Gesamtrevision Siat

Nutzungsplanung, Grundordnung · Ilanz/Glion

Dokument

Nummer
95.2993
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Ilanz/Glion
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
05.12.1995

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Die Regierung des Kantons Graubünden AMTSREGISTRATUR ııı

II Governo del Cantone der Grigioni

La Regenza dil Car tun Grischun

Mitgeteí lt den

Protokoll Nr.

AMT FÜR RAUMPLANUNG

Sitzung vom

ıznfz. 1995

5. Dezember 1995

2993

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde S i a t stimmten am 16. Juni 1995 einer Revision der Ortsplanung im Síedlungsgebiet zu. Sie verabschiedeten ein Baugesetz, ei-

nen Zonenplan 112'000 "Siedlungsgebiet", einen Generellen Erschliessungsplan

1:2'000 "Siedlungsgebiet" und einen Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 "Siedlungsgebiet".

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 26 der eidgenössischen

Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Die Vorprüfung der Teilrevision der

Ortsplanung durch das kantonale Amt für Raumplanung erfolgte mit Bericht vom

9. Februar 1995.

Die öffentliche Bekanntgabe des Abstimmungsresultates vom 16. Juni 1995 gemäß

Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 23. Juni 1995. Es

sind keine Planungsbeschwerden eingegangen.

Mit Schreiben vom 12. Juli 1995 ersucht der Gemeindevorstand von Síat um Genehmigung der Revisionsvorlage.

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B. Bauqesetz

An. 33

Nutzurıqsetapperı

Art. 33 Abs. 3 sieht vor, dass Bauzonen der zweiten Nutzungsetappe von der Ge-

meinde in die erste Nutzungsetappe ungeteilt werden, wenn der Bedarf dies erfordert.

Gemäss dem Planungs- und Mitwirkungsbericht (vgl. S. 20) handelt es sich bei der

zweiten Nutzungsetappe um Nichtbauzonen, d.h. um eine Bauzonenreduktionsmass-

nahme zur Herbeiführung einer bundesrechtskonformen Bauzonengrösse im Sinne

von Art. 15 RPG. Die Genehmigung von Art. 33 ist deshalb mit dem Hinweis zu ver-

knüpfen, dass eine künftige Umteilung in die erste Nutzungsetappe im Verfahren nach

Art. 37 KRG und Art. 15 des kommunalen Baugesetzes (kommunales Auflage und

Mitwirkungsverfahren, Gemeindeversammlungsbeschluss, Genehmigung durch die

Regierung) zu erfolgen hat.

Art. 48 Gefahrenzone

Art. 48 Abs. 4 sieht vor, dass in Gebieten mit blass Schematisch beurteilter Gefahr die

Zuweisung zu einer Gefahrenzone im Detail von Fall zu Fall im Zusammenhang mit

einem konkreten Bauvorhaben vorzunehmen sei. Aufgrund dieser Formulierung muss

davon ausgegangen werden, dass in einem noch ausstehenden Zonenplan diese

Gebiete speziell gekennzeichnet werden sollen. Sollte dies die Meinung sein, recht-

fertigt sich der Hinweis, dass sich daraus trotz einer Bestimmung im Baugesetz und

einer Kennzeichnung im Plan keine rechtlich bindenden Verpflíchtungen ableiten las-

sen, da die Zone diesbezüglich nicht mit einer regulären Gefahrenzone im Sinne von Art. 16 f. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) gleich-

zusetzen ist. Es ist deshalb ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass allfällige in einem

künftigen Zonenplan als „Gebiet mit Schematisch beurteilter Gefahr" ausgeschiedene

Areale nicht als Zone genehmigt werden könnten. Vielmehr ist die Gemeinde ahzu-

weisen, auch in solchen Gebieten eine ordentliche Gefahrenzonenplanung im Sinne

von Art. 16 f. KRVO durchzuführen und zu erlassen. Art. 48 Abs. 4 wird nicht genehmigt.

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1.

Im übrigen kann das neue Baugesetz vom 16. Juni 1995 genehmigt werden.

C.

Zonenplan 1:2'000 "Siedlunqsqebiet"

1. Grasse der Bauzonen Die im Zonenplan 112'000 "Siedlungsgebiet" ausgeschiedenen Wohnbauzonen, d.h.

die dem allgemeinen Wohnungsbau dienenden Bauzonen (Dorfzone und Dorferweite-

rungszone), umfassen gemäss der Übersicht über den Stand der Überbauung, Er-

schliessung und Baureife (UEB) 1995 insgesamt rund 5,06 ha, wovon 3,2 ha (63 %)

als überbaut ausgewiesen werden. Folglich sind 1,86 ha (37 %) als unterbaut zu

betrachten. Es fragt sich, ob eine Flàchenreserve von 1,86 ha den Zielen, Grundsät-

zen und Vorgaben des am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über

die Raumplanung (RPG) entspricht. Massgebend für die Beurteilung der Bauzonengrösse sind der im RPG enthaltene Grundsatz der Siediungsbegrenzung und die die-

sen Grundsatz konkretisierende Bestimmung von Art. 15 RPG, wonach die Bauzonen

nicht grösser als der voraussichtliche Bedarf in den nachsten 15 Jahren sein dürfen.

Der Bauzonenbedarf wird in Graubünden nach konstanter Genehmigungspraxis der

Regierung aufgrund der sogenannten Trendmethode, welche sich auf die durch-

-

schnittliche Bautätigkeit der letzten 15 20 Jahre und der Annahme eines ortsüblichen

Baulandverbrauches pro Wohngebäude abstützt, berechnet. In Berücksichtigung die-

ser Vorgaben ergibt sich für die Gemeinde Siat. bezogen auf die nächsten 15 Jahre,

ein voraussichtlicher Wohnbauiandbedarf von rund 1,0

- 1,5 ha. Die mit der Revisi-

onsvorlage verabschiedeten, unüberbauten Wohnbauzonen überschreiten den ge-

mäss Trendmethode ermittelten Bedarfswert um rund 0,4 ha.

Gegenüber der aus dem Jahre 1978 stammenden Ortsplanung wurden im Rahmen

der zur Beurteilung stehenden Ortsplanung verschiedene Umzonungen vorgenom-

men. So wurden durch die Ausscheidung einer zweiten Nutzungsetappe im Gebiet

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südwestlich der neuen Kantonsstrasse die Reserven an Wohnbauzonen verkleinert und nur am nördlichen Dorfrand noch geringfügige Einzonungen vorgenommen.

Trotzdem vermögen die gemeindlichen Bestrebungen zur Reduktion der Wohnbauzo-

nen den bundesrechtlichen Vorgaben nur knapp zu genügen. Die für den Wohnungsbau vorhandenen Wohnbauzonenreserven liegen insgesamt betrachtet an der ober-

sten Grenze des Zulässigen, um so mehr, als im Planungs- und Mitwirkungsbericht ein nicht unbeträchtliches Potential von

umnutzbaren Landwirtschaftsbauten inner-

halb der Bauzone ausgewiesen wird. Angesichts der Nähe der Gemeinde Siat zum

Regionalzentrum Ilanz und der Eignung als Wohnort für Pendler gelangt die Regie-

rung vorliegend jedoch zum Schluss, dass die am 16. Juni 1995 verabschiedeten Wohnbauzonenreserven genehmigt werden können.

2. Zone für Nebenbauten und Nebenanlaqen (ZNNl

Mit der vorliegenden Revision der Ortsplanung hat die Gemeinde Siat eine Zone für

Nebenbauten und Nebenanlagen (ZNN) eingeführt. Gemäß Art. 39 Abs. 1 BauG dürfen in dieser keine Bauten mit anrechenbaren Bruttogeschossfläche (BGF), wie

z. B. Wohnbauten, erstellt werden. Zulässig sind gemäss Art. 39 Abs. 2 BauG einge-

schossige Bauten mit maximal 40 m2 Grundfläche, einer maximalen Gebäudelänge

von 12 m sowie einer maximalen Gebäudehöhe von 4,5 m. Als Beispiele werden par-

kierungsanlagen, Geräteschuppen und Gerätebauten sowie unterirdische Bauten, Abstellplätze und Zufahrten aufgezählt.

Mit solchen und ähnlichen Zonenarten musste sich die Regierung in jüngerer Vergan-

genheit wiederholt befassen. Je nach Gemeinde resp. beigezogenem Planungsbüro

hessen sie „Zone für Nebenbauten und Nebenanlagen" (z. B. Brigels, Sumvitg oder

vorliegend Siat), „Garten- und Hofraumzone" (z. B. Tarasp, Guarda, Seewis i. P.) oder

„zona ort e giardini" (z. B. Lostallo, Bondo). Die Genehmigungspraxis verursachte etwelche Rechtsunsicherheiten und führte gar zu Erörterungen im Grossen Rat.

Angesichts der entstandenen Rechtsunsicherheiten erachtet es die Regierung für an-

gezeigt, mit Bezug auf diese neuen Zonentypen einige grundlegende Bemerkungen

im Sinne einer Präzisierung derbisherigen Praxis anzubringen:

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a) Zunächst ist die Regierung der Auffassung, dass solche Zonen als zulässiges ln-

strument zur Reduktion zu grosser Wohnbauzonen betrachtet werden können,

wenn sie, wie im vorliegenden Falle, Bauten mit anrechenbaren BGF, wie z. B.

Wohnbauten, ausschliessen. Solche Zonen können mit anderen Worten in der Statistik betreffend Wohnbauzonen ausser acht gelassen werden.

b) Zweitens erachtet es die Regierung für nicht angebracht, die Frage, ob solche Zo-

nen nun Bauzonen oder aber (BAB-pflichtige) Nichtbauzonen darstellen, von der

maximal zulässigen Grösse der in diesen Zonen gemäss jeweiligem Baugesetz möglichen Bauten und Anlagen abhängig zu machen. Solche Differenzierungen

wären kontraproduktiv, weil sie geeignet sind, die Gemeinden ohne sachliche Not-

wendigkeit und planerische Folgerichtigkeit zur Zulassung unnötig großer Dimen-

sionen zu verleiten, nur um das BAB-Verfahren zu umgehen! Für die Frage Bauzo-

nelNichtbauzone soll vielmehr vom Sinn des BAB-Zustimmungsverfahrens ausge-

gangen werden. Dieser besteht hauptsächlich darin, eine einheitliche, gesamteid-

genössisch vergleichbare Rechtsanwendung in Bereichen sicherzustellen, wo es

darum geht, dem fundamentalen raumplanerischen Grundsatz der Trennung von

Baugebiet und Nichtbaugebiet sowie dem nicht minder wichtigen raumplanerischen

Grundsatz des Schutzes resp. der Freihaltung von Ortsbildern und Ortsansichten

zum Durchbruch zu verhelfen. Entsprechend diesem Grundgedanken sollen Zonen der vorliegend zur Debatte stehenden Art grundsätzlich dann als Bauzonen be-

trachtet werden, wenn und soweit sie Bestandteil des Siedlungsgebietes bilden,

oder wenn sie nicht - im Sinne von Grünzonen nach Art. 28 KRG oder Schutz- resp.

-

-

Freihaltezonen nach Art. 29 Abs. 1 lit. a c KRG zum Zwecke der Freihaltung von schätzenswerten Bauten, Ortsbildern, Ortsansichten, Landschaften, Baumbestan-

den, Obstgarten und dergleichen festgesetzt wurden oder hätten werden sollen.

Andernfalls sind sie als (BAB-pflichtige) Nichtbauzonen zu betrachten.

c) Unabhängig von der erwähnten Problematik Bauzone/Nichtbauzone behält es sich

die Regierung vor, die Zweckmässigkeit solcher Zonen, d. h. deren Vereinbarkeit

mit den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung, von Ortsplanung zu Ortspla-

nung wieder eigenständig, anhand der jeweiligen spezifischen örtlichen Begeben-

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heiter, zu prüfen. Ein Mechanismus in dem Sinne, dass von einer positiven

Zweckmåssigkeitsprüfung in einer Gemeinde automatisch auf weitere Gemeinden

geschlossen werden müsste, erachtet die Regierung angesichts der von Gemeinde

zu Gemeinde variierenden tatsächlichen Verhältnisse als falsch. Im übrigen sieht

sich die Regierung im Interesse der Transparenz und Verfahrensvereinfachung

veranlasst, den Gemeinden dringend nahezulegen, sich in ihren Ortsplanungen auf

die üblichen, bekannten, erprobten und gesetztlich vorgesehenen Nutzungszonen zurückzubesinnen (Landwirtschaftszone, übriges Gemeindegebiet, zweite Nutzungsetappen, Freihaltezonen, Grünzonen).

-

d) Viertens ist der Hinweis anzubringen, dass die vorstehend unter a c dargestellten Grundsätze und Leitplanken selbstverständlich vorbehaltlich allfälliger künftiger

Neuregelungen im Rahmen der bevorstehenden Revision des kantonalen Raum-

planungsgesetzes zu verstehen sind.

Die Anwendung der vorstehend umschriebenen Grundsätze auf den vorliegenden Fall

führt zu folgendem Ergebnis:

Die im Zonenplan festgesetzte Zone für Nebenbauten und Nebenanlagen (ZNN) kann

angesicht des Umstandes, dass in Art. 39 Abs. 1 BauG Bauten mit Wohnnutzungen

ausgeschlossen sind, als zulässige Massnahme zur Reduktion der Wohnbauzonen

anerkannt werden.

Die ZNN nördlich der neuen Kantonsstrasse sowie diejenige im Bereiche der Parzel-

len Nr. 133, 135, 150, 151, 155 und 156 sind als Nichtbauzonen und damit BAB-

pflíchtig einzustufen, zumal bei diesen ZNN Flächen zur Diskussion stehen, bei denen eine Freihaltung aus ortsbildschützerischen Gründen (erhaltenswerte Ortsansicht

resp. erhaltenswerte Gartenanlage, Einzelbäume und Baumgruppen, alles gemäss

GGP) von besonderer Bedeutung ist. Das ARP ist anzuweisen, diese Flächen im Zo-

nenplan als „Nichtbauzonen" zu kennzeichnen. - Die übrigen im Zonenplan festgesetzten ZNN können demgegenüber als Bauzonen anerkannt werden.

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Zu prüfen bleibt schliesslich noch die Frage der Zweckmässigkeit resp. Uebereinstimmung der Zone mit den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung. Soweit die

ZNN potentielle Baustandorte umfassen, die aufgrund ihrer Lage aus siedlungsplane-

rischen Gründen für eine spätere (Wieder-) Einzonung geeignet wären und bei denen

überdies keine ortsbildschützerischen Konflikte bestehen, müsste sie als fragwürdig

und unzweckmäßig eingestuft werden Es besteht angesichts der in diesen Zonen

gestützt auf Art. 39 Abs. 2 BauG zulassıgen Bauten nämlich die Gefahr, dass eine

spätere sinnvolle (Wieder-) Einzonung faktisch verunmöglicht wird, was mit dem

raumplanerischen Hauptanliegen der haushälterischen Bodennutzung und Siedlungskonzentration unvereinbar wäre. Entsprechende Flächen, bei denen eine spätere

(Wieder-) Einzonung unter Berücksichtigung aller massgebenden Aspekte sinnvoll wäre, sind im Bereiche der ZNN von Siat kaum auszumachen, weshalb die Zone unter

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-

diesem Aspekt ohne Präjudiz für andere Gemeinden genehmigt werden kann. So-

weit die ZNN Flächen umfasst, die aus ortsbildschützerischen Gründen freigehalten werden sollen, ist zu prüfen, ob sie sich angesichts der in Art. 39 Abs. 2 BauG für zu-

lässig erklärten Kubaturen der Nebenbauten und Nebenanlagen (Grundfläche 40 m*;

Firsthöhe bis zu 8

- 10 m) mit dem Schutzzweck vereinbaren lässt. Dies betrifft die

ZNN im Perimeter des im GGP festgesetzen Ortsbildschutzbereiches im allgemeinen sowie die ZNN nördlich der neuen Kantonsstrasse und im Bereiche der Parzellen Nr.

133, 135, 150, 151, 155 und 156 im besonderen, zumal dort spezifische ortsbildschüt-

zerische Anliegen zur Debatte stehen (erhaltenswerte Ortsansicht resp. erhaltenswerte Gartenanlage, Einzelbäume und Baugruppen). Im konkreten Falle ergibt die Prüfung, dass die ZNN auch in diesen Bereichen genehmigt werden kann, nachdem die

Gemeinde in Abs. 4 von Art. 39 ausdrücklich vorgesehen hat, dass im Ortsbildschutz-

bereich nur Bauten zulässig seien, die dem Schutzanliegen Rechnung tragen, und

nachdem die beiden besonders empfindlichen Bereiche ohnehin, wie vorstehend schon erläutert, als Nichtbauzonen und damit BAB-pflichtig zu betrachten sind.

Im übrigen kann der Zonenplan 1:2'000 "Siedlungsgebiet" vom 16. Juni 1995 geneh-

migt werden.

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D. Genereller Erschliessunqsplan 1:2'000 "Siedlunqsqebiet" Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 "Siedlungsgebiet" bezeichnet im Gebiet

Denter Selvas Sut einen von der Kantonsstrasse abbiegenden, geplanten Güterweg.

Parallel zu den der Regierung zur Genehmigung eingereichten Unterlagen wurde am

14. August 1995 beim Amt für Raumplanung ein diesbezüglich abweichender Gene-

reller Erschliessungsplan zur Vorprüfung eingereicht. Danach soll anstelle des ge-

planten Güterweges nur noch im Bereich der unterhalb der Kantonsstrasse ausge-

schiedenen Bauzone eine Erschliessungsstrasse erstellt werden. Mit Schreiben vom

31. August 1995 teilte die Gemeinde im übrigen mit, dass das Genehmigungsverfah-

ren infolge dieser notwendig gewordenen Änderung auszusetzen sei. Angesichts der Geringfügigkeit der Änderung und des Umstandes, dass der Generelle Erschlie-

ssungsplan 1:2'000 „Siedlungsgebiet" ansonsten keine Änderung erfährt, rechtfertigt

es sich. das Genehmigungsverfahren nur hinsichtlich des geplanten Güterweges im Gebiet Denter Selvas Sut zu sistieren.

In der Legende zum Generellen Erschliessungsplan ist im übrigen der Vermerk

"vorbehalten sind Änderungen des Gesamtmeliorationsprojektes" enthalten. Diesbe züglich rechtfertigt sich der Hinweis, dass, sofern und soweit sich zufolge der laufen-

den Gesamtmelioration weitere Änderungen am Generellen Erschliessungsplan 112'000 „Siedlungsgebiet" ergeben sollten, diese gelegentlich im Verfahren nach Art.

37 f. KRG nachgeführt werden müssen. Dem entsprechenden Vorbehalt im Generel-

len Erschliessungsplan kommt damit nur informativer Charakter zu. Im übrigen kann der Generelle Erschliessungsplan migt werden.

2'000 "Siedlungsgebiet" geneh-

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E. Genereller Gestaltunqsplan 1:2'000 "Siedlunqsqebiet"

Der Generelle Gestaltungsplan 112'000 "Siedlungsgebiet" kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:

1. Das Baugesetz vom 16. Juni 1995 wird mit Ausnahme von Art. 48 Abs. 4 sowie

mit dem Hinweis genehmigt, dass eine künftige Umteilung der zweiten in die erste Nutzungsetappe im Verfahren nach Art. 37 KRG und Art. 15 BauG zu erfolgen

hat.

2. Der Zonenplan 112'000 "Siedlungsgebiet" vom 16. Juni 1995 wird im Sinne der

Erwägungen mit der Auflage genehmigt, dass die Zone für Nebenbauten und Ne-

benanlagen nördlich der neuen Kantonsstrasse sowie im Bereich der Parzellen Nr. 133, 135, 150, 151, 155 und 156 als Nichtbauzonen zu betrachten sind. Das

Amt für Raumplanung wird beauftragt, entsprechende Kennzeichnungen im Plan vorzunehmen.

3. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 "Siedlungsgebiet" vom 16. Juni 1995 wird im Sinne der Erwägungen und mit Ausnahme des geplanten Güterweges im

Gebiet Denter Selvas Sut genehmigt. Hinsichtlich dieses Güterweges wird das Genehmigungsverfahren sistiert.

4. Der Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 "Siedlungsgebiet" vom 16. Juni 1995 wird genehmigt.

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5. Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses notwendigen Kennzeichnungen im Baugesetz und in den Plänen vorzunehmen.

6. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

7. Der Gemeindevorstand Siat wird angewiesen, den Inhalt dieses Beschlusses in geeigneter Form bekanntzugeben.

8. Es werden für das Genehmigungsverfahren keine Kosten erhoben.

9. Mitteilung an

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Namens der Regierung Der

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Dı: Alíesch

Der Kanzleidirektor:

Dr.Riesen