Quartierplan Bahnhof Davos Platz
Quartierplanverfahren · Davos
Dokument
- Nummer
- 10.GDEf1
- Art
- Quartierplanverfahren
- Gemeinde
- Davos
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 19.03.2010
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Text
Kleine Kleiner Landr Landrat Lands Landschaft Davos Dayos Geme Gemeinde SITZUNG SITZUNG VOM 16.03.2010 16.03.2010
MITGETEILTAM AM 19.03.2010
PROTOKOLL PROTOKOLL-NR -NR 10-1306
REG-NR. REG.-NR. 82.2.2 B2,2.2
EINSPRA EINSPRACHEENTSCHEID CHEENTSCHEID QP-VERF AHREN QP-VERFAHREN betreffend:
Bauprojekt:
paz.Nr. 265 und QP-Verfahren Bahnhof Davos Platz auf Parz.Nr. und 1150, 11b0, Bahnhof, Davos Platz
Gesuchs-Nr.:
08169
Gesuch:
21.07.2008
Gesuchsteller: teller:
EG Mainstation, Promenade 74, platz, 74, c/o clo Guyan ++ Co. co. AG, 7270 Davos AG,7z7o Davos Platz, vertreten durch Sprecher sprecher Schneider schneider Architektur AG, AG, Skistrasse Skistrasse 1OC, 1 0c, 7270 Davos peter Bieler, Davos Platz wiederum vertreten vertreten durch Dr. Dr. iur. iur. Peter Bieler, Rechtsanwalt walt platz und Notar, Notar, Promenade 77, 7270 Davos Platz 77,7270
Einsprachen:
1.
1. Baugesellschaft Goodfast BV/Tovas BV/Tovast, t, Börtjistrasse 2, 7260 Davos Dorf 2,7260
2.
vertreten vertreten durch durch Maurice Maurice Parräe, Parr6e, wiederum wiederum vertreten vertreten durch durch Dr. Dr. iur. Dominik lnfanger, Werkgass Werkgassee 2, 2, 7000 Chur
t
Rechtsheq Rechtsbeoehren ehren der Einsprache (sinnqemäss): Einsprecherlnnen 1 und 2 {simgemä ssk
Die Genehmigung des Quartierplanes sei zu verweigern. seizu Rechtsbeqehren der Gesuchstellerin {sinngemäs (sinnqemäss) slz:
Auf die Einsprachen sei sei nicht einzutreten, eventuell eventuell seien seien die Einsprachen vollumfängl vollumfänglich ich abzuweisen und der Quartierplan sei zu genehmigen genehmigen..
2
Sachverhalt:
1. I
Mit Mit Gesuch vom 21.07.2008 reichte die Bauherrschaft Bauherrschaft ein ein Gesuch für die Einleitung QPQPVerfahren Bahnhof Bahnhof Davos Davos Platz Platz auf 265 und auf Palz.Nr. Paz.Nr.265 und 1150, 1150, Bahnhof, Bahnhof, Davos Davos Platz Platl ein. Vorschriftsgemäss wurde wurde dieses dieses Baugesuch Baugesuch am am 08.08.2008 08.08.2008 Einleitung Einleitung und und am am 26.06. 2009 resp. 24.07. 2009 im Amtsblatt der Landschaft Davos publiziert. 24.07.2009 pubriziert.
2
lnnert lnnert Frist gingen zwei Frist gingen zwei öffentlich-rechtliche Einsprachen Einsprachen im Sinne Sinne von von Art.
Art. 45
45 Abs. Abs. 4 KRVO KRVO bzw. bzw. Art.
Art. 149 Abs. 2 BauG
BauG ein. Auf die Legitimation Legitimation der Einsprecher und und die einzelnen Vorbringen ist, soweit dies notwendig erscheint, erscheint, in den Erwägungen Enruägungen einzugehen. einzugehen,
3.
Die Baugesuchstellerin Iiess liess sich innert Frist vernehmen und beantragte, beantragte, auf die Einspra— Einsprachen chen nicht einzutreten, einzutreten, eventuell eventuell sie abzuweisen. Auf die einzelnen Argumente ist, ist, soweit dies notwendig erscheint, in den vägungen Enrägungen einzugehen.
4
Die Die Einsprache Einsprache der der Baugesellschaft Baugesellschaft Goodfast Goodfast BV/Toast BV/Toast wurde wurde mit mit Schreiben Schreiben vom 27.01.2010 27 .201 vorbehaltlos zurückgezogen.
Die Baubehörde zieht in Erwägung: Eruvägung:
1.
1.
Formelle Formelles
Da die eine eine Einsprache zurückgezogen wurde wurde und und die andere Einsprache aufgrund der nachfolgenden Ausführungen gegenstandslos wird, ist die Frage der Legitimation nicht weiter zu prüfen. nichiweiter
2. a) a) 2.
Materielle Materielles
Da die Gemeinde als Grundeigentümerin auf die Errichtung des Kutscherstandp latzes auf Kutscherstandplatzes der der Parzelle Pazelle Nr. Nr. 1150 1150 verzichtet, venichtet, ist ist die zweite zweite Einsprache wegen wegen Gegenstandslos igkeit Gegenstandslosigkeit punkte des Quartierabzuschreiben. Sie Sie hat sich sich nur dagegen gerichtet und und die übrigen Punkte planes in keiner keiner Art und Weise gerügt.
b) b)
Was den den Strassenabstand zur zur Bolgenstrasse betrifft, betrifft, kann der der Bauherrschaft eine eine Ausnahmebewilligung in Aussicht gestellt werden. projekt werden. Es Es handelt sich beim vorliegenden vorliegenden Projekt nicht um eine eine Baute, welche einen Vorplatz gegen die Strasse benötigt, benötigt, da keine EinstellEinsiellhalle oder Garage mit direkter Ausfahrt auf eine öffentliche Strasse gemäss Art. Art. 34 Abs. 22 geplant ist. BauG BauG geplant ist. Auf Seite der Talstrasse Talstrasse besteht besteht zudem zudem eine eine durchgehende Baulinie. Gemäss Art.
Art. 35 35 BauG sind
sind bei bei bestehenden Gestaltungslinien keine zusätzlichen zusätzlichen Strassenabstände mehr einzuhalten. Da im Rahmen des Quartierplanes nicht über das konkrete Bauprojekt zu befinden ist, ist, sind detaillierten detaillierten Voraussetzungen erst erst mit dem konkreten Bauprojekt zu prüfen.
c)
Weder die die Quartierplanbestimmungen vom vom 04.06.2009 noch die zugehörigen Pläne Pläne geben zu weiteren weiteren Bemerkungen oder zusätzlichen zusätzlichen Auflagen Anlass. Anlass. Sie können können somit somit mit Ausnahme von Art. Art. 15 (Kutscherstandplätze), der aufgrund des Verzichts auf die Realisie— Realisierung überflüssig wird, genehmigt werden. werden.
3.
3.
Kostenfolge
Die Die Gebühr Gebühr dieses dieses Bewilligungsverfahrens bestehend bestehend aus aus der der Gebühr Gebühr von von Fr. Fr. 3'990.00 3'g90.00 (157 BauG) sowie der Kosten der Publikationen von Fr. 555.70 werden der Bauherrschaft auferlegt. Fr.
Gemäss Gemäss Art.
Art. 96
96 Abs. Abs. 22 des des Raumplanungsgesetzes für für den den Kanton Kanton Graubünden (KRG, (KRG, BR 801.100) 801.100) sind sind die sich sich aus der Einsprache ergebenden den ergebenden Kosten Einsprechenden zu Kosten den zu überbin-
3
den, den, wenn wenn die Einsprache abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird. wird. Da Da die die eine eine Einsprache che zurückgezogen zurückgezogen wurde wurde und und die zweite zweite Einsprache Einsprache nicht nicht behandelt werden werden muss, muss, sind sind den Einsprechern auch keine Kosten zu überbinden.
Aufgrund der Prüfung Prüfung des des eingereichten Quartierplans gestützt auf Quartierplans und und gestützt auf vorstehende EnNägunErwägungen beschließt beschließt die Baubehörde:
1. 1
Der Der QP "Bahnhof Davos QP "Bahnhof Davos Platz" Platz" erfassend erfassend die 265 und die Parz.Nr. Paz.Nr.265 und 1150, 1150, Bahnhof, Bahnhof, Davos Platz, Platz, und und bestehend aus aus den den Quartierplanbestimmungen vorn vom 04.06.2009 und und den zugehörigen Plänen wird gern. gehörigen gem. Art.
Art. 19 KRVO
KRVO i.V.m. i.V.m. Art. Nt. 141 141 BauG BauG im Sinne der EnNägunErwägungen bewilligt. bewilligt.
2.
Es wird davon Vormerk genommen, dass - die Einsprache Goodfast BV/Tovast BV/Tovast aufgrund des vorbehaltlosen Rückzugs - die Einsprache wegen Gegenstandsl osigkeit Gegenstandslosigkeit am Protokoll abgeschrieben werden können.
3.
3.
Die Kosten des Bewilligungsverfahrens, bestehend bestehend in:
Gebühren Kosten der Ausschreibungen Total
Fr. Fr.
Fr. Fr.
3'990.00 555.70
EL----_4545J0 um _ .
gehen zu Lasten Lasten der Bauherrschaft und sind sind innert 30 Tagen nach nach Rechnungsste Rechnungsstellung llung zu bezahlen. 4.
Es werden weder Kosten auferlegt noch Entschädigung en zugesprochen Entschädigungen zugesprochen..
5. 5.
Gegen diesen diesen Entscheid Entscheid kann kann innert 30 Tagen Taqen seit seit Mitteilung Mitteitung schriftlich schriftlich und und begründet beim Venivaltungsger beim Venryaltungsgericht icht des Kantons Kantons Graubünden, Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 1, 7000 700Ö Chur, Beschwerde Beschwerde erhoben erhoben werden. werden. Der angefochtene Entscheid Entscheid ist ist der der Beschwerde beizulegen.
6.
Mitteilung an: Dr. Dr. iur. iur. Peter Bieler, Bieler, Rechtsanwalt und und Notar, Notar, Promenade 77, 7270 Davos 77,7270 Davos Platz (eingeschrieben, im Doppel) RA Dr. Dr. iur. iur. Dominik Infanger, Werkstrasse2,TOO0 2, 7000 Chur (eingeschrieben (eingeschrieben,, im Doppel) (einge-
-
schrieben, schrieben, im Doppel) Bauamt, im Hause
LANDSCHAFT DAVOS GEMEINDE GEMEINDE NAMENS NAMENS DER BAUBEHÖRDE: BAUBEHöRDE: Der Präsident: Der Aktuar:
Präsident:
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Hans Hans eter Miehel Michel fleter
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Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund