Gesamtrevision Duvin
Nutzungsplanung, Grundordnung · Ilanz/Glion
Dokument
- Nummer
- 13.952
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Ilanz/Glion
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 08.10.2013
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Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal cf antun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Ganzen Text zeigen
II Governo del Cantone der Grigioni
09. Oktober 2013
08. Oktober 2013
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Protokoll Nr.
952
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Duvin beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 28. November 2011 eine Gesamtrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:
Baugesetz Plan da zonas e plan general da forrnaziun 1:1000 I
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Plan da zonas e plan general da formaziun 1:10 000
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Plan general d'avertura 1:1000
Plan general d'avertura 1:10 000
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Duvin einen Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 8. November 2011 gemäss Art. 47 der eidgenössischen
Raumplanungsverordnung (RPV), einen Anhang zum Baugesetz sowie einen Plan
über den Stand der Überbauung, der Erschliessung und der Baureife (UEB) vom November 2012 ein.
Das
verfasste mit Datum vom 10. Juni 2011 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbe-
schlusses vom 28. November 2011 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 9. August 2012. Es gingen zwei Be-
schwerden ein. Eine Beschwerde konnte zufolge Rückzugs mit Verfügung des De-
partements für Volkswirtschaft und Soziales vom 22. Oktober 2012 abgeschrieben
werden. Die zweite Beschwerde wird in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt.
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Mit Schreiben vom 22. Februar 2013 ersuchte der Gemeindevorstand Duvin um Ge-
nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG. B.
Gegenstand der Revisionsvorlage
Die Ortsplanung der Gemeinde Duvin stammt weitestgehend aus dem Jahr 1996. In
Anbetracht eines Planungshorizontes von 15 Jahren drängte sich eine Überarbeitung
auf. Auch ist Duvin eine der letzten Gemeinden in der Surselva, die noch keine digi-
talen Planungsinstrumente besitzt. Zudem wurde eine Überarbeitung nötig, da seit 1996 die übergeordnete Gesetzgebung teils grundlegend revidiert wurde. Eine An-
passung des Baugesetzes an die neuen übergeordneten Gesetze (v.a. KRG, KRVO)
ist folglich dringend angezeigt. In diesem Rahmen wurden auch die inhaltlichen Ziele
der Ortsplanung Duvin überprüft. Insbesondere wurden die Schutzzonen an die lnventare angepasst sowie die Waldfeststellung im Bereich der Bauzonen überprüft.
c. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehorde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der
Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende
Totalrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom
Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regio-
nalen Richtplan Surselva übereinstimmt.
Es kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Revisionsvorlage richtplan-
konform ist.
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D. Baugesetz
Die Gemeinde Duvin hat im Rahmen der vorliegenden Totalrevision der Ortsplanung
ihr Baugesetz (BauG) revidiert und auf das kantonale Raumplanungsrecht (KRG und
KRVO) abgestimmt. Die lnterkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der
Baubegriffe (IVHB) wurde ebenfalls berücksichtigt. Damit verfügt die Gemeinde über
ein zeitgernässes Baugesetz. Es kann genehmigt werden.
E. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000
1. Dorfzone
a) Nachhaltige Siedlungsentwicklung
Die im vorliegenden Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:1000 ausgeschiede-
nen Wohnbauzonen, d.h. die dem allgemeinen Wohnungsbau dienenden Bauzonen
- im Falle von Duvin lediglich die Dorfzone -, umfassen gemäss dem im Planungsund Mitwirkungsbericht aufgeführten Stand der Überbauung, Erschliessung und Bau-
reife (Übersicht UEB) von 2012 rund 2.6 ha, wovon rund 2.1 ha (81%) als überbaut
und rund 0.5 ha (19%) als noch nicht überbaut ausgewiesen sind. In dieser Reserve
nicht enthalten sind die in den vorliegenden Unterlagen nicht ausgewiesenen Nut-
zungsresewen innerhalb des gemäss Übersicht UEB als überbaut ausgewiesenen
Gebietes. Gemäss UEB 1996 betrugen die Bauzonen noch rund 25 035 m2, wovon
rund 19 220 m2 überbaut und ca. 5815 m2 nicht überbaut waren. Es wurden in den
15 Jahren von 1996 bis 2011 rund 2014 m2 Bauzonen überbaut (vgl, Aussage im
Vorprüfungsbericht des
-›.
Die Gemeinde Duvin beschloss im Rahmen der hier zu genehmigenden Ortspla-
nungsrevision geringfügige Ein- und Auszonungen, wodurch sich die Dorfzone um
rund 0.14 ha (26 414
- 25 035) vergrösserte. Damit verfügt die Gemeinde laut vorlie-
gender Übersicht UEB neu über eine Wohnbauzonenreserve von ca. 0.5 ha. Diese Wohnbauzonenreserve liegt über dem aufgrund der Trendmethode für die kommen-
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den 15 Jahre sich ergebenden rechnerischen Bedarf von rund 0.2 ha. Obschon die-
ser Bedarfswert unter dem Reservewert liegt, ist eine Genehmigung der Dorfzone
angesichts der geringen Grasse und der Dorfstruktur in diesem Falle gerechtfertigt.
Es ist zu bedenken, dass der Überhang aus kantonaler oder regionaler Perspektive verschwindend gering ist. Zieht man ferner in Betracht, dass einige der in der Über-
sieht UEB als Reserven ausgewiesene Bauzonenteile als Gärten genutzt werden und
einige der vorgenommenen Bauzonenerweiterungen (Parzelle Nr. 96 und 31) bis an-
hin Teil der Zone für öffentlichen Bauten (ZöB) bildeten, verbleibt bei Lichte betrachtet nur noch die Einzonung der Parzelle Nr. 245 mit ca. 584 m2 reine Neueinzonung
von einer Nichtbauzone in eine Bauzone. Dies entspricht gemäss heutigem Flächen-
bedarf ca. einem Einfamilienhaus. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Parzelle
der Gemeinde Duvin gehört, welche damit eine aktive Bodenpolitik betreiben kann,
indem sie diese Parzelle einer einheimischen Familie als Baugrundstück zur Verfü-
gung stellen kann.
b) Siedlungsqualität
Duvin ist im Inventar der schützenwerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als Dorf von
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nationaler Bedeutung eingestuft. Die einzuzonende Parzelle Nr. 245 liegt gemäss
ISOS in der Umgebungszone II (U-Zo II). Dort gilt das Erhaltungszíel a, was aufgrund
der Erläuterungen "den Erhalt der Beschaffenheit als Freifläche" bedeutet. Das Bundesgericht hat im Urteil BGE 135 II 209 ausgeführt, dass die Erhaltungsziele und zu-
sätzlichen Empfehlungen des ISOS im Zusammenhang mit allen raumwirksamen
Vorhaben systematisch als Grundlage beizuziehen sind. In der Nutzungsplanung
sind Bestimmungen aufzunehmen, welche die Erhaltung des nationalen Wertes des
Ortsbildes als Ziel festhalten und auf eine lnteressenabwägung verweisen, die im
Falle einer Beeinträchtigung des nationalen Wertes des Ortsbildes vorgenommen
werden muss.
Mit einer Überbauung der Parzelle Nr. 245 würde dem Schutzziel der Freíhaltung
zwar widersprochen. Allerdings lässt das ISOS für die U-Zo II auch eine Überbauung
unter Auflagen vor. Beispielsweise wird die Möglichkeit spezieller Bauvorschriften
genannt. Ob eine dieser genannten Möglichkeiten besteht, wurde im Rahmen der
Vorprüfung durch eine Überbauungsstudie untersucht. Demnach scheint eine Be-
bauung der Parzelle Nr. 245 nicht zwingend zu einer Beeinträchtigung des Ortsbildes
zu führen. Der Einzonung kann folglich zugestimmt werden
- unter Vorbehalt von
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Massnahmen zum Schutz des Ortsbitdes. Aus diesem Grunde wurde die Gemeinde im Rahmen der Vorprüfung aufgefordert, unter anderem eine Pflicht zur Gestaltungsberatung für die Parzelle Nr. 245 festzusetzen.
Im nun vorliegenden Zonenplan wurde als Massnahme lediglich vorgesehen, den Süd-östlichen Teil der Parzelle der Grünzone zuzuweisen. Auf eine Pflicht zur Gestal-
tungsberatung sowie auf eine Baulinie wurde jedoch verzichtet. Letzteres ist in An-
betracht der Steilheit des Geländes nachvollziehbar, wäre das Abrücken von der
Strasse doch mit deutlichem Mehraufwand (mehrfaches Aushubvolumen) verbunden.
Es ist also davon auszugehen, dass ein allfälliges Projekt möglichst nah an der
Strasse realisiert würde. Hingegen kann der Verzicht auf die Gestaltungsberatung
angesichts der grossen Schutzwürdigkeit des Ortsbildes nicht akzeptiert werden.
Deshalb wird die Genehmigung der Dorfzone auf Parzelle Nr. 245 mit der Auflage verknüpft, dass vorgängig der Bewilligung von Bauvorhaben auf der Parzelle Nr. 245
die Gestaltungsberatung der Gemeinde oder der Denkmalpflege beizuziehen ist. 2. Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Gegen die Zonenfestlegungen im Bereiche der Parzelle Nr. 96 ging eine Planungs-
beschwerde ein, deren Behandlung in einem separaten Regierungsbeschluss erfolgt.
Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens ergeben sich Korrekturen (siehe Dispositiv Ziff. 2 lit. b).
3. Naturschutz- und Trockenstandorlzone
Schätzenswerte Biotope von nationaler und regionaler Bedeutung sind im Rahmen
der Nutzungsplanung zu sichern. Die Gemeinde Duvin hat verschiedene Flachmoore
sowie Trockenwiesen und -weiden der Naturschutzzone (NSZ) resp. der Trocken-
standortzone (TSZ) zugewiesen. Im Rahmen der Melioration wurden in den Gebieten
„Vallesa", „Runca" und „Clavauniev" Feucht- und Trockenstandorte kariert. Jedoch
weichen die Festsetzungen der NSZ/TSZ von den karierten Flächen ab. Die Ge-
meinde wird daher angewiesen, bei der nächsten Ortsplanungsrevision (OP-
Revision) die Natur- resp. Trockenstandortzone an die karierten Flächen anzupas-
sen.
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4. Grund- und Quellwasserschutzzone
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In der Gemeinde Duvin sind für die gefassten und ungefassten Quellen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, summarische Schutzzonen ausgeschieden wor-
den. Diese summarischen Schutzzonen sind in der kantonalen Gewåsserschutzkarte
enthalten und in den vorliegenden Zonenplan als Grundwasser- und Quellschutzzonen (GQS) übertragen worden.
Im Generellen Erschliessungsplan sind die auf der Alp „Gretg" gefassten Quellen und Resewoirzuleitungen festgelegt. Die östlichste gefasste Quelle (Koordinaten
739'590/174'146) wird aber im Wasserversorgungsatlas nicht als für die Trinkwas-
serversorgung genutzte Quelle aufgeführt. Auch liegt sie ausserhalb der summari-
schen Schutzzonenfestlegung gemäss Bericht
vom 14. April
1993 und damit auch ausserhalb der von der Gemeinde festgelegten GQS. Laut Pla-
nungs- und Mitwirkungsbericht (vgl. S. 25 PMB, dort fälschlicherweise auf der Alp „Radun" verortet) muss die Fassung auf der Alp „Gretg" so schnell wie möglich er-
neuert werden. Auf die Ausscheidung einer Schutzzone wird zurzeit aber verzichtet.
Die Ausführungen im PMB zeigen, dass die Fassung der fraglichen Quelle zwar
mangelhaft ist, dass sie jedoch heute wie auch in Zukunft der Trinkwasserversorgung der Gemeinde dient. Damit besteht an dieser Quelle ein öffentliches Interesse. Folg-
lich ist die Gemeinde Duvin anzuweisen, bei der nächsten OP-Revision im Bereich
der erwähnten Quelle eine summarische Schutzzonenfestlegung zu veranlassen und
diese hernach als GQS in den Zonenplan zu übernehmen. 5. Gewässerraum
Seit dem 1. Januar 2011 enthält das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer
(GSchG) eine Vorsehrift über den Gewässerraum (Art. 36a GSchG). Am 1. Juni 2011
traten mehrere neue Bestimmungen in der Gewässerschutzverordnung (GSchV)
betreffend den Gewässerraum in Kraft. Diese legen die Breite des Gewässerraums für Fliessgewässer (Art. 41 a GSchV) und dessen zulässige Nutzung (Art. 41 c
GSchV) fest. Weiter enthält die GSchV Übergangsbestimmungen, welche den Voll-
zug unmittelbar nach Inkrafttreten der Änderung regeln. Darin wird angeordnet, dass
die Gewässerräume bis spätestens am 31. Dezember 2018 durch den Kanton ge
muss Art. 41 a und 41 b GSchV festzulegen sind.
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Aus dem erläuternden Bericht zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom
20. April 2011 und aus Art. 41a Abs. 2 GSchV ergibt sich, dass die Gewässerräume
bei grossen Fliessgewässern im Einzelfall unter Berücksichtigung der Sicherung der
natürlichen Funktionen der Gewässer, des Schutzes vor Hochwasser sowie der Ge-
wässernutzung festgelegt werden müssen. In diesem Zusammenhang hat der Kan-
ton Graubünden eine Methodik für die Festlegung der Gewässerräume bei grossen
Talflüssen, d.h. bei Flüssen mit einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von über 15 m,
ausgearbeitet. Danach errechnet sich der Gewässerraum aus der Breite der natürli-
chen Gerinnesohle zuzüglich einem beidseitigen Streifen von je 15 m. Die natürliche
Gerinnesohlebreite wird je nach ôkomorphologischem Zustand des Gewässers mit
Hilfe eines Multiplikationsfaktors aus der aktuellen Gerinnesohlebreite abgeleitet. Bei einem stark beeinträchtigten Gewässer ist von einem Faktor 2 auszugehen. Aus die-
sen Grundlagen lässt sich der Gewässerraum berechnen, welcher als Korridor aus-
geschieden wird. Der Gewässerraum muss seitlich verschoben werden, wenn dies
die topographischen Verhältnisse vor Ort erfordern.
Für die Glogn-Glenner ist der Gewässerraum in Duvin noch nicht bestimmt worden.
Die Gemeinde hat den Grundwasserschutzbereich A„ aus der Gewässerschutzkarte
übernommen und als Hinweis „Gewässerraum" in den Zonenplan und Generellen
Gestaltungsplan 1:10 000 aufgenommen. Das ist nicht korrekt. Der Gewässerraum
hat nichts mit dem Grundwasserschutzbereich A„ zu tun. Zudem genügt ein blasser Hinweis in den Planungsmitteln für Festlegungen des Gewässerraums ohnehin nicht.
Ferner bedarf es einer Zonenbestimmung im Baugesetz. Entsprechend wird der vorliegende Hinweis „Gewässerraum" zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen.
Im Übrigen ergeben sich zum Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1000
sowie zum Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10 000, beide vom 28. November 2011, keine weiteren Bemerkungen, sie können genehmigt werden.
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F. Genereller Erschliessungsplan 1:1000
Genereller Erschliessungsplan 1:10 000
Zum Generellen Erschliessungsplan 1:1000 sowie zum Generellen Erschliessungs-
plan 1:10 000, beide vom 28. November 2011, ergeben sich keine Bemerkungen, sie können genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG beschliesst die Regierung:
1. Das am 28. November 2011 beschlossene Baugesetz wird genehmigt. 2. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1000 sowie der Zonenplan
und Generelle Gestaltungsplan 1:10 000, beide vom 28. November 2011, wer-
den im Sinne der Erwägungen mit folgendem Vorbehalt, folgender Auflage und folgenden Anweisungen genehmigt:
a) Der im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10 000 enthaltene Hin-
weis „Gewässerraum" wird zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückge-
wiesen, und die Gemeinde wird angewiesen, den Gewässenraum als solchen
korrekt auszuscheiden.
b) Die auf Parzelle Nr. 96 ausgeschiedene Zone für öffentliche Bauten (ZöB) im
Umfang von ca. 139 m2 wird nicht genehmigt, und die entsprechende Fläche
wird mit Ausnahme eines kleinen, ca. 12 m2 messenden nördlichen Drei-
ecksbereichs neben der Zone für Grünfläche der Dorfzone zugewiesen. Der
ca. 12 m2 messende nördliche Dreiecksbereich wird der Zone für Grünflä-
chen zugewiesen.
C) Die Genehmigung der Dorfzone auf der Parzelle Nr. 245 wird mit der Auflage
verknüpft, dass das Bauvorhaben auf dieser Parzelle vorgängig deren Bewil-
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neigung durch die Gestaltungsberatung der Gemeinde oder der Denkmalpflege
zu beurteilen sind.
d) Die Gemeinde wird angewiesen, im Rahmen der nächsten OP-Revision die Flachmoore und Trockenstandorte den entsprechenden Kartierungen der
Melioration anzupassen.
e) Die Gemeinde wird angewiesen, im Rahmen der nächsten OP-Revision für die östlichen Quellen auf der Alp „Gretg" eine Grund- und Quellwasser-
schutzzone auf der Basis einer summarischen Schutzzonenausscheidung
festzulegen.
3. Die Generellen Erschliessungspläne 1:1000 und 1:10 000, beide vom 28. November 2011, werden genehmigt.
4. Die Planungsbeschwerde wird in einem separaten Regierungsbeschluss behan-
delt.
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5. Der Gemeindevorstand Duvin wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu
geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-
kanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 28. November 2011 zu
erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbe-
schluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen innert 30 Tagen ab dem Publika-
tionsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
NRG) beim
Beschwerde erhoben werden kann.
6. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-
schwerdefrist an das
des vorliegenden Beschlusses.
bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung
7. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
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wird beauftragt, die aufgrund dieses Be
Schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.
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9. Der Gemeindevorstand Duvin sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des
10. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 11. Mitteilung an:
Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektor:
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H. Trachsel
l Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund