Teilrevision Kiesgrube Bova Pintga

Nutzungsplanung, Grundordnung · Lantsch/Lenz

Dokument

Nummer
02.143
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Lantsch/Lenz
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
05.02.2002

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Die Regierung des Kantons Graubünden

AMTSREGISTRATUR Ili AMT FÜR RAUMPLANUNG

II Governo del Cantone dei Grigioni

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

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5. Februar 2002

8. Februar 2002

143

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Lantsch/Lenz beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 20. Juni 2001 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen Zonenplan 1:1'000 „Kiesgrube Bova Pintga" (Änderung Zonengrenze). Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 20. Juni 2001 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 5. Juli 2001. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 3. August 2001 ersuchte der Gemeindevorstand Lantsch/Lenz um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG. B. Zonenplan 1:1'000 „Kiesgrube Bova Pintqa" (Änderung Zonengrenze)

Der Zonenplan 1:1'000 „Kiesgrube Bova Pintga" (Änderung Zonengrenze) vom 20. Juni 2001 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Der Zonenplan 1:1'000 „Kiesgrube Bova Pintga" (Änderung Zonengrenze) vom 20. Juni 2001 wird genehmigt.

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2. Der Gemeindevorstand Lantsch/Lenz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben. 3. Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen im Zonenplan 1:1'000 „Kiesgrube Bova Pintga" vom 24. Juni 1999 vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem ARP ihr Exemplar des genannten Planungsmittels, zur Verfügung. 4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 5. Es werden keine Kosten erhoben. 6. Mitteilung an

Namens der Regierung Der Präsident: aa4ta444,64 Claudio Lardi Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen