Quartierplan Hochgebirgsklinik Wolfgang
Quartierplanverfahren · Davos
Dokument
- Nummer
- 17.GDEf1
- Art
- Quartierplanverfahren
- Gemeinde
- Davos
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 19.12.2017
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Text
3851_B_QP_Hochgebirgsklinik_Wolfgang_fehlt.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Davos
Quartierplan Hochgebirgsklinik Wolfgang (HGK) Beschluss
Beschluss vom kleinen Landrat vom 19.12.2017 (Art. 19 KRVO)
Hinweis: Dies ist ein Dokument, welches im Rahmen des ÖREB-Katasters Graubünden als Platzhalter eingesetzt wird. Auskünfte zum Beschluss und dessen Inhalt erteilt die Gemeinde.
3851_V_QP_Hochgebirgsklinik_Wolfgang_QPV.pdf
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KANTON GRAUBÜNDEN
.. Bearbeitungsstand: 18. Oktober 2017 Anderungen Anderunsensegenüberr":"#t"?H1%:iiliil?r?i::T:äill gegenüber Version vom 22. Juni 2017 blau markiert
GEMEINDE GEMEINDE DAVOS DAVOS
Quartierplan Quartierplan Hochgebirgskl Hochgebirgsklinik inik Wolfgang Wolfgang (HGK) (HGK) ' (OPV) Quartierplanvorschriften Quartierplanvorsch riften (QPV)
öffentticheAuftage: Auflage: Öffentliche
2017 uor,I*Ng|r. bis: h Dez 2M? bis: .._.,l.l.,D,ez" vomzfßrugvs.
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Der Landschreiber Landschreiber
DeZ. 2017 2017 $ Dez. Vom Vom Kleinen Kleinen Landrat Landrat erlassen erlassen am: am: 1I 9andammann mann
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I.
Allgemeine Bestimmungen Bestimmungen
1 Einleitung Einleitung
Art. 1 Der
Der Kleine Kleine Landrat Landrat hat hat am Mai 2016 2016 über nachstehend umschriebene am 3. 3. Mai über das das nachstehend umschriebene Planungsgebiet Planungsgebiet die die Einleitung Einleitung eines eines amtlichen amtlichen Ouartierplanverfahrens Quartierplanverfahrens beschlossen. beschlossen. Dieser Dieser Beschluss Beschluss ist ist unangeunangefochten fochten in in Rechtskraft Rechtskraft erwachsen. enruachsen.
Arl.2 Planungsgebiet Planungsgebiet
Art. 2 Das
Das Planungsgebiet Planungsgebiet umfasst folgende Grundstücke umfasst folgende Grundstücke mit mit folgenden folgenden Eigentümern: Eigentümern
Grundstück Grundstück Nr. Nr. 1509 1 4728 4728 4729 4729
4730 4730 4742 4742 5490 5490 5650 5650 7969 7969
Eigentümer/in Eigentümer/in Aktiengesellschaft Aktiengesellschaft Kühne Kühne Real Real Estate Estate AG AG Stiftung Stiftunq Zürich Zürich Anlagestiftung Anlaqestiftu nq Aktiengesellschaft Aktiengesellschaft Kühne Kühne Real Real Estate Estate AG AG Aktiengesellschaft Aktiengesellschaft Kühne Kühne Real Real Estate AG Estate AG
Aktiengesellschaft Aktiengesellschaft Kühne Kühne Real Real Estate Estate AG AG Stiftung Stiftuns Zürich Zürich Anlagestiftung Anl aqestiftu nq Aktiengesellschaft Aktienqesellschaft Kühne Kühne Real Real Estate Estate AG AG
Grundstücksfläche Grundstücksfläche in in m2 m2 66‘444‘ 66'444' 2‘092 2'092 4‘002 4'002 995 995 363 363 10‘626 10'626
1‘511 1'.51 1 11‘561 11',561
Die Die Grundstücke Grundstücke befinden befinden sich im Wesentlichen Wesentlichen in sich im in der Zone für (KBZ 08). der Zone für Kurbetriebe Kurbetriebe (KBZ Der nördnörd08). Der liche des Grundstücks liche Teil Nr. Teil des Grundstücks Nr. 1509 1509 bildet bildet Wald Wald und und zu zu einem einem geringen Teil Teil Grünzone. Grünzone. genaue Abgrenzung Die Die genaue Abgrenzung des des Planungsgebiets Planungsgebiets und und der Zonenzugehörigkeit ergibt der Zonenzugehörigkeit ergibt sich sich aus aus dem dem Bestandesplan. Bestandesplan.
Art. 3 Zweck
Art. 3 Der
Der Quartierplan regelt die Rahmenbedingungen für eine Quartierplan regelt die Rahmenbedingungen eine langfristig langfristig attraktive, zweckmässige attraktive, zweckmässige und wirtschaftliche Nutzung, Bebauung, wirtschaftliche Erschliessung und Nutzung, Bebauung, Erschliessung und und Freiraumgestaltung Freiraumgestaltung des Planungsdes Planungsgebiets, gebiets.
Mit Mit dem gestalterische Voraussetzungen dem Quartierplan werden 'optimale Quartierplan werden optimale gestalterische Voraussetzungen für für die Bebauung des die Bebauung des in in der KBZ 0.8 liegenden Teils geschaffen. der KBZ Teils des Planungsgebiets geschaffen. 0.8 liegenden des Planungsgebiets
Der Der Quartierplan legt in in den Nutzung innerhalb Quartierplan legt den Grundzügen Grundzügen die die Nutzung innerhalb des Planungsgebiets fest. fest. des Planungsgebiets
3
Art. 4 Bestehender
privater Quartierplan BestehenderprivaterQuartierplan
Art. 4 Im
lm Planungsgebiet Planungsgebiet besteht privater Teilquartierplan, besteht bereits bereits ein ein privater Teilquartierplan, welcher welcher vom vom Kleinen Kleinen Landrat Landrat am am 29. 29. Juni Juni 2015 2015 genehmigt und 11. August und am am 11. August 2015 2015 als als öffentlich—rechtliche öffentlich-rechtliche EigentumsbeschränEigentumsbeschränkung kung auf auf den den einzelnen einzelnen Grundstücken Grundstücken angemerkt angemerkt worden worden ist. ist.
Art.
Art. 55 Bestandteile
Bestandteile des des Quartierplans Quartierplans
Verbindliche Verbindliche Bestandteile Bestandteile des des Quartierplans sind Quartierplans sind:
- Bestandesplan Bestandesplan 1:1000 1 - Neuzuteilungspla Neuzuteilungsplan 1:1000 1 -- Gestaltungsplan Gestaltungsplan 11 :1000 :1000 -- Erschliessungsplan Erschliessungsplan 1:1000 1 (QPV) mit -- Ouartierplanvorschriften mit Anhängen Anhängen Quartierplanvorschriften (QPV)
Orientierender Orientierender Bestandteil Bestandteil des des Quartierplans ist das das RiChtprojekt. Richtprojekt. Quartierplans ist
Art. 6 Bauberatung
Bauberatung
Art. 6 Bei
Bei Ausarbeitung Ausarbeitung von von Bauvorhaben Bauvorhaben innerhalb innerhalb des Planungsgebiets ist des Planungsgebiets ist die die Bauberatung Bauberatung beizubeizu-
ziehen. ziehen.
Die Die Baubehörde Baubehörde kann kann bei bei untergeordneten untergeordneten Projekten Projekten von von diesem diesem Obligatorium Obligatorium dispensieren. dispensieren.
Art. 7 AnwendbaresRecht
Recht
Art. 7 jeweils
Soweit Soweit die die nachfolgenden nachfolgenden Vorschriften Vorschriften keine keine besonderen besonderen Vorschriften Vorschriften enthalten, enthalten, sind sind die die jeweils geltende Nutzungsordnung geltende Nutzungsordnung der der Gemeinde Gemeinde Davos Davos sowie sowie die die einschlägigen einschlägigen übergeordneten übergeordneten ErErlasse lasse anwendbar. anwendbar.
I
Art.
Art. 8 öffentlich-rechtlicher
Vertrag öffentlich-rechtlicherVertrag
Gemäss Arl. 162a gemäss Art. Gemäss Art. 162a BauG BauG setzen setzen die die Nutzungen Nutzungen gemäss
35 weitere Artikel
Art. 70a ,
70a, 71a 71a und und 71b 71b BauG BauG den den AbAbschluss schluss eines eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen der Baubehörde Bauherrschaft der Baubehörde und und der der Bauherrschaft voraus, voraus, in in welchem welchem insbesondere insbesondere die in diesen Bestimmungen enthaltenen die in diesen Bestimmungen Vorgaben konkretikonkretienthaltenen Vorgaben siert werden. siert werden.
Dieser Dieser öffentlich-rechtliche Vertrag ist öffentlich-rechtliche Vertrag ist spätestens vor Erteilung Erteilung der Baubewilligungen abzuspätestens vor der Baubewilligungen abzu-
schHessen. schliessen.
4
II. II.
Landumlegung (Zusammenlegun (Zusammenlegungg und Aufteilung von Grundstücken)
Art. 9 Alter
Alter Bestand
Art. 9 Die
Die bestehenden bestehenden Eigentumsverhältniss Eigentumsverhältnisse ergeben ergeben sich sich aus aus dem dem Bestandesplan, Bestandesplan, der der BestandeBestande(Anhang 1) stabelle stabelle (Anhang 1) und und den den Grundbuchauszügen Grundbuchauszügen (Anhang (Anhang 3). 3).
Art. 10 10 Neuzuteilung
Neuzuteilung
Die Die Neuzuteilung Neuzuteilung beschränkt beschränkt sich sich auf auf die die Aufteilung Aufteilung bzw. bzw. Zusammenlegung Zusammenlegung von von Grundstücken Grundstücken gemäss Neuzuteilungsplan gemäss Neuzuteilungsplan und Neuzuteilungstabelle. Neuzuteilungstabelle. und
Von Von dem 10'626 m2 dem 10‘626 m2 haltenden haltenden Grundstück Grundstück Nr. Nr. 5490 wird der 5490 wird der östliche östliche Teil Teil abgetrennt abgetrennt ebenso ebenso ein ein schmaler schmaler Streifen Streifen entlang entlang der der Nordgrenze, Nordgrenze, welcher welcher dem dem Grundstück Grundstück Nr. Nr. 1509 1509 zugeschlagen zugeschlagen wird. wird. Der Der auf auf der der Ostseite Ostseite abgetrennte abgetrennte Teil Teil erhält erhält die 8013 mit die Grundstücks-Nr. Grundstücks-Nr.8013 mit 4‘185 4'185 m2; m2; der der verbleibende verbleibende Teil Teil behält behält die die Grundstücks-Nr. Grundstücks-Nr. 5490 5490 mit mit 5‘973 5'973 m2. m2.
Des Des Weitem Weitern werden werden die die Grundstücke Grundstücke Nrn. Nrn. 1509, 4729, 4730 und 1509,4729,4730 7969 zu und 7969 zu einem einem Grundstück Grundstück im im Halte Halte von von 83‘471 83'471 m2 m2 vereinigt. vereinigt. Dieses gebildete Grundstück Dieses neu neu gebildete Grundstück erhält erhält die die Grundstücks-Nr. Grundstücks-Nr. 1509. 1
Die Die neugebildeten neugebildeten Grundstücke 5490, 8013 Grundstücke Nr. Nr.5490, 8013 und 1509 bleiben und 1509 bleiben Eigentum Eigentum der der AktiengesellAktiengesellschaft schaft Kühne Kühne Real Real Estate Estate AG. AG.
Die Die beschränkten beschränkten dinglichen dinglichen Rechte Rechte sowie sowie Anmerkungen Anmerkungen und Vormerkungen an und Vormerkungen an den den durch durch die die Landumlegung Landumlegung betroffenen gemäss beiliegender betroffenen Grundstücken Grundstücken werden werden gemäss beiliegender Liste Liste des des GrundbuchamGrundbucham(Anhang 4) tes tes (Anhang 4) bereinigt. bereinigt. Die Die Gemeinde Gemeinde Davos Davos erteilt erteilt dem dem Grundbuchamt Grundbuchamt Davos Davos den Auftrag, die den Auftrag, nolwendigen Messurdie notwendigen Messurkunden kunden erstellen erstellen zu zu lassen lassen und und die die Landumlegung Landumlegung mit mit dem dem rechtskräftigen rechtskräftigen Quartierplan im Quartierplan im Grundbuch Grundbuch zu zu vollziehen. vollziehen.
Art.
Art. 11 11 Von
Von der Landumlegung nicht der Landumlegung nicht betroffene betroffene Grundstücke Grundstücke
Die Die von von der Landumlegung nicht der Landumlegung nicht betroffenen betroffenen Grundstücke Nrn. 4728, Grundstücke Nrn. 4728, 4742 4742 und und 5650 5650 bleiben bleiben sowohl sowohl bezüglich bezüglich Grösse Grösse wie Eigentumsverhältnisse Eigentumsverhältnisse unverändert. unverändert.
5
lll.
III.
Nutzung Nutzung
Art. 12 12 Nutzungsart
Nutzungsart und Nutzungsmass Nutzungsmass
Art Art und Mass der und Mass der Nutzung Nutzung innerhalb innerhalb des Planungsgebietes richtet grundsätzlich nach des Planungsgebietes richtet sich sich grundsätzlich nach den den Vorgaben Vorgaben im Gestaltungsplan Gestaltungsplan unter Berücksichtigung der unter Berücksichtigung der einschlägigen einschlägigen Bestimmungen Bestimmungen der der
KBZO8. KBZO8.
Die Die nachstehende nachstehende Tabelle Tabelle konkretisiert konkretisiert Nutzungsart, Nutzungsart, Nutzungsmass Nutzungsmass und und Geschossigkeit Geschossigkeit auf auf den den einzelnen einzel nen Grundstücken: Grundstücken : (neu) Grundstück Grundstück Nr Nr (neu)
1509 1
5490 5490
8013 801
4728 4728 5650 5650
4742 4742
Nutzungsart Nutzungsart
gem. KBZ Nutzung Nutzung gem. KBZ 08 08 (Art. 69 69 und und 70a 70a BauG) BauG) Wohnen Wohnen / Nutzung Nutzung (Art. 69, gem. KBZ KBZ 08 08 (Art. 69, 70a 70a und 71 b und 71 b BauG) BauG) gem. KBZ Nutzung gem. Nutzung KBZ 08 08 (Art. 69 70a BauG) 69 und und 70a BauG) Wohnen Wohnen bzw. Persobzw, Personalwohnungen nalwohnunqen Wohnen Wohnen bzw. Persobzw. Personalwohnungen nalwohnunqen Garage Garage
BGF-Nutzungsmass BGF-Nutzungsmass (qemäss Anhang Anhanq 2) (gemäss 2)
Geschosszahl Geschosszahl max. max.
5'973 5'973
55
43'124 43',124
4'185 4'185
55
33
4‘275 4'275
wie wie Bestand Bestand
363 363
wie wie Bestand Bestand
1'262 1‘262
wie Bestand wie Bestand
Im lm Nutzungsmass Nutzungsmass der der oben oben stehenden stehenden Tabelle Tabelle ist ist die die Nutzungsübertragung Nutzungsübertragung vom vom Grundstück Grundstück gemäss Kaufvertrag 1509 1509 auf auf 4728 4728 gemäss Kaufvertrag Stiftung Stiftung Deutsche Deutsche Hochgebirgsklinik Hochgebirgsklinik Davos Davos / Stiftung Zürich Stiftung Zürich Anlagestiftung Anlagestiftung vom vom 27. 27 . Juni 201 1 bereits Juni 2011 bereits berücksichtigt. berücksichtigt.
Neue Neue AZ—Transporte AZ-Transporte zwischen zwischen den den einzelnen einzelnen Grundstücken Grundstücken und und den den einzelnen einzelnen Baubereichen Baubereichen sind sind im im Umfang von max. Umfang von max. +/+l- 10% 10/" zulässig. zulässig.
gemäss Art. Über Über die die Gewährung Gewährung des des gemäss
Art. 71
71 Abs. Abs. 2 BauG BauG möglichen möglichen Bonus Bonus wird wird im im Rahmen Rahmen des des BaubewiIligungsverfahrens entschieden. Baubewi lligungsverfah entschieden.
In ln dem dem mit mit blauem Punktraster bezeichneten blauem Punktraster Bereich von bezeichneten Bereich von Grundstück Grundstück Nr. Nr. 5490 nur viervier5490 dürfen dürfen nur geschossige Gebäude geschossige Gebäude mit einer maximalen Höhe (von der einer maximalen Höhe von von 14.00 14.00 m m erstellt erstellt werden werden (von der Höhen— Höhenbeschränkung beschränkung ausgenommen ausgenommen sind installationstechnisch bedingte sind installationstechnisch Dachaufbauten wie wie Kamine, bedingte Dachaufbauten Kamine, Liftanlagen, Liftanlagen, Entlüftungen, Die maximale Entlüftungen, etc.). geometrischen Höhe wird im geometrischen Die maximale Höhe Zentrum etc.). wird im Zentrum der der GebäuGebäugewachsenem Boden de gemessen. de ab Boden gemessen. ab gewachsenem
Art. 13 13 Wohnnutzung
Wohnnutzung
Die Die Wohnnutzung Wohnnutzung ist ist auf auf die die Grundstücke Grundstücke Nrn. Nrn. 5490 4728 und 5490 sowie sowie 4728 und 5650 5650 beschränkt. richbeschränkt. Sie Sie richtet tet sich sich nach nach den Vorgaben von den Vorgaben von Art.
Art. 71
71b BauG. BauG.
b
Die Die Nutzung Nutzung der der auf auf den den Grundstücken Grundstücken Nrn. Nrn. 4728 4728 und gilt und 5650 5650 bestehenden bestehenden Personalhäuser Personalhäuser gilt als Wohnnutzung. Für als Wohnnutzung. Für diese Bestandesgarantie. gilt die Bestandesgarantie. Für diese Für die Ermittlung Ermittlung des Wohnanteils der des Wohnanteils der übrigen übrigen Grundstücke Grundstücke des Beizugsgebiets fällt diese des Beizugsgebiets diese Wohnnutzung Wohnnutzung auf auf den den Grundstücken Grundstücken Nrn. Nrn. 4728 4728 und und 5650 5650 ausser Betracht. ausser Betracht.
lV.
IV.
Gestaltung Gestaltung
Art. 14 14 Zweiphasige Gestaltungsplanung
Das Das Planungsgebiet Planungsgebiet wird wird in zwei zwei Gestaltungsbereiche Gestaltungsbereiche aufgeteilt. aufgeteilt. Die Die Abgrenzung Abgrenzung der der beiden beiden Bereiche dem Bereiche ist ist aus Gestaltungsplan aus dem Gestaltungsplan ersichtlich: ersichtlich: Gestaltungsbereich Gestaltungsbereich 11 und und Gestaltungsbereich Gestaltungsbereich
2. 2.
Im lm Gestaltungsbereich Gestaltungsbereich 1 sind sind die gestalterischen Vorgaben Vorgaben soweit soweit konkretisiert, konkretisiert, dass dass gestützt darauf Baubewilligungen erteilt darauf Baubewilligungen werden können. erteilt werden können. lm Im Gestaltungsbereich Gestaltungsbereich 2 hat hat die Konkretisierung noch die Konkretisierung noch nicht nicht stattgefunden; stattgefunden; sie ist ist zu zu gegebener Zeit Zeit im im Rahmen Rahmen einer einer Quartierplanergänzung Quartierplanergänzung durch durch einen einen entsprechenden entsprechenden OuartiergestaltungsQuartiergestaltungsplan nachzuholen. plan nachzuholen. Baubewilligungen Baubewilligungen für für Hochbauten Hochbauten im Gestaltungsbereich Gestaltungsbereich 2 dürfen dürfen erst mit erst mit Rechtskraft Rechtskralt dieses dieses Gestaltungsplanes Gestaltungsplanes erteilt werden, Die erteilt werden. Die Baubehörde Baubehörde kann kann von von diesem diesem GrundGrundsatz bei Bauvorhaben im bei Bauvorhaben im Rahmen Rahmen von von bestehenden bestehenden Bauten Bauten abweichen abweichen oder oder auch auch bei bei Projekten Projekten von von untergeordneter untergeordneter Bedeutung, Bedeutung, wenn gleichwohl wenn die siedlungsbauliche garantiert siedlungsbauliche Zielsetzung gleichwohl Zielsetzung
ist. ist.
Der Der ergänzende ergänzende Quartierplan qualitätsvolle Überbauung im Gestaltungsbereich Gestaltungsbereich 2 hat hat eine Quartierplan im eine qualitätsvolle Überbauung des des gewährleisten, welche Areals Areals zu zu gewährleisten, welche auf auf die die bestehenden bestehenden QuartierQuartier- und und Siedlungsstrukturen Siedlungsstrukturen Bezug Bezug nimmt nimmt und und sie sie optimal optimal ergänzt. ergänzt. Art.
Art. 15 15 Richtprojekt
Richtprojekt
Das Das im im Gestaltungsplan Gestaltungsplan schematisch schematisch dargestellte dargestellte Richtprojekt Richtprojekt zeigt, zeigt, wie wie in in den den GestaltungsbeGestaltungsbereichen reichen 11 und und 2 die vorgesehenen Bauvolumen, Umgebung und die Erschliessung die vorgesehenen Bauvolumen, die die Umgebung und die Erschliessung organiorganisiert siert und und in in die die bestehende bestehende Siedlungsstruktur Siedlungsstruktur integriert integriert werden werden kann. kann.
16 Baufelder Baufelder im Gestaltungsbereich 11
Art. 16 Die
Die Baufelder Baufelder bezeichnen bezeichnen den den Grundstücksteil, Grundstücksteil, auf Bauten erstellt werden auf dem dem oberirdische oberirdische Bauten erstellt werden dürfen. Bei den Grundstücken gilt als dürfen. Bei Grundstücken Nrn. Nrn. 4728 4728 und und 5650 5650 gilt Baufeld die als Baufeld die Grundfläche Grundfläche der der bestebeste-
jeweils umlaufend henden henden Bauten Bauten jeweils umlaufend erweitert m von von den erweitert um um 11 m heutigen Gebäudeaussenkanten. den heutigen Gebäudeaussenkanten. Vorbehalten Vorbehalten bleiben bleiben anderslautende Waldabstandsvorschriften. anderslautende Waldabstandsvorschriften.
Ausserhalb Ausserhalb dieser dieser Baufelder Baufelder dürfen nur technisch notwendige Hochbauten Hochbauten wie dürJen nur technisch notwendige wie EinfahrtsEinfahrts- oder oder Zugangsbauwerke für unterirdische Zugangsbauwerke unterirdische Autoeinstellhallen Autoeinstellhallen sowie sowie eingeschossige eingeschossige Kleinbauten Kleinbauten bis bis 10 10 m2 m2 Grundfläche, wie Gartenhäuschen, Grundfläche, wie Gartenhäuschen, Velounterstände Velounterstände und und dergleichen, dergleichen, erstellt erstellt werden. werden. Für Für
7
vorspringende vorspringende Gebäudeteile Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Dachvorsprünge, Vordächer, Vordächer, Vortreppen, Vortreppen, Erker, Erker, offene offene BalkoBalkone ne und und dergleichen dergleichen gelten die Bestimmungen der die Bestimmungen kantonalen Baumplanungsgesetzg der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung.
Die Die im im vorliegenden vorliegenden Ouartierplan festgelegten Baufelder Quartierplan festgelegten Baufelder sind sind während während der der öffentlichen öffentlichen Auflage Auflage des des Quartierplans durch Profile im im Gelände (Ecken der Quartierplans durch Profile Gelände (Ecken Baufelder) kenntlich der Baufelder) kenntlich zu zu machen. machen. Die Die Profilierung Profilierung der der einzelnen Bauten im einzelnen Bauten im Baubewilligungsverfah Baubewilligungsverfahren bleibt bleibt vorbehalten. vorbehalten.
17 Unterirdische Bauten
Art.
Art. 17
Unterirdische Bauten dürfen auch ausserhalb der Baufelder erstellt werden.
Zu öffentlichen öffentlichen Leitungen Leitungen haben haben unterirdische unterirdische Bauten Bauten und und Anlagen Anlagen einen Abstand von einen Abstand von 2 m m ein— einzuhahen. zuhalten. Unterirdische Unterirdische Bauten Bauten und Anlagen sind und Anlagen sind mit mit einer einer Humusschicht Humusschicht zu zu überdecken, überdecken, die die einen einen ortsortsüblichen gewährleistet. Diese üblichen Wiesengraswuchs Wiesengraswuchs gewährleistet. Diese Regelung Regelung findet findet dort keine Anwendung, dort keine Anwendung, wo wo oberirdische oberirdische Bauten Bauten und und Anlagen Anlagen erstellt erstellt werden werden bzw. werden dürfen. bzw. werden dürfen.
Art.
Art. 18 18 GrenzGrenz- und
und Gebäudeabstände Gebäudeabstände im im Gestaltungsbereich Gestaltungsbereich 1'1
Innerhalb lnnerhalb der der Baufelder Baufelder sind sind unter unter dem dem Vorbehalt Vorbehalt von von feuerpolizeilichen feuerpolizeilichen Vorschriften Vorschriften keine keine GrenzGrenz- und und Gebäudeabstände Gebäudeabstände einzuhalten. einzuhalten
Art.
Art. 19 19 Gebäudelängen
Gebäudelängen im im Gestaltungsbereich Gestaltungsbereich 11
Innerhalb lnnerhalb der gilt unter der Baufelder Baufelder gilt unter dem dem Vorbehalt Vorbehalt von von Abs. Abs. 2 keine keine Gebäudelängenbeschrä Gebäudelängenbeschränkung. kung.
Bei Bei Gebäuden Gebäuden auf auf den den Grundstücken Grundstücken Nrn. Nrn. 5490 5490 und ist die Gebäudelänge und 8013 8013 ist Gebäudelänge auf auf 52 52 m bebeschränkt. schränkt.
Art.
Art. 20 20 Höhe
Höhe von von Gebäuden Gebäuden im im Gestaltungsbereich Gestaltungsbereich 11
Die Die Höhe Höhe von von Gebäuden Gebäuden wird wird durch gemäss Art. begrenzt. durch die die Geschosszahlregelung Geschosszahlregelung gemäss Art, 12 l2begrenzt.
Für Für die Berechnung der jetzigen Baugesetz. die Berechnung gilt die maximalen Geschossigkeit der maximalen Geschossigkeit gilt Regelung im jetzigen die Regelung Baugesetz. Dabei gelten die Dabei gelten im Gestaltungsplan die im festgelegten neuen Gestaltungsplan festgelegten neuen Höhenlinien Höhenlinien als Bemessungslinie. als Bemessungslinie.
Art. 21 Dächer
Art. 21 Dächer im Gestaltungsbereich 11
I
Die Die Baugrundstücke Baugrundstücke befinden befinden sich sich innerhalb innerhalb des des im Generellen Generellen Gestaltungsplan Gestaltungsplan abgegrenzten abgegrenzten Gebietes, Gebietes, wo wo grundsätzlich nur nur Flachdächer Flachdächer zulässig zulässig sind. Es gelten daher sind. Es daher die Vorschriften von die Vorschriften von 27 BauG. Art. {rt.27 BauG.
Art. 22 Umgebung
Art. 22 Umgebung im
im Gestaltungsbereich Gestaltungsbereich 11
Die Die Umgebung Umgebung der gestalten. der Gebäude ist möglichst möglichst natürlich Gebäude ist natürlich zu zu gestalten.
Bauliche Bauliche Eingriffe Eingriffe und und die‘ die'damit einhergehenden einhergehenden Terrainveränderungen Terrainveränderungen orientieren orientieren sich sich am am Ge— Gestaltungsplan. staltungsplan.
V.
V.
Erschliessung
Art. 23 Grundsatz
Art. 23 Die
Die Erschliessung Erschliessung der der Gestaltungsbereiche Gestaltungsbereiche 11 und und 2 mit mit den Anlagen des Verkehrs und den Anlagen des Verkehrs Verund der der Vergrundsätzlich nach /Entsorgung /Entsorgung richtet richtet sich sich grundsätzlich nach den Vorgaben im den Vorgaben im Erschliessungsplan. Erschliessungsplan.
Soweit Soweit bezüglich Erschliessung Dienstbarkeiten gilt die bezüglich Erschliessung Dienstbarkeiten bestehen, bestehen, gilt die darin darin enthaltene enthaltene Regelung. Regelung. gilt insbesondere Dies Dies gilt insbesondere für für das Parkplatzbenützungsrecht zugunsten Liegenschaften das Parkplatzbenützungsrecht zugunsten der der Liegenschaften Nrn. Nrn. 4728 (beide derzeit 4728 und Eigentum Stiftung und 5650 5650 (beide Eigentum Zürich derzeit Stiftung Zürich Anlagestiftung) Anlagestiftung) zulasten zulasten des des Grund— Grund(Aktiengesellschaft Kühne stücks 8013 (Aktiengesellschaft stücks Nr. Nr.8013 Kühne Real Real Estate Estate AG) AG) sowie sowie das in gleicher Weise Weise bestedas in bestehende Mitbenützungsrecht hende Mitbenützungsrecht an Brennstofflager-iHeizungs- und an Brennstofflager-/Heizungs— Warmwasseraufbereitungsanlaund Warmwasseraufbereitungsanlagen. gen.
24 Zufahrten ab Kantonsstrasse Kantonsstrasse
Art.
Art. 24 Die
Die Herman-Burchard—Strasse Herman-Burchard-Strasse mit mit zwei zwei Einfahrten (Zufahrt Süd Einfahrten in in die die Kantonsstrasse Kantonsstrasse (Zufahrt Süd und und ZuZufahrt fahrt Nord) Nord) werden werden beibehalten. beibehalten. Sie verkehrsmässige Sie dient dient unter unter dem dem Vorbehalt Vorbehalt von von Abs. Abs. 2 als verkehrsmässige als Haupterschliessung Haupterschliessung des des überbaubaren überbaubaren Planungsgebiets. Planungsgebiets.
Der Der Zusatzverkehr Zusatzverkehr aus aus neuen neuen baulichen Massnahmen darf baulichen Massnahmen nicht über darJ nicht über die die Zufahrt Zufahrt Nord Nord abgewiabgewickelt ckelt werden. werden.
jedem Fall Die Die bestehende Herman-Burchard-Strasse darf bestehende Herman—Burchard-Strasse in jedem Fall zum zum Zwecke Zwecke der Anlieferung und darf in der Anlieferung und als Notzufahrt benutzt werden. als Notzufahrt benutzt werden.
25 Erschliessung Grundstück Nr. 4742 Nr.4742
I
Art. 25 Das
Das Grundstück weist eine Grundstück Nr. Nr. 4742 4742weisl eine eigene eigene Zufahrt ZuIahrl. über über das 4691 ausserhalb das Grundstück Grundstück Nr. Nr.4691 ausserhalb des des Ouartierplanperimeters ist nicht Quartierplanperimeters auf auf und und ist nicht an an der der Quartiererschliessung Quartiererschliessung beteiligt. beteiligt.
26 Fuss-, Fuss-, Wander- und Radweg gemäss Erschliessungsplan
Art. 26 Der
gemäss Erschliessungsplan Der Fuss-, Fuss-, Wander— Wander- und jedermann Radweg gemäss und Radweg Erschliessungsplan ist ist öffentlich öffentlich und und für jedermann benutzbar. geht zulasten Der Unterhalt benutzbar. Der Unterhalt geht zulasten der der Gemeinde. Gemeinde.
In ln begründeten begründeten Fällen Fällen können können Verlegungen Verlegungen bewilligt bewilligt werden. werden. Die Die damit damit verbundenen verbundenen Kosten Kosten gehen zulasten zulasten der der Gemeinde. Gemeinde.
Art. Arl, 27 27 Abstellplätze Abstellplätze für Motorfahrzeuge Motorfahrzeuge
Die Die Grundeigentümer/innen gemäss Baugesetz Grundeigentümer/innen haben haben die die gemäss Baugesetz erforderlichen erforderlichen Pflichtparkplätze Pflichtparkplälze zu zu
erstellen. erstellen,
Die Die im Erschliessungsplan Erschliessungsplan enthaltenen enthaltenen Vorgaben Vorgaben für für die die Parkierungsanlagen Parkierungsanlagen sind sind bezüglich bezüglich Lage, Lage, Funktion Funktion und und hinsichtlich hinsichtlich der (Ein- und der Zufahrten Zufahrten (Ein— Ausfahrtsbereiche) in ihrer und Ausfahrtsbereiche) schematiihrer schematigrundsätzlich verbindlich. schen Lage grundsätzlich schen Lage verbindlich. Abweichungen Abweichungen sind sind zulässig, zulässig, sofern sofern sich sich dadurch dadurch eine eine gleichwertige Lösung gleichwertige Lösung erzielen lässt. erzielen lässt.
Neue Neue Abstellplätze Abstellplätze sind sind unterirdisch unterirdisch anzulegen. anzulegen. Die Die bestehenden bestehenden oberirdischen oberirdischen Abstellplätze Abstellplätze dürfen dürfen beibehalten beibehalten werden. werden. Sofern Sofern es Verhältnisse rechtfertigen gute Einordnung es die die Verhältnisse rechtferligen und und eine eine gute Einordnung gewährleistet ist, gewährleistet ist, kann kann die Baubehörde weitere die Baubehörde weitere oberirdische oberirdische Abstellplätze Abstellplätze bewilligen, bewilligen, maximal maximal aber nicht mehr aber nicht mehr als Drittel der als ein ein Drittel vorgeschriebenen Zahl. der vorgeschriebenen Zahl.
Die gemäss Richtprojekt Die unterirdischen unterirdischen Parkierungsanlagen Parkierungsanlagen gemäss gestaltete Terrain Richtprojekt dürfen dürfen das Terrain nicht das gestaltete nicht überschreiten. geringfügigen Uberschreitungen überschreiten. Die Die Baubehörde Baubehörde kann kann bei guter Einordnung bei geringfügigen Uberschreitungen und und guter Einordnung Ausnahmen Ausnahmen bewilligen. bewilligen.
28 Versorgung/Entsorgung
Art. 28 Im
lm Erschliessungsplan Erschliessungsplan sind sind die bestehenden bestehenden WasserWasser- und Abwasserleitungen sowie und Abwasserleitungen Leitungen sowie Leitungen der der Energieversorgung Energieversorgung inkl. inkl. Standorten Standorten der der Trafostationen Trafostationen und und der Telekommunikation dargeder Telekommunikation dargestellt. stellt.
Im lm Erschliessungsplan Erschliessungsplan ist ist auch ringsum laufender auch ein ein ringsum laufender neuer neuer Leitungskorridor Leitungskorridor für die Hauptverdie Hauptversorgung sorgung des Planungsgebiets richtplanmässig richtplanmässig festgelegt. des Planungsgebiets festgelegt.
10 10
29 Rechte und Pflichten an an den Leitungen
Art. 29 Der
Der Leitungskorridor Leitungskorridor gemäss Art.
Art. 28
28 Abs. Abs. 2 ist ist freizuhalten freizuhalten und und den den Trägerschaften Trägerschaften der betrefbetreffenden fenden Anlagen Anlagen bzw. Werke uneingeschränkt bzw. Werke uneingeschränkt und unentgeltlich und unentgeltlich zur zur Verfügung Verfügung zu zu stellen stellen bzw. bzw. zu zu halten. halten. Diese Diese Verpflichtung Verpflichtung ist ist ausschliesslich ausschliesslich öffentlich-rechtlicher öffentlich-rechtlicher Natur Natur und und findet findet im im GrundGrundbuch keinen Niederschlag. buch keinen Niederschlag.
Soweit Soweit nicht nicht bereits bereits durch durch Dienstbarkeiten Dienstbarkeiten gesichert, sind sind die Eigentümer von die Eigentümer von Grundstücken Grundstücken im im Beizugsgebiet gehalten, die Errichtung, Beizugsgebiet gehalten, Errichtung, die Nutzung, Nutzung, den den Erhalt Erhalt und und die Erneuerung der die Erneuerung der im ErErschliessungsplan schliessungsplan enthaltenen enthaltenen Leitungen Leitungen zugunsten zugunsten anderer anderer Grundstücke Grundstücke im Planungsgebiet Planungsgebiet entschädigungslos entschädigungslos zu zu dulden. dulden.
30 Erschliessungskosten
Art. 30 Die
Die Kosten Kosten für für die die Erstellung, Erstellung, den den Unterhalt Unterhalt und und die Erneuerung von die Erneuerung von Erschliessungsanlagen Erschliessungsanlagen (Strassen, Zufahrten Zufahrten und Versorgungsleitungen) sind und Versorgungsleitungen) sind unter unter dem dem Vorbehalt Vorbehalt abweichender abweichender RegeRegelungen grundsätzlich von lungen in in den Dienstbarkeiten grundsätzlich den Dienstbarkeiten von den Eigentümerinnen der den Eigentümerinnen der Grundstücke Grundstücke Nrn. Nrn. 1509, 1509, 5490 5490 und und 8013 nach Massgabe 8013 nach Massgabe der der diesen diesen Grundstücken Grundstücken zugewiesenen zugewiesenen BGF BGF zu zu tragen. tragen.
-
Die Die Kosten Kosten des im Erschliessungsplan jedem Erschliessungsplan bezeichneten gehen in bezeichneten Strassenabschnitts Strassenabschnitts A — B B gehen in jedem Fall Fallzu 50% je25./" 50% zulasten zulasten der Eigentümerin des Grundstücks der Eigentümerin Grundstücks Nr. Nr, 1509 1509 und 25% zulasten und zu zu je zulasten der der Eigentümerinnen Eigentümerinnen der der Grundstücke Grundstücke Nrn. Nrn. 5490 5490 und und 8013. 8013.
Sofern Sofern und und soweit soweit die Erschliessungsanlagen auch die Erschliessungsanlagen von den auch von den Eigentümern Eigentümern der der Grundstücke Grundstücke Nrn. Nrn. 4528 4528 und und 5650 5650 mitbenutzt mitbenutzt werden, werden, haben sich haben sie im Verhältnis sie sich im Verhältnis der der zugewiesenen zugewiesenen BGF BGF an an den den Kosten Kosten zu zu beteiligen. beteiligen. Soweit Soweit die Erschliessungsanlagen ausschliesslich die Erschliessungsanlagen ausschliesslich diesen diesen Grundstücken Grundstücken dienen, dienen, haben haben sie sie für für die Kosten ausschliesslich die Kosten ausschliesslich aufzukommen. aufzukommen.
Massgebend Massgebend für die Kostenbeteiligung sind die Kostenbeteiligung sind die die Eigentumsverhältnisse Eigentumsverhältnisse im im Zeitpunkt, Zeitpunkt, in in dem dem die die einzelnen einzelnen Erschliessungsanlagen Erschliessungsanlagen fertig fertig erstellt erstellt sind. sind.
Vl.
VI.
Kosten der (Planungskosten) der Quartierplanung (Planungskosten)
Art. 31 Quartierplankosten
Art. 31 Quartierplankosten
Die Die Kosten Kosten der der Quartierplanung, bestehend aus Quartierplanung, bestehend Auslagen der aus den den Auslagen der Gemeinde Gemeinde für für die die AusarbeiAusarbeitung des Quartierplanes tung sowie aus aus den den Kosten Kosten für die Quartierplanes sowie Prüfung, Genehmigung die Prüfung, Genehmigung und Anmerkung und Anmerkung des gehen zulasten im Grundbuch des Quartierplanes Quartierplanes im Grundbuch gehen zulasten der der Gemeinde. Gemeinde.
Die Die Kosten Kosten für für die Vermessung und Vermarkung der die Vermessung und Vermarkung neuen Grundstücke der neuen Grundstücke sowie Passivsowie allfällige allfällige Passivgehen zulasten zinsen zinsen gehen zulasten der Aktiengesellschaft Kühne der Aktiengesellschaft Kühne Real Real Estate Estate AG. AG. Diese Diese Kosten Kosten sind sind der der Gemeinde nach Rechtskraft Gemeinde nach Rechtskraft des des Quartierplans zu vergüten. vergüten. Quartierplans zu
(I
Vll. Schlussbestimmungen Schlussbestimmungen
11 11
VII.
Art.
Art. 32 32 Aufhebung
Aufhebung des des bestehenden bestehenden Quartierplans Quartierplans
IVIit Mit dem lnkrafttreten des vorliegenden Quartierplans dem Inkrafttreten des vorliegenden Quartierplans fällt der der bestehende bestehende unter unter Art.
Art. 4 erwähnte
erwähnte Teilquartierplan Teilquartierplan dahin. dahin.
Das Das Grundbuchamt Grundbuchamt Davos Davos wird beauftragt, beauftragt, die die Anmerkung Anmerkung dieses dieses Quartierplans Grundbuch Quartierplans im Grundbuch zulöschen. zu löschen.
33 Gesetzliches Pfandrecht Pfandrecht
Art. 33 Für
Für nicht nicht rechtzeitig rechtzeitig bezahlte bezahlte Beiträge Beiträge an gesetzliches Pfandrecht an die die Gemeinde Gemeinde besteht besteht ein ein gesetzliches Pfandrecht gemäss den den einschlägigen einschlägigen Bestimmungen Bestimmungen des des kantonalen kantonalen Einführungsgesetzes Einführungsgesetzes zum ZGB. zumZGB.
Art.
Art. 34 Differenzbereinigung
34 Differenzbereinigung
Entstehen Entstehen aus aus der der Anwendung Anwendung des des Quartierplans Differenzen oder Quartierplans Differenzen oder erweist erweist sich sich dieser dieser als als ununvollständig, vollständig, so so entscheidet entscheidet die Baubehörde darüber die Baubehörde darüber auf auf dem Verfügungsweg. Dabei dem Verfügungsweg. Dabei ist ist die Baudie Baubehörde behörde im im Bedarfsfall Bedarfsfall berechtigt, berechtigt, auf auf Kosten Kosten der der unterliegenden unterliegenden Partei Partei einen einen Fachberater Fachberater beibeizuziehen. zuziehen.
35 Grundbuchlicher Grundbuchlicher Vollzug
Art. 35 Nach
Nach Eintritt Eintritt der Rechtskraft sorgt der Rechtskraft Baubehörde für sorgt die die Baubehörde für die Anmeldung des die Anmeldung des vorliegenden vorliegenden QuarQuartierplans tierplans zur zur Anmerkungen Anmerkungen auf auf den den Grundstücken Grundstücken Nrn. Nrn. 1509, 1509, 4728, 4728, 4742, 4742,5490, 5490, 5650 5650 und und 8013. 8013. Gleichzeitig Gleichzeitig meldet meldet sie sie die die sich (Zusammenlegung und sich aus aus der der Landumlegung Landumlegung (Zusammenlegung Aufteilung von und Aufteilung von Grundstücken) Grundstücken) sowie sowie der der Bereinigung Bereinigung der Dienstbarkeiten, Vormerkungen der Dienstbarkeiten, Vormerkungen und Anmerkungen und Anmerkungen ergebenden ergebenden Rechtsänderungen Rechtsänderungen zum zum Vollzug Vollzug im im Grundbuch Grundbuch an. Der Landammann Landammann und an. Der und der der Landschreiber sind Landsch sind zur zur Unterzeichnung Unlerzeichnu ng der ndbuch ermächtigt. der Grundbuchanmeldung G erm
Art. 36 Inkrafttreten
Inkrafttreten
Art. 36 Der
Der Quartierplan tritt nach nach der Quartierplan tritt der Genehmigung Genehmigung durch durch den den Kleinen Kleinen Landrat Landrat und und dem dem unbenutzten unbenutzlen
Ablauf Ablauf der der Frist Frist zur zur Erhebung Erhebung einer Beschwerde ans einer Beschwerde Verwaltungsgericht in ans Verwaltungsgericht in Kraft. Kraft.
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund