Teilrevision Zentrum-Bahnhof
Nutzungsplanung, Grundordnung · Ilanz/Glion
Dokument
- Nummer
- 12.559
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Ilanz/Glion
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 05.06.2012
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Die Regierung La regenza Il Governo des Kantons Graubünden dal chantun Grischun del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom Mitgeteilt den Protokoll Nr.
05. Juni 2012 06. Juni 2012 559
A.
Die Stimmberechtigten der Stadt Ilanz beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 7. Oktober 2011 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:
- Änderung Baugesetz (Art. 80 Abs. 8-13)
- Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 „Zentrum — Bahnhof“
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- Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr „Zentrum - Bahnhof“, Änderung
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Stadt Ilanz die folgenden weiteren Unterlagen ein:
- Gestaltungsplan Projekt „Marcau“ Zentrum Ilanz vom 6. April 2009
- Lärmgutachten Projekt „Marcau“ Zentrum llanz vom 8. Dezember 2010
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 20. Oktober 2011 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 1. September 2010 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 7. Oktober 2011 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 10. November 2011. Es ging eine Beschwerde ein. Diese wird in
einem separaten Regierungsbeschluss behandelt.
Mit Schreiben vom 4. November 2011 ersuchte der Stadtrat Ilanz um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
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Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Stadt Ilanz bildet die Schaffung von geeigneten Voraussetzungen für die bauliche Entwicklung im Bahnhof- und Zentrumsgebiet. Aufgrund von konkreten Bauabsichten sowie der
Bedürfnisse der Stadt Ilanz, derfü, «cn privater Investo-
ren wird eine Anpassung der Ortsplanung erforderlich.
Im Einzelnen wird für das geplante Postautoterminal, den Bahnhofsplatz und die Erschliessungsflächen eine Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) ausgeschieden. Das Areal „Maissen“ wird aufgrund einer vorliegenden Studie von der Gewerbe- und Dienstleistungszone in die Kernzone umgezont. Des Weiteren werden im Generellen Gestaltungsplan neue Festlegungen vorgenommen, die eng mit den Ergänzungen in Art. 80 des Baugesetzes (BauG) verknüpft sind und insbesondere die gestalterischen Aspekte im Bereich des Bahnhof- und Zentrumsgebietes regeln. Die wesentlichste Änderung im Generellen Erschliessungsplan besteht darin, dass eine neue Sammeistrasse geplant ist, welche die Erschliessung ins Gebiet „Pendas“ sicherstellt.
Änderung Baugesetz
Die am 7. Oktober 2011 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 80 Abs. 8- 13) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.
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Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 „Zentrum - Bahnhof“
Der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:2000 „Zentrum — Bahnhof‘ vom 7. Ok-
tober 2011 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr „Zentrum - Bahnhof“, Änderung
Die geplante Sammelstrasse in das Gebiet „Pendas‘ ist als eine neue ortsfeste Anlage zu bezeichnen. Nach Art. 7 Abs. 1 der eidg. Lärmschutz-Verordnung (LSV) sind Emissionen neuer ortsfester Anlagen nach Anordnung der Vollzugsbehörde so weit zu begrenzen, dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten. Es ist deshalb im Rahmen des Folgeverfahrens aufzuzeigen, ob und mit welchen planerischen, baulichen oder gestalterischen Massnahmen die Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe (ES) Ill in der Kernzone ein-
gehalten werden können.
Im Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr „Zentrum - Bahnhof“, Änderung vom 7. Oktober 2011 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er
kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG beschliesst die Regierung:
1. Die am 7. Oktober 2011 beschlossene Baugesetzesrevision (Art. 80 Abs. 8-13) wird genehmigt.
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Der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 „Zentrum — Bahnhof“ vom 7. Oktober 2011 wird genehmigt.
Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr „Zentrum — Bahnhof“, Änderung vom 7. Oktober 2011 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender Auflage genehmigt:
- Für die geplante Sammelstrasse ist im Rahmen des Folgeverfahrens aufzuzeigen, ob und mit welchen baulichen, planerischen oder gestalterischen Massnahmen die Planungswerte der ES Ill in der Kernzone eingehalten werden können.
Die Planungsbeschwerde wird in einem separaten Regierungsbeschluss behan-
delt, sofern sie nicht zurückgezogen wird.
Der Stadtrat Ilanz wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe des Einwohnerversammlungsbeschlusses vom 7. Oktober 2011 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Stadt eingesehen werden kann und dass gegen die darin enthaltene Auflage innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das \V/erwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
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8. Der Stadtrat Ilanz sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.
9. Fürdas Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
10. Mitteilung an:
)
Namens der Regierung Die Präsidentin: Der Kanzleidirektor:
4
Barbara Janom Steiner Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund