Teilrevision Gesetz über Zweitwohnungen
Nutzungsplanung, Grundordnung · Silvaplana
Dokument
- Nummer
- 19.102
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Silvaplana
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 19.02.2019
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Text
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
19. Februar 2019
AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG
II Governo del Cantone dei Grigioni
20. Februar 2019
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Protokoll Nr.
102
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Silvaplana beschlossen an der Gemeindever sammlung vom 29. November 2018 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend
eine Ergänzung des Baugesetzes mit einem Gesetz überZweitwohnungen.
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raum
planungsverordnung (RPV) liegt vor.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 23. Juli 2018 einen
Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbe
schlusses vom 29. November 2018 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für
den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 19. Dezember 2018. Es gingen keine
Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 ersuchte der Gemeindevorstand Silvaplana
um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Silvaplana bildet der Erlass eines Gesetzes über Zweitwohnungen (kommunales
Zweitwohnungsgesetz, KZWG). Das KZWG stützt sich auf das am 1. Januar 2016 in
Kraft getretene Bundesgesetz überZweitwohnungen (ZWG) und die dazugehörende
Zweitwohnungsverordnung (ZVW).
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Mit dem KZWG will die Gemeinde Silvaplana einerseits die geltenden Zweitwoh
nungsbestimmungen im kommunalen Baugesetz anpassen; diese sind angesichts
des neuen ZWG weitestgehend überflüssig
geworden. Andererseits soll mit dem
KZWG von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, einzelne Bestimmungen des
ZWG im Hinblick auf die in der Gemeinde Silvaplana herrschenden Gegebenheiten im Rahmen der den Gemeinden aufgrund von Art. 35e KRVO zugestandenen Kom
petenz zu verschärfen.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt
der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der
Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende To
talrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom
Bundesrat genehmigt a m 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regi
onalen Richtplan Oberengadin übereinstimmt.
Der Kreis Oberengadin hat an der Kreisratssitzung vom 20. August 2015 beschlos
sen, den regionalen Richtplan „Zweitwohnungsbau“ (am 26. Juni 2008 vom Kreisrat
Oberengadin beschlossen und am 24. Februar 2008 von der Regierung genehmigt)
per 31. Dezember 2015 bzw. auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des ZWG aufzuhe
ben, nachdem sich der regionale Richtplan „Zweitwohnungsbau“ aufgrund des ZWG
als überholt erwiesen hatte. Die erwähnte Anpassung/ Aufhebung des regionalen
Richtplans wurde von der Regierung mit Beschluss Nr. 6 8 vom 2. Februar 2016 ge
nehmigt.
Die Bestrebung von der Gemeinde Silvaplana, die kommunalen Zweitwohnungsrege
lungen a n das a m 1 . Januar 2016 in Kraft getretene ZWG anzupassen und zugleich
einzelne Bestimmungen
des ZWG für das Gebiet der Gemeinde Silvaplana zu ver
schärfen resp. zu präzisieren, sind somit richtplankonform.
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D. Gesetz überZweitwohnungen der Gemeinde Silvaplana
Das am 29. November 2018 beschlossene KZWG bewegt sich im Rahmen des ZWG
und nimmt auf die Gegebenheiten, Besonderheiten und Herausforderungen in Silva
plana sowie auf den Vorprüfungsbericht des ARE vom 23. Juli 2018 in sachgerechter Weise Rücksicht.
Es drängen sich zu dem am 29. November 2018 beschlossenen Gesetz über Zweit wohnungen der Gemeinde Silvaplana keine speziellen Bemerkungen auf; das Ge
setz kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Das am 29. November 2018 beschlossene Gesetz über Zweitwohnungen der Gemeinde Silvaplana wird genehmigt.
2. Der Gemeindevorstand Silvaplana wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
4. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzu
nehmen.
5. Der Gemeindevorstand Silvaplana sorgt für die Nachführung der Nutzungsplan daten nach den Vorgaben des Amts für Raumentwicklung.
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6. Mitteilung an: -
Der Präsident:
Namens der Regierung
Dr. Jon Domenic Parolini
Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund