Schutzzonen PW Zinols

Grundwasserschutzzonen · Bergün Filisur

Dokument

Nummer
1989_2914
Art
Grundwasserschutzzonen
Gemeinde
Bergün Filisur
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
20.11.1989

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Text

3544_B_1989_RB2914_PW_Zinols.pdf

Tt*

Die Regierung des Kantons Graubünden

UL nr

Il Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

La Regenza dii Cantun Grischun

Mitgeteilt den

20. November 1989 C S

Ganzen Text zeigen

Protokoll Nr

Nr. (C7, j ( C IK

291'

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Die Gemeinde Filisur hat am 26. September h q«Q -Für den Sohit-y. | der Grundwasserfassung "Zinols" ein Schutzzonenreglement und einen Schutzzonenplan erlassen. Das Grundwasserpumpwerk "Zinols" dient der öffentlichen Trinkund Brauchwasserversorgung und hat eine Förderleistung von 600 Litern pro Minute. Das Reglement und der Schutzzonenplan wurden auf Grund von um­ fangreichen Grundwasseruntersuchungen durch das Büro Baugeo­ logie AG, Chur, und im Einvernehmen mit dem Amt für Umwelt­ schutz erarbeitet. Nach Einsichtnahme in das Schreiben der Gemeinde Filisur vom 28. September 1989, in das Schutzzonenreglement, in den Schutz­ zonenplan Mst. 1:500 und gestützt auf Art. 142 Einführungsge­ setz zum ZGB, Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971, auf Art. 23 der kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 3. Oktober 1973 sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartementes beschliesst die Regierung: 1.

Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan Mst. 1:500, erlassen am 26. September 1989 vom Gemeinderat Filisur, werden genehmigt.

2.

Die Gemeinde Filisur wird beauftragt, die Grundbuchanmer­ kung gemäss Art. 4.2 des Reglementes beim Grundbuchamt

1000.000 Vili.88-5000

2

Tiefencastel anzumelden. Dem Grundbuchamt werden mit die­ sem Regierungsbeschluss ein Reglement und ein Schutzzonen­ plan abgeliefert. 3.

Gestützt auf Ziffer 3 der Gebührenordnung für den Gewässer­ schutz vom 21. Dezember 1987 (GO, BR 815.350) wird eine Gebühr von Fr. 200 erhoben. Dieser Betrag wird dem Kontokorrent Nr. 20061.9549 der Gemeinde bei der Standesbuchhaltung Graubünden, Chur, belastet (Konto 4150.4310).

4.

Mitteilung mit Beilage des Schutzzonenreglementes und des Schutzzonenplanes Mst. 1:500 mit Genehmigungsvermerk der Regierung: an den Gemeinderat 7477 Filisur, an das Grund­ buchamt 7450 Tiefencastel und an das Amt für Umweltschutz unter Erstattung der Akten. Ohne Beilage: an das Amt für Raumplanung, an die Standesbuchhaltung im Doppel, an die Finanzkontrolle im Doppel und an das Erziehungs-, Kulturund Umweltschutzdepartement.

Dr. Carierai

Schutzzonenreglement

GEMEINDE

FILISUR

SCHÜTZZONENREGLEMENT FUER DAS GRÜNDWASSERPÜMPWERK ZINOLS

Von der Regierung genehmigt gemäss Beschluss vomJ?<? //SS Nr. 23/£ Namens der Regierung Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

INHALTSVERZEICHNIS

1.

Gesetzliche Grundlagen

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2.

Planunterlagen, Hydrogeologische Grundlagen

3.

Schutzmassnahmen und Nutzungsbeschränkungen für die drei Grundwasserschutzzonen Si, S2 und S3

4.

Schlussbestimmungen

Anhang:

Liste der Pflanzenschutzmittel, deren Anwendung in der ganzen Schutzzone S von Grund- und Quellwasserfassungen verboten ist (Verzeichnis 1989/90)

Beilage: Schutzzonenplan 1:500

1

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1.

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Gesetzliche Grundlagen

1.1. Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verun­ reinigung (Gewässerschutzgesetz) vom 8.10.71, Art. 30. 1.2. Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wasser­ gefährdenden Flüssigkeiten (VWF) vom 28.9.81. 1.3. Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 3.10.73, Art. 23. 1.4. Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen; Bundesamt für Umweltschutz, Oktober 77, teilrev. Auflage 82.

2.

Planunterlagen, Hydrogeologische Unterlagen

2.1. Ingenieurbüro Desax & Schmid AG, Ingenieure SIA, Filisur: - Strassen- und Baulinienplan der Quartierplanung Zinols, 1:500, Plan-Nr. 169F-17 (Juni 88) 2.2. Baugeologie AG, Chur: - Bericht 81350/-1 (23.05.81) - Bericht 81350-2 (25.06.81) - Bericht 81350-3 (10.11.81) - Bericht 871020 (29.12.87) - Bericht 871020-1 (14.01.88) - Bericht 871020-2 (06.06.88) - Bericht 871020-3 (07.10.88)

2

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3.

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Schutzmassnahmen und Nutzungsbeschränkungen für die drei Grundwasserschutzzonen Si, S2 und S3

Die Grundwasserschutzzonen Si, S2, S3 bilden Schutzzonen im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (1.1.) und der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (1.2.). Der Geltungsbereich des Reglements, dh die Ausdehnung der drei Grundwasserschutzzonen, ist aus dem beiliegenden Schutzzonenplan ersichtlich.

3.1. Grundwasserschutzzone S3 (Weitere Schutzzone) a) Bauten, in denen grundwassergefährdende Stoffe erzeugt, ver­ wendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, sind verboten. b) Die Lagerung von Heiz- und Dieselölprodukten für die eigene Energieversorgung ist im Umfang eines Zweijahresbedarfes erlaubt. Diese Anlagen bedürfen einer Bewilligung des Kantonalen Amtes für Umweltschutz Graubünden (AfU). c) Gebinde mit einem Gesamtnutzvolumen bis 450 Liter je Schutzbauwerk sind zulässig. d) Tiefbauarbeiten mit längerer Entblössung des Grundwasser­ spiegels sind verboten; solche mit kurzfristiger Entblössung bedürfen einer Bewiligung des AfU. e) Strassen sind nur mit Schutzmassnahmen gemäss Art. 20 der Richtlinien des Eidg. Departementes des Innern betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau vom 27. Mai 1968 erlaubt. f) Parkplätze und Autowaschplätze sind nur mit dichten Belägen und mit einem Anschluss an die Kanalisation erlaubt. g) Materiallager von löslichen, wassergefährdenden Stoffen, Ab­ lagerungen von Kehrichtkompost und Klärschlamm, Deponien aller Art, Kiesgruben, Sandgruben, Sickerschächte sind ver­ boten . h) Materiallager von festen, unlöslichen Stoffen bedürfen einer Bewilligung des AfU. Diese kann erteilt werden, wenn durch die Pflege des Materials und durch häufige Transporte keine Gefährdung des Grundwassers entsteht. i) Jauchegruben, Miststöcke, erdverlegte Jaucheleitungen und Ab­ wasserleitungen sind nur erlaubt, wenn sie dicht erstellt sind und die Dichtigkeit periodisch kontrolliert wird, bzw. kon­ trolliert werden kann.

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3

-

k) Bezüglich der landwirtschaftlichen Nutzung sind folgende Ein­ schränkungen zu berücksichtigen: - Keine Lanzendüngung, keine Anwendung von Pflanzenschutz­ mitteln und ähnlichen Agrikulturchemikalien, die nicht der Kontrolle nach dem Landwirtschaftsgesetz unterstellt sind. - Keine Jaucheteiche und Güllenlöcher, keine Mistzwischen­ lager auf dem Feld. - Keine Ausstreuung von Gülle und Mist über das Mass der pflanzlichen Bedürfnisse.

3.2. Grundwasserschutzzone S2 (Engere Schutzzone) Zusätzlich zu den in 3.1. aufgeführten Schutzmassnahmen und Nutzungsbeschränkungen gilt: a) Das Erstellen neuer Tiefbauten ist vorbehältlich Ziffer b ver­ boten. Es gilt ein allgemeines Bauverbot. b) Strassen sind nicht durch die Schutzzone S2 zu führen. Lässt sich die Führung einer Strasse durch die Schutzzone S2 nicht vermeiden, so sind diejenigen Schutzmassnahmen vorzukehren, die während des Baus und Betriebes der Strasse die Möglichkeit einer Verunreinigung des Grundwassers ausschliessen. c) Parkplätze und Autowaschplätze sind verboten. d) Anlagen für die Lagerung, die Verwendung und den Transport wassergefährdender Stoffe sind verboten. e) Grasbau, Rasen, Weidgang sind erlaubt. f) Die Verwendung von gewässerschädlichen Spritzmitteln, Pflan­ zenschutzmitteln, Jauche und Klärschlamm ist verboten. g) Sportplätze, Freibäder, Zeltplätze und Parkanlagen sind er­ laubt, wenn deren Pflege nicht die Anwendung von Mitteln er­ fordert, die sich mit dem Schutz der Fassung nicht vertragen, und wenn sich die sanitären Einrichtungen ausserhalb der Schutzzone 2 befinden. h) Forstchemikalien und Pflanzenschutzmitteln sind verboten. Vor­ behalten bleiben die Spezialbestimmungen der Eidg. landwirtschaftl. Forschungsanstalt oder die des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft. i) Keine Kunstdüngung und keine Mistausbreitung. k) Untersagt sind: Güllengruben, erdverlegte Güllenleitungen, Güllenzapfstellen, Ueberflurgüllenbehälter, Güllenteiche, Misthaufen, Rauhfuttersilos, Güllen- und Mistdeponien. l) Feldsträsschen dürfen nur für den landwirtschaftlichen Ver­ kehr und für die Belange der Wasserversorgung benützt werden.

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4

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3.3. Grundwasserschutzzone Si (Fassunqsbereich) Zusätzlich zu den in 3.1. und 3.2. aufgeführten Schutzmassnahmen und Nutzungsbeschränkungen gilt: a) Ausser Dauerwiesen ist jede Nutzung untersagt; insbesondere das Erstellen von Bauten und Anlagen jeder Art. Es ist nur Düngung durch gemähtes Gras erlaubt (Gründüngung): Kein Weide­ gang, kein Ackerbau, kein Garten- oder Obstbau, keine Inten­ sivkulturen, keine Kleingärten, keine Kunstdüngung, keine Ver­ wendung von Pflanzenschutzmitteln und Chemikalien. b) Eine Nutzung als Parkplätze ist verboten. c) Bei der Zufahrt zum Pumpwerk ist an der Schutzzonengrenze eine Barriere aufzustellen. d) Bei Waldwirtschaft sind nur flachwurzelnde Bäume und Sträucher zugelassen.

4.

Schlussbestimmunqen

4.1. Das vorliegende Reglement wird den betroffenen Grundeigen­ tümern abgegeben. Diese haben die Pächter oder die Mieter, bei Handänderungen die Käufer, über die Nutzungsbeschränk­ ungen und Schutzmassnahmen zu orientieren. 4.2. Die Eigentumsbeschränkungen gemäss vorliegendem Reglement sind im Grundbuch anzumerken. Das Grundbuchamt Tiefencastel wird hiermit beauftragt und ermächtigt, die Eigentums­ beschränkungen gemäss vorliegendem Reglement im Liegen­ schafts- und Servitutenregister auf den betroffenen Blättern Nr. 9-24 (533), 9-29 (524), 9-30 (510), 9-33 (512), 9-34 (513) und 9-35 (511) unter dem Stichwort "Grundwasserschutz­ zone Pumpwerk Zinols" anzumerken. Die Zahlen in Klammern geben die provisorischen Parzellen-Nrn an. Dem Grundbuchamt Tiefencastel wird ein Schutzzonenplan im Massstab 1:500 und ein Schutzzonenreglement abgegeben. 4.3. Allfällige Entschädigungsansprüche bei der Ausscheidung der Schutzzonen werden sinngemäss nach Art. 54 des Kantonalen Raumplanungsgesetzes vom 20. Mai 1973 (Stand 1. Januar 1988) beurteilt. ERLASS:

Dieses Reglement wurde vom Gemeindevorstand Filisur

Anhang

Liste der Pflanzenschutzmittel, deren Anwendung in der ganzen Schutzzone S von Grund- und Quellwasserfassungen verboten ist (neues Verzeichnis 1989/90)

Mittel

Wirkstoff

Wirkstoff­ gehalt (%)

Einsatzbereich / Kulturen

Produzenten (Firma)

Gift­ klasse

Anwendungsart

Dazomet (DMTT)

Dazomet

98 %

G: a) Im Saatbeet gegen bodenbürtige Keimlingskrankheiten, wie Phythium, Rhizoctonia, Phoma, Aphanomyces; b) Gegen bodenbürtige pathogene Pilze bei der Anzucht von Jungpflanzen, wie Plasmodiophora, Phoma, Phytophthora; c) Nebenwirkung gegen keimende und keimbereite Unkrautsamen

Maag Sandoz Leu+Gygax Plüss-Staufer

3

Mikrogranulat

Folpet + Oxadixyl

Folpet Oxadixyl

60 % 20 %

W: Falscher Mehltau Anwendung bis spätestens Ende Juli

Sandoz

3

Wasserdisper­ gierbares Pulver

Manconzep + Oxadixyl + Cymoxanil

Mancozeb Oxadixyl Cymoxanil

56 8 3.2 %

% %

O: Phytophthora der Himbeere (Wurzelsterben) F: Krautfäule und Dürrfleckenkrankheit der Kartoffeln (ausgenom­ men Saatkartoffeln und Kartoffelbau mit Plastikfolien)

Aldicarb

Aldicarb

10

%

F: Futter- und Zuckerrüben: Grüne Pfirsichblattlaus zur indirekten Bekämpfung der virösen Vergilbungskrankheit, Schwarze Rübenblattlaus mit Teilwirkung gegen Rübenfliegen und Erdflöhe Rübenkopfälchen an Zuckerrüben

Rhone-Poulenze (Verkauf: Sandoz)

2

Mikrogranulat

Dazomet DMTT

Dazomet DMTT

98

%

O: In Verraehrungsfeldern und Gazehäusern für Erdbeersetzlinge und vor Neuanlagen von Baumschulen: Pratylenchus-Arten, Rotylenchus-Arten und Xiphinema-Arten G: Gurken, Karotten, Tomaten und verwandte Pflanzenarten, Salat im Gewächshaus: Wurzelgallennematoden (Meloidogyne spp.)

Maag Sandoz Leu+Gygaz Plüss-Staufer

3

Streupulver

Alloxydimedon

Alloxydimedon 75

%

O: Erdbeerkulturen (vor der ersten Blütenbildung und nach der Ernte), Himbeeren, Brombeeren und Strauchbeeren; Wartefrist: 6 Wochen G: Konservenbohnen, Karotten, Fenchel, gesäter und gepflanzter Lauch; Wartefrist: 4 Wochen F: Zucker- und Futterrüben, Kartoffeln, Raps, Sojabohnen, Sonnen­ blumen; Wartefrist: 8 Wochen Dresch- und Eiweisserbsen; Wartefrist: 4 Wochen

Siegfried

5S

Wasserlösli­ ches Pulver

F: Raps

Rhone-Poulenee (Verkauf: Sandoz)

5S

Wasserdispergierbares Pulver

(

(

)

Carbetamid Dimefuron

+

Cycloxydim

)

Carbetamid Dimefuron Cycloxydim

% % 21 % 50 25

0: Kern- und Steinobst; Erdbeeren (vor der Blüte und nach der Ernte) Wartefrist: 6 Wochen für Erdbeeren W: Reben im Frühjahr und Sommer G: Lauch, Randen, Kohlgewächse, Karotten, Fenchel, Knollen­ sellerie; Wartefrist: 4 Wochen Zwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Buschbohnen Wartefrist: 8 Wochen Rhabarber nach der Ernte; Schnittlauch: nur im Anzuchtjahr F: Kartoffeln, Zucker- und Futterrüben, Erbsen, Soja, Sonnen­ blumen, Tabak; Wartefrist: 8 Wochen Raps; Wartefrist: 12 Wochen

BASF (Verkauf: Leu+Gygax

;

4

Emulsions­ konzentrat

Metazachlor

Metazachlor

43.1 %

0: Erdbeerkulturen (ohne Vermehrungsanlagen) G: Gepflanzte Kohlgewächse (ausgenommen Kohlrabi, Broccoli und Chinakohl), Rettich, Radies F: Raps

BASF (Verkauf: Maag)

5S

Suspensions­ konzentrat

Napropamid + Metazachlor

Napropamid Metazachlor

32 % 10 %

0: Erdbeerkulturen F: Raps: einschliesslich Windhalm und Ackerfuchsschwanz, Tabak

Siegfried

frei

Suspensions­ konzentrat

Oryzalin + Diuron

Oryzalin Diuron

42.0 % 33.3 %

O: Kernobst, Steinobst, ausgenommen Aprikosen W: Reben G: Spargeln

Maag

4

Wasserdisper­ gierbares Pulver

Sethoxidim

Sethoxidim

20 %

0: Erdbeerkulturen (vor der ersten Blütenbildung und nach der Ernte); Wartefrist: 6 Wochen G: Konservenbohnen, Karotten, Fenchel, gesäter und gepflanzter Lauch; Wartefrist: 4 Wochen Sellerie, Zichorien (Witloof), Randen, Schwarzwurzeln, gesäte und gesteckte Zwiebeln; Wartefrist: 8 Wochen F: Zucker- und Futterrüben, Kartoffeln, Dresch- und Eiweisserbsen Wartefrist: 8 Wochen

Siegfried

4

Emulsions­ konzentrat

Triclopyr

Triclopyr

44.4 %

F: Wiesen und Weiden: Sträucher und Brennesseln Wartefrist: 3 Wochen, 2 Wochen für Galttiere

Maag

3

Emulsions­ konzentrat

O: Obstbau

W: Weinbau

G: Gemüsebau

F: Feldbau