Teilrevision Spital und Surpunt
Nutzungsplanung, Grundordnung · Samedan
Dokument
- Nummer
- 21.411
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Samedan
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 04.05.2021
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Text
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
4. Mai 2021
5. Mai 2021
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411/2021
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Samedan beschlossen an der Urnenabstim mung vom 19. Juli 2020 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden ein Zonenplan 1:1000 Spital und ein Zonenplan 1:1000 Surpunt verabschiedet. Daneben reichte die Gemeinde Samedan einen Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 4. August 2020 sowie eine Masterplanung Spital Oberengadin der vom Januar 2018 ein. Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 11 . Dezember 2018 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 19. Juli 2020 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubün den (KRG; BR 801.100) erfolgte am 20. August 2020. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 18. August 2020 ersuchte der Gemeindevorstand Samedan um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage Mit der vorliegenden Nutzungsplanung werden die raumplanerischen Voraussetzun gen geschaffen, damit das Spital Oberengadin im Sinne eines neuen Gesundheits zentrums erneuert und erweitert werden kann, um so ein modernes Erscheinungsbild sowie ein optimiertes Raumprogramm, welches effiziente Arbeitsabläufe zulässt, zu erlangen. Diese Absicht geht aus einer im Januar 2018 durchgeführten Masterpla nung hervor, welche eine Grundlage der Zukunftsstrategie des Spitals Oberengadin
2
darstellt Konkret ist mittels Anpassung der Grundordnung im Zonenplan 1:1000 Spi tal vorgesehen, eine Teilfläche
der Parzelle Nr. 1062 (Vorplatz Spital) im Halte von
ca. 3391 m 2 von der Freihaltezone (ZöBA) einzuzonen.
in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Gleichzeitig wird auf der gleichen Parzelle Nr. 1062 (nördlich des
Spitals) eine Teilfläche
von ca. 1189 m 2 von der ZöBA in die Landwirtschaftszone so
wie auf der Parzelle Nr. 258 (Zonenplan 1:1000 Surpunt - eingangs Gemeinde ver) eine Teilfläche
Be-
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von ca. 2202 m von der ZöBA in die Zone "übriges Gemeinde
gebiet" ausgezont. Insgesamt resultiert somit eine flächengleiche Ein- und Auszonung der ZöBA bzw. eine sinnvolle Verlagerung der bestehenden ZöBA in der Ge meinde
Samedan.
C.
Übereinstimmung mit der Richtplanung Der Genehmigungsbehörde obliegt unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist zu prüfen, ob die vorliegende Pla nung mit dem Kantonalen Richtplan "Siedlung" (KRIP-S, vom Bundesrat genehmigt a m 10. April 2019), mit dem Kantonalen Richtplan "Graubünden vom Bundesrat genehmigt
a m 19. September
2000" (RIP2000,
2003) sowie mit dem rechtskräftigen
Regionalen Richtplan Oberengadin übereinstimmt. Dies kann aufgrund der zutreffen den Ausführungen im P M B bejaht werden (vgl. PMB, Kap. 2.5 und 2.6). Im Übrigen wird d a s Siedlungsgebiet mit der vorliegenden Planungsvorlage insgesamt um 3391 m 2 verkleinert, was im Sinne der Raumplanung send festgestellt
ist. - Es kann zusammenfas
werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
D.
Zonenplan 1:1000 Spital und Zonenplan 1:1000 Surpunt Unter dem Aspekt der Sicherstellung
der Baulandverfügbarkeit erübrigen sich spezifi
sche Anordnungen, da aufgrund der Unterlagen davon ausgegangen werden kann, dass die geplante Erweiterung
und Erneuerung des Spitals effektiv realisiert
wird.
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Unter dem Aspekt des Mehrwertausgleichs kann festgestellt werden, dass die zur Debatte stehende Einzonung keine Mehrwertabgabepflicht auslöst. Aufgrund des breiten Grundversorgungsauftrags und Charakters des Spitals Oberengadin dient die Einzonung unmittelbar der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe im Sinne von Art. 19i Abs. 5 KRG, so dass sie nicht mehrwertabgabepflichtig ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die im Vorprüfungsbericht vom 11. Dezem ber 2018 unter Ziffer 4 "Baubewilligungsverfahren" enthaltenen Ausführungen voll umfänglich zu berücksichtigen sind. Ergänzend dazu sei festgehalten, dass bezüg lich der neuen Parkierungsanlage sowie der Lüftungsanlagen beim Erweiterungsbau im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens der Nachweis zu erbringen ist, dass die Planungswerte bei den angrenzenden Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen allenfalls mit Massnahmen - eingehalten werden (Art. 7 und Anhang 6 der eidg. Lärmschutz-Verordnung, LSV; SR 814.41). Die Lärmbelastung infolge Spitallandeplatz ist bei der Dimensionierung der Schall dämmung der Gebäudehülle Spital (Erweiterung, Umbauten) angemessen zu be rücksichtigen (Norm SIA 181: erhöhte Anforderungen). Bei der Erteilung der Baubewilligung für Gebäude mit lärmempfindlicher Nutzung in der Nachbarschaft des Spitals bzw. Spitallandeplatzes gelten die Bestimmungen nach Art. 31 LSV. Können die Anforderungen nach Art. 31 Abs. 1 LSV nicht einge halten werden, ist eine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV erforderlich.
E. Allgemeiner ortsplanerischer Revisionsbedarf aufgrund des geänderten Raum planungsrechts 1. Anpassung Baugesetz Am 25. Oktober 2018 hat der Grosse Rat eine Teilrevision des KRG beschlossen. Schwerpunkte dieser KRG-Revision bilden neue Regelungen über die Baulandmobi-
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lisierung und überden Ausgleich planungsbedingter Vor- und Nachteile sowie ein heitliche kantonale Bestimmungen über einzelne Nutzungszonen und zum Baubewil ligungsverfahren. Diese Regelungen erfordern eine Überprüfung des kommunalen Baugesetzes in den entsprechenden Bereichen. Dabei wird die Gemeinde zugleich auch zu prüfen haben, ob und inwieweit sie von den im teilrevidierten KRG den Ge meinden zugestandenen Gesetzgebungsbefugnissen in den Bereichen Baulandmo bilisierung und Mehrwertausgleich Gebrauch machen will. So setzt beispielweise die Erhebung von Mehrwertabgaben bei Auf- und Umzonungen voraus, dass die Ge meinde in ihrem Baugesetz aktiv eine entsprechende gesetzliche Grundlage dafür schafft (Art. 19j Abs. 2 KRG; siehe ein Gesetzgebungsbeispiel in Art. 19 MBauG). Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 107 Abs. 2 Ziff. 1 KRG auch die KRG-Bestimmungen über Verfahren und Zuständigkeiten allfälligen abwei chenden Regelungen im kommunalen Baugesetz vorgehen. - Die Regierung erliess am 20. März 2018 einen Richtplan Siedlung (KRIP-S). Gestützt auf diesen KRIP-S muss die Gemeinde u. a. das Zonenschema (Art. 45 BauG) in Bezug auf die bauli chen Dichteziffern in sämtlichen Bauzonen überprüfen sowie mit einer entsprechen den Baugesetzesvorschrift dafür sorgen, dass die im Zonenschema festzulegenden Dichteziffern bei konkreten Bauprojekten zu mindestens 80 Prozent ausgeschöpft werden (siehe das Gesetzgebungsbeispiel in Art. 26 MBauG). 2. Anpassung Nutzungspläne Aufgrund der erwähnten Teilrevision des RPG und des KRIP-S wird die Gemeinde nebst dem Baugesetz auch die Nutzungspläne gesamthaft zu überprüfen und zu überarbeiten haben. Im Vordergrund stehen die Überprüfung der Dimensionierung der Bauzonen wie etwa der Wohn-, Misch- und Zentrumszonen sowie die Bauland mobilisierung. Es kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die vorliegend zu genehmigende Ein- bzw. Auszonung der ZöBA in den Gebieten "Spital" und "Surpunt" die Pflicht der Gemeinde zur Überprüfung resp. Reduktion ihrer Wohn-, Mischund Zentrumszonen weder erschwert noch verhindert. 3. Zeitliche Vorgabe Die Überprüfung des Baugesetzes und der Nutzungspläne hat bis spätestens 2023 (fünf Jahre nach Erlass des KRIP-S) zu erfolgen. Die Gemeinde wird ersucht, die Re visionsarbeiten zügig voranzutreiben.
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Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1.
Der Zonenplan 1:1000 Spital und der Zonenplan 19. Juli 2020, werden mit folgender Feststellung der Baulandmobilisierung
1:1000 Surpunt, beide vom
genehmigt:
Unter d e n Aspekten
und der Mehrwertabschöpfung drängen
sich keine An
ordnungen auf.
2.
Der Gemeindevorstand Form öffentlich
3.
Samedan wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter
bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
Soweit für die Verwirklichung
der Planung Bewilligungen
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid Amtsstelle
4.
irgendwelcher
der zuständigen
Art not
Behörde oder
vorbehalten.
Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt,
die aufgrund dieses Beschlusses
nötigen Kennzeichnungen
graphischen Auszügen vorzu
in den eingereichten
nehmen.
5.
Die von der Gemeinde
bestimmte
plandaten nach den Weisungen
6.
Mitteilung -
an:
Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs des Amts für Raumentwicklung
nach.
6
-
Namens der Regierung Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
Dr. Mario Cavigelli
Daniel Spadin
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund