Gesamtrevision Pigniu
Nutzungsplanung, Grundordnung · Ilanz/Glion
Dokument
- Nummer
- 91.2067
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Ilanz/Glion
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 09.07.1992
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Text
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Die Regierung des Kantons Graubünden
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II Governo del Cantone der Grígioni
AMT FÜR RAUMPLANUNG
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Sitzung vom
Mitgeteilt den
31.JW ısıı
9. Juli 1991
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LH Raganza dil Car tun Grischun
AMTSREGISTRAIUR
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AMTSHEQSTRATUR m
AMT FUR RAumenwvıcKı_unG
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Protokoll Nr.
2067
Die Stimmberechtigten der Gemeinde P i g n i u beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 22. Juni 1990 die Annahme der Ortsplanunq. Sie verabschiedeten das Bauqesetz, den Zonenplan und Generellen Gestaltunqsplan l=500, den Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000, den Generellen Erschliessunqsplan 1:500 sowie den Generellen Erschliessunqsplan ı=ıo'ooo. Am 29. mai 1990 erließ der Gemeindevorstand überdies den Gemeinderichtplan l:10'000. Ein Planunqsbericht (firläuterunqs-
bericht vom Juli 1990) liegt vor.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlunqsbeschlusses gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRC)
erfolgte am 29. Juni 1990. Es sind keine Beschwerden eingegan-
gen.
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Mit Schreiben vom 7. August 1990 ersucht der Gemeindevorstand Pigniu um Genehmigung der Ortsplanung im Rahmen von Art. 37. des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) vom 20. Mai 1973.
B.
Baucnsnz Inqress Das Raumplanunqsqesetz für den Kanton Graubünden datiert nicht
vom 6. Dezember
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1987, sondern vom 20. Mai 1973.
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Art. 4 (Hofstattrecht)
Zum letzten Satz von Abs. 1 drängt sich die Bemerkung auf,
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dass Zweckänderungen nur im Rahmen des jeweiligen Zonenzweckes
zulässig sind.
Art. 5 (Ausnahmebewilligungen)
In Art. 9 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Grau-
bünden vom 20. Mai 1973 (KRG) werden die Ausnahmen innerhalb
der Bauzonen abschließend umschrieben.
Art. 5 Abs. 1 lit. b
des vorliegenden Baugesetzes, wonach Ausnahmebewilliqungen
auch gewährt werden können, " wenn dadurch hinsichtlich Ge-
staltung und Einordnung eine wesentliche Verbesserung erzielt
werden kann", widerspricht Art. 9 Abs. 1 KRG und kann daher
nicht genehmigt werden.
.
Art. 14 (Planfestsetzungsverfahren)
Im Interesse der Rechtsicherheít und Übersichtlichkeit sowie
angesichts der Verschiedenartigkeit der Rechtsmittel wäre es
zweckmäßiger gewesen, wenn die Gemeinde die einzelnen Verfah-
rensschritte bei den jeweiligen Planunqsmitteln normiert hät-
te.
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Art. 15 (Bauvoraussetzunqen)
In lit b) fehlt der Hinweis auf zwei Artikel des vorliegenden
Gesetzes. Es handelt sich um die Baubewilligung gemäß Art. 1§ für jedes gemäss Art. 12 bewilliqungspflichtige .Bauvorhaben.
Im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand ( Schreiben vom
24. Juni 1991) wird dieser Mangel im Verfahren geMäß Art. 37
Abs. 4 KRG behoben.
Art. 39 (Zone für öffentliche
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Bauten und Anlagen)
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Es wird der Gemeinde empfohlen, den Wortlaut von Art. 37 Abs.
1 KRG zu übernehmen.
Es kommt nämlich nicht nur auf die Trä-
gerschaft (öffentlich oder privat) , sondern auch auf das (öf-
fentliche oder private) Interesse am Vorhaben an.
Art. 46 (Zonenschema)
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-
In der letzten Zeile wollte die Gemeinde offensichtlich den Emissionsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 lit. a e angeben. Sie tat dies jedoch in römischen Zahlen, Was auf die Zuordnung der
Lärmempfindlichkeitsstufen hindeutet. Lärmempfindlichkeits
stufen und Emissionsgrad sind nicht dasselbe. Beides ist separat zu regeln. Es drängt sich daher eine Anpassung der letzten Zeile des Zonenschemas sowie dessen Ergänzung mit einer zusätzlichen Zeile auf. Im Einvernehmen mit dem Gemein-
devorstand (Schreiben vom 24. Juni 1991) wird diese formelle BereinigUng und Ergänzung wie folgt vorgenommen:
Zone Emissionsqrad
(Art. 28 Abs. 2 lit.)
Empfindlichkeitsstufen
gemäß Lärmschutzverordunq (LSV)
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OBA
b
b
b
b
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III
II
III
Bei dieser Gelegenheit sei noch bemerkt, dass ein Bauvorhaben
unter de~ Aspekt des Lärms nicht nur anhand der Empfindlich-
keitsatufe der betreffenden Zone, sondern auch anhand der Em-
pfindlichkeitsatufe der benachbarten Zone(n) zu beurteilen ist.
Art. 37
, 38, 39 und 40 des Bauqeaetzes bedürfen einer entsprechenden Auılequnq.
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Art. 86 (Abbruch)
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Richtigerweíse dürften in Abs. 2 nicht die Straffolqen von
Art. 292 StGB, sondern es müssten die Straffolgen von Art. 85
des Bauqesetzes angedroht werden.
Im übrigen steht. der Genehmigung des Baugesetzes nichts entge-
gen. ı
C.
zonnıırnım UND cnııısnısnn8n cı§:s1rAı.Tuncspı.An 1: $00 Die im Zonenplan ausgeschiedenen Bauzonen umfassen rund
1,9 ha
Davon sind gemäss der Tabelle "Flächenbilanz der Bau-
zone"(Beilaqe zum Erläuterungsbericht) rund 1,1 ha überbaut.
Die für die Bauzonenqrösse massgebenden Wohnbauzonen (Dorfzo-
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ne/Wohn- und Gewerbezone) umfassen rund 1,8 ha, wovon rund 1
ha überbaut ist und rund 0,2 ha mit einem Hodhbauverbot belegt
sind
Die Reserve an Wohnbauzonen beträgt somit rund
0,6 ha.
.
Um die Abwanderung zu bremsen, will die Gemeinde neue Ferienund Daueraufenthalter gewinnen. Dazu wurde entlang der neuen
Panixerstrasse Land einqezont, welches im nordwestlichen Teil im Eigentum der Kirchgemeinde steht. Der öffentlichen Hand
wird empfohlen, das zur Verfügung stehende Bauland vornehmlich für den Wohnungsbau von Einheimischen bzw. Daueraufenthaltern
abzugeben.
Der Zonenplan und Generelle Geetaltunqsplan 1:2'OOO kann
qenehimqt werden.
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ZONENPLAN UND GENERELLER
GESTALTUNGSPLAN
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Die Zonenpläne der Gemeinde enthalten keine Grundwasser- und
Quellschutzzonen.
Im Baugesetz (Art. 44) wird lediglich auf
die kantonale Gewässerschutzkarte verwiesen.
Die Regierung hat im Sinne von Art. 22 der kantonalen Gewäs-
serschutzverordung vom 3. Oktober 1973 nach Anhören der Gemeinde die Einteilung der Gewässerschutzbereiche vorgenommen. Die Gewässerschutzkarten stellen aber keine Nutzungspläne im Sinne von Art. 14 RPG und Art. 23ff KRC dar. Die Festsetzungeverfahren der Gewässerschutzbereiche erfolgte nicht im Sinne von Art. 37 und 37a KRG. Zudem fehlen dadurch im Zónenplan die Informationen über die Quellschutzzonen. Die Eintragungen der Gewäseerschutzbereiche in der Landeskarte l=25'000 genügen bezüglich den Abgrenzungen den Anforderungen eines Zonenplanes nicht. Die Gemeinde Pigniu wird angehalten, bei nächster Gelegenheit Grundwasser- und Quellschutzzonen im Zonenplan auszu• scheiden. Die Gemeinde wird zudem ersucht, die Unterlagen für die zahlreichen im Generellen Erschliessungsplan l:l0'000 eingezeichneten Quellen,
die auf der kantonalen Gewässerschutzkarte Blatt Nr. 1194, Flirts fehlen, dem Amt für Umweltschutz zur Verfügung zu stel-
len.
An der Stauwurzsl des künstlichen Sees soll ein Feuchtqebiet als Amphibienlaichplatz angelegt werden. Es wird der Gemeinde empfohlen, bei nächster Gelegenheit eine Naturschutz ' zone auszuschneiden. Der Zonenplan und Generelle Gestaltunqsplan l=l0'000 kann ge-
nehmigt werden.
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GENERELLER sascı¶ı.u:ssuncsrLıu~ı 1:500 Der Gemeinde wird nahegelegt, im Anschluss.an die Ortspla-
nungsrevision
ein Generelles Wasserversorqunqs- und Kana-
lísationsprojekt auszuarbeiten. In diesem Zusammenhang sind
die heute ungenügenden Kanalisationsleítunqen zu prüfen und
ein Standort für die Abwasserreinigungsanlage festzulegen.
Der Generelle Ersqhliessunqsplan 1:500 kann genehmigt werden.
F. GENERELLER ERSCHLIESSUNGSPLAN
1:10'000
Der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 kann genehmigt wer-
den.
G.
GEMEINDERICHTPLAN 1: 10 ı 000 Richtpläne sind keine genehmiqungsbedürftigen Erlasse. Sie
sind der Regierung lediglich bekannt zu geben (Art. 16 Abs. 2
KRG).
In diesem Sinne nimmt die Regierung den Gemeinderichtplan
1=10'000 vom 29. Mai 1990 zur Kenntnis. Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG
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beschliesst die Regierung:
1.
Das Baugesetz vom 22.Juni 1990 wird im Sinne der Erwägungen unter folgenden Vorbehalten genehmigt:
Art. s Abs. 1 lit. b (Ausnahmebewilligunqen) wird nicht
genehmigt.
Art. 15 (Bauvoraussetzungen) wird im Sinne der Erwägungen
angepasst.
Art. 46
(Zonenschema) wird hinsichtlich des Emissionsgrades und der Lärmempfindlichkeitsstufen im Sinne der . Erwägungen angepasst, respektive ergänzt.
2. 3.
Der Zonenplan und Generelle Gestaltunqsplan 1:500 vom 22.
Juni 1990 wird genehmigt.
Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:10'OOO vom
22. Juni 1990 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden
Hinweisen genehmigt. G
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Die Gemeinde Pigniu wird angehalten, Grundwasser- und
Quellsehutzzonen auszuschneiden.
Zum Schutze des an der Stauwurzel des künstlichen Sees anzulegenden Amphibienlaichplatz wird die Ausscheidung
einer Naturschutzzone empfohlen.
4.
Der Generelle Erschliessungsplan 1:500 von 22. Juni 1990 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
s.
Der Generelle Ersehliessungsplan 1:10'000 vom 22. Juni 1990 wird genehmigt.
6.
Der Gemeinderíchtplan 1:10'OOO vom 29. Mai 1990 wird zur Kenntnis genommen.
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7.
Das Amt für Raumplanung wird angewiesen, die aufgrund die-
ses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen im Baugesetz ein-
zutragen.
e.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen
irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der
Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amts-
telle vorbehalten.
9.
Der Gemeindevorstand Pigniu wird angewiesen, das Datum und
den wesentlichen Inhalt dieses Beschlusses in geeigneter ı • Form bekanntzugeben.
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10. Es werden keine Kosten erhoben. ı›
11. Mitteilung an
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Namens der Regierung
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äsidentz /»
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Der Kanzleidirektor: \.
Dr.RIOOIII
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund