Teilrevision Schmitteli (gescannter Plan GGP)
Nutzungsplanung, Grundordnung · Vals
Dokument
- Nummer
- 21.584_51521
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Vals
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 22.06.2021
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3603_B_OPTR_Schmitteli_RB_21.584.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
_ Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza daI chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
22. Juni 2021
'
ll Governo del Cantone dei Grigioni
23. Juni 2021
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Protokoll Nr.
584/2021
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Vals beschlossen an der Urnenabstimmung
vom 27. September 2020 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:
-—
—
Zonenplan und Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Schmitteli
Genereller Gestaltungsplan 122000 Schmitteli
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Vals die folgenden weiteren Unterlagen ein:
-—
—
Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 6. Oktober 2020 gemäss Art. 47
der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)
Rodungsgesuch vom 5. Oktober 2020 (inkl. Rodungsplan 121000 vom 18. Juni
2018)
Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 1. Februar 2019 einen Vor-
prüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Urnenabstimmungsbeschlusses vom 27. Septem-
ber 2020 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden.
(KRG; BR 801.100) erfolgte am 9. Oktober 2020. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom ‚9. Oktober 2020 ersuchte der Gemeindevorstand Vals um Geneh-
migung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
Gegenstand der Revisionsvorlage
.
Der Steinbruch Schmitteli wurde bereits in den Jahren 1960 bis 1980 betrieben. In
der Ortsplanung von 1990 wurde eine Abbauzone festgelegt. Seither wurde aller-
dings nicht mehr abgebaut und die Tätigkeiten beschränkten sich auf die Bearbeiä
tung der vorhandenen Steinblöcke sowie deren Zwischenlagerung.
Zur Reaktivierung des Steinbruchs Schmitteli wurden ‚im Jahr 2015 auf Ebene Nut—
zungsplanung die notwendigen planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen
und von der Regierung mit Beschluss vom 30. Juni 2015 (Prot. Nr. 608/2015) geneh-
migt. Im Rahmen der Detailplanung hat sich in der Folge gezeigt, dass aufgrund von
neuen Abbautechniken sowie entsprechend veränderten Arbeitsabläufen der Abbau-
perimeter angepasst und erweitert werden muss. Aufgrund des neuen Abbaukon-
zepts wird eine erneute Revision der Nutzungsplanung nötig, welche Anpassungen
am Zonenplan, am Generellen Gestaltungsplan und am Generellen Erschliessungsplan umfasst. Im Übrigen tangiert die Erweiterung des Abbauperimeters Waldareal,
weshalb ein Rodungsverfahren notwendig ist.
C.
Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungs-
gesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem
die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist so-
mit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan
Graubünden 2000 (RlP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003)
sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Surselva übereinstimmt. Der
Steinbruch Schmitteli wurde mit Regierungsbeschluss vom 14. April 2015 (Prot.
Nr. 295/2015) im Regionalen Richtplan Surselva festgesetzt. Es wurde ein abbauba-
res Gesamtvolumen von 45 000 m3 festgelegt.
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Eine erste Modellierung des geeigneten Abbaubereichs hat eine theoretische Abbau-
kubatur von ca. 200 000 m3 ergeben. Ob tatsächlich alles abgebaut werden kann
resp. soll, wird sich allerdings erst während des Abbaus zeigen. Die jährliche Abbau-
menge wird vorliegend bei maximal 2000 m3 veranschlagt. Entsprechend kann der
Steinbruch bis zur Erreichung der maximalen Abbaumenge von 45 000 m3 rund 23
Jahre lang betrieben werden. Falls dieses Maximalvolumen überschritten werden
sollte, müsste der Regionale Richtplan angepasst! werden.
Somit kann festgestellt werden, dass sich die Revisionsvorlage als richtplankonform
erweist.
D.
Zonenplan und Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Schmitteli Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Schmitteli
1. Wald
lm Zonenplan 1:2000 Schmitteli wird eine Waldfläche von ca. 369 rn2 neu der Ab-
bauzone zugewiesen. Für 60 m2 liegt eine Rodungsbewilligung aus dem Jahr 2017
vor (vgl. Verfügung des damaligen Bau-, Verkehrs- und Forstdepartements vom
4. Juli 2017, Nr. 27/17). Mit Verfügung vom 13. April 2012 hat das für die Rodung zu— ständige Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität auch für die zusätzlich
tangierte Waldfläche von 309 m2 eine Rodungsbewilligung erteilt. 2. Naturgefahren
_
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die geplante EnNeiterung der Ab-
bauzone in einem Gebiet liegt, welches der Gefahrenzone 1 (hohe Gefahr) zugewiea
sen ist. Die diesbezüglich relevanten Prozesse sind Schnee (Lawinen) und Sturz
(Steinschlag).
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3. Endgestaltung
lm PMB wird die Endgestaltüng grob umschrieben. Demgegenüber enthält der Gene-_
relle Gestaltungsplan keine Angaben zur Auffüllung und Endgestaltung. Demzufolge
ist im nachfolgenden Verfahren betreffend die Baubewilligung ausserhalb der
Bauzone (BAB) ein detaillierter Endgestaltungsplan (Situation, Schnitte) und ein er-
läuternder Bericht in Zusammenarbeit mit der im PMB enNähnten Umweltbaubeglei-
tung ausarbeiten zu lassen und zusammen mit dem BAB-Gesuch einzureichen.
lm Übrigen geben der Zonenplan und Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Schmit-
teli sowie der Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Schmitteli, beide vom 27. September 2021, zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; die Pläne können genehmigt
werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1.
Der Zonenplan und Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Schmitteli sowie
der Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Schmitteli, beide vom 27. September
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-
2.
2020, werden im Sinne der EnNägungen mit folgenden Hinweisen genehmigt:
Die Endgestaltung des Abbaugebiets ist in Zusammenarbeit mit der Umwelt-
baubegleitung im Rahmen des nachfolgenden BAB-Verfahrens zu regeln.
Es wird darauf hingewiesen, dass das abbaubare Gesamtvolumen gemäss re-
gionalem Richtplan auf 45 000 m3 beschränkt ist.
Die Rodungsbewilligung des Departementes für Infrastruktur, Energie und Mobili-
tät vom 13. April 2021 für die temporäre Rodung von Waldareal wird gleichzeitig
mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss eröffnet.
3.
Der Gemeindevorstand Vals wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form
öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
4. „Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
Die von der Gemeinde bestimmte DatenvenNaltungsstelle führt die Nutzungs-
plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwickiung nach. Mitteilung an:
A. Regierungsbeschluss und Rodungsbewilligung:
B. Nur Regierungsbeschluss:
C. Nur Rodungsbewilligung:
Der Präsident:
Namens der Regierung
Dr. Mario Cavigelli
Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund