Schutzzonen WV Schiers

Grundwasserschutzzonen · Schiers

Dokument

Nummer
2021_612
Art
Grundwasserschutzzonen
Gemeinde
Schiers
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
22.06.2021

Karte

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Text

Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza dal chantun Grischun

li Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

22. Juni 2021

25. Juni 2021

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612/2021

Genehmigung der Grundwasserschutzzonen für die Quellen von öffentlichem Interesse der Gemeinde Schiers

Die Gemeinde Schiers hat dem Geologiebüro Bonanomi AG, Igis, den Auftrag erteilt, zur Sicherung der Trinkwasserqualität der Quellen von öffentlichem Interesse der Gemeinde detaillierte Grundwasserschutzzonen im Sinne von Art. 20 des Bundesge­ setzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) auszuarbeiten. Die Quellen Chilchwald, Ausser Catils, Caschlaun, Wassermad, Sponda, Grapp, Läcki und Bim Chalta Wasser dienen der Trinkwasserversorgung der verschiedenen Ortschaften in der Gemeinde Schiers, die Quelle Alp Drusa der Wasserversorgung der Alp Drusa (Milclv/Käseproduktion), die Quelle Mottis der Trinkwasserversorgung des Berghauses Mottis und die Quellen Carschina der Was­ serversorgung der Alp Carschina (Milch-/Käseproduktion). Die Grundwasserschutz­ zonen der Quellen Läcki und Bim Chalta Wasser liegen vollumfänglich auf dem Ge­ meindegebiet Luzein, diejenigen der Quelle Carschina auf den Gemeindegebieten Luzein und Schiers, die übrigen vollumfänglich auf dem Gemeindegebiet Schiers. Das Amt für Natur und Umwelt (ANU) hat die Schutzzonenausscheidung begleitet und im Rahmen der Vorprüfungen am 18./20. März 2015, 10. Dezember 2018 und 12. April 2019 deren fachliche Richtigkeit bestätigt.

Am 22. Oktober 2019 und am 7. Juli 2020 haben die Gemeindevorstände Schiers und Luzein, gestützt auf Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzge­ setz, KGSchG; BR 815.100), die detaillierten Grundwasserschutzzonen ausgeschie­ den. Die Gemeinden Schiers und Luzein erliessen den Schutzzonenplan "Gemeinde Schiers; Trinkwasserquellen der Gemeinde Schiers; Detaillierte Schutzzonenaus­ scheidung für die Quellen Sponda, Grapp, Caschlaun, Ausser Catils, Wassermad,

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Chilchwald und Alp Drusa auf Gemeindegebiet Schiers; Läcki, Bim Chalta Wasser und Carschina auf Gemeindegebiet Luzein sowie für die private Quelle Mottis auf Gemeindegebiet Schiers; Detaillierter Schutzzonenplan (hydrogeologische und prak­ tische Umgrenzung); Übersicht 1:5000" vom 17. Dezember 2018 und das "Schutzzo­ nenreglement für die Quellfassungen Sponda, Grapp, Caschlaun, Ausser Catils, Wassermad, Chilchwald, Alp Drusa und Mottis in der Gemeinde Schiers sowie für die Quellfassungen Läcki, Bim Chalta Wasser und Carschina auf Gemeindegebiet Luzein". Sämtliche Unterlagen wurden in den beiden Gemeinden zeitgleich vom 14. Juni bis 14. Juli 2019 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist ist eine Ein­ sprache in der Gemeinde Schiers eingegangen. Der Einsprecher beantragte, dass die Grenzziehung der Zonen S2 und S3 der Quelle Mottis im Bereich der Parzelle Nr. 111 überprüft wird, beziehungsweise dass der Bereich des Gebäudes aus den Schutzzonen entlassen wird. Die Schutzzonendimensionierung erfolgte aufgrund der hydrogeologischen Gegebenheiten und den gesetzlichen Grundlagen und sind in der Beurteilung des ANU korrekt ausgeschieden worden. Auf Empfehlung des ANU vom 24. September 2019 hat die Gemeinde Schiers die Einsprache am 22. Oktober 2019 abgewiesen.

Am 18. Februar 2021 hat das ANU der Gemeinde Schiers mitgeteilt, dass beim An­ hang 2 des Schutzzonenreglements bei einigen Parzellen geringfügige Anpassungen sowie Ergänzungen vorzunehmen sind. Die betroffenen Grundeigentümer wurden durch die Gemeinde Schiers am 15. März 2021 über diese Änderungen mittels Zu­ stellung des überarbeiteten Schutzzonenreglements informiert. Innerhalb der gesetz­ ten Frist bis am 16. April 2021 haben alle betroffenen Grundeigentümer die Kennt­ nisnahme schriftlich bestätigt. Auf eine erneute öffentliche Auflage der Unterlagen wurde verzichtet. Dem überarbeiteten und ergänzten Schutzzonenreglement haben der Gemeindevorstand Schiers am 27. April 2021 und der Gemeindevorstand Luzein am 28. April 2021 zugestimmt.

Gemäss Art. 24 Abs. 2 KGSchG bedürfen der Schutzzonenplan und das dazugehö­ rige Reglement der Genehmigung durch die Regierung. Dem ANU wurden folgende Unterlagen zur Genehmigung durch die Regierung eingereicht: • Schutzzonenplan "Gemeinde Schiers; Trinkwasserquellen der Gemeinde Schiers; Detaillierte Schutzzonenausscheidung für die Quellen Sponda, Grapp, Caschlaun,

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Ausser Catils, Wassermad, Chilchwald und Alp Drusa auf Gemeindegebiet Schiers; Läcki, Bim Chalta Wasser und Carschina auf Gemeindegebiet Luzein sowie für die private Quelle Mottis auf Gemeindegebiet Schiers; Detaillierter Schutzzonenplan (hydrogeologische und praktische Umgrenzung); Übersicht 1:5000", erarbeitet durch das Geologiebüro Bonanomi AG, Igis, vom 17. Dezem­ ber 2018, erlassen vom Gemeindevorstand Schiers am 22. Oktober 2019 und vom Gemeindevorstand Luzein am 7. Juli 2020; • "Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Sponda, Grapp, Caschlaun, Aus­ ser Catils, Wassermad, Chilchwald, Alp Drusa und Mottis in der Gemeinde Schiers sowie für die Quellfassungen Läcki, Bim Chalta Wasser und Carschina auf Ge­ meindegebiet Luzein", erarbeitet durch das Geologiebüro Bonanomi AG, Igis, er­ lassen vom Gemeindevorstand Schiers am 22. Oktober 2019 sowie 27. April 2021 und vom Gemeindevorstand Luzein am 7. Juli 2020 sowie 28. April 2021; • Hydrogeologischer Bericht "Gemeinde Schiers; Trinkwasserquellen der Gemeinde Schiers; Detaillierte Schutzzonenausscheidung für die Quellen Sponda, Grapp, Caschlaun, Ausser Catils, Wassermad, Chilchwald und Alp Drusa auf Gemeinde­ gebiet Schiers / Läcki, Bim Chalta Wasser und Carschina auf Gemeindegebiet Lu­ zein sowie für die private Quelle Mottis auf Gemeindegebiet Schiers; Bericht Nr. 6297", erarbeitet durch das Geologiebüro Bonanomi AG, Igis, vom 17. De­ zember 2018.

Gegenstand der Genehmigung sind die im Schutzzonenplan als "Praktische Um­ grenzung Zone S1, Zone S2 und Zone S3" eingezeichneten Verläufe der Schutzzo­ nen und das zugehörige Schutzzonenreglement.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wurde angehört. In seiner Stellungnahme vom 17. August 2020 beantragt das ARE, dass die Genehmigung der detaillierten Grund­ wasserschutzzonen mit der Auflage zu verbinden sei, dass im Rahmen der nächsten Ortsplanungsrevision der beiden betroffenen Gemeinden Schiers und Luzein, basie­ rend auf der vorliegenden detaillierten Grundwasserschutzzonenausscheidung, die Grundwasser- und Quellschutzzonen im Sinne von Art. 37 des Raumplanungsgeset­ zes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) ergänzt und angepasst werden. Dabei sind die Zonen S1, S2 und S3 der detaillierten Schutzzonenausscheidung zu­ sammen und ohne Unterscheidung als Grundwasser- und Quellschutzzonen in den

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Zonenplänen festzusetzen. Zudem sind die Quellstandorte und die Wasserleitungen in den Generellen Erschliessungsplänen festzulegen, soweit dies in den rechtskräfti­ gen Nutzungsplänen noch nicht der Fall ist. Das ARE weist darauf hin, dass für bau­ liche Massnahmen zum Zweck des Quellschutzes respektive für zonenkonforme, standortgebundene oder besitzstandsbegründete Bauvorhaben, die baubewilli­ gungspflichtig sind, das notwendige Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anla­ gen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) durchzuführen ist.

Gemäss der Gebührenverordnung für den Umweltschutz (BR 815.350) wird für die Genehmigung eine Gebühr erhoben. Die Gebühr wird dem Konto 421001 / 4260.3006 / Code G.1.2.10.0 gutgeschrieben.

Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 KGSchG, nach Einsichtnahme in die Unterlagen sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements

beschliesst die Regierung:

1.

Der Schutzzonenplan "Gemeinde Schiers; Trinkwasserquellen der Gemeinde Schiers; Detaillierte Schutzzonenausscheidung für die Quellen Sponda, Grapp, Caschlaun, Ausser Catils, Wassermad, Chilchwald und Alp Drusa auf Gemein­ degebiet Schiers; Läcki, Bim Chalta Wasser und Carschina auf Gemeindegebiet Luzein sowie für die private Quelle Mottis auf Gemeindegebiet Schiers; Detaillier­ ter Schutzzonenplan (hydrogeologische und praktische Umgrenzung); Übersicht 1:5000" sowie das Schutzzonenreglement "Schutzzonenreglement für die Quell­ fassungen Sponda, Grapp, Caschlaun, Ausser Catils, Wassermad, Chilchwald, Alp Drusa und Mottis in der Gemeinde Schiers sowie für die Quellfassungen Läcki, Bim Chalta Wasser und Carschina auf Gemeindegebiet Luzein", von den jeweiligen Gemeindevorständen Schiers und Luzein am 22. Oktober 2019 / 27. April 2021 und am 7. Juli 2020 / 28. April 2021 erlassen, werden genehmigt.

2.

Die Gemeinden Schiers und Luzein werden angewiesen, die Grundbuchanmer­ kungen gemäss Art. 30 Abs. 1 des Schutzzonenreglements beim Grundbuchamt Prättigau anzumelden. Dem Grundbuchamt werden der Schutzzonenplan, das

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Schutzzonenreglement und der hydrogeologische Bericht mit dem vorliegenden Regierungsbeschluss zugestellt. Das Grundbuchamt wird ersucht, den Gemein­ den Schiers und Luzein den Vollzug der Anmerkungen zu bescheinigen.

3.

Die Gemeinden Schiers und Luzein werden angewiesen, den Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement als Kopie den Eigentümern der Parzellen ge­ mäss Art. 30 Abs. 2 des Schutzzonenreglements auszuhändigen. Diese sind verpflichtet, allfällige Pächter, Mieter und Nutzniesser sowie andere Personen und Unternehmen, die auf den Grundstücken Arbeiten ausführen, über die Nut­ zungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen zu informieren.

4.

Die Gemeinden Schiers und Luzein haben dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) auf Verlangen Einsicht in die Liste der noch umzusetzenden Massnahmen ge­ mäss Art. 28 Abs. 3 und Anhang 2 des Schutzzonenreglements zu gewähren.

5.

Mindestens alle 15 Jahre oder wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die Kenntnis darüber wesentlich geändert haben, ist durch den Fassungsinhaber zu überprüfen, ob das Schutzzonenreglement noch sämtliche Gefährdungspoten­ ziale in den Schutzzonen abdeckt und ob die einzelnen Massnahmen noch dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Gegebenenfalls ist das Schutzzonen­ reglement anzupassen.

6.

Die Gemeinden Schiers und Luzein werden angewiesen, bei der jeweils nächst grösseren Ortsplanungsrevision, basierend auf der vorliegenden detaillierten Grundwasserschutzzonenausscheidung, die Grundwasser- und Quellschutzzo­ nen im Sinne von Art. 37 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubün­ den (KRG; BR 801.100) auszuscheiden. Dabei sind die Zonen S1, S2 und S3 der detaillierten Schutzzonenausscheidung zusammen und ohne Unterscheidung als neue Grundwasser- und Quellschutzzonen in den Zonenplänen anzupassen und festzulegen. Die Quellstandorte wie auch die Wasserleitungen sind zudem in den Generellen Erschliessungsplänen festzulegen.

7.

Die Gemeinden Schiers und Luzein werden darauf hingewiesen, dass für bauli­ che Massnahmen zum Zweck des Quellschutzes respektive für zonenkonforme,

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standortgebundene oder besitzstandsbegründete Bauvorhaben, die baubewilli­ gungspflichtig sind, das notwendige Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) durchzuführen ist.

8.

Die künftige Gesetzgebung des Bundes bleibt ausdrücklich Vorbehalten.

9.

Die Regierung behält sich vor, die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen zu widerrufen oder anzupassen, wenn sich die massgebenden Rechtsgrundla­ gen oder die tatsächlichen Verhältnisse beziehungsweise die Kenntnis darüber ändern und dadurch die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nicht mehr ge­ währleistet ist.

10. Den Kontrollorganen des ANU und den vom Amt beauftragten Personen ist je­ derzeit freier Zutritt zur Anlage und die Vornahme eigener Beobachtungen und Messungen zu gestatten.

11. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Teil 2 Ziff. 10 der Gebührenverordnung für den Umweltschutz (BR 815.350) wird eine Gebühr von

Fr. 2 300.-

erhoben. Dieser Betrag ist der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überwei­ sen (Konto 4260.421001).

12. Gegen den vorliegenden Regierungsbeschluss kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich Beschwerde beim Verwaltungsgericht, Obere Plessurstrasse 1,7000 Chur, erhoben werden. Der angefochtene Entscheid und allfälli­ ge Beweismittel sind beizulegen.

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13. Mitteilung unter Beilage der vollständigen Schutzzonenunterlagen an die Ge­ meindeverwaltung, Bahnhofstrasse 3, Postfach 68, 7220 Schiers (inkl. Rech­ nung, A-Post plus); an die Gemeindeverwaltung Luzein, Gemeindehaus, Panyerstrasse 39, 7243 Pany (A-Post plus); an das Grundbuchamt Prättigau, Dorfplatz 2, 7220 Schiers (A-Post plus) und an das Amt für Natur und Umwelt (elektronisch); ohne Beilage an das Amt für Raumentwicklung; an das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit sowie an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement.