Teilrevision Gewässerraum

Nutzungsplanung, Grundordnung · Ferrera

Dokument

Nummer
20.739
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Ferrera
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
08.09.2020

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Die Regierung La Regenza Il Governo des Kantons Graubünden dal chantun Grischun del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom Mitgeteilt den Protokoll Nr.

8. September 2020 10. September 2020 739

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Ferrera beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 28. November 2019 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen

wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

- Zonenplan 1:2000 Gewässerraum (Ferrera) - Zonenplan 1:5000 Gewässerraum (Ferrera, Übriges Gemeindegebiet)

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Ferrera einen Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 10. Januar 2020 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raum-

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planungsverordnung (RPV; SR 700.1) ein.

Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 11. Februar 2019 einen Vor-

prüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 28. November 2019 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 16. Januar 2020. Es gingen keine Beschwerden

ein.

Mit Schreiben vom 27. April 2020 ersuchte der Gemeindevorstand Ferrera um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

Gegenstand der Revisionsvorlage Die zu genehmigende Ortsplanungsvorlage beinhaltet im Wesentlichen die Ausscheidung der Gewässerraumzone nach Art. 37a KRG für die im Gemeindegebiet von

Ferrera vorhandenen Fliessgewässer und stehenden Gewässer.

Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung der eidg. Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) vom 4. Mai 2011 haben die Kantone den Gewässerraum gemäss den Vorgaben von Art. Alfa und 41b GSchV festzulegen. Die entsprechende Gewässerraumzone hat die Gemeinde Ferrera in ihrer Ortsplanung praxisgemäss als eine die Grundnutzung überlagerte Zone (im Sinne einer Schutzzone) aus-

geschieden.

c.

Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Viamala übereinstimmt.

Es kann festgehalten werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.

Zonenplan 1:2000 Gewässerraum (Ferrera)

Zonenplan 1:5000 Gewässerraum (Ferrera, Übriges Gemeindegebiet)

Die beiden Zonenpläne 1:2000 und 1:5000 Gewässerraum, beide vom 28. Novem-

ber 2019, geben zu keinen Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Der Zonenplan 1:2000 Gewässerraum (Ferrera) sowie der Zonenplan 1:5000 Gewässerraum (Ferrera, Übriges Gemeindegebiet), beide vom

28. November 2019, werden genehmigt.

2. Der Gemeindevorstand Ferrera wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

4. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs-

plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.

5. Mitteilung an: - Gemeindevorstand Ferrera, 7444 Ausserferrera - Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur - Region Viamala, Rathaus, Untere Gasse 1, Postfach 180, 7430 Thusis - Amt für Natur und Umwelt - Archäologischer Dienst

- Tiefbauamt

Amt für Wald und Naturgefahren

Amt für Immobilienbewertung

Amt für Landwirtschaft und Geoinformation Amt für Raumentwicklung

Standeskanzlei

Departement für Volkswirtschaft und Soziales (im Doppel, samt Unterlagen)

Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektor:

da YM

Dr. Chr. Rathgeb Daniel Spadin