Teilrevision Pferdebetriebe Champfèr Teil II
Nutzungsplanung, Grundordnung · Silvaplana
Dokument
- Nummer
- 18.595
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Silvaplana
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 07.08.2018
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Text
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
07. August 2018
II Governo del Cantone dei Grigioni
08. August 2018
Protokoll Nr.
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595
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Silvaplana beschlossen an der Gemeindever sammlung vom 7. Dezember 2017 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend
einen Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Pferdebetriebe Champfèr.
Ein auf den 8. Dezember 2017 datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 7. De
zember 2017 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubün den (KRG) erfolgte am 12. Dezember 2017. Es ging eine Beschwerde ein. Diese
wird in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt. Im Rahmen der Verfah
rensbeteiligung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 KRG reichten die Umweltschutzorgani sationen
sowie die
am 29. Januar 2018 eine Stellungnahme ein.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 ersuchte der Gemeindevorstand Silvaplana
um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Ausgangspunkt der vorliegend beschlossenen Ortsplanungsrevision „Pferdebetriebe
Champfèr - Phase II“, umfassend einen Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Pferde
betriebe Champfèr, bildet die von der Gemeindeversammlung Silvaplana am 9. März
2
2016 beschlossene Teilrevision der Ortsplanung
„Pferdebetriebe
Champfèr -
Phase I“, welche mit Regierungsbeschluss Nr. 913 vom 24. Oktober 2017 teilweise
genehmigt wurde. Dabei wurden die Teilrevision des Baugesetzes (Art. 26ter und
Champfèr
Art. 33bls) sowie der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Pferdebetriebe
gesamthaft genehmigt. Teilweise genehmigt wurde der Zonenplan
1:2000 Pferdebe
triebe Champfèr (genehmigt wurde die Einzonung einer Fläche von ca. 1 , 1 8 ha im nordöstlichen Bereich der Parzelle Nr. 347 von der Landwirtschaftszone
für Pferdesport;
in die Zone
die restliche Fläche der Parzelle Nr. 347 im Umfang von ca. 1,02 h a
wurde sistiert bis zum Vorliegen eines überarbeiteten Generellen Gestaltungsplans;
analog wurde die Aufhebung der überlagerten
Landschafts- und Uferschutzzone
über die sistierte Fläche der Zone für Pferdesport
und der parallelen Fortführung
der Kantonsstrasse ebenfalls sistiert). Der Generelle Gestaltungsplan 1:2000
auf
Pferdebetriebe Champfèr hingegen wurde gesamthaft nicht genehmigt und der Ge
meinde Silvaplana zur Überarbeitung zurückgewiesen.
Ausschlaggebend für die nur teilweise Genehmigung, für die Sistierung und für die
teilweise Zurückweisung der Ortsplanungsvorlage
war insbesondere das anlässlich
des Genehmigungsverfahrens zur Ortsplanungsrevision
Pferdebetriebe Champfèr -
Phase I eingeholte Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkom
mission (ENHK) vom 16. Juni 2017, welches zusammenfassend zum Schluss
kommt, dass, sofern a m Standort auf der Parzelle Nr. 347 in Champfèr festgehalten
wird, folgende Massnahmen zu treffen sind: -
-
Das Volumen der Gebäude ist deutlich zu redimensionieren
Es ist ein möglichst siedlungsnaher Standort innerhalb der Parzelle Nr. 347 zu
wählen
Allfällige Terrainveränderungen sind auf das Minimum
Auf Hartbeläge
zu beschränken
und Chaussierungen ist so weit als möglich zu verzichten
Zwischenzeitlich wurde nun das Vorprojekt für den geplanten Pferdebetrieb in
Champfèr überarbeitet. Aufgrund des neuen Vorprojekts, welches die vorangehend
erwähnten Rückmeldungen der ENHK berücksichtigt, wurde ein neuer Genereller
Gestaltungsplan 1:2000 Pferdebetriebe Champfèr erarbeitet und von der Gemeinde
versammlung Silvaplana am 7. Dezember 2017 beschlossen. Dieser definiert nun die
neuen Baubereiche für Hochbauten (Reithalle und Tierpraxis) inkl. Höhenbezugs-
3
punkt, einen Baubereich für Nebenbauten und Anlagen, einen Bereich für die Er
schliessung und Parkierung, einen Bereich für Weidegang und Anlagen sowie einen
Freihaltebereich und Weideland.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt
der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der
Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teil revision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bun
desrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regiona
len Richtplan Oberengadin (RRIP OE, von der Regierung genehmigt
ber 2012) übereinstimmt.
a m 18. Dezem
Wie bereits mit Regierungsbeschluss Nr. 913 vom 24. Oktober 2017 eingehend aus
geführt, ergibt sich zusammenfassend, dass der geplante Pferdebetrieb in Champfèr und somit auch der basierend auf das Vorprojekt überarbeitete
Fall nun zu prüfende Generelle
und im vorliegenden
Gestaltungsplan 1 :2000 Pferdebetriebe Champfèr
sowohl mit der kantonalen wie auch mit der regionalen Richtplanung übereinstimmt
und sich somit als richtplankonform erweist. Weitere Bemerkungen hierzu drängen sich nicht auf.
D. Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Pferdebetriebe Champfèr
1.
Aspekte des Landschaftsschutzes
Wie bereits vorstehend unter Kapitel B erwähnt, konnte die Regierung den a m
9. März 2016 beschlossenen Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Pferdebetriebe
Champfèr nicht genehmigen
und gleichzeitig den ebenfalls a m 9. März 2016 be
schlossenen Zonenplan 1:2000 Pferdebetriebe Champfèr nur teilweise genehmigen.
Mit dieserteilweisen Genehmigung des Zonenplans 1:2000 Pferdebetriebe
4
Champfèr und der in diesem Zusammenhang im damaligen Regierungsbeschluss
Nr. 913 vom 24. Oktober 2017 erfolgten Ausführungen wurde zumindest die grund sätzliche Frage des Standortes Champfèr, Parzelle Nr. 347, welcher auf einer um
fassenden Standortevaluation im Rahmen der Regionalen Richtplananpassung im
Jahr 2012 beruht, abschliessend und im Sinne der Planung der Gemeinden beurteilt.
Aus diesem Grund wird im vorliegenden Regierungsbeschluss nicht mehr auf die all
gemeine Frage des gewählten Standorts (Parzelle Nr. 347) eingegangen. Es kann
hier lediglich noch zusätzlich auf das Schreiben der Gemeinde St. Moritz vom
6. September 2017 hingewiesen werden, welches den Antrag der ENHK thematisiert, wonach der Standort angrenzend an das Siedlungsgebiet von Champfèr, auf
St. Moritzer Gebiet und ausserhalb des BLN-Objekts, zu prüfen sei. In ihrem Schrei
ben hält die Gemeinde St. Moritz fest, dass dieser Standort für die Gemeinde St. Moritz nicht in Frage komme.
Überdies weist die Regierung mit Nachdruck auf die damaligen, im Rahmen der An
passung der Regionalen Richtplanung getätigten Arbeiten hin, welche nicht zuletzt
zu eiher Festsetzung des Standorts für eine regionale Pferdesporteinrichtung auf der Parzelle Nr. 347 in Champfèr führten. Mit einer plötzlichen Infragestellung des im
Regionalen Richtplan Oberengadin definierten Standorts auf der Parzelle Nr. 347 in
Champfèr würde man nicht nur den Richtplan verletzen, sondern auch die im Rah
men der Aufnahme des Objekts in den Regionalen Richtplan Oberengadin getätigten Arbeiten und Abklärungen grundsätzlich desavouieren.
Zur Begründung der Zurückweisung des Generellen Gestaltungsplans 1:2000 Pfer
debetriebe Champfèr hielt die Regierung damals fest, dass die von der ENHK im
Gutachten vom 16. Juni 2017 vorgebrachten Einwände (Redimensionierung der Ge
bäudevolumen, Wahl eines möglichst siedlungsnahen Standorts innerhalb der Par
zelle Nr. 347, Beschränkung von allfälligen Terrainveränderungen auf das Minimum sowie Verzicht auf Hartbeläge und Chaussierungen so weit als möglich) auch nach
Ansicht des Kantons unterstützt werden können und dass bei Einhaltung dieser Vor
gaben eine merklich kompaktere, weit geringer in die Landschaft ausgreifende und
besser ins Gelände integrierbare Anordnung der Hochbauten und der Aussenanla
gen ermöglicht werden kann.
5
Der nun zu genehmigende Generelle Gestaltungsplan 1:2000 vom 7. Dezember
2017 berücksichtigt die erwähnten Vorgaben und Anliegen. So wurde das mögliche
und realisierbare Gebäudevolumen gegenüber dem ursprünglich möglichen Volumen um insgesamt ca. 27 % reduziert. Entsprechend wurde im neuen Generellen Gestal
tungsplan eine Flächenreduktion der „Baubereiche Hochbauten“ um insgesamt
ca. 27 % vorgenommen. Auf den Zwischentrakt, welcher ursprünglich noch ein Vo
lumen von 2288 m 3 zugelassen hätte, wird nun vollständig verzichtet. Wenn man das
ursprünglich vorgesehene Richtprojekt dem heutigen Richtprojekt gegenüberstellt, so
ist festzustellen, dass das Gebäudevolumen um mindestens ca. 9 % abnimmt, wes
halb im vorliegend zu beurteilenden Fall von einer deutlichen Redimensionierung des
Gebäudevolumens ausgegangen werden kann. Es gilt in jedem Fall zu berücksichti gen, dass der geplante Pferdebetrieb eine gewisse Mindestgrösse benötigt, damit
dieser rentabel und demzufolge auch langfristig betrieben werden kann.
Die Tierarztpraxis und die Reithalle wurden so nah wie möglich, d.h. so nah wie es
die einzuhaltenden FAT-Abstände zulassen, an die bestehende Siedlung gesetzt,
und die Bauten wurden entsprechend der im Vorprüfungsverfahren empfohlenen An
ordnung so gedreht, dass im Ergebnis eine kompakte Weiterführung der bestehen
den Siedlung entlang der Ova da Suvretta entsteht. Auch ist zu erwähnen, dass durch die nicht mehr geplante Verbindung des Pferdebetriebs
mit der Tierarztpraxis
neu eine Zweiteilung der Hochbauten vorliegt, womit auch unter diesem Aspekt eine
bessere Einpassung der Bauten in die bestehende Siedlung erreicht werden kann.
Der Reitplatz wurde so in den Raum gesetzt, dass dieser sich ideal in die bestehen
de Landschaft einfügt und entsprechend nur minime Terrainanpassungen notwendig sind. Auch wurde der Round-Pen neu innerhalb des Reitplatzes geplant (Integration
als temporäres Element), damit so weit wie möglich auf Aussenanlagen verzichtet
werden kann. Entsprechend konnte die Fläche für den "Bereich für Weidegang und
Anlagen Pferdesportbetrieb"
um ca. 0,44 ha verkleinert werden. Diese Fläche soll
zukünftig weiterhin als Landwirtschaftsfläche dienen und entsprechend auch nicht
Bestandteil der neuen Zone für Pferdesport bilden, sondern der Landwirtschaftszone
zugeordnet bleiben. Auch kann zusätzlich erwähnt werden, dass diejenige Fläche
des im neuen Generellen Gestaltungsplan definierten "Bereichs für Weidegang und
Anlagen Pferdesportbetrieb",
welche nicht für den Reitplatz benötigt wird, ohne Vor-
6
nähme einer Terrainanpassung lediglich abgedichtet und darüber mit einem begrün
ten Kunststoffrasterversehen wird. Mit dieser Massnahme können die naturnahe
Umgebung erhalten bleiben und die notwendigen Terrainanpassungen minim gehal
ten werden. Bezüglich der so minim wie möglich zu haltenden Hartbeläge und
Chaussierungen wird sich erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens und bei
Vorliegen eines definitiven Projekts zeigen, inwiefern dieser Punkt eingehalten wer den kann. Aus diesem Grund wird an dieser Stelle der Vorbehalt angebracht, dass
im Rahmen des abschliessenden Baubewilligungsverfahrens diesem Punkt Rech nung zu tragen ist.
Damit eine optimale Eingliederung der zu erstellenden Bauten in die bestehende Be
bauung gewährleistet werden kann und auch die vorzunehmenden Landschaftsein
griffe (Terrainanpassungen inkl. Zäune) so landschaftsschonend wie möglich gestal
tet werden, ist im noch durchzuführenden Baubewilligungsverfahren zudem die Bau
beratung der Gemeinde Silvaplana beizuziehen.
Trotz der vorgenommenen Optimierungen besteht für den vorliegend zu beurteilen
den Eingriff in das BLN-Objekt weiterhin eine landschaftliche Ersatzpflicht nach Art. 6
des eidg. Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG). Bereits im Regierungsbeschluss
Nr. 913 vom 24. Oktober 2017 wurde darauf hingewiesen, dass die Ersatzpflicht im
Rahmen des durchzuführenden Baubewilligungsverfahrens z u konkretisieren sei. Die Regierung erwartet an dieser Stelle, dass die Gemeinde bei Eingang des Bauge
suchs die Gesuchsteller verpflichtet, im Benehmen mit dem Amt für Natur und U m
welt (ANU) dafür zu sorgen, dass angemessene landschaftliche Ersatzmassnahmen
getroffen werden und dass die Gemeinde auch für die rechtliche Sicherung dersel
ben sorgt, soweit kein genügender Schutz durch bereits bestehende Schutzlegungen
besteht. Für die Umsetzung der Ersatzmassnahmen wird der Beizug einer Umwelt
baubegleitung vorausgesetzt. 2.
Aspekte des Gewässerschutzes
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) hat bereits anlässlich des für die vorliegende
Ortsplanungsrevision durchgeführten Vorprüfungs verfahrens (Vorprüfungsbericht
vom 31 . Oktober 2017) detaillierte Ausführungen zum Gewässerschutz gemacht. Es
wurden verschiedene gewässerschutzrechtliche Aspekte thematisiert (Schmutzwas-
7
ser- und Meteorwasserentsorgung; Behandlung des Abwassers aus der landwirt
schaftlichen Nutzung; Grundwasserschutz), welche eingehalten werden müssen.
Die Regierung weist darauf hin, dass die notwendigen Gesuche um die verschiede
nen gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen im Baubewilligungsverfahren einzu reichen sind.
Im Übrigen gibt der Generelle Gestaltungsplan 1 :2000 Pferdebetriebe Champfèr vom
7. Dezember 2017 zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
E. Sistierter Zonenplan 1:2000 Pferdebetriebe Champfèr
Wie unter Kapitel D hiervor festgehalten wurde, kann der Generelle Gestaltungsplan
1:2000 Pferdebetriebe Champfèr 2017 genehmigt werden. Entsprechend kann auch
ein Teil der mit Regierungsbeschluss Nr. 913 vom 24. Oktober 2017 sistierten Fläche der Zone für Pferdesport genehmigt werden. Konkret kann von der sistierten Fläche von 1,02 ha ein Teil von 0,58 ha genehmigt werden. Analog verhält e s sich mit der
sistierten Aufhebung der Landschafts- und Uferschutzzone (inkl. der parallelen Fort
führung über die betroffene Fläche der Umfahrungsstrasse auf der Parzelle Nr. 350).
Die restliche Fläche der sistierten Zone für Pferdesport (0,44 ha) und der sistierten
Aufhebung der Landschafts- und Uferschutzzone wird demgegenüber nunmehr defi nitiv nicht genehmigt, so dass diese Fläche weiterhin der Landwirtschaftszone mit überlagerter Natur- und Landschaftsschutzzone zugeordnet bleibt.
Bezugnehmend auf die gemäss Art. 38a Abs. 2 RPG vorzunehmende Prüfung unter
dem Aspekt der Einzonungskompensation kann auf die Ausführungen im Regie
rungsbeschluss Nr. 913 vom 24. Oktober 2017 verwiesen werden, welche immer
noch Gültigkeit besitzen. Die zusätzliche Einzonung einer Fläche von 0,58 ha kann somit auch unter d e m Aspekt von Art. 38a Abs. 2 R P G in Verbindung mit Art. 52a
Abs. 2 RPV genehmigt werden.
8
F. Beschwerderecht der Umweltorganisationen
1.
Ausgangslage
Gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG müssen die beschwerdeberechtigten Umweltorganisa tionen in der Nutzungsplanung nicht mehr förmlich Planungsbeschwerde an die Re gierung erheben, um die Möglichkeit des Weiterzugs des regierungsrätlichen OP-
Genehmigungsbeschlusses an die Gerichte (Verwaltungsgericht, Bundesgericht)
nicht zu verwirken. E s genügt, wenn sie sich während der in Art. 48 Abs. 4 KRG ge
regelten Beschwerdeauflage bei der Fachstelle (ARE) anmelden und danach innert
einer von der Fachstelle gesetzten Frist eine Stellungnahme einreichen. Von dieser
Möglichkeit haben vorliegend die Umweltorganisationen sowie die
Gebrauch ge
macht. Diese Organisationen haben sich damit das Recht gewahrt, gegen den vor
liegenden OP-Genehmigungsbeschluss allenfalls Beschwerde an das Verwaltungs
gericht zu erheben. Entsprechend werden die genannten Umweltorganisationen in
den Verteiler des vorliegenden Beschlusses aufgenommen. 2.
Stellungnahme
In ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2018 beantragen die 1.
:
Der Beschluss der Gemeindeversammlung vom 7. Dezember 2017 sei aufzuhe
ben.
2.
Der Generelle Gestaltungsplan 1 :2000 Pferdebetriebe Champfèr sei nicht zu ge
3.
Der sistierte Zonenplan 1 :2000 Pferdebetriebe Champfèr vom 9. März 2016 wie
4. 5.
6.
nehmigen.
auch die Aufhebung der Landschafts- und Uferschutzzone seien nicht zu ge
nehmigen.
Die Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde
Champfèr - Phase II) sei abzulehnen.
Silvaplana (Pferdebetriebe
Das überarbeitete Projekt sei der ENHK zur Beurteilung vorzulegen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner.
9
Zur Begründung machen die
geltend, das Vorhaben stimme nicht mit der
Richtplanung überein, da dem Vorhaben überwiegende Interessen entgegenstehen.
Auch weise das Vorhaben nach der Projektüberarbeitung einen massiven Fussab
druck auf und habe eine dominante Wirkung auf den Schuttfächer Ova da Suvretta
und das Dorf Champfèr. Deshalb beurteilen
die
auch das überarbeitete Projekt
als schwerwiegenden Eingriff in das BLN-Objekt Nr. 1908, weshalb die Ortspla
nungsrevision nicht zu genehmigen sei. Zudem soll gemäss
die Standortevaluation für die Anpassung des Regionalen
Richtplans Oberengadin nicht seriös durchgeführt worden sein, weshalb der Nach
weis nicht erbracht sei, dass das Vorhaben auf einen Standort innerhalb des BLN-
Gebiets angewiesen sei.
Nicht zuletzt wird von den
beanstandet, dass die Empfehlungen der ENHK im
Gutachten vom 16. Juni 2016 nicht berücksichtigt worden seien. 3.
Vernehmlassung der Gemeinde Silvaplana
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2018 beantragt die Gemeinde Silvaplana,
die Teilrevision der Ortsplanung so zu genehmigen, wie sie anlässlich der Gemein
deversammlung vom 7. Dezember 2017 beschlossen wurde. Zur Begründung führt
die Gemeinde im Wesentlichen aus, dass das mittlerweile überarbeitete Projekt, wel
ches als Vorgabe für die vorgenommene Anpassung des Generellen
Gestaltungs
plans 1:2000 Pferdebetriebe Champfèr dient, alle Vorgaben bzw. alle von der ENHK mit Gutachten vom 16. Juni 2017 beantragten Anpassungen berücksichtige. Bezug
nehmend auf die allgemeine Frage der Standortwahl könne zudem auf den Regiona
len Richtplan Oberengadin sowie auf den Regierungsbeschluss Nr. 913 vom 24. Ok
tober 2017 verwiesen werden, worin diese Frage eingehend behandelt werde und
letztendlich der gewählte Standort (Parzelle Nr. 347 in Champfèr) auch von der Re
gierung genehmigt wurde. Der entsprechende Genehmigungsbeschluss trat unange
fochten in Rechtskraft, weshalb auch der genehmigte Teil der Zone für Pferdesport
(ca. 1,18 ha) rechtskräftig sei. Das erneute Einholen eines ENHK-Gutachtens erach
tet die Gemeinde
Silvaplana als nicht notwendig, da die ENHK die einzuhaltenden
Kriterien für den Standort bereits definiert habe und ein erneutes Einholen eines
Gutachtens das Genehmigungsverfahren nur unnötig verzögern würde.
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4. Beurteilung
Die Regierung kann die Ausführungen der Gemeinde lassung vom 20. Februar 2018 grundsätzlich teilen.
Entgegen den Ausführungen der
Silvaplana in ihrer Vernehm
wurde der Nachweis durchaus erbracht, dass
das Vorhaben auf einen Standort im Raum Champfèr innerhalb des BLN-Objekts angewiesen ist. So wurde der Standort auf der Parzelle Nr. 347 in Champfèr im
Rahmen der Anpassung des Regionalen Richtplans Oberengadin als Standort für
eine regionale Pferdesporteinrichtung festgesetzt, dies ausgehend von einer umfas senden und grossräumigen Standortevaluation, welche unter anderem auch Stand
orte ausserhalb des BLN-Gebiets beinhaltete. Der gemäss Gutachten der ENHK zu sätzlich empfohlene und zu prüfende Standort ausserhalb des BLN-Gebiets auf
Boden der Gemeinde St. Moritz wurde unterdessen von der Gemeinde St. Moritz mit Schreiben vom 6. September 2017 abgelehnt.
Im Übrigen stellt sich zum jetzigen Zeitpunkt die allgemeine Frage des Standorts gar
nicht mehr, da die Zone für Pferdesport auf der Parzelle Nr. 347 von der Regierung am 24. Oktober 2017 bereits teilweise
genehmigt werden konnte und insoweit mitt
lerweile auch in Rechtskraft erwachsen ist. Sofern die USO gegen den Standort prin
zipielle Einwände hätten vorbringen wollen, so hätten sie dies im Rahmen der dama ligen Ortsplanungsrevision tun müssen. Eine Infragestellung des Standorts zum
jetzigen Zeitpunkt widerspricht d e m Grundsatz der Planbeständigkeit und erscheint
auch treuwidrig, nachdem die
davon abgesehen hatten den Genehmigungsbe
schluss vom 24. Oktober 2017 anzufechten und die jetzt vorliegende Planung im
Vergleich zur ursprünglichen Planung eine Optimierung darstellt.
Die ENHK führt in ihrem Gutachten aus, dass, falls a m Standort innerhalb des BLN-
Gebiets festgehalten werden soll, die Gebäudevolumen deutlich zu redimensionieren seien. Weiter seien die Bauten und Anlagen a m Rand des Bachschuttfächers zu
platzieren, so dass der zentrale Teil des Schuttfächers von Bauten und technischen Anlagen freigehalten wird und die Sichtverbindungen zwischen Champfèr und dem
Lej da Champfèr nicht beeinträchtigt werden. Zudem sind allfällige Terrainverände
rungen auf das Minimum zu beschränken, und auf Hartbeläge und Chaussierungen
sei s o weit als möglich zu verzichten.
11
Mit diesen Ausführungen drückt die ENHK im Grunde genommen nichts Anderes
aus, als dass das Projekt unter Einhaltung von verschiedenen Bedingungen und Kri
terien sehr wohl a n diesem Standort realisiert werden kann und demzufolge auch
nicht in jedem Fall von einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des BLN-Objekts
ausgegangen werden kann.
Wäre die ENHK davon ausgegangen, dass keine Projektoptimierung des Vorhabens
möglich ist, welche den Bestimmungen von Art. 6 N H G genügen, hätte sie auch kei ne Anforderungen definiert, sondern das Vorhaben auf der Parzelle Nr. 347 in
Champfèr kategorisch (grundsätzlich) abgelehnt.
Bezüglich der vorzunehmenden Reduktion des Gebäudevolumens und der Verklei
nerungen der Aussenanlagen sowie der Minimierung der vorgesehenen Terrainver
änderungen kann im Grundsatz auf die vorstehenden Ausführungen unter Kap. D
(Aspekte des Landschaftsschutzes) verwiesen werden. So wurde mit dem vorliegen
den Projekt nicht nur das Volumen der Reithalle reduziert, sondern es wurden auch
die Aussenanlagen massiv verkleinert. Die erforderlichen Terrainveränderungen
werden durch eine optimale Eingliederung in die bestehende Topografie minimal ge
halten. Zudem wird auch auf einen separaten Round-Pen verzichtet, da dieser je
weils temporär in den Reitplatz integriert wird. Der "Bereich für Weidegang und Anla
gen Pferdesportbetrieb" gemäss Generellem Gestaltungsplan 1:2000 Pferdebetriebe
Champfèr und analog auch die in der Grundordnung definierte Zone für Pferdesport werden deshalb um rund 0,44 ha verkleinert, womit diese nicht mehr bis zur westli
chen Grenze der Parzelle Nr. 347 reichen, sondern rund 60 m weniger weit in den
unbebauten Teil des Schuttfächers hinausragen. Schliesslich wird die Anordnung
von Stall und Arztpraxis gedreht und so nahe wie gemäss FAT-Berechnung zulässig
zur Siedlung gelegt. Die Gebäudefront liegt in einer Flucht mit der westlichen Grund
stücksgrenze der Parzelle Nr. 249, so dass auch die Hochbauten deutlich weniger
als beim alten Projekt in den Schuttfächer der Ova da Suvretta hinausragen. Das
Bauvorhaben integriert sich nun bestmöglich in die bereits bestehende Siedlung in
Form einer logischen Siedlungsfortsetzung.
Aus den genannten Gründen macht eine Zurückweisung bzw. Nichtgenehmigung der
Ortsplanungsrevision keinen Sinn. Weitere Bemerkungen drängen sich nicht auf.
12
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Der Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Pferdebetriebe Champfèr vom
7. Dezember 2017 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender Auflage und fol genden Hinweisen genehmigt:
a) Im noch durchzuführenden Baubewilligungsverfahren ist die Bauberatung der Gemeinde Silvaplana beizuziehen.
b) Die Gemeinde Silvaplana wird darauf hingewiesen, dass die nach Art. 6 NHG zu leistende Ersatzpflicht im Rahmen des durchzuführenden Baubewilli
gungsverfahrens zu regeln ist.
c) Es wird darauf hingewiesen, dass die notwendigen Gesuche für die ver
schiedenen gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen im Baubewilligungs
verfahren, also zusammen mit dem Baugesuch, einzureichen sind.
2. Der sistierte Abschnitt der Zone für Pferdesport im Zonenplan 1:2000 Pferdebe triebe Champfèr vom 9. März 2016 im Halte von 1,02 ha wird nunmehr im Um
fang von 0,58 ha im Sinne der Erwägungen genehmigt. Im entsprechenden Um
fang wird als Konsequenz auch die Landschafts- und Uferschutzzone (inkl. die
parallele Fortführung über die betroffene Fläche der Umfahrungsstrasse auf der Parzelle Nr. 350) aufgehoben.
Die aufgrund von Art. 38a Abs. 2 RPG erforderliche Kompensationsfläche für
den zusätzlich genehmigten Teil der Zone für Pferdesport im Umfang von ca.
0,58 ha wird aus der kantonalen Kompensationsreserve zur Verfügung gestellt.
Der restliche Teil der sistierten Fläche der Zone für Pferdesport (0,44 ha) wird
nicht genehmigt und (wieder) der Landwirtschaftszone zugeordnet. Im entspre
chenden Umfang bleibt auch die Landschafts- und Uferschutzzone bestehen.
13
3. Der Gemeindevorstand Silvaplana wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu
geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be
kanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 7. Dezember 2017 zu
erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbe schluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin ent
haltene Auflage und Vorbehalte innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach
Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwal
tungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.
4. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be
schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung
des vorliegenden Beschlusses.
5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
6. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzu
nehmen.
7. Der Gemeindevorstand Silvaplana sorgt für die Nachführung der Nutzungsplan daten nach den Vorgaben des Amts für Raumentwicklung.
8. Mitteilung an: -
14
-
Der Präsident:
Namens der Regierung
Dr. Mario Cavigelli
Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund