Teilrevision Gewässeraumausscheidung
Nutzungsplanung, Grundordnung · Fläsch
Dokument
- Nummer
- 22.339
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Fläsch
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 19.04.2022
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Fläsch mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
3951_B_GewR_RB2022-339.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
19. April 2022
20. April 2022
339/2022
Ganzen Text zeigen
II Governo del Cantone dei Grigioni
Gemeinde Fläsch OP-Teilrevision " Gewässerraumausscheidung "
Genehmigung
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Fläsch beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 9. Dezember 2021 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:
Teilrevision Baugesetz (Art. 10)
Zonenplan 1:2500 Gewässerräume, Teil Dorf
Zonenplan 1:10 000 Gewässerräume, Teil Landschaft Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Fläsch die folgenden weiteren
Unterlagen ein:
Übersichtsplan Festlegung Gewässerräume (massstabslos) Grundlagenplan 1:2500 Teil Dorf
Grundlagenplan 1 :10000 Teil 1 Landschaft
Grundlagenplan 1:7500 Teil 2 Landschaft
Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 22. Dezember 2021 gemäss Art. 47 der
eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) Das Amt f ür Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 4. November 2020 einen
Vorprüfungsbericht.
2
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 9. Dezember 2021 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes f ür den Kanton Graubün-
den (KRG; BR 801.100) erfolgte am 13. Januar 2022. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2022 ersuchte der Gemeindevorstand Fläsch um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
B.
Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Fläsch bildet die Ausscheidung der Gewässerräume im Gemeindegebiet. Die Gewässerräume werden entsprechend der kantonalen Praxis als Gewässerraumzone
im Zonenplan festgelegt.
C.
Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)
obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die
vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem kantonalen Richtplan sowie mit dem rechtskräftigen regionalen Richtplan Landschaft und Siedlung der Region Landquart (ehemalige Region Bündner Rheintal) vom 17. Januar 2006 übereinstimmt.
Die Thematik des Gewässerraums findet sich in Kapitel 3.9 " Oberflächengewässer und Fischerei" des kantonalen Richtplans (vom Bundesrat genehmigt am 21. Juli 2020) . Der regionale Richtplan Landschaft und Siedlung der ehemaligen Region
Bündner Rheintal vom 17. Januar 2006 beinhaltet generelle Aussagen hinsichtlich
3
des Gewässerraums. Es kann festgehalten werden, dass die entsprechende regionale und die kantonale Richtplanung der vorliegenden Revisionsvorlage nicht entge-
gensteht. Die Vorlage erweist sich somit als richtplankonform.
D.
Teilrevision des Baugesetzes Die am 9. Dezember 2021 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 10) gibt
zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.
E.
Zonenplan 1:2500 Gewässerräume, Teil Dorf Zonenplan 1:10000 Gewässerräume, Teil Landschaft
Gew ässerraumzone im Bereich der A13 Das Bundesamt f ür Strassen (ASTRA) beantragt mit Schreiben vom 16. Februar 2022, die Gewässerraumzone sei im Bereich der A13 bis maximal auf die Höhe der
Baulinie der Nationalstrasse festzulegen. Zur Begründung wird aufgef ührt, dass durch die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung die Nationalstrasse A13 tangiert
werde. Die Regierung kann dem Antrag des ASTRA nicht entsprechen. Nach der derzeit geltenden gewässerschutzrechtlichen Regelung ist eine Verkleinerung der Gewässerraumzone nur in dicht überbauten Gebieten zulässig, oder wenn es die to-
pographischen Verhältnisse rechtfertigen (Art. 41a Abs. 4 der eidg. Gewässerschutzverordnung, GSchV). Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Zudem kann gemäss Art. 41a Abs. 5 GSchV auf die Ausscheidung von Gewässerraumzonen verzichtet
werden, wenn im betroffenen Bereich Eindolungen, ein Waldgebiet, ein Sömmerungsgebiet oderein künstliches Gewässer vorliegen. Auch das ist hier nicht gegeben. Die Gemeinde hat folglich zu Recht auch die A13 mit einer Gewässerraumzone
4
überlagert. Damit ist jedoch der Bestand der zweifellos im hohen öffentlichen Inte-
resse liegenden Infrastrukturanlage keineswegs gef ährdet. Gemäss Art. 41c Abs. 2 GSchV gilt ausdrücklich die Bestandesgarantie f ür rechtmässig erstellte Bauten und
Anlagen. Im Übrigen ist auch die Neuanlegung von Nationalstrassen innerhalb des Gewässerraums grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 41c Abs. 1 GSchV). Die von der Gemeinde Fläsch festgelegte Gewässerraumzone im Bereich der Ausfahrt der A13 er-
weist sich somit als mit der Gewässerschutzgesetzgebung konform und ist genehmi-
gungsf ähig. Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:2500 Gewässerräume, Teil Dorf und der Zonenplan 1:10 000 Gewässerräume Teil Landschaft, beide vom 9. Dezember 2021, zu keinen
weiteren Bemerkungen Anlass; die Pläne können genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1 . Die am 9 . Dezember 2021 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 10)
wird genehmigt. 2 . Der Zonenplan 1:2500 Gewässerr äume, Teil Dorf und der Zonenplan 1:10 000
Gewässerräume, Teil Landschaft, beide vom 9. Dezember 2021, werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. 3. Der Gemeindevorstand Fläsch wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter
Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle Vorbehalten.
5
5. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle f ührt die Nutzungsplan-
daten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. 6. Mitteilung an:
- Gemeindevorstand Fläsch, 7306 Fläsch - Remund + Küster, Aeuli 3, 7304 Maienfeld - Plan-Idee, Tanja Bischofberger, 7302 Landquart
- Donatsch + Partner AG, Prättigauerstrasse 34, 7302 Landquart - Bundesamt f ür Strassen ASTRA, Via C. Pellandini 2, 6500 Bellinzona - Amt für Natur und Umwelt
- Archäologischer Dienst - Amt für Immobilienbewertung
- Tiefbauamt - Amt für Energie und Verkehr
- Amt f ür Jagd und Fischerei - Amt für Wald und Naturgefahren
- Amt für Landwirtschaft und Geoinformation - Amt f ür Raumentwicklung - Standeskanzlei
- Departement f ür Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen) Namens der Regierung Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
Marcus Caduff
i.V. C. Hartmann Lütscher
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund