Gesamtrevision Luven
Nutzungsplanung, Grundordnung · Ilanz/Glion
Dokument
- Nummer
- 81.2761
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Ilanz/Glion
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 09.11.1981
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Text
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II Goverrıo de! Cantone der Grigiorıi
Die Regierung des Kantons Graubünç_i_<_8n AfvSTSR=SGi$TRATUR åš!
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AMT FÜR RAUMPLANUNG
fAMT5REGıSTRATUR
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(P!anungsstelle) Protokoll Nr. Mitgeteilt den
Sitzung vom
25.IW 1331
9. November 1931 ha
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La Regenza di! Canturı Grischun
Kopie
2761
A. Die Gemeindeversammlung von L L1 v e n' verabschiedete am 19. Mai 1981 folgende Bestandteile der revidierten Ortsplanung:
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Baugesetz
Zonenplan l
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er 1 000
Zonenplan l ııı
2 000 J
Genereller Erschliessungsplan l : 2'000 Genereller Gestaltungsplan l
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Richtplan 1
1
2'000
•
2'000
Erschliessungsrichtplan 1 : 5'000
Mit Schreiben vom la. Juli 1981 ersucht der Planungsleiter, A. Bruni, Chur, im Auftrag der Gemeinde Luven um Genehmigung
der Ortsplanungsrevisíon.
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B.
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Baugesetz
Art. 36 (fiaiensässzone)
Die 'Bestimmungen
der Maiensässzone
wurden im Anschluss
an das
Vorprüfungsver*ahren formuliert. Die dazugehörigen Maiensäss-
zonen sind im Zonenplan 1 : 5'000 festgelegt. Da sich bei der Genehmigung der ausgeschiedenen Maíensässzonen verschiedene Probleme ergeben, die weiterer Abklärung bedürfen, wird die 1
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a
2 Genehmigung dieser Bestimmung
- im Einvernehmen mit der Gemein-
de Luven - von der Genehmigung zurückgestellt. Art. M8 (Abstand von Wäldern und Gewässern)
Obwohl die Marginale einen Gewässerabstand vorsieht, fehlt eine
entsprechende Bestimmung in Art. UB. Im Entwurf zum Baugesetz (Vorprüfungsexemplar) war ursprünglich ein Abstand gegenüber öffentlichen Gewässern von 15 m vorgesehen.
Die übrigen Bestimmungen geben an dieser Stelle zu keinen Bemer-
kungen Anlass.
C. Zonenpläne
1. Zonenplan l
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2'000
Die im Zonenplan weiss belassenen Flächen dürften von der Grund-
nutzung her dem übrigen Gemeindegebeit zuzuordnen sein. Eine entsprechende Bezeichnung in der Legende dieses Planes fehlt
jedoch.
2. Zonenplan l ' 5 ı 000 a. Die ausgeschiedene Forstwirtschaftszone ist trotz verschie-
dener Ergänzungen gegenüber der Vorprüfung nicht vollständig
im Sinne der Walddefinition der eidgenössischen Forstgesetz-
gebung. Eine vollständige Erfassung ist aber auch nicht erforderlich, ist doch das Waldareal durch die Forstgesetzge-
bung umschrieben und geschützt (Art. 18 Abs. 3 RPG).
b. In den Gebieten Cugniel, Foppa da Sasolas und Siaras wurde
eine Reihe von bestehenden Bauten einer Maíensässzone zugeteilt. Nach Art. 36 Abs. J des Baugesetzes der Gemeinde
Luven können in der Maiensässzone bestehende landwirtschaft-
liche Bauten zu Ferienhäusern umgebaut werden. Die im Zonen-
plan ausgeschiedenen Maiensässzonen umfassen neben zwei Ge-
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bäudegruppen (Siaras und Cugniel) auch verschiedene Einzel1
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bauten, die nach den bisherigen Kriterien keiner Gebäudegruppe •
zugeteilt werden können. Den von :er Gemeinde eingereichten Planungsunterlagen lassen sich keine Grundsätze entnehmen,
die den ausgeschiedenen Maiensässzonen zugrundegelegt wurden.
Da die fraglichen Maiensässzonen nicht nur geschlossene Bau-
gruppen umfassen, sind verschiedene Fragen noch näher abzu-
klären. Um die Genehmigung der übrigen Erlasse der Orts-
planungsrevision nicht ungebührlich hinauszuzögern, wird
die Genehmigung der Maiensässzonen ebenfalls vorläufig zu-
rückgestellt.
Im übrigen steht der Genehmigung der Zonenpläne nichts entgegen.
D. Genereller Erschliessungsplan 1 : 2'000
a. Die um die Kirche führende projektierte Sammelstrasse ist aus gestalterischer Sicht nicht unproblematisch. Bei der Detail-
projektierung ist auf die Kirche und ihre Umgebung gebührend
Rücksicht zu nehmen.
b. Nach Strassengesetz bedürfen neue Einmündungen in kantonale
Verbindungsstrassen einer kantonalen Bewilligung. Diese wird
nur erteilt, wenn es gelingt, die Einmündung verkehrssicher
zu gestalten.
Im übrigen steht der Genehmigung des generellen Erschlíessungs-
planes nichts entgegen.
E.
•
Genereller Gestaltungsplan 1 : 2'000 Das Ortsbild der Gemeinde Luven ist wertvoll. Es ist deshalb
nicht ganz verständlich, weshalb lediglich die Kirche und der
gedeckte Dorfbrunnen als erhaltenswerte Bauten bezeichnet wer-
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Q.
den. Zudem fehlt eine diesbezügliche Bestimmung im Baugesetz. 'I
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Die Gemeinde Luven wird angehalten, letztgenannten Mangel noch L
zu beheben.
Der generelle Gestaltungsplan l : 2 1 000 kann genehmigt werden. F.
Richtpläne Richtpläne sind keine genehmigungsbedürftigen Erlasse. Sie sind der Regierung lediglich bekanntzugeben (Art.
16 Abs. 2
KRG). In diesem Sinne kann vom Richtplan l : 2'000 und vom
Erschliessungsrichtplan 1 : 5'000, beide vom
19- Mai 1981,
Kenntnis genommen werden. Mit der Kenntnisnahme ist nicht
entschieden, ob diese Richtpläne in den kantonalen Richtplänen
gemäß Art. 16 Abs. 2 KRG zu berücksichtigen sind. Zu den Richt-
plänen sind noch folgende Bemerkungen anzubringen: . ... .. ... ..
Verschiedene Reservebaugebiete berühren Waldareal. Im Val Pilac
ist im Zusammenhang mit dem projektierten Skilift ein größerer
Parkplatz vorgesehen. Beim allfälligen Bau eines Parkplatzes ist
auf das Landschaftsbild angemessen Rücksicht zu nehmen'
Einzelne Einmündungen in die Kantonsstrasse weise Sichtverhältnisse auf. Es ist deshalb fraglich, vorgesehenen Stellen realisiert werden können.
Gestützt auf Art. 37 Abs. 2 des kantonalen Raumplanungsgesetzes I
vom 20. Mai 1973 (KHG)
beschließt die Regierung:
1. Das Baugesetz
vom 19- Mai 1981 wird mit Ausnahme von Art. 36
(Maiensässzone) genehmigt. Art. 36 wird zur weiteren Abklärung
von der Genehmigung zurückgestellt.
2. Der Zonenplan l : 2'000 vom 19. Mai 1981 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
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3. Der Zonenplan 1 • 5'000 vom 19. Mai 1981 wird mit dem folgen0
den Vorbehalt genehmigt: Die Genehmigung der Maiensässzonen
wird im Sinne der Erwägungen zurückgestellt .
U. Der generelle Erschliessungsplan
1 : 2'000 vom 19. Mai 1981
wird im Sinne der Erwägungen genehmigt .
5. Der generelle Gestaltungsplan
1 : 2'000 vom 19. Mai 1981 wird
im Sinne der Erwägungen genehmigt.
6. Vom Richtplan l : 2'000 und vom Erschliessungsrichtplan .
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l : 5'000, beide vom 19. Mai 1981, wird Kenntnis genommen.
7. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen ir-
gendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentseheid der zuständigen Behörde oder Amts stelle vorbehalten.
8. Die Gemeinde Luven wird angewiesen, das Datum und den wesentlichen Inhalt dieses Genehmigungsbeschlusses in geeigneter
Form bekanntzugeben.
9. Die Gemeinde Luven wird ersucht, der kantonalen Planungsstelle
fünf Exemplare des Baugesetzes abzugeben.
10. Es werden keine Kosten erhoben.
ll. Mitteilung an
_
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ı neun Namens der Regierung er Präsident Der Kanzleidirektor Dr.Ce: iuvl
Dr.Cavlozaı
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Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund