Gesamtrevision Sevgein
Nutzungsplanung, Grundordnung · Ilanz/Glion
Dokument
- Nummer
- 06.1119
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Ilanz/Glion
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 03.10.2006
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Text
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I
Die Regierung des Kantons Graubünden
II Governo del Cantone dei Grigioni
AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMENTWiCKL!-}?*-59
La regenza dal cf antun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
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Protokoll Nr.
3. Oktober 2006
4. Oktober 2006
1119
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Sevgein beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 15. Mai 2006 eine Gesamtrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:
Baugesetz Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:5'000 Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr Genereller Erschliessungsplan 112'000 Ver- und Entsorgung Genereller Erschliessungsplan 125'000 Neben diesen von der Regierung zu genehmigenden neuen Planungsmifieln reichte die Gemeinde Sevgein folgende weitere Unterlagen ein: Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäß Art. 47 der eidgenössischen Raum-
planungsverordnung (RPV) Überbauungsstand 1:2'000 vom Mai 2006 Überbauungsstand und Nutzungsreserven 1:2'000 vom Juli 2004 Übersicht Baureife 1:2'000 vom Juli 2004 Bericht „Gründe für die Revision der Nutzungsplanung und Standort-Abklärung für eine Bauzonen-Eıweitemng" vom 3. Juni 2004 Leitbild Siedlungsentwicklungskonzept vom 10. Oktober 2004 Siedlungsinventar vom 7. Oktober 2004 Landschaftsinventar vom 29. Juni 2005 Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 26. Oktober 2005 ei-
nen Vorprüfungsbericht.
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Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 15. Mai 2006 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 18. Mai 2006. Es ging eine Beschwerde ein. Diese konnte inzwischen vom Departement des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) zufolge Rückzuges abgeschrieben werden. Mit Schreiben vom Mai 2006 ersuchte der Gemeindevorstand Sevgein um Genehmi-
gung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG. B. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Totalrevision der Ortsplanung der Gemeinde Sevgein einerseits mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RlP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie andererseits mit den Regionalen Richtplänen übereinstimmt. Die für die Gemeinde Sevgein relevanten Regionalen Richtpläne (Regionaler Richtplan 1993, Regionaler Richtplan „Materialabbau", „Deponien und Materialablagerungen" sowie die Richtplanänderung „Tschentaneras") wurden von der Regierung mit Beschluss Nr. 105 vom 18. Januar 1994 sowie mit Beschluss Nr. 425 vom 20. März 2001 genehmigt resp. mit Departementsverfügung vom 12. Dezember 2002 zur Kenntnis genommen. Die Prüfung unter dem Aspekt der kantonalen und regionalen Richtpläne erfolgt nachstehend im gegebenen Zusammenhang. Die Gemeinde Sevgein ist zudem vom Sachplan „Fruchlfolgeflächen" des Bundes betroffen. Die im genannten Sachplan bezeichneten Fruchlfolgeflächen sind im Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:5'000 als Information enthalten. Die Gemeinde hat die Fruchlfolgeflächen der Landwirtschaftszone zugewiesen, so dass sich zu dieser Thematik keine weiteren Bemerkungen aufdrängen. Von anderen Sachplänen des Bundes ist die Gemeinde Sevgein nicht betroffen.
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c. Baugesetz
Die Gemeinde Sevgein hat ein schlankes, auf das neue KRG und die neue KRVO angepasstes Baugesetz beschlossen. Die Gemeinde Sevgein ist darauf hinzuweisen, dass die Regierung am 23. Mai 2006 den Beitritt des Kantons Graubünden zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beschlossen hat. Die Umsetzung der IVHB
soll über eine Anpassung der kommunalen Baugesetze erfolgen. Mit einer Revision
der KRVO werden die Gemeinden zu gegebener Zeit beauftragt, diese Anpassungsarbeiten in die Wege zu leiten. Im Übrigen drängen sich zu dem am 15. Mai 2006 beschlossenen Baugesetz keine weiteren Bemerkungen auf, es kann genehmigt werden. D. Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 1. Nachhaltige SiedlungsentwicklungISiedlungsqualität
Mit der am 15. Mai 2006 beschlossenen Gesamtrevision der Ortsplanung sieht die Gemeinde Sevgein Neueinzonungen (Agro-Gewerbezonen) insbesondere im Gebiet „Curschetta" im Umfang von ca. 0.32 ha vor. Da die Gemeinde Sevgein an der gleichen Gemeindeversammlung ebenfalls beschlossen hat, verschiedene Teilflächen aus den Wohnbauzonen auszuzonen, kann vorliegend nicht von einer Eıweiterung des Siedlungsgebietes gesprochen werden. Auf eine detaillierte Überprüfung der
neuen Ortsplanung unter dem Aspekt der Bauzonengrösse kann deshalb verzichtet
werden.
2. Wald
In den Bereichen, wo Wald an Bauzonen grenzt, wurde ein Waldfeststellungsverfahren durchgeführt. Den im vorliegenden Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 eingetragenen Waldgrenzen kommt bezüglich des betroffenen Waldes statische Wirkung im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) zu.
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Dies bedeutet, dass allfällige neue Bestockungen jenseits der festgelegten Wald-
grenze zukünftig nicht mehr als Wald gelten.
Mit Verfügung vom 11. August 2006, welche gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss eröffnet wird, hat das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement (BVFD) die für die Genehmigung der Zone für öffentliche Bauten erforderliche Rodungsbewilligung erteilt. Im Übrigen drängen sich zum Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 vom 15. Mai 2006 keine weiteren Bemerkungen auf, er kann genehmigt werden.
E. Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:5'000 1. Naturschutzzonen Im RIP2000 ist festgehalten, dass die Gemeinden verpflichtet sind, für Naturschutzobjekte von nationaler und regionaler Bedeutung Naturschutzzonen auszuscheiden oder andere, gleichwertige Massnahmen vorzusehen, wobei dies im Rahmen der Ortsplanung zu erfolgen hat. Für Objekte von lokaler Bedeutung ist eine Naturschutzzonenzuweisung zu prüfen. Die Gemeinde Sevgein hat für die Aue „Gatgs" (Objekt A-1219, Aue von regionaler Bedeutung, Zwischenergebnis) eine Naturschutzzone ausgeschieden. Bereits im Zuge des Vorprüfungsverfahrens wies das Amt für Natur und Umwelt (ANU) darauf hin, dass diese Naturschutzzonenzuweisung nicht vollständig erfolgt sei. lrrtümlichenıveise wurde die Gemeinde im Vorprüfungsbericht des ARE darüber nicht orientiert. Die Gemeinde Sevgein wird darauf hingewiesen, dass für die fragliche Aue „Gatgs" im Zuge der dritten Revision der eidg. Auenverordnung die Einstufung als Aue von nationaler Bedeutung vorgesehen ist. Erfolgt eine Zuweisung der Aue „Gatgs" zu den
Auen von nationaler Bedeutung, so ist vom Kanton nach Anhörung der Eigentümer und Bewirtschafter der genaue Grenzverlauf der Aue festzulegen (Art. 3 eidg. Auenverordnung). Im Hinblick auf die vorgesehene Aufstufung rechtfertigt es sich, die Gemeinde anzuweisen, die Abgrenzung der Naturschutzzone zu gegebener Zeit in Zusammenarbeit mit dem ANU zu überprüfen und neu festzulegen.
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Im Zuge dieser Arbeiten sollten zweckmässige weise auch allfällige Naturschutzzonen für die im Rahmen des Generellen Projektes zur Gesamtmelioration Sevgein
aufgelisteten Objekte von lokaler Bedeutung geprüft werden.
2. Trockenwiesen- und weiden (TWW) Der Umgang mit den vom Bund inventarisierten TWW soll im Kanton Graubünden
unter anderem mit folgendem raumplanerischen Instrumentarium geregelt werden:
Naturschutzzonen: Naturschutzzonen sollen in Fällen ausgeschieden werden,
wo in einer Gemeinde oder in einem größeren Gebiet lediglich wenige TWWEinzelobjekte existieren, welche integral geschützt werden sollen. Trockenstandortszonen: Trockenstandortszonen umfassen TWW-Objekte, deren Fläche und Qualität möglichst gesamthaft erhalten werden soll. Zulässig sind nur standortgebundene Bauten und Anlagen, die in einem übenrviegenden öffentlichen Interesse stehen, sowie Bauten und Anlagen, welche für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung des betreffenden Gebietes notwendig sind. Zonen für Vorranqqebiete von Trockenstandorten: Zonen für Vorranggebiete von Trockenstandorten umfassen Gebiete mit einem oder mehreren nahe beieinander liegenden TWW-Objekten. Sie enthalten neben anderen Flächen zusätzlich insbesondere weitere Lebensräume von hohem ökologischem Wert und von grossem ökologischem Aufwertungspotential. Innerhalb von Zonen für Vorranggebiete von Trockenstandorten können Bauten und Anlagen realisiert werden, wenn innerhalb dieser Zonen Ersatzmassnahmen geleistet werden. Die Gemeinde Sevgein hat einen Teil der bekannten Tww-Objekte einer Naturschutzzone zugewiesen. Bezüglich der übrigen TWW-Objekte wird die Gemeinde angewiesen, geeignete Zonenzuweisungen vorzunehmen. Dabei steht es der Gemeinde frei, von welchen der vorstehend genannten raumplanerischen Instrumenten sie Gebrauch machen will. Im Übrigen drängen sich zum Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:5'000 vom 15. Mai 2006 keine weiteren Bemerkungen auf, er kann genehmigt werden.
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F. Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr
Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung Genereller Erschliessungsplan 1:5'000 Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr, der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung sowie der Generelle Erschliessungsplan 1:5'000,
alle vom 15. Mai 2006, geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sie können genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG beschliesst die Regierung:
1. Das am 15. Mai 2006 beschlossene Baugesetz wird im Sinne der Enuägungen genehmigt. 2. Der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 vom 15. Mai 2006 wird im Sinne der Enflägungerı mit dem Hinweis genehmigt, dass den im Zonenplan eingetragenen Waldgrenzen statische Wirkung im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) zukommt.
3. Der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1-5'000 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Anweisungen und Hinweisen genehmigt: a) Die Gemeinde wird angewiesen, die Abgrenzung der Naturschutzzone für das Objekt A-1219 „Gatgs" in Zusammenarbeit mit dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) zu überarbeiten.
b) Die Gemeinde wird angewiesen, für die noch nicht unter Schutz gestellten TWW-Objekte eine geeignete Zonenzuweisung vorzunehmen.
c) Die Gemeinde wird angewiesen, für die Naturobjekte von lokaler Bedeutung eine Naturschutzzonenzuweisung zumindest zu prüfen.
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4. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr, der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung sowie der Generelle Erschliessungsplan 1:5'000, alle vom 15. Mai 2006, werden genehmigt. 5. Die für die Genehmigung der Zone für öffentliche Bauten für den Kompost- und Grüngutunterstand erforderliche Rodungsbewilligung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartementes (BVFD) vom 11 August 2006 wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Nutzungsplangenehmigungsbeschluss eröffnet.
6. Der Gemeindevorstand Sevgeín wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 15. Mai 2006 zu erfolgen. Im Publikationstem ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden könne und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen innert 20 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des kantonalen Venıvaltungsgerichtsgesetzes beim Verwaltungsgericht Graubünden Rekurs erhoben werden kann. 7. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Rekursfrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.
8. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen. Der Gemeindevorstand Sevgein sorgt für die Nachfühmng der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE. 9.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
10. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
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11 Mitteilungen:
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Der Präsident:
μøwa
Claudio Lardi
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund