protezione effettive" eingezeichneten Verläufe der Schutzzonen (S1, S2 und S3) und das zuge­ hörige Schutzzonenreglement.

Das Amt für Raumentwicklung wurde angehört. Aus raumplanerischer Sicht werden keine Einwände gegen die Schutzzonenausscheidung erhoben. Im Rahmen der nächsten Ortsplanungsrevision muss basierend auf der vorliegenden detaillierten Grundwasserschutzzonenausscheidung die Grundwasser- und Quellschutzzone im Sinne von Art. 37 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) angepasst werden. Dabei sind die Zonen S1, S2 und S3 der detaillier­ ten Schutzzonenausscheidung zusammen und ohne Unterscheidung als Grundwas­ ser- und Quellschutzzone in den Zonenplan zu überführen. Zudem sind der Quell­ standort und die Wasserleitungen im Generellen Erschliessungsplan festzulegen.

3

Gemäss der Gebührenverordnung für den Umweltschutz (BR 815.350) wird für die Genehmigung eine Gebühr erhoben. Die Gebühr wird dem Konto 421001 / 4260.3006 / Code G. 1.2.10.0 gutgeschrieben. Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 KGSchG, nach Einsichtnahme in die Unterlagen sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements

beschliesst die Regierung:

1.

Der Schutzzonenplan "Comune di Brusio; Zone di protezione di acqua potabile, comune di Brusio; Zone di protezione per le sorgenti Ruinelli Nord (Nr. 177) e Ruinelli Sud/Golbia di sotto (Nr. 178); Situazione 1:1 '000; Pian Nr. GSZ3551-1a" sowie das Schutzzonenreglement "Regolamento delle zone di protezione per le captazioni di sorgenti Ruinelli Nord (Nr. 177) e Ruinelli Sud (Nr. 178), Comune di Brusio", vom Gemeindevorstand Brusio am 14. Oktober 2019 erlassen, werden genehmigt.

2.

Die Gemeinde Brusio wird angewiesen, die Grundbuchanmerkungen gemäss Art. 30 Abs. 1 des Schutzzonenreglements beim Grundbuchamt Circondario del registro fondiario Valposchiavo anzumelden. Dem Grundbuchamt werden der Schutzzonenplan, das Schutzzonenreglement und der hydrogeologische Bericht mit dem vorliegenden Regierungsbeschluss zugestellt. Das Grundbuchamt wird ersucht, der Gemeinde Brusio den Vollzug der Anmerkungen zu bescheinigen.

3.

Die Gemeinde Brusio wird angewiesen, den Schutzzonenplan und das Schutz­ zonenreglement als Kopie den Eigentümern der betroffenen Parzellen gemäss Art. 30 Abs. 2 des Schutzzonenreglements auszuhändigen. Diese sind verpflich­ tet, allfällige Pächter, Mieter und Nutzniesser sowie andere Personen und Unter­ nehmen, die auf den Grundstücken Arbeiten ausführen, über die Nutzungsbe­ schränkungen und Schutzmassnahmen zu informieren.

4

4.

Die Gemeinde Brusio hat dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) auf Verlangen Einsicht in die Liste der noch umzusetzenden Massnahmen gemäss Art. 28 Abs. 3 und Anhang 2 des Schutzzonenreglements zu gewähren.

5.

Die Gemeinde Brusio wird angewiesen, bei der nächsten Ortsplanungsrevision, basierend auf der vorliegenden detaillierten Grundwasserschutzzonenausschei­ dung, die Grundwasser- und Quellschutzzone im Sinne von Art. 37 des Raum­ planungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) anzupassen. Dabei sind die Zonen S1, S2 und S3 der detaillierten Schutzzonenausscheidung zusammen und ohne Unterscheidung als Grundwasser- und Quellschutzzone in den Zonenplan zu überführen. Zudem sind der Quellstandort und die Wasserlei­ tungen im Generellen Erschliessungsplan festzulegen.

6.

Die Gemeinde Brusio wird angewiesen für die weiteren Quellen von öffentlichem Interesse auf dem Gemeindegebiet die detaillierten Grundwasserschutzzonen auszuscheiden.

7.

Die künftige Gesetzgebung des Bundes bleibt ausdrücklich Vorbehalten.

8.

Die Regierung behält sich vor, die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen zu widerrufen, sofern die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nicht mehr ge­ währleistet ist.

9.

Den Kontrollorganen des ANU und den vom Amt beauftragten Personen ist je­ derzeit freier Zutritt zur Anlage und die Vornahme eigener Beobachtungen und Messungen zu gestatten.

10. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Teil 2 Ziff. 10 der Gebührenverordnung für den Umweltschutz (BR 815.350) wird eine Gebühr von

Fr. 1000.erhoben. Dieser Betrag ist der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überwei­ sen (Konto 4260.421001).

5

11. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich Be­ schwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur, erhoben werden. Der angefochtene Beschluss und allfälli­ ge Beweismittel sind beizulegen.

12. Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenplans, des Schutzzonenreglements und des hydrogeologischen Berichts an die Cancelleria comunale, 7743 Brusio (inkl. Rechnung, A-Post Plus); an den Circondario del registro fondiario Valposchiavo, Casella postale 39, 7742 Poschiavo (A-Post Plus) und an das Amt für Natur und Umwelt (elektronisch); ohne Beilage an das Amt für Raumentwicklung; an das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit sowie an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement.