Teilrevision Wintersportzone
Nutzungsplanung, Grundordnung · S-chanf
Dokument
- Nummer
- 21.215
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- S-chanf
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 02.03.2021
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Text
lI Governo del Cantone dei Grigioni
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
2. März 2021
4. März 2021
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215/2021
Die Stimmberechtigten der Gemeinde S-chanf beschlossen an derGemeindever— sammlung vom 26. August 2020 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen
wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:
—
Teilrevision Baugesetz (Art. 31)
-—-»—
Zonenplan und Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Wintersportzone
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Suchanf einen Planungs-g und Mitwirkungsbericht vom 15. September 2020 gemäss Art. 47 der eidgenössischen
Raumplanungsverordnung (SR 700.1) ein.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 8. Mai 2019 einen
Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 26. Au-
gust 2020 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
(KRG; BR 801.100) erfolgte am 24. September 2020. Es gingen keine Beschwerden 6m.
lVlit Schreiben vom 3. November 2020 ersuchte der Gemeindevorstand S-chanf um
Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
Gegenstand der Revisionsvorlage Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde
Suchanf bildet eine geringfügige Anpassung der Wintersportzone im Gebiet "Rude --
Vallatscha -—- Bügls" sowie die Festlegung der Wasserleitung (Condot da pro—
vedimaint d'ova) samt den Schächten (Pumpa d'aua) für die Beschneiungsanlage entlang der Loipe von Zuoz nach Suchanf. Die Bewilligung für diese Beschneiungs-
anlage einschliesslich der erwähnten Infrastrukturen wurde vom ARE mit Verfügung
vom 18. September 2018 (BABwBewilligung Nr. 2010-0647) unter dem Titel der
Standortgebundenheit bereits erteilt. Weiter wird im Baugesetz (vgl. Art. 31) die Be—
stimmung zur Wintersportzone / Loipe ergänzt und entsprechend den Vorgaben ge— mäss Musterbaugesetz angepasst.
Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700) obliegt
der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstim—
mung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (vom Bun—
desrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regiona—
len Richtplan Oberengadin vom 26. Januar 2012 (genehmigt mit Regierungsbeschluss vom 18. Dezember 2012, Prot. Nr. 1200) übereinstimmt.
Es kann festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
Teilrevision des Baugesetzes
Die am 26. August 2020 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 31) gibt zu
keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.
Zonenplan und Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Wintersportzone
Die Wintersportzone resp. Loipe streift randlich das TWW-Objekt Nr. 14 149 von natiw
onaler Bedeutung sowie das TWW-Objekt Nr. 16 915 von lokaler Bedeutung. Zudem
ist das TWW-uObjekt Nr. 16 918 von regionaler Bedeutung betroffen. Die Gemeinde
hat für die Beurteilung der Ersatzpflicht das Büro Eco Alpin SA, Celerina/Schlarigna,
beauftragt. In ihrem Bericht vom 2. August 2019 hat das Büro allfällige Ersatzmass—
nahmen aufgezeigt. Die Gemeinde wird ersucht, die Ersatzmassnahmen zusammen
mit dem Amt für Natur und Umwelt innert Jahresfrist zu bereinigen. _
Im Übrigen gibt der Zonenplan und Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Wintersportzone vom 26. August 2020 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann
genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Die am 26. August 2020 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 31)
wird “genehmigt.
2.
Der Zonenplan und Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Wintersportzone
vom 26. August 2020 wird im Sinne der EnNägungen mit folgendem Anliegen ge— nehmigt:
-
Die Gemeinde wird ersucht, die allfällige Ersatzpflicht für die Beanspruchung
der TWW-Objekte mit dem Amt für Natur und Umwelt innert Jahresfrist zu
bereinigen.
'
3.
Der Gemeindevorstand Suchanf wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter
Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
4.
Soweit für die Venrvirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not—
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
5. Die von der Gemeinde bestimmte Datenvewvaltungsstelle führt die Nutzungsplan—
daten nach den Weisungen des Amtes für RaumentWicklung nach. Mitteilung an: -
6.
Gemeindevorstand Suchanf, Chauntaluf 51, 7525 S—chanf
.- Planungsbüro Staufier & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur
- Kantonspolizei
— Amt für Natur und Umwelt
- Amt für Immobilienbewertung
- Tiefbauamt
-- Amt für Energie und Verkehr -
Plantahof, Kantonsstrasse 17, 7302 Landquart
—- Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
«— Standeskanzlei
- Amt für Raumentwicklung
-— Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)
Der Präsident:
Namens der Regierung
Dr. Mario Cavigelli
Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund