Teilrevision Zipline Pradaschier
Nutzungsplanung, Grundordnung · Churwalden
Dokument
- Nummer
- 21.80
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Churwalden
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 26.01.2021
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Text
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
26. Januar2021
27.Januar2021
80/2021
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II Governo del Cantone dei Grigioni
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Churwalden beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 30. Juni 2020 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen Generellen Erschliessungsplan 1:5000 Verkehr, Churwalden "Zipline Pradaschier". Neben dem erwähnten Planungsmittel reichte die Gemeinde Churwalden die folgenden weiteren Unterlagen ein: -
Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 13. Juli 2020 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)
-
Beilage zum PMB "Zipline Pradaschier, 7075 Churwalden; Situation, Längenprofil und Stationen" vom 15. Januar 2020
Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 12. Dezember 2019 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 30. Juni 2020 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 17. Juli 2020. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 5. August 2020 ersuchte der Gemeindevorstand Churwalden um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
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B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Churwalden bildet eine geplante Seilrutsche (Zipline) zwischen der Berg- und Talstation der Sesselbahn Churwalden - Pradaschier. Der vorliegende Generelle Erschliessungsplan Verkehr wurde beschlossen, um die planungsrechtliche Grundlage für das Baubewilligungsverfahren zu schaffen.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz; SR 700) obliegt der: kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Plessur übereinstimmt. Die geplante Zipline befindet sich innerhalb des bestehenden lntensiverholungsgebiets, welches im kantonalen wie auch im regionalen Richtplan mit dem Koordinationsstand Ausgangslage festgesetzt ist. Die Revisionsvorlage ist somit richtplankonform.
D. Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1 :5000 Verkehr, Churwalden "Zipline Pradaschier" 1.
Fauna
Von der Zipline geht eine potenzielle Kollisionsgefahr in Bezug auf grössere Vögel aus. Da parallel zur geplanten Seilführung bereits die Sesselbahn Pradaschier besteht, wird der Einfluss des Vorhabens gemäss Einschätzung des Amtes für Jagd
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und Fischerei als eher gering eingeschätzt. Im Verfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB) wird jedoch zu prüfen sein, ob Vogelabwehrmassnahmen auf der Anlage technisch überhaupt montiert werden können und sich solche aufdrängen. Das Gebiet der geplanten Anlage ist ein gut frequentierter Wildwechsel für Hirsch-, Reh- und teilweise auch Gamswild. Um die Störungen möglichst gering zu halten, sind die Betriebszeiten der geplanten Zipline zu beschränken, und es ist auf eine Beleuchtung zu verzichten. Diese Fragen sind im BAB-Verfahren näher zu erörtern und mit entsprechenden Auflagen abzusichern. 2.
Walderhaltung
Die geplante Zipline verläuft im Bereich des Wititobels über Wald. In diesem Bereich kann die Überspannung mit der Zipline mit einer Niederhaltung geregelt werden. In anderen Abschnitten kommt die Zipline dem Sicherheitsabstand des Waldrands sehr nahe. Ob an diesen Stellen eine Rodungsbewilligung erforderlich ist oder ein NiederhalteseNitut genügt, kann erst beim Vorliegen eines Bauprojekts beurteilt werden. Aus forstlicher Sicht kann der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung jedenfalls zugestimmt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1.
Der Generelle Erschliessungsplan 1:5000 Verkehr, Churwalden "Zipline Pradaschier" vom 30. Juni 2020 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
2.
Der Gemeindevorstand Churwalden wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
3.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
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4. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. 5.
Mitteilung an: - Gemeindevorstand Churwalden, 7075 Churwalden - Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur - Amt für Natur und Umwelt - Archäologischer Dienst - Denkmalpflege - Tiefbauamt - Amt für Energie und Verkehr - Amt für Jagd und Fischerei - Amt für Wald und Naturgefahren - Amt für Immobilienbewertung Amt für Raumentwicklung - Standeskanzlei - Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)
Der Präsident:
Namens der Regierung
Dr. Maria Cavigelli
Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund