Teilrevision Geschäftsleitungsmodell

Nutzungsplanung, Grundordnung · Zizers

Dokument

Nummer
22.661
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Zizers
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
16.08.2022

Karte

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Text

Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

16. August 2022

17. August 2022

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661/2022

Gemeinde Zizers OP-Teilrevision " GeschäftsleitungsmodeH 11

Genehmigung A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zizers beschlossen an der Urnenabstimmung

vom 13. Februar 2022 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend eine Teilrevision

des Baugesetzes. Des Weiteren reichte die Gemeinde Zizers die folgenden weiteren Unterlagen ein:

Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 29. März 2022 gemäss Art. 47 der eidge-

nössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)

Gesetz über die Reorganisation der Gemeindef ührung

Das Amt f ür Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 22. November 2021 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 13. Februar 2022 ge-

mäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 1. April 2022. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 30. März 2022 ersuchte der Gemeindevorstand Zizers um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

2

B.

Gegenstand der Revisionsvorlage

Auslöser der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsrevision der Gemeinde Zizers bildet die Zielsetzung einer effizienteren Abwicklung von Baubewilligungsverfahren sowie einer schlankeren Gemeindef ührung hinsichtlich des Bauwe-

sens. Aufgrund der Einf ührung eines Geschäftsleitungsmodells sind Anpassungen an verschiedenen kommunalen Erlassen notwendig. Eine dieser Änderungen betrifft

die vorliegend zu beurteilende Teilrevision des Baugesetzes.

C. Teilrevision des Baugesetzes

Die am 13. Februar 2022 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, sie kann genehmigt werden.

Gest ützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Die am 13. Februar 2022 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes wird ge-

nehmigt. 2. Der Gemeindevorstand Zizers wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form

öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zust ändigen Behörde oder Amtsstelle Vorbehalten.

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4. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle f ührt die Nutzungs-

plandaten nach den Weisungen des Amts f ür Raumentwicklung nach. 5. Mitteilung an:

- Gemeindevorstand Zizers, 7205 Zizers - R+K Büro f ür Raumplanung AG, Maienfeld

- Donatsch und Partner AG, Landquart - Amt für Gemeinden

- Amt für Immobilienbewertung - Amt f ür Raumentwicklung - Standeskanzlei - Departement f ür Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen) Namens der Regierung Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

Marcus Caduff

Daniel Spadin