Teilrevision Gewässerräume
Nutzungsplanung, Grundordnung · Zuoz
Dokument
- Nummer
- 22.392
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Zuoz
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 26.04.2022
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Text
EIHSEGAHßEN 2 a April 2022
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
26. April 2022
II Governo del Cantone dei Grigioni
27. April 2022
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Protokoll Nr.
392/2022
Gemeinde Zuoz
OP-Teilrevision "Gewässerräume11
Genehmigung
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zuoz beschlossen an der Gemeindeversamm
lung vom 1. März 2021 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden fol
gende Planungsmittel verabschiedet: -
-
Zonenplan 1:2500 Änderungsplan, Gewässerräume Zuoz Ost
Zonenplan 1:2500 Änderungsplan, Gewässerräume Zuoz West
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Zuoz die folgenden weiteren
Unterlagen ein: -
-
Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 15. März 2021 gemäss Art. 47 der eidge
nössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)
Zonenplan 1:2500 Informationsplan, Gewässerräume Zuoz Ost
Zonenplan 1 :2500 Informationsplan, Gewässerräume Zuoz West
Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 16. Januar 2019 einen Vor
prüfungsbericht.
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Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 1. März 2021 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
(KRG; BR 801.100) erfolgte am 14. April 2021. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 7. Februar 2022 ersuchte der Gemeindevorstand Zuoz um Ge
nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde
Zuoz bildet die Ausscheidung der Gewässerraumzonen für die im Gemeindegebiet
vorhandenen Fliessgewässer und stehenden Gewässer, als eine, im Sinne einer
Schutzzone, der Grundnutzung überlagerte Zone.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungs
gesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem
die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist so
mit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan
Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003)
sowie mit dem rechtskräftigen regionalen Richtplan Oberengadin übereinstimmt. Es kann festgehalten werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
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D. Zonenplan 1:2500 Änderungsplan, Gewässerräume Zuoz Ost
Zonenplan 1:2500 Änderungsplan, Gewässerräume Züoz West
Die Gemeinde verzichtete darauf, für den eingedolten Abschnitt bei der Ova dal Val
Rudè im Bereich der Kantonsstrasse einen Gewässerraum auszuscheiden. Trotz
Aufforderung im Vorprüfungsbericht (vgl. S. 3) fehlt dazu eine Begründung. Im Ge
gensatz dazu sieht die angrenzende Gemeinde S-chanf in den Vorprüfungsunterla
gen die Ausscheidung eines Gewässerraumes vor. Damit bei gemeindeübergreifen
den Gewässern eine konsistente Gewässerraumausscheidung vorgenommen wird,
wird die Gemeinde Zuoz ersucht, für den betroffenen Abschnitt ebenfalls eine Ge wässerraumzone auszuscheiden.
Im Übrigen geben der Zonenplan 1:2500 Änderungsplan, Gewässerräume Zuoz Ost
und der Zonenplan 1:2500 Änderungsplan, Gewässerräume Zuoz West, beide vom
1. März 2021 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; die Pläne können genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan 1:2500 Änderungsplan, Gewässerräume Zuoz Ost und der
Zonenplan 1:2500 Änderungsplan, Gewässerräume Zuoz West, beide vom
1. März 2021 werden im Sinne der Erwägungen mit folgendem Anliegen geneh
migt: -
Die Gemeinde wird ersucht, für den eingedolten Abschnitt der Ova dal Val
Rudè ebenfalls eine Gewässerraumzone auszuscheiden.
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2. Der Gemeindevorstand Zuoz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
4. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzu
nehmen.
5. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.
6. Mitteilung an: -
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-
Der Präsident:
Marcus Caduff
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund