Quartierplan Unterdorf
Quartierplanverfahren · Cazis
Dokument
- Nummer
- 05.GDEf1
- Art
- Quartierplanverfahren
- Gemeinde
- Cazis
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 06.12.2005
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Text
3661_B_QP_Unterdorf_Platzhalter.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Cazis
Quartierplan Unterdorf Beschluss des Gemeindevorstandes vom 06.12.2005 (Art. 19 KRVO)
Hinweis: Dies ist ein Dokument, welches im Rahmen des ÖREB-Katasters Graubünden als
Platzhalter eingesetzt wird. Auskünfte zum Beschluss und dessen Inhalt erteilt die Gemeinde.
3661_V_QP_Unterdorf_QPV.pdf
Gemeinde Cazis Quartierplan 'Unterdorf'
Quartierplanvorschriften
Öffentliche Auflage gemäss Baugesetz Art. 86
vom: 22. Dezember 2005
bis: 16. Januar 2006
Durch den Gemeindevorstand genehmigt am: 06. Dezember 2005
Der Gemeindepräsident:
Der Aktuar:
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Gestützt auf Art. 72 ff. des Baugesetzes der Gemeinde Cazis erlässt der Gemeindevor-
stand den nachfolgenden Quartierplan 'Unterdorf' 1:
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Anwendbares Recht
ı
Soweit nicht die nachfolgenden Quartierplanbestimmungen besondere Vorschriften enthalten, sind die Bestimmungen desjeweils geltenden Baugesetzes der Gemeinde
Cazis zu beachten.
Art. 2 ı
Quartierplangebiet
Das Quartierplangebiet 'Unterdorf' umfasst die im Flächenverzeichnis (Tabelle 1) aufgeführten Grundstücke. Die genaue Lage der einzelnen Grundstücke und die Abgrenzung des Quartierplangebietes sind aus dem Situationsplan Alter Besitzstand, Massstab 1:500 ersichtlich.
Art. 3 ı
Zweck
Die vorliegende Quartierplanung dient dazu, unüberbaubareTeilgebiete (Quartiere) geordnet zu erschliessen, ungünstige Grundstückstrukturen einer rationellen Baulandnutzung zuzuführen und deren Überbauung zu gestalten.
2
Der Quartierplan bezieht sich auf die gewachsene Dorfstruktur, welche durch die ent-
sprechende Zonenteinteilung im Baugesetz verankert ist. Er ermöglicht: - die Neuverteilung der Eigentumsverhältnisse - eine landsparende, hierarchische und verkehrsberuhigte Erschliessung als Basis einer hohen Wohnqualität - eine gute Bebaubarkeit aller Grundstücke mit Verdichtungsmöglichkeit für verschiedene Wohntypen 3
Die vorgeschlagene Quartierplanüberbauung soll sich sinnvoll in das bestehende Dorf-
bild einfügen.
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Art. 4 grünenfelder ©
Mittel des Quartierplanes
Zur Erreichung des Zweckes gemäss Art. 3 dienen folgende Mittel:
4
Rechtsverbindliche Mittel
Alter Besitzstand mit Perimetergrenzen, Massstab 1:500, mit Eigentümerverzeichnis Neuzuteilungsplan, Massstab 1:500, mit Flächenverzeichnis und Eigentümerverzeichnis
Quartiererschliessungsplan, Massstab 1:500 Quartierplanvorschriften Mitbericht Grundbuchamt Kostenverteiler in Tabellen
N.
Landumlegung
Art. 5 Neuzuteilung
1
Die Quartierplanung basiert auf provisorischen Grundstückgrössen (Flächenverzeichnis für Neuzuteilung). Die Grenzvermarkung im Feld erfolgt nach Vollendung der Strassen-
bauten. Es können kleine Flächenveränderungen vorkommen. Die Absteckung unddie Versicherung der Grenzpunkte wird erst nach Abschluss der Bauarbeiten erfolgen. Abweichungen in der Bauausführung können ebenfalls Änderungen desfestgelegten
Grenzverlaufes nach sich ziehen. Mehr- oder Minderzuteilung von Bauland -differenz zwischen theoretischem Anspruch gemäss Neuzuteilungsplan/Bestandestabelle und definitiver Fläche nach abgeschlossener Mutation- wird mit CHF 150.- pro Quadratmeter abgegolten.
Die Landumlegung schafft die Voraussetzungenfür die Überbauung und Nutzung der einbezogenen Grundstücke nach den Bestimmungen des Quartierplanes und des Baugesetzes. Der Landabzug für die Erschliessungsanlagen erfolgt im Verhältnis zur Fläche im Alten Besitzstand.
Das Grundstück Nr. 743 ist voll erschlossen und wird somit bei der Berechnung des Landabzuges undbeider Kostenverteilung nicht miteinbezogen. Das selbe gilt auch für die an der Kantonsstrasse angrenzenden Teile der Parzellen Nr. 68 und 69 und Teilflächen der Parzellen 69 und 979, welche keiner Bauzone zugeordnet sind. 26.11.05/FED/jor Y:\T2661.0001_Cazis_QP Unterdorf Überarb\Administration\6_Resultate_Daten_Berichte\Abgelieferte Dokumente\05.11.26_Quartierplanvorschriften.doc
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Bei den übrigen Parzellen wird der Überbauungs- und Erschliessungsstand mit der
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Anpassung des Kostenverteilungsfaktors berücksichtigt. Ganz generell erfolgt die Abtretung und der Abtausch gemäss Neuzuteilungsplan und Bestandestabelle. Die angegebenen Flächen sind Zirkamasse. Massgebend für die Ab-
rechnung und Ausgleichung gemäss Neuzuteilungsplan und Bestandestabelle sind die Flächen, welche sich nach der amtlichen Vermessung ergeben. Die für die Masse verbindliche Geometermutation bildet nicht Bestandteil des Quartierplanes; sie muss aber anlässlich des Eintragungsgesuchesvorliegen. Die sich allenfalls ergebenden Ände-
rungen werden den Quartierplaner ausseramtlich vorgenommen.
IM.
Erschliessung
Art. 6 Allgemein
1
Die Gemeinde erstellt die im Erschliessungsplan angegebenen Werke. Die im Plan eingetragenen Strassen, Wege, Leitungen, Hydranten usw. sind lagemässig ca. bestimmt. Die genaue Position und Dimension werden in den Ausführungsprojekten fest-
gelegt. Die Erstellung und der Unterhalt der im Erschliessungsplan 'Unterdorf' heute vorgesehenen Strassen, Wege und Nebenanlagen sowie Ver- und Entsorgungswerkeobliegt der Gemeinde.
Die Erstellungs- und Unterhaltsbeiträge richten sich nach Art. 14 bis 17 der Quartierplanvorschriften.
Die Grundeigentümer der mit Infrastrukturanlagen (Hydranten, Schächte usw.) belasteten Grundstücke habendie Errichtung und Betrieb dieser Anlagen und Einrichtungen ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Nachträgliche Verschiebungen sind durch den Verursacher zu tragen.
Werden Grossgrundstücke abparzelliert, so ist für das rückwärtige Teilgrundstück der Erschliessungsnachweis spätestens mit der Eingabe des ersten Baugesuches zu erbringen. Die Parteien sind dannzumal verpflichtet, privat-rechtlich Dienstbarkeitsver-
träge abzuschliessend und zur Eintragung in das Grundbuch anzumelden.
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Art. 7 ı
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Verkehr
Die Hauptzufahrten zu den Grundstücken erfolgen über die Dorfstrasse, welche aus verkehrstechnischen Gründen wie: Gefälle, Übersichtlichkeit und Anbindung an die Kantonsstrasse, welche durch Vertreter des kant. Tiefbauamtes und der Kantonspolizei anlässlich eines Augenscheines gutgeheissen und am 29. März 1990 vom Gemeinde-
vorstand genehmigt wurde. 2 Die Gestaltung, der Unterhalt und die Erneuerung erfolgt nach Angaben der Gemeinde. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen über das Miteigentum. 3
Der Fussweg, betroffen ist nur das in das Quartierplanverfahren einbezogene Grund-
stück mit der neuen NummerA, der Weg bildet die Querverbindung zwischen '"Dorfstrasse' und Kantonsstrassestrasse - ist, was hiermit als öffentliche-rechtliche Eigentumsbeschränkung festgestellt wird, als Fusswegfür die Öffentlichkeit bestimmt.
Der Weg wird zudem mit einem Fahrverbot belegt. a
Die öffentliche Quartierstrasse '"Unterdorf', Grundstück Nr. C, muss vom Anschluss der Dorfstrasse bis zur nordwestlichen Ecke von Grundstück Nr. 69 in Lage und Form gemäss Erschliessungsplan erstellt werden. Die Strasse geht mit Rechtskraft der Quar-
tierplanung unentgeltlich in das Eigentum derPolitischen Gemeinde Cazis über. Falls auf den Grundstücken Nr. 68 und 69 eine Gesamtüberbauung realisiert wird, kann auf die Erstellung der im Strassenperimeter- und Neuzuteilungsplan vorgesehen
Strasse zwischen den Parzellen 69 und 1020 verzichtet werden. Änderungen in Lage und Form der jetzt skizzierten Strasse müssen dem Gemeindevorstand zur Genehmigung eingereicht werden.
Art. 8 ı
Ver- und Entsorgung
Alle Leitungen werden grundsätzlich gleichzeitig in den Strassenkörper eingelegt. Je-
des Grundstück wird mit der Anschlussmöglichkeit folgender Werke bedient(vgl. Erschliessungsplan): Wasserversorgunginkl. Hydranten Abwasserentsorgung Elektrisch (inkl. Strassenbeleuchtung und Verteilkabinen) Telekommunikation
Dies gilt als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung.
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IV.
Ausnützung
Art. 9 Ausnützungsziffer
ı
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Die von der Neuzuteilung betroffenen Grundstücke befinden sich allesamt in der Dorfkernzone und in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Gemäss Zonenschema ist in diesen Zonen keine Ausnützungsziffer geregelt, womit die Gewährung des Quartiergestaltungsbonussesnicht nötig ist.
V.
Gestaltung
Art. 10 Baubereich
ı
Soweit die Quartierplanbestimmungen keine besonderen Vorschriften enthalten, sind die Bestimmungen desjeweils geltenden Baugesetzes der Gemeinde Cazis zu beachten.
2
All diese Bestimmungen hier gelten als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung,
womit eine Eintragung im Grundbuchentfällt.
Art. 11 Aussenraumgestaltung
ı
Die zulässigen Gebäude- und Firsthöhenrichten sich nach dem Zonenschema.
2 Die versiegelte Bodenfläche (Asphalt, Verbundsteine usw..) ist auf eine Minimum zu beschränken.
Art. 12 Strassenraum
ı
Die Dorfstrasse weist eine Breite zwischen 5.5 und 5.0 m auf.
2 Die Quartierstrasse hat eine Fahrbahnbreite von 4.2 m. 3
Die Strassen dürfen nicht für Parkierungszwecke missbraucht werden.
« Der öffentliche Fussweg wird auf einer Breite von 2.0 m ausgebaut.
v1.
Dienstbarkeiten
9 weitere Artikel
Art. 13 Dienstbarkeiten, An- und Vormerkungen sowie Grundpfandrechte
ı
Die bestehenden Dienstbarkeiten, An- und Vormerkungen sowie Grundpfandrechte werden im Mitbericht des Grundbuchamtes geregelt.
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vN.
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Kosten
Art. 14 Kosten allgemein
ı
Sämtliche Kosten werden, wo kein öffentliches Interesse vorliegt, anteilsmässig im
Verhältnis der Flächenanteile jedes Grundeigentümers an der Gesamtbaufläche des Quartierplangebietes gemäss Neuzuteilung aufgeteilt. 2
Die Kostenfür die Realisierung der Quartierplanung sind frankenmässig noch nicht bekannt. Im jetzigen Zeitpunkt können die Realisierungskosten lediglich anteilsmässig auf die betroffenen Grundeigentümer verteilt werden. Die zu tragenden Kostenfallen aus folgenden Sachbereichenan: % Verfahrenskosten (Grundbuch, Jurist, Planer, Geometer)
+ Kosten für die Erschliessung (Strassen, Leitungen usw.) 3
Die Kostenaufteilung wird wie folgt vorgenommen: Bauwerk
DORFSTRASSE, 80m FUSSWEG UND RÜCKBAU STRASSE, 37m QUARTIERSTRASSE, 54m WERKLEITUNGEN DORFSTRASSE OHNE WASSER, 72m WERKLEITUNGEN QUARTIERSTRASSE OHNE WASSER, 52m WASSER QUARTIERSTRASSE, 24m WASSER HAUPTLEITUNG QUARTIERSTRASSE, 75m WASSERHAUPTLEITUNG DORFSTRASSE, 72m STRASSENBELEUCHTUNG, 4 KANDELABER
«
Kostenaufteilung, Anteil in % Gemeinde Cazis Kanton Quartiereigentümer 80.00 100.00 0.00 80.00 0.00 15.00 50.00 60.00 75.00
20.00 20.00 20.00
20.00 0.00 100.00 20.00 100.00 65.00 30.00 20.00 25.00
Die Gemeinde kann von den Grundeigentümern für die Vorfinanzierung Akontozahlungen einfordern. Die genauen Endkosten werden nach erfolgter Vermarkung mit Grund-
bucheintrag der Flächen aufgeteilt.
Art. 15 Verfahrenskosten
ı
Die Verfahrenskosten beinhalten das Quartierplanverfahren sowie die Vermessung, Vermarkung unddie mit diesem Quartierplan verbundenen Grundbuchgebühren. Die
einzelnen Anteile sind aus der Tabelle 4 (Kostenverteiler für Verfahren) ersichtlich. Sie werden mit dem Eintritt der Rechtskraft des Quartierplanesfällig. 26.11.05/FED/jor Y:\T2661.0001_Cazis_QP Unterdorf Überarb\Administration\6_Resultate_Daten_Berichte\Abgelieferte Dokumente\05.11.26_Quartierplanvorschriften.doc
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2 Die Kosten für eine Zweitmutation sind in den Verfahrenskosten eingeschlossen.
Art. 16 Kosten für Verkehrsanlagen
ı
Die verbleibenden Kosten für die Projektierung und den Bau der Verkehrsanlagen, wie
Dorf-, Quartierstrasse und Fussweg werden entsprechend derTabelle 6/6A (Kostenverteiler für Erschliessung) und gemässArt. 6 aufgeteilt. 2
Zur Verkehrsanlage gehören auch die Anpassungs- und Instandstellungsarbeiten der an
das Quartierplangebiet heranführenden Strassen, Wege und angrenzendenEinrichtungen(z.B. Zäune).
Art. 17 Kosten für das Erstellen von Ver- und Entsorgungswerken
ı
Die Restkosten für die Erstellung der Wasserversorgungsanlagen inklusive Hydranten
und die Kanalisationswerke im Quartierplangebiet werden gemäss Tabelle 6/6A (Kostenverteiler für Erschliessung) aufgeteilt.
VIII.
Schlussbestimmungen
Art. 18 Baubewilligungsverfahren
ı
Fürjedes Bauvorhaben ist vor Baubeginn das ordentliche Baubewilligungsverfahren
durchzuführen.
Art. 19 Eintragung und Anmerkung im Grundbuch
ı
Nach Eintritt der Rechtskraft veranlasst die Poltische Gemeinde die Vermessung und
Vermarkung der Neuzuteilung durch das Grundbuchamt, welches dem Geometer den Auftrag erteilt. Nach Vorliegen der entsprechenden Mutation wird der Quartierplan durch den Gemeindevorstand zur Eintragung im Grundbuch Cazis angemeldet. Der Gemeindevorstand wird zum grundbuchlichen Vollzug aller sich aus diesem Quartierplan ergeben Operationen (Eintragungen, An- und Vormerkungen sowie Grundpfandrechte)
sowie Löschungen ausdrücklich ermächtigt. 2
Die Quartierplanvorschriften sind im Grundbuch auf den Grundstücken Nr.
46,47 ,48,50,51,68,69,743,979,1020, A,B, C, ... anzumerken. s
Das Eigentum an den Grundstücksflächen, welche gemäss Neuzuteilungsplan abgetreten, ausgetauscht oder neu erworben werden, geht mit dem Inkrafttreten des Quartier-
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planes auf den neuen Eigentümer über. Die Eigentumstabelle ist dabei anhand der Quadratmeterzahlen vor der Vermessung ausgestellt. Die Eigentumsverhältnisse bleiben nach Vermessung und Vermarkung aber ausdrücklich unverändert. Abweichungen zwischen Neuzuteilung und der Mutation sind unter den Parteien bzw. durch Vermittlung
des Quartierplaners zum Quadratmeterpreis von Fr. 150.-- im Sinne von Art. 5 auszugleichen, wobei dies auch im Rahmender Bezahlung der Quartierplankosten(Art. 17) geschehenkann. Alles geschieht ausseramtlich, ohne Zutun und Verantwortung des Grundbuchkreises Thusis.
Art. 20 Aufhebung, Abänderung
1
Gelangt der Quartierplan oder Teile davon nicht innert 5 Jahren zur Ausführung oder ändern sich die Nutzungsbestimmungen der Grundordnungerheblich, kann der Gemeindevorstand den Quartierplan auf Antrag der Grundeigentümer oder von Amtes we-
gen ganz oder teilweise aufheben. Vor Ablauf dieser Frist bedarf eine Quartierplanrevision die Zustimmung der Mehrheit der Quartierplanbeteiligten mit mehr als 50% Landanteil.
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Art. 21 Inkrafttreten
ı
Die Quartierplanung ‚Unterdorf’ ist samt den vorstehenden Quartierplanbestimmungen
vom Gemeindevorstand Cazis am 06. Dezember 2005 genehmigt worden. Die öffentliche Auflage hat vom 22. Dezember 2005 bis 16. Januar 2006 stattgefunden.
Cazis, den 22. Dezember 2005
Für den Gemeindevorstand Cazis:
Der Präsident:
7
Der Aktuar:
Gion Pfister
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Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund