Teilrevision Gadastatt
Nutzungsplanung, Grundordnung · Davos
Dokument
- Nummer
- 22.252
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Davos
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 05.04.2022
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Text
Die Regierung
La Regenza
ll Governo
des Kantons Graubünden
dal chantun Grisohun
del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
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Protokoll Nr.
5. April 2022
6. April 2022
252/2022
Gemeinde Davos i
OP-Teilrevision: Nutzungsplanung für das Gebiet Gadastatt Genehmigung A. ' Die Stimmberechtigten der Gemeinde Davos beschlossen an der Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende
Planungsmittel verabschiedet:
--
Zonenplan 1:1000 Gadastatt, Zuweisung zur Landwirtschaftszone
—
Zonenplan 1:1000 Gadastatt, Festlegung Gewässerraum
Ergänzend beschloss der Grosse Landrat von Davos bereits am 11. März 2021 einen Generellen Erschliessungsplan 1:1000 Gadastatt.
Ein Planungs— und MitWirkungsbericht '(PIVlB) vom Juni 2021 gemäss Art. 47 der eid—
genössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SFl 700.1) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 29. Juli 2020 einen Vorprü—
fungsbencht
Die öffentliche Bekanntgabe der Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 sowie des Be-
schluSses des Grossen Landrats gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den I
Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 9. Juli 2021. Es gingen keine Beschwerden ein.
lVlit Schreiben vom 9. Juli 2021 ersuchte der Kleine Landrat der Gemeinde Davos um
Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
Gegenstand der Revisionsvorlage _ Zwischen dem Landwasser und den Gleisen der Rhätischen Bahn in Davos Dorf lie»
gen die Parzellen Nrn. 737 und 738 im Halte von ca. 8259 m2 resp. 3272 m2. Gen
mäss dem rechtskräftigen Zonenplan 1:2500 Davos Platz, Dorf vom 4. März 2001
befinden sich die Grundstücke in der Ortsrandzone 1 (Bauzone, Wohnzone), ausge— nommen ein rund 2,5 m breiter Streifenentlang der östlichen Grenzen. Eine stras—
senmässige Erschliessung der beiden Liegenschaften fehlt.
Während die Eigentümerin der Parzelle Nr. 737 eine Auszonung ihres für den eigen „
I nen IandWirlschaftlichen Betrieb selber bewirtschafteten Grundstücks beantragt,
möchte der Eigentümer der Parzelle Nr. 738 eine Überbauung realisieren, wozu eine Strassenerschliessung nötig ist. Vorliegend soll die Parzelle Nr. 737 von der Orts“:
randzone 1 (ca. 7746 m2) resp. Zone übriges Gemeindegebiet (ca. 513 m2) in die
Landwirtschaftszone aus- resp. umgezont werden. Für die geplante Bebauung der
Parzelle Nr. 738 wurde im Generellen Erschliessungsplan 1:1000 Gadastatt eine pri— vate Erschliessungsstrasse über die Parzellen Nrn. 4922, 5646 und 716 zumBau—
grundstück Nr. 738 festgelegt. Auf der Parzelle Nr. 4922 wurde zudem ein Bereich
mit Enteignungsrecht nach Art. 97 Abs. 1 KRG ausgeschieden. Schliesslich wurde im
Bereich des Baugrundstücks Nr. 738 beidseitig des Landwassers eine Gewässer-
raumzone ausgeschieden.
C. Zonenplan 1:1000 Gadastatt, Zuweisung zur Landwirtschaftszone
Zum Zonenplan 1:1000 Gadastatt, Zuweisung zur Landwirtschaftszone vom 13. Juni 2021 ergeben sich keine Bemerkungen; er kann genehmigt werden.
Zonenplan 1:1000 Gadastatt, Festlegung Gewässerraum
Der Zonenplan 1:1000 Gadastatt, Festlegung Gewässerraum vom 13. Juni 2021 gibt
zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Gadastatt 1.
Lärmschutz
.
Die Gemeinde führt im PIVlB (vgl. Ziff. 4.4, S. 12) aus, aufgrund der geringfügigen
Überschreitung der Planungswerte sei es ohne weiteres möglich, den Planungswert
mittels gestalterischer oder baulicher Massnahmen einzuhalten. Der Nachweis werde
im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erbringen sein.
Das Amt für Natur und Umwelt schätzt demgegenüber die Überschreitung des Pla—
nungswertes infolge Strassenverkehrslärm auf rund 5 — 6 dB und damit als nicht mehr
geringfügig ein. Mit Schreiben vom 15. November 2021 wurde die Gemeinde darüber
orientiert. Gleichzeitig wurde sie über eine Auflage angehört, wonach vor Erteilung
der Baubewilligung mit einem LärmschutznachWeis aufzuzeigen sei, dass der Pla-
nungswert bei den lärmempfindlichen Räumen eingehalten werden könne. Die Ge—
meinde Davos erklärte sich mit Schreiben vom 14. Januar 2022 mit einer entspre-
chenden Auflage einverstanden. I Vor Erteilung der Baubewilligung für die Erschliessungsstrasse zur Parzelle Nr. 738
bzw. vor Erteilung der Baubewilligung für eine Überbauung der genannten Liegen-
schaff ist daher gestützt auf Art. 30 der LärmschutznVerordnung (LSV; SR- 814.41)
mit einem Lärmschutznachweis aufzuzeigen, dass der Planungswert der Empfind—
lichkeitsstufe Illbei geplanten lärmempfindlichen Räumen auf der Parzelle Nr. 738 eingehalten wird oder dieser Wert durch planerische, gestalterische oder bauliche
Massnahmen eingehalten werden kann.
2. Folgeverfahren
Gemäss Festlegung im Generellen Erschliessungsplan 1:1000 Gadastatt erfolgt die
Erschliessung der Parzelle Nr. 738 mittels einer privaten Erschliessungsstrasse von der DiSchmastrasse her über die Parzelle Nr. 5646, welche sich in der Landwirt-
schaftszone und damit in einer Nichtbauzone befindet. Entsprechend wird darauf hin-
gewiesen, dass für den Bau der privaten Erschliessun'gsstrasse eine Bewilligung für
Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (BABaBewilligung) notwendig ist.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass Zufahrten an Kantonsstrassen der Ge-
nehmigung des Tiefbauamtes Graubünden (TBA) bedürfen (Art. 52 des Strassengew setzes des Kantons Graubünden; BR 807.100). Ein konkretes Projekt ist dem TBA
frühzeitig zur Vorprüfung vorzulegen. Planungsgrundlage bilden die einschlägigen
Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute. lm Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Gadastatt vom 11. März
2021 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
E.
Allgemeiner ortsplanerischer Revisionsbedarf aufgrund des geänderten Raumplanungsrechts 1.
Anpassung Baugesetz
Am 3. März 2013 nahm das Schweizer Stimmvolk eine Teilrevision des eidgenössi-
schen Raumplanungsgesetzes (FlPG; SR 700) an. Aufgrund dieser RPG—Flevision, welche am 1. Mai 2014 in Kraft trat, mussten die Kantone ihre Richtpläne im Bereich
Siedlung überarbeiten. Die Regierung erliess am 20. März 2018 den entsprechenden
Richtplan Siedlung (KRlP—S). Gestützt auf den KRlP—S muss die Gemeinde Davos
unter anderem das Zonenschema (vgl. Art. 93 BauG) in Bezug auf die baulichen
Dichteziffern in sämtlichen Bauzonen überprüfen sowie mit einer entsprechenden
Baugesetzesvorschrift dafür sorgen, dass die im Zonenschema festzulegenden Dich-
teziffern bei konkreten Bauprojekten zu mindestens 80 Prozent ausgeschöpft werden
(siehe das Gesetzgebungsbeispiel in Art. 26 Muste’rbaugesetz, MBauG).
2.
AnpassungNutzungspläne
Aufgrund der erwähnten Teilrevision des RPG und des neuen KRIPwS wird die Gemeinde nebst dem Baugesetz auch die Nutzungspläne (insbesondere die Zonen—-
pläne) gesamthaft zu überprüfen und zu überarbeiten haben. im Vordergrund stehen
die Überprüfung der Dimensionierung der Bauzonen wie beispielsweise der Wohn»,
Misch— und Zentrumszonen (gemäss KRlS verfügt die Gemeinde Davos mutmass—
Iich über richtig dimensionierte Bauzonenreservenlsowie die Baulandmobilisierung
in Bezug auf die bestehenden Bauzonen.
Es kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die vorliegend zu genehmigende
Umzonung im Gebiet Gadastatt die Pflicht der Gemeinde zur Überprüfung resp. Fie— duktion ihrer Wohn—‚ Mischu und Zentrumszonen weder erschwert noch verhindert.
3.
Zeitliche Vorgabe
Die Überprüfung des Baugesetzes und der Nutzungspläne im vorstehend dargeleg-
ten Sinne hat bis spätestens 2023 (fünf Jahre nach Erlass des KRIP—S) zu erfolgen.
Die Gemeinde Davos wird ersucht, die notwendigen Revisionsarbeiten zügig voran— .
zutreiben und sichdurch ihr Ortsplanungsbüro begleiten zu lassen.
Gestützt auf Art. 49 KRG _
beschliesst die Regierung:
1.
Der Zonenplan 1:1000 Gadastatt, Zuweisung Landwirtschaftszone vom
13. Juni 2021 wird genehmigt
2.
Der Zonenplan 1:1000 Gadastatt, Festlegung Gewässerraum vom 13. Juni
. 2021 wird genehmigt.
3.
Der Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Gadastatt vom 11. März 2021 wird
im Sinne der EnNägungen mit folgender Auflage genehmigt:
—
Vor Erteilung der Baubewilligung für die Ersc-hliessungsstrasse zur Parzelle
Nr. 738 bzw. vor Erteilung der Baubewilligung für eine Überbauung der ge-
nannten Liegenschaft ist mit einem Lärmschutznachweis aufzuzeigen, dass
der Planungswert der Empfindlichkeitsstufe ll bei geplanten lärmempfindli-
chen Räumen auf der Parzelle Nr. 738 eingehalten wird oder dieser Wert
durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden kann.
4.
Der Kleine Landrat der Gemeinde Davos wird angewiesen, den wesentlichen In—
halt des Dispositivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich be-
kannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie
die Bekanntgabe der Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 zu erfolgen. lm Publiw
kationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der
Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen die darin enthaltene Auf-u
lage innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes
über die VenNaltungsrechtspflege (VFlG; BR 370.100) beim VenNaItungsgericht
Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.
5.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be—
schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.
6.
Soweit für die VenNirichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
7.
Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses
nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzu—
nehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass NUtzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entspre-
chenden Genehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum
keine Verwaltungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige
Verwaltungsgerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind.
8.
Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs— plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.
9.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
10. Mitteilung an: m
Kleiner Landrat der Gemeinde Davos, Rathaus, Berglistutz 1, 7270 Davos Platz Stauffer & Studach Raumentwicklung AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur
-
Amt für Natur und Umwelt
Tiefbauamt Graubün‘den Kantonspolizei Graubünden, Verkehrspolizei Amt für Immobilienbewertung Amt für Raumentwicklung Amt für Landwirtschaft und Geoinformation Standeskanzlei
Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen) Namens der Regierung Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
W
im
lVIarcus Caduff
Daniel Spadin
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund