Teilrevision Crappa Grossa

Nutzungsplanung, Grundordnung · Ilanz/Glion

Dokument

Nummer
21.356
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Ilanz/Glion
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
19.04.2021

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Ilanz/Glion mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

3574_B_OPTR_Gewerbezone_Crappa_Grossa_RB.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

amtsregistratur

AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG

Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

ai\At¥ur IF

2 2. April 2021

Ganzen Text zeigen

CH RIP

ih

II Governo del Cantone dei Grigioni

22. April 2021

2021

Protokoll Nr.

356/2021

A.

UPfBABfGiS RS AD

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Ilanz/Glion beschlossen an der Urnenabstim

mung vom 27. September 2020 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen

Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1000 Grappa Grossa.

Daneben reichte die Gemeinde Ilanz/Glion die folgenden weiteren Unterlagen ein: -

Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 29. September 2020 gemäss

-

Rodungsgesuch vom 19. Dezember 2019

-

Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)

Umweltbegleitbericht " 29. September 2020

, Holzkraftwerk, November 2019" vom

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste am 20. September 2019 einen Vor

prüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom

27. September 2020 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton

Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 9. Oktober 2020. Es gingen keine Be

schwerden ein. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 ersuchte der Gemeindevorstand

Ilanz/Glion um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Gegenstand der vorliegenden Nutzungsplanungsvorlage bildet die projektbezogene

Erweiterung der Gewerbezone im Gebiet "Grappa Grossa" um ca. 1142 m2. Die

beabsichtigt die Erstellung eines Holzgaskraftwerks. Die

Einzonung betrifft teilweise Wald (ein ca. 12 m breiter Waldstreifen zwischen der

2

rechtskräftigen Gewerbezone und der Oberländerstrasse). Die Einzonungsfläche be

findet sich innerhalb

des bestehenden

Siedlungsgebiets.

C. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungs

gesetz, RPG; S R 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem

die Prüfung der Übereinstimmung

der Nutzungspläne

mit der Richtplanung. Der kan

tonale Richtplan, Bereich Siedlung (KRIP-S, vom Bundesrat

genehmigt

am 10. April

2019) definiert in Kap. 5.2 die Arbeitsgebiete von kantonaler Bedeutung. Die vorlie

gende Einzonung ist als Teil des Arbeitsgebiets "Ilanz-Schluein, Standort Nord/West"

festgesetzt. Dort sollen Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe angesiedelt Detailhandel

werden.

mit Gütern des täglichen Bedarfs ist hingegen nicht zulässig (KRIP-S,

5.2-31). Das geplante Holzgaskraftwerk entspricht der avisierten

gewerblichen Nut

zung gemäss Standortprofil. - Es kann festgehalten werden, dass die Revisionsvor

lage richtplankonform ist.

D. Zonenplan 1.

a)

und Genereller Gestaltungsplan

1:1000 Grappa Grossa

Raumplanerische Beurteilung Allgemeine Bemerkungen

Die vorliegende Erweiterung der Gewerbezone im Umfang von ca. 1142 m 2 ermög

licht eine bessere Nutzung des Arbeitsgebiets von kantonaler Bedeutung. Damit ent

spricht die Planung

den Grundsätzen der Raumplanung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit.

a bis RPG. Die erforderliche Rodungsbewilligung des Departements für Infrastruktur,

Energie und Mobilität vom 22. Februar 2021 liegt vor.

A m 25. Oktober 2018 hat der Grosse Rat eine Teilrevision des KRG beschlossen,

welche am 1. April 2019 in Kraft getreten ist und schwerpunktmässig neue Regelun

gen über die Baulandmobilisierung (Art. 19a bis 19h KRG) und über den Ausgleich

3

planungsbedingter Vor- und Nachteile (Art. 1 9i bis 19w KRG) umfasst. Die vorlie gende Einzonung im Bereich der Parzellen Nrn. 803, 674, 29 und 673 unterliegt

grundsätzlich den erwähnten neuen Bestimmungen. b) Baulandmobilisierung

Die Einzonung betrifft überwiegend die Parzelle Nr. 674 (ca. 1025 m 2). Das Grund

stück ist im Eigentum der Gemeinde, weshalb sich keine Vorbehalte zur Baulandmo

bilisierung aufdrängen. Die Anmerkung einer Bauverpflichtung gemäss Art. 19w Abs.

2 Ziff. 2 KRG wäre nur bei einem allfälligen Verkauf nötig. Im Übrigen betrifft die Ein zonung nur kleine Teile der angrenzenden und bereits überbauten Grundstücken

Nrn. 803, 29 und 673 (30 m 2, 44 m 2 und 41 m2). Bei derart kleinen Einzonungsflä-

chen kann auf eine Bauverpflichtung nach Art. 19c KRG verzichtet werden, wenn die Einzonung schwergewichtig projektbezogen für eine grössere Parzelle, wo das ei

gentliche Bauvorhaben realisiert werden soll, erfolgt. Somit kann auf die Anmerkung von Bauverpflichtungen gemäss Art. 19w Abs. 2 Ziff. 2 KRG bei den genannten Par

zellen Nrn. 803, 29 und 673 verzichtet werden. c) Mehrwertabgabe

Die Gemeinde beziffert den Einzonungsmehrwert bezogen auf die Einzonungsfläche von ca. 1025 m 2 auf ihrer eigenen Parzelle Nr. 674 auf ca. Fr. 143 000 - (vgl. E-Mail

Gemeinde vom 19. März 2021). Die genaue Höhe des Mehrwerts hat das Amt für Im

mobilienbewertung in einem Bewertungsgutachten festzulegen (Art. 19k Abs. 2

KRG). Wie die Gemeinde richtig feststellt, wird die gestützt darauf zu bezahlende Ab gabe erst mit der Veräusserung oder der Überbauung fällig (Art. 19n Abs. 1 KRG).

Diesfalls hat die Gemeinde 75 % des Ertrags in den kantonalen Mehrwertabgabe

fonds abzuliefern (Art. 19p Abs. 2 KRG). Die Gemeinde wird deshalb ersucht, das ARE über den Verkauf resp. die Überbauung des Grundstücks Nr. 674 zu orientie

ren, damit der entsprechende Kantonsanteil in Rechnung gestellt werden kann (Art.

35m Abs. 4 KRVO). Im Übrigen wird die Einzonung auf der Parzelle Nr. 674 unter der Bedingung genehmigt, dass die Mehrwertabgabe im Sinne von Art. 1 9i ff. KRG effek

tiv veranlagt wird.

4

Gemäss den vorstehend erwähnten Angaben der Gemeinde ist bei Einzonungen in

die vorliegende Gewerbezone von einem Mehrwert von ca. Fr. 140 - pro Quadratme

ter (143 0 0 0 . - / 1025 m 2) auszugehen. Somit resultieren mit den Einzonungen auf

den Parzellen Nrn. 803, 29 und 673 Mehrwerte von ca. Fr. 4200 - (30 m 2 x

Fr. 140.-), ca. Fr. 6160 - (44 m 2 x Fr. 140.-) und ca. Fr. 5740 - (41 m 2 x Fr. 140.-).

Diese Mehrwerte liegen deutlich unter der gesetzlichen Freigrenze von Fr. 20 0 0 0 - , weshalb eine Pflicht zur Entrichtung von Mehrwertabgaben für die Parzellen Nrn.

803, 29 und 673 entfällt. Entsprechend sind für die Einzonungen auf diesen Grund

stücken auch keine Genehmigungsbedingungen (Art. 19m Abs. 2 KRG) zu verfügen. 2. Umweltverträglichkeit

a) Umweltverträglichkeitsprüfung

Für Holzkraftwerke mit einer installierten elektrischen Leistung von über 3 Megawatt (MW) ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich. Laut Umweltbegleit

bericht vom 29. September 2020 beträgt die Leistung der vorliegenden Holzgasanla gen 1,2 MW, weshalb die Anlage nicht UVP-pflichtig ist.

Da es sich beim zugeführten Rohstoff um naturbelassenes Holz handelt, fällt die An

lage unter den Anlagentyp 21.2 gemäss Verordnung über die Umweltverträglichkeits

prüfung (UVPV; SR 814.011) und ist somit auch unter diesem Aspekt klar nicht UVPpflichtig. Sollte in Zukunft geplant sein, der Anlage beispielsweise Grünabfälle, Rest

holz oder Altholz zuzuführen, würde eine Abfallanlage vorliegen. Falls diese Anlage

mehr als 10 000 1 Abfälle (Grünabfälle, Restholz oder Altholz) pro Jahr trennen resp.

mechanisch behandeln würde, wäre sie UVP-pflichtig (Anlagetyp 40.7.a gemäss UVPV).

b) Luftreinhaltung

Für Anlagen, welche erhebliche Luftverunreinigungen verursachen, ist eine Zustim

mung des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) notwendig (Art. 4 der kant. Umwelt

schutzverordnung, KUSV; BR 820.110). Das geplante Holzgaskraftwerk ist eine sol

che Anlage. Dem ANU sind deshalb im Baubewilligungsverfahren die im Umweltbe

richt aufgeführten Beschriebe der Anlagekomponenten mit den technischen Spezifi

kationen inkl. Flussdiagramm mit Stoffströmen (Rohstoff, Produkte, Abluft, Abwasser,

5

Abfälle) und den jeweiligen Emissionserklärungen mit Gesamtmassestrombilanz ein

zureichen. Die Unterlagen werks zu beziehen.

Bezüglich

haben sich dabei auf den Endausbau

des Holzgaskraft

Luftbelastung ist darauf hinzuweisen, dass sich im Talkessel

während der kalten Jahreszeit

von llanz

häufig ein Kaltluftsee bildet. Dieser zeigt sich in einer

deutlich sichtbaren Nebelbildung. In einem Kaltluftsee wird der Austausch der Luft

massen mit höheren Schichten unterbunden, so dass die Luftschadstoffe im Kaltluft

see gefangen bleiben. Messungen

des ANU aus den Jahren 2016 bis 2019 zeigen,

dass in llanz trotz der Kaltluftsee-Problematik die Grenzwerte der Eidgenössischen

Luftreinhalte-Verordnung (LRV; S R 814.318.142.1) für Stickstoffdioxyd (NO2) und Feinstaub (PM10) eingehalten

werden. Trotzdem gilt es wegen der Kaltluftseeproble

matik den Ausstoss von Luftschadstoffen möglichst zu verhindern. stützt auf Art. 28 LRV eine Immissionsprognose zu erstellen.

Es ist deshalb g e

c) Lärm

Beim Betrieb der Anlage werden sowohl am Tag als voraussichtlich auch in der

Nacht Lärmemissionen erzeugt. Beim geplanten

Holzgaskraftwerk mit Pelletierwerk

handelt es sich um eine neue ortsfeste Anlage. E s kommt somit Art. 7 der Eidgenös

sischen Lärmschutz-Verordnung (LSV; S R 814.41) zur Anwendung. Prioritär müssen

die Lärmemissionen der neuen ortsfesten Anlage so weit begrenzt werden, wie dies

technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dabei dürfen die Planungswerte gemäss Anhang 6 LSV infolge des Betriebs der Anlage bei den

massgebenden Gebäuden mit lärmempfindlichen

den. Bei den massgebenden

Gebäuden

Räumen nicht überschritten wer

mit lärmempfindlichen

Räumen handelt es

sich um das Wohnhaus auf der Parzelle Nr. 1 4 (Gewerbezone mit Empfindlichkeits

stufe [ES] III) sowie die rund 150 m entfernt gelegenen Wohngebäude oberhalb Via d a Ruschein auf der Parzelle Nr. 1 0 (Wohnzone 2 mit E S II).

I m Umweltbegleitbericht wird darauf hingewiesen, dass die geltenden

der LSV eingehalten

Betriebsdaten

der

Grenzwerte

werden können. Die vorliegenden Angaben zu den Anlage- und

insbesondere betreffend Schallemissionen

der einzelnen Anlageteile,

vorgesehener lärmmindernder Massnahmen sowie Betriebszeiten lassen eine Beur-

6

teilung dieser Aussagen jedoch nicht zu. Aufgrund der Beschreibung im Umweltbe

gleitbericht ist davon auszugehen, dass zumindest das Holzgaskraftwerk auch in der Nacht betrieben werden soll. Schallemissionen entstehen insbesondere durch den

Betrieb der Holzvergasungsanlagen mit Gasmotor, Abgaskamin und allfälligen Lüf

tungsöffnungen in den Fassaden (Holzgaskraftwerk) sowie infolge des Betriebs von

Presse, Bandtrockner und Schlagmühle (Pelletierwerk). Zusätzlich entstehen Schall

emissionen infolge Umschlag bei An- und Abtransport.

Das Verkehrsaufkommen ist aufgrund der jährlichen Transportmenge von rund

17 000 1 (Holzschnitzel, Pellets) verhältnismässig gering. Die Anforderung bezüglich Mehrbeanspruchung von Verkehrsanlagen (Art. 9 LSV) kann eingehalten werden.

Das Holz soll voraussichtlich auf einem Platz in der Nähe des Bahnhofs (Schnaus)

zu Schnitzeln gehackt werden. Aus dem Umweltbegleitbericht geht nicht hervor, wo

sich dieser Platz befindet und ob die Anforderungen gemäss LSV dort eingehalten werden können - zumal Holzhäcksler bzw. Holzschredder ähnlich laut wie mobile

Brecher sind. In diesem Sinne sind vor Erteilung der Baubewilligung durch die Bau

herrschaft in einem Lärmschutznachweis folgende Punkte aufzuzeigen: -

Massnahmen, mit denen die Anforderungen gemäss Art. 7 und Anhang 6 LSV

beim Betrieb des Holzgaskraftwerks mit Pelletierwerk erfüllt werden können. Der Nachweis ist für die massgebenden umliegenden Gebäude mit lärmempfindli

chen Räumen sowohl für den Tag und, sofern die Anlage auch in derzeit von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr betrieben wird, auch für die Nacht zu erbringen.

-

Es ist aufzuzeigen, auf welchem Platz das Holz zu Schnitzel gehackt wird und dass dort die Anforderungen der LSV eingehalten werden.

Der Lärmschutznachweis ist zusammen mit sämtlichen Baugesuchsunterlagen über

die Gemeinde dem ANU zur Prüfung einzureichen. d) Abwasser

Gemäss Projektbesch rieb fällt während des Betriebs der Anlage Prozessabwasser

an. Aus den Gesuchsunterlagen geht über die Zusammensetzung und über die

Menge des anfallenden Prozessabwassers nichts hervor. Art. 12 des Bundesgeset

zes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) und Art. 13 Abs. 2 lit. a des

7

Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales

Gewässerschutzgesetz, KGSchG; BR 815.100) regeln die Behandlung von Abwas

ser. Erfüllt dieses nicht die Anforderungen für die Einleitung in die Kanalisation, muss

es vorbehandelt werden. Dazu ist eine Bewilligung des ANU erforderlich. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sind im Umweltbegleitbericht Angaben über die

Menge und die Zusammensetzung für das anfallende Prozessabwasser zu machen.

Dieser ist zusammen mit dem Gesuch für Ableitung für Gewerbe- und Industrieab wasser über die Gemeinde dem ANU einzureichen.

e) Meteorwasser

Gemäss Umweltbegleitbericht soll unbelastetes Oberflächenwasser und Dachwasser weiterhin der Kläranlage zugeführt werden. An den bestehenden Abwasserleitungen werden keine Veränderungen vorgenommen. Nach Kenntnissen des ANU wurden

die betroffenen Parzellen zum Zeitpunkt der Erstellung des Generellen Entwässe

rungsplans im Mischsystem entwässert. Laut Entwässerungskonzept sollen sie in Zu

kunft aber im Teiltrennsystem entwässert werden. In der Konsequenz bedeutet dies, dass für Neubauten eine Möglichkeit bestehen sollte, das Niederschlagswasser in

eine Meteorleitung einzuleiten. Eine Versickerung ist gemäss Generellem Entwässe

rungsplan nicht möglich. Für das Baubewilligungsverfahren ist im Umweltbegleitbe richt in Rücksprache mit der Gemeinde Ilanz/Glion die Entwässerung des Meteor wassers zu klären und darzulegen/begründen.

f)

Grundwasser

Anhand der vorliegenden Unterlagen ist unklar, über welche Fundationstiefen das

Vorhaben verfügen wird. Im Baubewilligungsverfahren ist bei grösseren Fundations

tiefen der Grundwasserspiegel zu berücksichtigen. Je nach Fundationstiefen ist eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 19 GSchG oder gar eine Grundwas

serabsenkung während der Bauphase erforderlich. g) Bauabfälle

Im Baubewilligungsverfahren ist für die Entsorgung der Bauabfälle die Weisung des ANU über die Bewirtschaftung von Bauabfällen zu berücksichtigen und gegebenen

falls den Gesuchsunterlagen eine ausgefüllte Entsorgungserklärung beizulegen.

8

E. Allgemeiner ortsplanerischer Revisionsbedarf aufgrund des geänderten Raum

planungsrechts

Am 3. März 2013 nahm das Schweizer Stimmvolk eine Teilrevision des RPG an, wel

che am 1. Mai 2014 in Kraft trat. Gestützt darauf mussten die Kantone ihre Richt

pläne im Bereich Siedlung überarbeiten. Die Regierung erliess am 20. März 2018

den bereits erwähnten KRIP-S. Aufgrund der Teilrevision des RPG und des neuen

KRIP-S müssen die Gemeinden nebst dem Baugesetz auch die Nutzungspläne (ins

besondere die Zonenpläne) gesamthaft überprüfen und überarbeiten. Die Gemeinde

Ilanz/Glion hat die entsprechenden Arbeiten bereits in Angriff genommen. Am 9. Feb ruar 2021 hat sie eine erste Etappe der Gesamtrevision der Ortsplanung beschlos

sen, welche sich derzeit im Genehmigungsverfahren befindet. Während diese erste

Etappe schwergewichtig die Zusammenführung der Nutzungsplanungen der 13 ehe

maligen Gemeinden beinhaltet, wird die Anpassung der Nutzungsplanung an die

Vorgaben des RPG und des KRIP-S samt der Überprüfung der Bauzonengrösse im

Zuge der zweiten Etappe der Ortsplanungsrevision erfolgen. Die vorliegende projekt

bezogene Einzonung im Gebiet Grappa Grossa wurde aus zeitlichen Gründen der zweiten Ortsplanungsetappe vorgezogen. Es kann festgehalten werden, dass mit

dieser Einzonung die Pflicht der Gemeinde zur Überprüfung resp. Reduktion ihrer

Wohn-, Misch- und Zentrumszonen weder erschwert noch verhindert wird. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Grappa Grossa vom

27. September 2020 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Anweisungen,

Bedingungen, Feststellungen und Hinweisen genehmigt:

9

a) Die Einzonung der Parzelle Nr. 674 wird unter der Bedingung genehmigt,

dass die Gemeinde für diese Parzelle die Mehrwertabgabe gemäss Art. 19i

ff. KRG effektiv veranlagt. Die Gemeinde wird angewiesen, dem Amt für

Raumentwicklung die Veranlagungsverfügung mitzuteilen (Art. 35k Abs. 3

KRVO).

Die Gemeinde hat nach Massgabe der Veranlagung gemäss lit. a hiervor im

Falle der Veräusserung oder der Überbauung der Parzelle Nr. 674 eine

Mehrwertabgabe auf dem Einzonungsmehrwert gemäss einem Gutachten

des Amtes für Immobilienbewertung zu erheben. Die Gemeinde wird ange

wiesen, dem Amt für Raumentwicklung die entsprechende Rechnungstellung

mitzuteilen, damit dieses Amt der Gemeinde den Kantonsanteil in Rechnung stellen kann (Art. 35m Abs. 4 KRVO).

b) Es wird festgestellt, dass die Einzonungen im Bereich der Parzellen Nrn.

803, 29 und 673 aufgrund von Art. 19i Abs. 6 KRG (Mehrwerte jeweils unter

Fr. 20 000.-) keine Mehrwertabgabepflichten auslösen.

c) Die Einzonung der Gemeindeparzelle Nr. 674 unterliegt nicht der Bauver

pflichtung nach Art. 19c KRG. Bei einem allfälligen Verkauf dieser Parzelle

hat der Gemeindevorstand Ilanz/Glion das Grundbuchamt anzuweisen, auf

dem Grundstück die Bauverpflichtung nach Art. 19c KRG im Grundbuch an

zumerken (Art. 19w Abs. 2 Ziff. 4 KRG).

d) Die Einzonungen im Bereich der Parzellen Nrn. 803, 29 und 673 unterliegen

ebenfalls nicht der Bauverpflichtung nach Art. 19c KRG, dies angesichts des

Umstandes, dass es sich um geringfügige Einzonungsflächen handelt und

die Gesamteinzonung projektbezogen auf die Parzelle Nr. 674 fokussiert ist.

e) Es ist für das geplante Holzgaskraftwerk gestützt auf Art. 28 der Eidgenössi schen Luftreinhalte-Verordnung eine Immissionsprognose zu erstellen.

10

f)

Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein Lärmschutznachweis zu

sammen mit sämtlichen Baugesuchunterlagen über die Gemeinde dem Amt

für Natur und Umwelt zur Prüfung einzureichen.

g) Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sind im Umweltbegleitbericht An gaben über die Menge und die Zusammensetzung des anfallenden Prozess

abwassers zu machen. Dieser Bericht ist zusammen mit dem Gesuch für die Ableitung für Gewerbe- und Industrieabwasser über die Gemeinde dem Amt

für Natur und Umwelt einzureichen.

h) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass je nach Fundationstiefen eine

gewässerschutzrechtliche Bewilligung oder gar eine Grundwasserabsenkung während der Bauphase erforderlich ist.

i)

Im Baubewilligungsverfahren ist die Weisung des Amtes für Natur und Um

welt über die Bewirtschaftung von Bauabfällen zu berücksichtigen und dem

Gesuch eine ausgefüllte Entsorgungserklärung beizulegen.

2. Die Rodungsbewilligung des Departements für Infrastruktur, Energie und Mobili tät vom 22. Januar 2021 wird mit dem Genehmigungsbeschluss eröffnet.

3. Der Gemeindevorstand Ilanz/Glion wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu

geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be

kanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 27. September 2020 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei

der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Aufla gen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes

über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim Verwaltungsgericht

Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.

11

4. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be

schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung

des vorliegenden Beschlusses.

5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

6. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzu

nehmen.

7. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplan daten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach.

8. Mitteilung an: A. Reqierungsbeschluss und Rodunqsbewilliqunq

-

B. Nur Reqierungsbeschluss

-

12

C. Nur Rodunqsbewilliqunq -

Der Präsident:

Namens der Regierung

Dr. Mario Cavigelli

Der Kanzleidirektor:

Daniel Spadin