Baugesetz
Masein
Dokument
- Nummer
- 3663.(1)
- Gemeinde
- Masein
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 10.12.2024
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Kanton Graubünden Gemeinde Masein
Baugesetz Beschlossen von der Gemeindeversammlung vom 21. Dezember 2020 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 616 vom 05. Juli 2022
Letzte Änderung: Beschluss der Gemeindeversammlung vom 08. Mai 2024 Genehmigung von der Regierung mit RB Nr. 966 vom 10. Dezember 2024
I
Gemeinde Masein
Inhaltsverzeichnis I
ALLGEMEINES
1
Geltungsbereich und Zweck Regionale Zusammenarbeit Boden- und Baulandpolitik Förderung Behördenorganisation: 1. Baubehörde 2. Planungskommission 3. Baukommission 4. Externe Beratung
II
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8 RÄUMLICHES LEITBILD
3
Kommunales Räumliches Leitbild
III 1.
Art. 9 GRUNDORDNUNG
3
Zuständigkeit
Art. 10 Baulandmobilisierung
Art. 11
Art. 12
219 weitere Artikel
Art. 13
Art. 14 Mehrwertabgabe
6 6 6
7
Allgemeines Festlegungen
Art. 18 7
7
B.
Bauzonen
a)
Regelbauweise Grundsatz Hofstattrecht Zonenschema Haushälterische Bodennutzung Nutzungsziffer (8) Gesamthöhe und Fassadenhöhe Gebäudelänge und Gebäudebreite Grenz- und Gebäudeabstand Masse für die Anwendung von Definitionen gemäss IVHB
Art. 19
Art. 20
Art. 21
Art. 21a
Art. 22
Art. 23
Art. 24
Art. 25
Art. 26 8
8 8 9 10 10 11 11 11 12
Zonenvorschriften Dorfzone Dorferweiterungszone Wohnzone Wohnmischzone Gewerbezone
Art. 27
Art. 28
Art. 29
Art. 30
Art. 31 12
12 13 13 13 13
Schutzzonen Wald- und Wildschonzone Trockenstandortzone Schutzzone Tagstein Schlosszone
Art. 32
Art. 33
Art. 34
Art. 35 14
14 14 14 15
Weitere Zonen Zwischenlagerzone
Art. 36 15
15
b)
C.
D.
5.
Art. 15
Art. 16
Art. 17 Zonenplan
A.
4 4 4 5
6
Massgebende Vorschriften Grundsatz Höhe der Abgabe
4.
3
4
Massgebende Vorschriften Grundsatz Ergänzende Bestimmungen Parzellierungen und Nutzungsübertragungen
3.
3
3
Allgemeines
2.
1 1 1 2 2 2 2 2
8
Genereller Gestaltungsplan
15
II
Gemeinde Masein
A. B. C.
6.
Art. 37 15
15
Gestaltungsbereiche im Siedlungsraum Erhaltungsbereich
Art. 38 16
16
Gestaltungsobjekte Wertvolle Bauten und Anlagen Wertvolle Natur- und Kulturobjekte Baulinien für die bauliche Gestaltung (7.3)
Art. 39
Art. 40
Art. 41 16
16 17 17
Genereller Erschliessungsplan A. B.
7.
Allgemeines Festlegungen
18
Allgemeines Festlegungen
Art. 42 18
18
Erschliessungsanlagen 1. Allgemeines 2. Sammel- und Erschliessungsstrassen 3. Privatstrassen 4. Wirtschaftswege Versorgungs- und Entsorgungsanlagen
Art. 43
Art. 44
Art. 45
Art. 46
Art. 47 18
18 19 19 19 20
Folgeplanungen
20
Folgeplanung
Art. 48 IV. KOMMUNALE BAUVORSCHRIFTEN
1.
21
Formelles Baurecht
21
Baubewilligung: 1. Anzeigepflicht 2. Entscheid über Baubewilligungspflicht und die Art des Verfahrens 3. Eröffnung des Entscheides und des Verfahrens Baugesuch Revers
2.
Gestaltung
Verkehr
Versorgung und Entsorgung
1.
26 26 27 27
28
Art. 62
Art. 63
Art. 64 Öffentlicher und privater Grund und Luftraum
Nutzung des öffentlichen Grundes und Luftraums Nutzung des Privateigentums für öffentliche Zwecke Nutzung von fremdem Eigentum für private Zwecke
V.
25 26 26
26
Art. 58
Art. 59
Art. 60
Art. 61 Öffentliche Leitungen
Abwässer Kompostierungsanlagen
6.
25
25
Art. 55
Art. 56
Art. 57 Verkehrssicherheit
Zu- und Ausfahrten Abstellplätze für Fahrzeuge Ersatzabgabe für Autoabstellplätze
5.
21 21 21 22 24
25
Art. 54 Dächer und Dachaufbauten
Einfriedungen und Pflanzen Terrainveränderungen, Böschungen und Mauern
4.
Art. 49
Art. 50
Art. 51
Art. 52
Art. 53 Sicherheit und Gesundheit
Vorkehren bei Bauarbeiten
3.
20
28 28 28
29
Art. 65
Art. 66
Art. 67 ERSCHLIESSUNGSORDNUNG
29 29 30
30
Ausführung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung Öffentliche Erschliessungsanlagen: 1. Ausführung 2. Betrieb, Unterhalt und Erneuerung 3. Schneeräumung Private Erschliessungsanlagen: 1. Allgemeines 2. Übernahme durch die Gemeinde
30
Art. 68
Art. 69
Art. 70
Art. 71
Art. 72 III
30 31 31 31 32
Gemeinde Masein
VI
VOLLZUGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Vollzug Baubewilligungsgebühren Rechtsmittel Inkrafttreten
33
Art. 73
Art. 74
Art. 75
Art. 76 33
33 33 33
Anhang
I
Definitionen und Begriffe mit Skizzen und Erläuterungen (IVHB, KRVO, SIA 416)
(1)
Hinweis auf die entsprechenden Kapitel und Ziffern im Anhang 1 (IVHB, KRVO, SIA 416)
IV
Gemeinde Masein
I
Allgemeines
Geltungsbereich und Zweck
Art. 1 1
Das Baugesetz gilt für das ganze Gemeindegebiet. Es dient der zielgerichteten räumlichen Entwicklung des Siedlungs- und Landschaftsraums im kommunalen und regionalen Zusammenhang und regelt das Bau- und Planungswesen, soweit die Gemeinde hierfür zuständig ist.
2
Bei Planungen und bei der Erteilung von Baubewilligungen sind neben den kommunalen Vorschriften die einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts einzuhalten.
3
Personen-, Funktions- oder Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Geschlechter.
Regionale Zusammenarbeit
Art. 2 1
Die Gemeinde arbeitet in Fragen der Raumentwicklung aktiv mit den benachbarten Gemeinden und mit der regionalen Organisation zusammen. Sie wirkt insbesondere in überkommunalen Richtplanungen sowie bei der Erfüllung weiterer überkommunaler Raumentwicklungsaufgaben mit. Sie kann Verpflichtungen zur Zusammenarbeit (Kooperationen) im regionalen Rahmen eingehen und die gemeinsamen Bestrebungen anteilsmässig mitfinanzieren.
2
Die Gemeinde stimmt ihre Bodenpolitik und Baulandentwicklung regional ab.
3
Die Gemeinde kann Aufgaben im Bereich des formellen Baurechts wie Gestaltungsberatung, Baukontrolle usw. der zuständigen Region übertragen, wobei die entsprechenden Entscheidkompetenzen bei der Gemeinde verbleiben. Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde und der Region geregelt.
Boden- und Baulandpolitik
Art. 3
Die Gemeinde fördert die Verwirklichung der raumplanerischen Ziele durch eine den örtlichen Verhältnissen angepasste aktive Boden- und Baulandpolitik.
1
Gemeinde Masein
Förderung
Art. 4 1
Die Gemeinde fördert Massnahmen zugunsten der Natur und Landschaft, für eine qualitätsvolle Bau- und Siedlungsgestaltung und zur Erhaltung geschützter und schützenswerter Objekte.
2
Die Baubehörde kann für Vorhaben nach Absatz 1 projektbezogene Beiträge aus dem ordentlichen Budget oder einem hierfür geäufneten Fonds gewähren. Der Beitrag kann von einer angemessenen Mitsprache der Gemeinde abhängig gemacht werden.
Behördenorganisation: 1.
Baubehörde
Art. 5 1
Baubehörde ist der Gemeindevorstand. Sie sorgt für eine fachlich kompetente, wirksame, zeitgerechte und koordinierte Erfüllung ihrer Aufgaben.
2
Sie setzt hierfür Fachleute und geeignete technische Hilfsmittel ein und sorgt für eine kontinuierliche Weiterbildung der mit Bauaufgaben betrauten Gemeindemitarbeitenden.
2.
Planungskommission
Art. 6
Der Gemeindevorstand kann für Planungsaufgaben eine Planungskommission einsetzen. Er bestimmt gleichzeitig deren Aufgaben und Organisation. 3.
Baukommission
Art. 7 1
Wahl und Amtsdauer richten sich nach der Verfassung der Gemeinde Masein.
2
Die Baukommission bereitet Baugeschäfte für die Baubehörde vor, trifft Entscheide im Rahmen ihrer Befugnisse oder stellt der Baubehörde Antrag.
4.
Externe Beratung
Art. 8
Die Baubehörde, die Baukommission und die Planungskommission können externe Fachleute zur Beratung und unabhängigen und vertieften Beurteilung in rechtlichen, technischen, energetischen oder gestalterischen Fragen beiziehen.
2
Gemeinde Masein
II
Räumliches Leitbild
Kommunales Räumliches Leitbild
Art. 9 1
Der Gemeindevorstand beschliesst gestützt auf die erarbeiteten Grundlagen das kommunale räumliche Leitbild (KRL). Dieses ist für die kommunalen Behörden wegweisend.
2
Der Gemeindevorstand stellt eine angemessene Mitwirkung der Bevölkerung sicher.
III
Grundordnung
1.
Allgemeines
Zuständigkeit
Art. 10 1
Zuständig für Erlass und Änderung von Baugesetz, Zonenplan, Generellem Gestaltungsplan, Generellem Erschliessungsplan sowie von Reglementen, soweit sie Bestandteil der Grundordnung bilden, ist die Gemeindeversammlung.
2
Zuständig für Erlass und Änderung des Arealplans ist der Gemeindevorstand.
3
Die Gemeinde macht die Erarbeitung und den Erlass von projektbezogenen Planungen von einer angemessenen Kostenbeteiligung der Interessenz abhängig.
3
Gemeinde Masein
2.
Baulandmobilisierung
Massgebende Vorschriften
Art. 11
Die Mobilisierung von Bauland erfolgt nach den folgenden Vorschriften: Baugesetz Grundsatz
KRG
Art. 12 Massnahmen im Allgemeinen
Art. 19a KRG
Vertragliche Sicherstellung der Verfügbarkeit von Bauzonen
Art. 19b KRG
Gesetzliche Sicherstellung der Verfügbarkeit bei Einzonungen: 1. Bauverpflichtung
Art. 19c KRG
2. Kaufrecht der Gemeinde
Art. 19d KRG
3. Entlassung aus der Bauzone
Art. 19e KRG
4.Weitere Massnahmen
Art. 19f KRG
Gesetzliche Sicherstellung der Verfügbarkeit bei bestehenden Bauzonen
Art. 19g KRG
Befristete Einzonung
Art. 19h KRG
Ergänzende Bestimmungen
Art. 13 Parzellierungen und Nutzungsübertragungen
Art. 14 Zuständige kommunale Behörde, Anmerkung und Eintrag im Grundbuch
Grundsatz
Art. 19w KRG
Art. 12 1
Die Gemeinde stellt sicher, dass die Bauzonen zeitgerecht ihrer Bestimmung zugeführt werden können.
2
Die Mobilisierung von Bauland erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechts und den nachfolgenden ergänzenden kommunalen Bestimmungen.
Ergänzende Bestimmungen
Art. 13
Die Frist für die Überbauung von im Zonenplan gekennzeichneten zu mobilisierenden Grundstücken beziehungsweise von Grundstücksteilen, die bereits vor dem 1. April 2019 einer Bauzone zugewiesenen worden sind, beträgt 8 Jahre. Wird die Bauverpflichtung im Sinne von Art. 19c KRG nicht fristgerecht erfüllt, kann der Gemeindevorstand bei bestehenden Bauzonen anstelle der im kantonalen Recht vorgesehenen Massnahmen die folgende weitere Massnahme treffen: - Erhebung einer jährlichen Abgabe vom säumigen Grundeigentümer, welche im 1. Jahr nach unbenütztem Ablauf der Bauverpflichtungsfrist 1% des Verkehrswertes des eingezonten Landes beträgt und sich in der Folge jährlich um einen Prozentpunkt erhöht, dies bis maximal 10%.
4
Gemeinde Masein
Parzellierungen und Nutzungsübertragungen
Art. 14 1
Grundstücksteilungen, Grenzänderungen, Grundstücksvereinigungen und Nutzungsübertragungen innerhalb der Bauzonen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Umsetzung der Vorschriften über die Baulandmobilisierung (Artikel 19c ff. KRG) oder die Vorschriften über die haushälterische Bodennutzung (Art. 21a BauG) zu vereiteln oder zu erschweren.
2
Grundstücksteilungen, Grenzänderungen, Grundstücksvereinigungen und Nutzungsübertragungen innerhalb der Bauzone bedürfen der Zustimmung durch die Baubehörde.
5
Gemeinde Masein
3.
Mehrwertabgabe
Massgebende Vorschriften
Art. 15
Der Vollzug der Mehrwertabgabe durch die Gemeinde erfolgt nach den folgenden Vorschriften: Baugesetz Grundsatz
KRG
Art. 16 Mehrwertabgabe: 1. Abgabepflicht
Art. 19i KRG
2. Abgabetatbestände
Art. 19j KRG
3. Entstehung und Bemessung, Kosten des Gutachtens
Art. 19k KRG
4. Höhe der Abgabe
Art. 17
Art. 19l KRG
5. Veranlagung der Abgabe, Teuerung
Art. 19m KRG
6. Fälligkeit der Abgabe
Art. 19n KRG
7. Bezug der fälligen Abgabe
Art. 19o KRG
8. Zuweisung der Erträge aus der Abgabe
Art. 19p KRG
9. Verwendungszweck des kantonalen Fonds
Art. 19q KRG
10. Verwendungszweck des kommunalen Fonds
Art. 19r KRG
Entschädigung von Planungsnachteilen: 1. Materielle Enteignung
Art. 19s KRG
2. Vergütung von Erschliessungsaufwendungen
Art. 19t KRG
3. Rückerstattung geleisteter Mehrwertzahlungen
Art. 19u KRG
Finanzierungsansprüche der Gemeinden: Bedingungen, Modalitäten, Zuständigkeit
Art. 19v KRG
Zuständige kommunale Behörde, Anmerkung und Eintrag im Grundbuch
Art. 19w KRG
Grundsatz
Art. 16
Der Vollzug der Mehrwertabgabe durch die Gemeinde erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechts und der nachfolgenden ergänzenden kommunalen Bestimmungen.
Höhe der Abgabe
Art. 17
Die Höhe der Abgabe beträgt: a) bei Einzonungen: 50% des Mehrwerts; b) bei Einzonungen für Nutzungen, für die ein besonderes öffentliches Interesse besteht: 20% des Mehrwerts
6
Gemeinde Masein
4.
Zonenplan
A. Allgemeines Festlegungen 1
Art. 18
Der Zonenplan beinhaltet folgende Zonenarten und Festlegungen:
a) Bauzonen - Dorfzone - Dorferweiterungszone - Wohnzone - Wohnmischzone - Gewerbezone - Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Baugesetz
Art. 27
Art. 28
Art. 29
Art. 30
Art. 31 KRG
Art. 28 KRG
b) Landwirtschaftszonen - Landwirtschaftszone
Art. 32 KRG
c) Schutzzonen - Naturschutzzone - Landschaftsschutzzone - Freihaltezone - Archäologiezone, Archäologische Schutzzone - Grundwasser- und Quellschutzzone - Gewässerraumzone - Wald- und Wildschonzone - Trockenstandortzone - Schutzzone Tagstein - Schlosszone
Art. 33 KRG
Art. 34 KRG
Art. 35 KRG
Art. 36 KRG
Art. 37 KRG
Art. 37a KRG
Art. 32
Art. 33
Art. 34
Art. 35 d) Weitere Zonen
- Gefahrenzone I - Gefahrenzone II - Wintersportzone - Zone übriges Gemeindegebiet - Zwischenlagerzone
Art. 38 KRG
Art. 38 KRG
Art. 39 KRG
Art. 41 KRG
Art. 36 e) Folgeplanung
- Arealplanpflicht - Quartierplanpflicht
Art. 48
Art. 26 , 46ff KRG
Art. 26 , 51ff KRG
f) Weitere Festlegungen - Statische Waldgrenzen
Art. 10 , 13 WaG
2
Erschliessungsflächen innerhalb oder am Rand der Bauzonen gelten als Bauzone, weshalb für Bauvorhaben auf solchen Flächen kein Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone durchzuführen ist.
3
Zonenplan und Zonenschema bezeichnen die Empfindlichkeitsstufen. Zuweisung und Anwendung der Empfindlichkeitsstufen richten sich nach den Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung.
7
Gemeinde Masein
B. Bauzonen a) Regelbauweise Grundsatz
Art. 19 1
Das Mass der Nutzung, die Grenz- und Gebäudeabstände sowie die zulässigen Gebäudeabmessungen in den Bauzonen richten sich nach dem Zonenschema und den zugehörigen baugesetzlichen Umschreibungen.
2
Für Begriffe und Messweisen, die Gegenstand der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) bilden, gelten die in den Anhängen zur IVHB und den zugehörigen Erläuterungen enthaltenen Umschreibungen (A).
3
Liegt ein Grundstück in verschiedenen Bauzonen, sind Nutzungsziffern (8) und Grenzabstände (7.1) in jeder Zone für die dort gelegenen Gebäudeteile einzuhalten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zone, in welcher der grössere Teil des Gebäudes (2) liegt.
4
Im Rahmen von Areal- und Quartierplanungen kann von der Regelbauweise abgewichen werden, sofern damit ein haushälterischer Umgang mit dem Boden bei überdurchschnittlicher Wohn- und Gestaltungsqualität erreicht wird. Abstände, Längenmasse und der Zusammenbau mehrerer Baukörper können nach architektonischen Kriterien frei festgelegt werden. Gegenüber Nachbargrundstücken ausserhalb eines Areal- oder Quartierplangebietes gelten in jedem Fall die Grenz- und Gebäudeabstände der Regelbauweise.
Hofstattrecht
Art. 20 1
Für den Abbruch und Wiederaufbau rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen gilt das Hofstattrecht im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.
2
Werden rechtmässig erstellte Bauten oder Anlagen innerhalb der Bauzonen, die den geltenden Vorschriften nicht mehr entsprechen, durch höhere Gewalt zerstört oder ganz oder teilweise abgebrochen, dürfen sie ohne Rücksicht auf die geltenden Vorschriften der Regelbauweise in ihrer bisherigen Lage und Ausdehnung wieder aufgebaut werden, wenn die bestehende oder beabsichtigte neue Nutzung dem Zonenzweck entspricht, keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und das Baugesuch für den Wiederaufbau innert drei Jahren nach Zerstörung bzw. zusammen mit dem Abbruchgesuch eingereicht wird. Dem Abbruchgesuch sind Aufnahmepläne des Bestands beizulegen. Geringfügige Abweichungen bezüglich Lage und Ausdehnung sind gestattet, wenn dadurch der bisherige Zustand verbessert wird und keine überwiegenden nachbarlichen Interessen entgegenstehen.
3
Erweiterungen sind zulässig, wenn sie den geltenden Vorschriften der Regelbauweise entsprechen.
8
Gemeinde Masein
Zonenschema
Art. 21
Art.
Zone
Zonenkürzel
BauG
AZ
Gesamthöhe
0
Art. 23 Fassadenhöhe
traufseitig
Art. 23 Gebäudelänge
und - breite
Art. 24 Grenzabstand
ES
gross 2.50 m 2.50 m 5.00 m 5.00 m 5.00 m 5.00 m 2.50 m 2.50 m
3)
klein 2.50 m III 2.50 m III 2.50 m II 2.50 m II 2.50 m II 2.50 m III 2.50 m III 2.50 m II/III
Art. 27 Dorfzone 1)
D 1) 13.50 m + z m 10.00 m + z m 20.00 m 2) 3)
Art. 28 Dorferweiterungszone
DE 0.70 12.50 m + z m 9.00 m + z m 20.00 m 2)
Art. 29 Wohnzone 0.6
W 0.6 0.60 10.50 m + z m 7.50 m + z m 20.00 m 2)
Art. 29 Wohnzone 0.7
W 0.7 0.70 11.50 m + z m 8.50 m + z m 20.00 m 2)
Art. 29 Wohnzone 0.8
W 0.8 0.80 12.50 m + z m 9.00 m + z m 20.00 m 2)
Art. 30 Wohnmischzone
WM 0.80 12.50 m + z m 9.00 m + z m 20.00 m 2)
Art. 31 Gewerbezone
G 13.50 m + z m 10.00 m + z m nach Bedarf
Art. 28 Zone für öffentliche Bauten ZöBA
nach Bedarf KRG und Anlagen 1) Ein Anspruch auf die Höchstmasse in der Dorfzone besteht nicht. Vorbehalten bleibt Art. 27 Dorfzone. 2) Beim Zusammenbauen von zwei selbstständigen Bauten kann die zulässige Gebäudelänge um 5.0 m überschritten werden. 3) Bei geschlossener Bauweise (min. 3 Gebäude entlang einer Strasse oder Gasse) kann die zulässige Gebäudelänge um 10 m überschritten werden.
Die Gesamt- und traufseitigen Fassadenhöhen gemäss Zonenschema dürfen im geneigten Gelände um den Zuschlag z überschritten werden. Z ergibt sich aus dem Mittel der Summe der Meereshöhen des massgebenden Terrains in den tal- und bergseitigen Gebäudeecken (projizierte Fassadenlinie) abzüglich der Meeresshöhe des tiefsten Punktes. In der Regel: 𝑧= 𝑧=
(ℎ1+ℎ2+ℎ3+ℎ4)
− ℎ1 (h1 = geringste Meereshöhe)
4 (ℎ1+ℎ2+ℎ3+ℎ4+⋯+ℎ𝑛 𝑛
− ℎ1 bei gegliederten Gebäudegrundrissen
z maximal = 2.5 m
9
Gemeinde Masein
Haushälterische Bodennutzung
Art. 21a 1
Alle Bauvorhaben haben dem Gebot des haushälterischen Umgangs mit dem Boden zu genügen. Insbesondere sind eine bodensparende, kompakte Bauweise sowie eine optimale Ausnützung und effiziente Erschliessung von Bauland anzustreben.
2
Neubauten sowie wesentliche Erweiterungen und neubauähnliche Umbauten bestehender Bauten werden grundsätzlich nur bewilligt, wenn mindestens 80% der geltenden Ausnützungsziffer ausgeschöpft wird. Für Bauvorhaben in Zonen ohne Ausnützungsziffer gelten die Ziele gemäss Abs. 1.
3
Wird die Mindestausnützung gemäss Abs. 2 unterschritten, gilt Folgendes: - Das Gebäude ist so zu platzieren, dass die 80%-ige Mindestausschöpfung der Ausnützungsziffer auf der unbebauten Grundstücksfläche noch sinnvoll möglich ist. - Der Baugesuchsteller hat anhand eines konkreten Überbauungskonzepts im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nachvollziehbar aufzuzeigen, wie und wo die gesamte restliche Ausnützung nachträglich in baulicher und funktionaler Hinsicht zweckmässig realisiert werden kann. Die Erschliessung späterer Bauetappen wird im Grundbuch sichergestellt. - Das Überbauungskonzept kann im Rahmen späterer Baubewilligungsverfahren jederzeit abgeändert werden, sofern die 80%-ige Mindestausschöpfung mit dieser Änderung ebenfalls erreicht wird. - Die Baubehörde kann die Baubewilligung mit Auflagen verbinden wie etwa hinsichtlich der Erschliessung, der Baustandorte für die Restnutzung, die zeitliche Realisierung usw. oder die Einleitung einer Folgeplanung beschliessen.
Nutzungsziffer (8)
Art. 22 1
Als Nutzungsziffer gilt die im Zonenschema festgelegte Ausnützungsziffer AZ (B 8.5).
2
Wird von einem teilweise überbauten Grundstück der unüberbaute Teil abgetrennt, darf die neue Teilparzelle nur soweit überbaut werden, als die Nutzungsziffer über das ganze ursprüngliche Grundstück eingehalten wird.
4
Die Baubehörde kann Nutzungsübertragungen zwischen angrenzenden oder bloss durch Strassen, Bäche oder Bahnen getrennten Grundstücken innerhalb der gleichen Bauzone zulassen, sofern ein entsprechender Vertrag zwischen den betroffenen Grundeigentümern vorliegt und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Vorbehalten bleiben weitergehende Nutzungsverlegungen nach den Anordnungen des Generellen Gestaltungsplans, eines Arealplans oder eines Quartierplans. Die Baubehörde lässt Nutzungsübertragungen im Grundbuch anmerken.
5
Die Baubehörde führt eine Kontrolle über den realisierten Anteil der zulässigen Nutzung der Grundstücke.
10
Gemeinde Masein
Gesamthöhe und Fassadenhöhe
Art. 23 1
Die Gesamthöhe (5.1) und die Fassadenhöhe (5.2) von Gebäuden darf die Werte gemäss Zonenschema nicht überschreiten. Bei Abgrabungen ist das abgegrabene Terrain, bei Aufschüttungen das natürliche Terrain massgebend.
2
Bei Gebäuden, die in der Höhe oder Situation um mindestens 3 m gestaffelt sind, werden die Gesamthöhen für jeden Gebäudeteil separat ermittelt.
Gebäudelänge und Gebäudebreite
Art. 24 1
Gebäude, die das massgebende Terrain (1.1) überragen, dürfen die Gebäudelänge (4.1) gemäss Zonenschema nicht überschreiten.
2
Werden zwei oder mehr selbständige Gebäude zusammengebaut (Doppel- und Reihenhäuser), darf die Gebäudelänge um insgesamt 5 m überschritten werden.
3
Die Länge und die Breite von unterirdischen Bauten (2.4) sind frei.
Grenz- und Gebäudeabstand
Art. 25 1
Die Grenzabstände (7.1) gemäss Zonenschema sind einzuhalten. Vorbehalten sind Baulinien (7.3) und Unterschreitungen gemäss KRG.
2
Der minimale Gebäudeabstand ergibt sich aus der Summe der einzuhaltenden Grenzabstände (7.2, Fig. 7.1) und kann ebenfalls gemäss KRG unterschritten werden.
3
Gegenüber Strassen haben alle Gebäude einen minimalen Abstand von 2.5 m vom Fahrbahnrand einzuhalten. Vorspringende Gebäudeteile (3.4) im minimalen Abstandsbereich müssen mindestens 3 m über dem Trottoir- und 4.5 m über dem Strassenniveau liegen. Vorbehalten sind Baulinien (7.3).
4
Gegenüber Grenzen haben vorspringende Gebäudeteile (3.4) immer einen minimalen Abstand von 1.5 m einzuhalten.
5
Unterirdische Bauten (2.4) und jene Teile von Unterniveaubauten (2.5), die das massgebende Terrain nicht überragen, müssen keinen Grenzabstand (7.1) einhalten.
6
Wo das Baugesetz keine Grenzabstände vorschreibt sowie für Klein- und Anbauten (2.2, 2.3) gelten die minimalen kantonalen Abstandsvorschriften.
11
Gemeinde Masein
Masse für die Anwendung von Definitionen gemäss IVHB 1
Art. 26
Bei den nachstehenden Begriffen und Messweisen nach IVHB gelten folgende Masse: 1. Kleinbauten (2.2) - maximal zulässige Gesamthöhe (5.1): 5 m - maximal zulässige Fassadenhöhe: 4 m - maximal anrechenbare Gebäudefläche (8.4): 50 m2 2. Anbauten (2.3) - maximal zulässige Gesamthöhe: 5 m - maximal zulässige Fassadenhöhe: 4 m - maximal anrechenbare Gebäudefläche: 50 m2 3. Vorspringende Gebäudeteile (3.4) - maximal zulässiges Mass a für die Tiefe: 1 m - maximal zulässiger Anteil des zugehörigen Fassadenabschnittes: 2/5 6. Technisch bedingte Dachaufbauten (5.1) - maximal zulässige Höhe (Überschreitung der Dachfläche): 1 m - Dachaufbau muss 50 cm unter dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion liegen (5.1) 7. Zurückversetzte Brüstungen bei Flachdachbauten (5.2) - minimal notwendiger Versatz: 1 m 8. Dachaufbauten und Dacheinschnitte sowie Dachfenster und Oberlichter (siehe Art. 55 Abs. 3) (5.2) - Dachaufbau muss 50 cm unter dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion liegen (5.1) - maximal zulässige Fläche 30 % der zugehörigen Dachfläche
b) Zonenvorschriften Dorfzone
Art. 27 1
Die bestehende Siedlungsstruktur und Bauweise ist in der Dorfzone zu erhalten und zu ergänzen. Es können Wohnbauten, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sowie landwirtschaftliche Bauten erstellt werden.
2
Neue Gebäude sowie Umbau und Erweiterung bestehender Gebäude haben sich bezüglich Stellung, Proportionen, Dachform und Gestaltung gut in die bestehende Siedlung einzufügen. Projektabsichten sind vor der Ausarbeitung der Projektpläne der Baubehörde anzumelden. Die Baubehörde entscheidet über den Beizug der Bauberatung.
12
Gemeinde Masein
Dorferweiterungszone
Art. 28 1
Die Dorferweiterungszone ist für Wohnbauten und mässig störendes Kleingewerbe bestimmt.
2
Im Weiteren gelten die Vorschriften für Neubauten sowie An- und Nebenbauten der Dorfzone.
Wohnzone 1
Art. 29
Die Wohnzone ist für Wohnnutzungen bestimmt. Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe sind zulässig, sofern sie aufgrund ihrer optischen Erscheinung, ihres Charakters und ihrer Auswirkungen auf Raum, Umwelt, Erschliessung und Befindlichkeit in ein Wohnquartier passen.
Wohnmischzone 1
Art. 30
Die Wohnmischzone ist für Wohnnutzungen sowie für Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe bestimmt. Auswirkungen von gewerblichen Nutzungen auf die Wohnqualität sind im Rahmen der umweltrechtlichen Einschränkungen zu dulden.
Gewerbezone
Art. 31 1
Die Gewerbezone ist für Produktions- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt.
2
Wohnraum ist nicht gestattet.
13
Gemeinde Masein
C. Schutzzonen Wald- und Wildschonzone
Art. 32 1
Die Wald- und Wildschonzone umfasst Lebensräume von Tieren, insbesondere die Wildeinstandsgebiete.
2
Die Anlage, Präparierung und Markierung von Abfahrtspisten, Langlaufloipen und Schlittelwegen oder anderen Einrichtungen zur Sportausübung sind im Winter nicht gestattet. Die in der Wald- und Wildschonzone gelegenen Gebiete dürfen in der Zeit vom 20. Dezember bis 31. März abseits markierter Strassen oder Wege weder betreten noch befahren werden. Auf Antrag der Wildhut oder des Forstdienstes kann der Gemeindevorstand Ausnahmen genehmigen und die Verbotszeiten verlängern oder verkürzen. Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Betreten der Wildruhezonen werden durch die Aufsichtsorgane nach Art. 7a Abs. 1 OBVJ mit einer Ordnungsbusse von CHF 150.- geahndet.
3
Die Verwendung von Motorfahrzeugen ist nur für land- oder forstwirtschaftliche Nutzungen gestattet. Vorbehalten sind generell Not- und Rettungsmassnahmen sowie Pflege- und Hegemassnahmen in Absprache mit der Wildhut und dem Forstdienst.
4
Die Wald- und Wildschonzonen werden nach den Richtlinien des Amtes für Jagd und Fischerei und der kantonalen Hegekommission gekennzeichnet. Zweckmässige Pflegemassnahmen sind von den Grundeigentümern zu dulden.
Trockenstandortzone
Art. 33 1
Die Trockenstandortzone umfasst Trockenwiesen und -weiden, deren Fläche und Qualität erhalten werden soll.
2
Für die Bewirtschaftung werden Verträge zwischen Kanton und Bewirtschaftern abgeschlossen.
3
Zulässig sind neue standortgebundene Bauten und Anlagen, die für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung des Gebietes notwendig sind oder dem Schutz vor Naturgefahren oder einem anderen überwiegenden öffentlichen Interesse dienen, wenn ein Standort ausserhalb der Trockenstandortzone nicht zumutbar ist. Werden Trockenwiesen und -weiden beeinträchtigt, sind Ersatzmassnahmen zu leisten.
4
Für Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung gelten ausschliesslich die Bestimmungen des Bundesrechts.
Schutzzone Tagstein
Art. 34
Die Schutzzone Tagstein umfasst jene Flächen, die der Urproduktion Forstwirtschaft und Tierhaltung sowie Obst- und Gemüsebau dienen. Sie bezweckt, die Erhaltung dieses althergebrachten, traditionellen Gutsbetriebs.
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Schlosszone
Art. 35 1
Die Volumen der bestehenden Schlossanlage sind in ihrem heutigen Bestand grundsätzlich zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden oder anderweitig baulich wesentlich verändert werden. Bei Zerstörung ist die Schlossanlage in der heutigen Erscheinungsform wieder aufzubauen.
2
Bei allen baulichen Veränderungen (Konservierung, Restaurierung, Unterhalt und Umbau) ist der Beizug der kantonalen Denkmalpflege obligatorisch.
D. Weitere Zonen Zwischenlagerzone
Art. 36 1
Die Zwischenlagerzone ist für das zeitlich begrenzte Lagern von getrennt gesammelten und einer Weiterbehandlung zuzuführenden Materialien, insbesondere kompostierbare Gartenabfälle, bestimmt.
2
Es dürfen nur Materialen gelagert werden, welche die Umwelt nicht gefährden. Insbesondere ist die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen sowie Sonderabfällen jeglicher Art untersagt. Auf Dauer erstellte Hochbauten sind nicht zulässig. Gestattet sind nur die für die Aufbereitung und Sammlung der Materialien notwendigen Anlagen und Geräte.
3
Für die Errichtung und den Betrieb der Zwischenlagerzone gelten im Übrigen die einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften. Die Gemeinde erlässt für den Betrieb und den Unterhalt ein Reglement.
5.
Genereller Gestaltungsplan
A. Allgemeines Festlegungen
Art. 37
Der Generelle Gestaltungsplan enthält folgende Festlegungen: a) Gestaltungsbereiche im Siedlungsraum - Erhaltungsbereich
Art. 38 b) Gestaltungsobjekte
- Wertvolle Bauten und Anlagen - Wertvolle Natur- und Kulturobjekte - Baulinien für die bauliche Gestaltung (7.3)
Art. 39 / 74 KRG
Art. 40
Art. 41 / 55 KRG
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B. Gestaltungsbereiche im Siedlungsraum Erhaltungsbereich
Art. 38 1
Als Erhaltungsbereich bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Ortsteile mit Baugruppen, Bauten und Anlagen sowie Freiräume, die auf Grund ihrer Gesamtform, Stellung und äusseren Erscheinung von erheblicher räumlicher, architektonischer oder ortsbaulicher Bedeutung sind.
2
Im Erhaltungsbereich gelegene Bauten und Anlagen sowie wertvolle Gebäudeteile und Konstruktionsformen sind zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Erneuerungen und Umbauten sind im Rahmen der Zonenbestimmungen unter Wahrung der äusseren Erscheinung möglich.
3
Von der Pflicht zur Erhaltung ausgenommen sind Bauten, Anlagen oder Teile davon, die weder als geschützt noch als erhaltenswert im GGP bezeichnet sind, gestützt auf eine entsprechende Beurteilung der Denkmalpflege oder der Gestaltungsberatung.
4
Bauvorhaben sind vor der Ausarbeitung des Bauprojekts bei der Baubehörde anzumelden und durch die Gestaltungsberatung zu beurteilen und zu begleiten.
C. Gestaltungsobjekte Wertvolle Bauten und Anlagen
Art. 39 1
Als geschützte Bauten bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Bauten oder Baugruppen, die aufgrund ihrer Stellung, Architektur und Bausubstanz von hohem siedlungsbaulichem und bauhistorischem Wert sind. Sie sind grundsätzlich zu erhalten und dürfen weder abgebrochen noch ausgekernt werden. Erneuerungen, Um- und Anbauten sind unter grösstmöglicher Wahrung der historischen Bausubstanz zulässig.
2
Als erhaltenswerte Bauten und Anlagen bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Gebäude und Anlagen, die durch ihre Lage und Gestalt wesentlich zur erhaltenswerten Qualität des Ortsbildes und zur Identität des Ortes beitragen. Sie dürfen nicht abgebrochen werden. Bauliche Veränderungen sind möglich, wenn die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben.
3
Alle Bauvorhaben gemäss Absatz 1 und 2 sind durch die Denkmalpflege oder die kommunale Gestaltungsberatung zu begleiten. Bauvorhaben sind vor Ausarbeitung des Bauprojekts bei der Baubehörde anzumelden. Die Kosten der Gestaltungsberatung sind Teil der kostendeckenden Baubewilligungsgebühr.
4
Als erhaltenswert bezeichnete (Einfriedungs-)Mauern sind zu erhalten. Die Baubehörde kann einzelne Durchbrüche und geringfügige Verschiebungen (Abbruch/Wiederaufbau) bewilligen, wenn dadurch das Gassenbild nicht beeinträchtigt wird. Bei einem Abbruch/Wiederaufbau sind die Mauern mindestens in der ursprünglichen gestalterischen Qualität zu erstellen.
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Wertvolle Natur- und Kulturobjekte
Art. 40 1
Für die in den Generellen Gestaltungsplan aufgenommenen geschützten Natur- und Kulturobjekte gelten die Bestimmungen der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung.
2
Die im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten erhaltenswerten Natur- und Kulturobjekte sind in besonderem Masse zu pflegen und in ihrem Bestand zu erhalten.
3
Die Baubehörde unterstützt Massnahmen zur Weiterentwicklung der Natur- und Kulturlandschaft und zur Erhaltung der wertvollen Objekte. Bei Bauvorhaben trifft sie notwendige Anordnungen zur Erhaltung wertvoller Objekte im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.
Baulinien für die bauliche Gestaltung (7.3)
Art. 41 1
Baulinien des Typs B gelten wie Grenzabstandsvorschriften. Unterschreitungen gemäss KRG sind zulässig.
2
Baulinien des Typs C bestimmen zwingend die Lage von Fassadenfluchten (3.1). Abweichungen von bis zu 1 Meter sind zulässig.
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6.
Genereller Erschliessungsplan
A. Allgemeines Festlegungen 1
Art. 42
Der Generelle Erschliessungsplan enthält folgende Festlegungen: a) Verkehrsanlagen - 1. Allgemeines - 2. Sammel- und Erschliessungsstrassen - 3. Privatstrassen - 4. Wirtschaftswege
Art. 43
Art. 44
Art. 45
Art. 46 b) Versorgungs- und Entsorgungsanlagen
- Versorgungs- und Entsorgungsanlagen
Art. 47 c) Weitere Festlegungen
- Baulinien (7.3) 2
Art. 55 KRG
Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, die einem spezialrechtlichen Plan- oder Projektgenehmigungsverfahren unterliegen, werden im Generellen Erschliessungsplan als Hinweis erfasst.
B. Erschliessungsanlagen 1. Allgemeines
Art. 43 1
Der Generelle Erschliessungsplan bestimmt die Sammel- und Erschliessungsstrassen, die Anlagen für den Langsamverkehr wie Fuss- und Wanderwege, Radwege sowie die Waldund Güterstrassen, soweit die Anlagen für die Erschliessung des Gemeindegebietes notwendig sind. Er legt die für eine hinreichende Erschliessung erforderlichen Ausstattungen wie öffentliche Parkplätze, Bushaltestellen fest.
2
Der Generelle Erschliessungsplan kennzeichnet jene projektierten Strassen und Wege, für die mit der Genehmigung des Plans das Enteignungsrecht erteilt wird. Sind Verkehrsanlagen auf privatem Grundeigentum geplant, sorgt die Baubehörde für den Land- oder Rechtserwerb.
3
Wo der Generelle Erschliessungsplan für Verkehrsanlagen der Feinerschliessung lediglich Anschlusspunkte bestimmt, wird die genaue Linienführung der Anlagen im Rahmen einer Folgeplanung oder im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
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2. Sammel- und Erschliessungsstrassen
Art. 44 1
Sammel- und Erschliessungsstrassen sind nach Art und Ausmass dem zu erschliessenden Gebiet anzupassen. Sie sind mit dem übergeordneten Strassennetz so zu verbinden, dass sie keinen Fremdverkehr anziehen. Wo es die Verhältnisse erfordern, werden die Strassen und Plätze beleuchtet. Sie sind so auszugestalten, dass sie als Aussenräume für gemeinschaftliche Zwecke des Quartiers und als Zufahrt benutzt werden können.
2
Die Sammel- und Erschliessungsstrassen (auch Sammel- und Erschliessungsstrasse in Privatbesitz) samt Ausstattungen sind öffentlich und können im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und der örtlichen Verkehrsregelung von jedermann begangen und befahren werden.
3. Privatstrassen
Art. 45
Die als Privatstrassen bezeichneten Strassen sind Sammel- und Erschliessungsstrassen in Privatbesitz. Für die Privatstrassen gelten die Bestimmungen gemäss Art. 44 Sammel- und Erschliessungsstrassen.
4. Wirtschaftswege
Art. 46 1
Wirtschaftswege dienen den Nutzungen des angeschlossenen Nichtsiedlungsgebietes, insbesondere der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung.
2
Sie sind grundsätzlich als Naturstrassen anzulegen und nur dort zu asphaltieren, wo sich dies aus zwingenden Gründen als notwendig erweist.
3
Die Benutzung der Wald- und Güterstrassen richtet sich nach den Vorschriften der Waldund Meliorationsgesetzgebung sowie der örtlichen Verkehrsregelung der Gemeinde.
4
Die Gemeinde erlässt nach Bedarf Nutzungsbeschränkungen für den Langsamverkehr.
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Versorgungs- und Entsorgungsanlagen
Art. 47 1
Der Generelle Erschliessungsplan unterscheidet die bestehenden und geplanten Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, die für die hinreichende Erschliessung der Bauzonen notwendig sind. Dazu zählen namentlich Anlagen der Trinkwasserversorgung, der Energieversorgung, der Telekommunikation, der Abfallbewirtschaftung und - nach Massgabe des Generellen Entwässerungsplans - Anlagen der Abwasserbeseitigung.
2
Die im Generellen Erschliessungsplan festgelegten Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sind öffentlich. Der Anschluss privater Grundstücke an die öffentlichen Anlagen sowie die Entsorgung von Abfällen richten sich nach den Erschliessungsreglementen bzw. Gesetzen.
3
Wo der Generelle Erschliessungsplan für Versorgungs- und Entsorgungsanlagen lediglich Anschlusspunkte bestimmt, wird die genaue Linienführung der Anlagen im Rahmen einer Folgeplanung oder im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
7.
Folgeplanungen
Folgeplanung
Art. 48 1
In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten mit Folgeplanung (Arealplanung, Quartierplanung, Landumlegung) werden Bauvorhaben nur bewilligt, wenn sie den Erlass der Folgeplanung nicht beeinträchtigen und wenn sie den rechtskräftigen und vorgesehen neuen Vorschriften und Vorgaben nicht entgegenstehen.
2
Die im Zonenplan festgelegte Abgrenzung des Planungsgebietes ist für jedermann verbindlich. Die Baubehörde kann zu Beginn oder im Verlauf der Planung das Verfahren auf weitere Grundstücke ausdehnen, sofern sich dies als notwendig oder zweckmässig erweist.
3
Folgeplanungen können von der Baubehörde auch ausserhalb von Gebieten mit Folgeplanpflicht gemäss Zonenplan durchgeführt werden, wenn sich eine Folgeplanung zur Umsetzung der Grundordnung als notwendig oder zweckmässig erweist.
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IV. Kommunale Bauvorschriften 1.
Formelles Baurecht
Baubewilligung: 1. Anzeigepflicht
Art. 49 1
Bauvorhaben (Bauten und Anlagen einschliesslich Projektänderungen, Zweckänderungen, Erneuerungsarbeiten, Unterhaltsarbeiten, Zweckänderungen an Grundstücken, von denen erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu erwarten sind) sind vorgängig der Projektierung und Ausführung ausnahmslos schriftlich der Baukommission anzuzeigen.
2
Die Baukommission registriert das Vorhaben und die Bauherrschaft.
2. Entscheid über Baubewilligungspflicht und die Art des Verfahrens
Art. 50 1
Die Baukommission entscheidet, ob das angezeigte Vorhaben unter die baubewilligungsfreien Vorhaben gemäss Art. 40 KRVO fällt oder ob eine Baubewilligungspflicht besteht. Sie entscheidet zugunsten der Baubewilligungspflicht, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass durch ein bewilligungsfreies Bauvorhaben materielle Vorschriften oder Rechte Dritter verletzt sein könnten.
2
Bezüglich der baubewilligungspflichtigen Vorhaben entscheidet die Baukommission sodann, ob das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist oder ob die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren gemäss Art. 50 ff. KRVO erfüllt sind.
3. Eröffnung des Entscheides und des Verfahrens
Art. 51 1
Die Baukommission teilt der Bauherrschaft ihre Entscheide gemäss Art. 49 BauG innert 15 Arbeitstagen seit der Anzeige in einer anfechtbaren Verfügung mit. Bei baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben gibt sie gleichzeitig die abzugebende Anzahl Baugesuche sowie die erforderlichen Baugesuchsunterlagen bekannt.
2
Bei allen Vorhaben orientiert die Baukommission die Bauherrschaft zudem über allfällig nötige Zusatzbewilligungsgesuche.
3
Nach Eingang des formellen Baugesuchs führt die Baukommission das festgelegte Verfahren durch, sorgt bei Bedarf für die Einleitung des BAB-Verfahrens und stellt bei Bauvorhaben, die Zusatzbewilligungen erfordern, die notwendige Koordination mit den zuständigen Behörden sicher.
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Baugesuch
Art. 52 1
Das Baugesuch ist auf amtlichem Formular in zwei, bei BAB-Gesuchen in vier Ausfertigungen einzureichen. In besonderen Fällen kann die Baubehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.
2
Dem Baugesuch sind, soweit erforderlich, beizulegen: 1.
Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 (Katasterkopie) enthaltend: Grenzverlauf, Parzellennummern, Grundstücksflächen, überbaute Fläche, projizierte Fassadenlinie (3.3), Lage der Nachbargebäude, Zufahrten, Abstellplätze, Baulinien, Grenz- und Gebäudeabstände, versicherte Höhenbezugspunkte;
2.
Angaben und Vereinbarungen über allfällige Näher- und Grenzbaurechte und dergleichen sowie über allfällige dauernde oder vorübergehende Beanspruchungen fremder öffentlicher oder privater Grundstücke im Sinne von Art. 65 und Art. 67, unter Beilage allenfalls vorhandener Auszüge aus dem Grundbuch (Einträge, Vormerkungen, Anmerkungen);
3.
bei Erweiterungen und Umbauten sowie bei Aussenrenovationen Fotodokumentation über das bestehende Gebäude;
4.
Situationsplan mit Anschlüssen für Wasser, Kanalisation, elektrischen Strom und Telefon;
5.
Grundrisse aller Geschosse im Massstab 1:100 mit vollständigen Angaben über Aussenmasse und Mauerstärken der Aussen- und Wohnungstrennwände, alle relevanten Masse gemäss IVHB; projizierte Fassadenlinie (3.3) im Grundriss des 1. Vollgeschosses (6.1); Zweckbestimmung der Räume;
6.
Fassadenfluchten (Ansichten) (3.1) und Schnitte 1:100 mit vollständigen Angaben zu massgeblichen Höhenmassen gemäss IVHB, mit Verlauf des massgebenden und neuen Terrains in der Flucht der projizierten Fassadenlinie bis zur Grenze, sowie Strassenhöhen; Angabe der massgeblichen Längen-, Flächen- und Höhenmasse von Abgrabungen, zum Herausragen von Unterniveaubauten sowie von Dachaufbauten. (Weicht das massgebende Terrain ausnahmsweise vom natürlichen, resp. bestehenden Verlauf ab, bedingt dies die vorgängige Zustimmung der Baubehörde);
7.
detaillierte Berechnung der anzuwendenden Nutzungsziffer (8) mit Darstellung der Geschossflächenkomponenten nach SIA 416 und den für die jeweilige Nutzungsziffer massgeblichen Elementen gemäss Figur 8.2, 8.3 oder 8.4 und der Abstellplätze;
8.
Projektpläne der Umgebungsarbeiten mit Darstellung von Terrainveränderungen, Stützmauern, Einfriedungen, Baugrubensicherungen, Parkplätzen, Bepflanzungen usw.;
9.
Wiederherstellungspläne zu Terrainveränderungen, Böschungen und Mauern;
10. Baubeschrieb mit Angaben über Zweckbestimmung, Bauausführung, Material, Farbgebung usw.; 11. Angabe der approximativen Baukosten; 12. Unterlagen für den baulichen Zivilschutz gemäss eidgenössischen und kantonalen Vorschriften;
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13. Unterlagen für die der feuerpolizeilichen Bewilligungspflicht unterstellten Anlagen; 14. Bei Bauten und Anlagen im Bereich von Kantonsstrassen die erforderlichen Gesuche gemäss kantonalen Vorschriften; 15. Energienachweis sowie Ergebnis desselben auf offiziellem Formular. Für geschützte und wertvolle Gebäude gelten bezüglich Energienachweis besondere Bestimmungen; 16. Nachweis betreffend Schallschutz gemäss eidgenössischen Vorschriften; 17. Vorprüfungsentscheid der Gebäudeversicherung bei Gebäuden in der Gefahrenzone; 18. bei Wasser- und Abwasseranschlüssen Angaben über Wasserbedarf, Rohrdurchmesser, Rohrmaterial und Gefälle der Anschlussleitungen; 19. Detailpläne der Abwasserreinigungsanlagen (Einzelkläranlagen) bzw. der erforderlichen Vorbehandlungsanlagen für Abwasser sowie Angaben zur Dimensionierung der Anlagen; 20. bei Bauvorhaben, einschliesslich temporäre Anlagen wie Baustelleninstallationen, die Luftverunreinigungen verursachen, Emissionserklärung gemäss eidgenössischen Vorschriften; 21. bei Bauvorhaben der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung: Berechnung des Mindestabstands gemäss FAT-Bericht und Nachweis, dass der Mindestabstand gegenüber benachbarten Gebäuden und bewohnten Zonen eingehalten ist; 22. bei Bauvorhaben, einschliesslich temporäre Anlagen wie Baustelleninstallationen, mit erheblichen Emissionen von Luftverunreinigungen, Immissionsprognose gemäss eidgenössischen Vorschriften (auf Verlangen der Baubehörde); 23. bei Bauvorhaben, die nichtionisierende Strahlung verursachen, Standortdatenblatt und Angaben gemäss eidgenössischen Vorschriften; 24. bei Bauvorhaben, einschliesslich temporäre Anlagen wie Baustelleninstallationen, mit eigenen Lärmquellen Unterlagen gemäss eidgenössischen Vorschriften (Lärmprognose auf Verlangen der Baubehörde); 25. bei Bauvorhaben in lärmbelasteten Gebieten Unterlagen gemäss eidgenössischen Vorschriften; 26. Unterlagen für die Bewilligung von Grabungen und Sondierungen, für Grundwasserabsenkung und Grundwasserentnahmen sowie von Wärmepumpen für die Benutzung von Wasseroder Bodenwärme gemäss den Weisungen der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz; 27. Angaben über Art und Menge der bei Ausführung des Bauvorhabens anfallenden Abfälle und Angaben über deren Entsorgung auf besonderem Formular (Entsorgungserklärung Amt für Natur und Umwelt); 28. allfällige Angaben zu NHG-Schutzobjekten.
Die Baubehörde kann auf einzelne Planunterlagen verzichten oder weitere anfordern, sofern dies für die Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist. Bei besonderen Bauvorhaben kann sie ein Modell verlangen.
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3
Bei Bauvorhaben, die dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren unterliegen, ist das Baugesuch in vereinfachter Ausführung und lediglich mit den für das Verständnis des Vorhabens notwendigen Unterlagen einzureichen.
4
Die Baugesuchsunterlagen sind von der Grundeigentümerin bzw. vom Grundeigentümer, von der Bauherrschaft und von den Projektverfassenden zu unterzeichnen. In besonderen Fällen ersetzt ein Nachweis der Verfügungsberechtigung die Unterschrift von Grundeigentümerin bzw. Grundeigentümer.
5
Bei Änderung bestehender Bauten und Anlagen sowie bewilligter Pläne muss aus den Plänen der Zustand der betreffenden Bauteile vor und nach der Änderung ersichtlich sein (bestehend: grau/schwarz; neu: rot; Abbruch: gelb).
6
Nach Abschluss der Bauarbeiten ist der Baubehörde unaufgefordert eine Dokumentation des ausgeführten Werks abzugeben (Ausführungspläne). Bei Bauvorhaben mit BAB- Bewilligung sind der Baubehörde zwei Ausfertigungen abzuliefern.
Revers
Art. 53 1
Werden Bauten und Anlagen, welche nicht mit der gesetzlichen Regelung übereinstimmen, ausnahmsweise für eine beschränkte Dauer bewilligt, kann die Bewilligung vom Abschluss einer Vereinbarung abhängig gemacht werden, worin sich die betroffenen Grundeigentümer verpflichten, auf Verlangen der Baubehörde innert angemessener Frist den gesetzlichen Zustand wieder herzustellen (Revers).
2
Die Baubehörde lässt Reverse auf Kosten der Bauherrschaft im Grundbuch anmerken.
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2.
Sicherheit und Gesundheit
Vorkehren bei Bauarbeiten
Art. 54 1
Bei Bauarbeiten aller Art sind die zum Schutz von Personen, Sachen und Umwelt erforderlichen Massnahmen zu treffen.
2
Bauarbeiten sind so zu planen und auszuführen, dass möglichst wenig Immissionen entstehen und die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften eingehalten sind. Bauarbeiten, die Verkehrs- oder anderen Lärm sowie Staub, Erschütterungen oder lästige Gerüche verursachen, dürfen nur werktags von 07.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 20.00 Uhr ausgeführt werden. In besonderen Fällen kann die Baubehörde Ausnahmen gestatten oder weitere Einschränkungen verfügen.
3
Baustellenabwasser ist je nach Abwasserart und Anfall zu behandeln, bevor es mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde (Amt für Natur und Umwelt) in die Kanalisation oder in einen Vorfluter eingeleitet oder versickert wird. Die auf Baustellen anfallenden Abfälle sind nach den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Vorschriften zu entsorgen.
3.
Gestaltung
Dächer und Dachaufbauten
Art. 55 1
Dächer sind als ästhetisch ansprechende, gestalterische Einheit mit Bezug zur umgebenden Bausubstanz (Dachformen, Materialien) und Siedlungsstruktur zu gestalten.
2
In der Dorfzone und Dorferweiterungszone sind nur Satteldächer mit einer Neigung von mindestens 15 Grad zulässig. In den übrigen Zonen sind nur Satteldächer und geneigte Dächer mit einer Dachneigung von nicht weniger als 15 Grad zulässig. Pultdächer sind für Hauptbauten nicht zulässig. Flacher geneigte Pultdächer und Flachdächer können für Anbauten und Kleinbauten sowie für Dachterrassen bis 50 m2 gestattet werden. In der Gewerbezone ist die Dachform für alle Bauten frei.
3
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sowie Dachfenster und Oberlichter sind innerhalb der zulässigen Masse erlaubt, sofern eine ästhetische ansprechende Dach- und Gesamtgestaltung sichergestellt ist. In der Dorfzonen und Dorferweiterungszone sowie bei den im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten Schutzobjekten besteht kein Anspruch auf Dachaufbauten und Dacheinschnitte sowie Dachfenster und Oberlichter, sofern nicht eine positive Beurteilung der Gestaltungsberatung vorliegt.
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Einfriedungen und Pflanzen
Art. 56
Unter Vorbehalt weitergehender Vorschriften gemäss kantonaler Strassengesetzgebung, ist von öffentlichen Strassen mindestens ein Abstand von 50 cm, von Trottoirs ein solcher von 30 cm einzuhalten. Terrainveränderungen, Böschungen und Mauern
Art. 57
Abgrabungen und Aufschüttungen sind dem umgebenden Gelände anzupassen und nach Abschluss der Arbeiten mit Bäumen, Sträuchern oder Pflanzen zu begrünen.
4.
Verkehr
Verkehrssicherheit
Art. 58 1
Bauliche Anlagen wie Einmündungen, Ausfahrten und Ausgänge auf Strassen, Wege und Plätze dürfen die Benützer der Verkehrsanlagen nicht gefährden. Die Baubehörde kann die Anpassung oder Beseitigung gefährlicher Anlagen auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers der Anlage verfügen.
2
Auf Dächern entlang von öffentlich nutzbaren Räumen sind Dachkännel und Schneefangvorrichtungen anzubringen. Wird durch abfliessendes Wasser oder Dachlawinen die öffentliche Sicherheit gefährdet, haben Grundeigentümer die notwendigen Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung zu treffen. Bleiben sie untätig, lässt die Baubehörde die erforderlichen Massnahmen auf deren Kosten ausführen.
Zu- und Ausfahrten
Art. 59 1
Einstellhallen und Garagen mit direkter Ausfahrt auf verkehrsreiche kommunale Strassen, Wege und Plätze müssen einen Vorplatz von mindestens 5 m Länge und 3 m Breite aufweisen.
2
Rampen dürfen eine maximale Neigung von 15% aufweisen. Bei Rampen an verkehrsreichen Strassen muss zwischen der Strassengrenze und dem Beginn der Neigung ein Vorplatz mit einer Neigung von höchstens 5% und von mindestens 4 m Länge vorhanden sein.
3
Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere in Kerngebieten, kann die Baubehörde davon abweichende Masse gestatten.
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Gemeinde Masein
Abstellplätze für Fahrzeuge
Art. 60
1.
Bei allen Neubauten sowie bei Umbauten und Erweiterungen, welche zusätzlichen Verkehr erwarten lassen, insbesondere bei Erhöhung der Anzahl Wohneinheiten, sind auf der Bauparzelle oder in nächster Nähe auf privatem Boden während des ganzen Jahres zugängliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen und dauern für die Parkierung offen zu halten.
2.
Für Wohnbauten ist pro Wohnung ein Abstellplatz vorzusehen. Bei Wohnungen mit mehr als 80 m2 Bruttogeschossfläche 2 Abstellplätze.
3.
Für andere Bauten und Anlagen bestimmt die Baubehörde die Anzahl der Pflichtplätze, wobei sie sich an den VSS-Normen orientiert.
4.
Ist die Errichtung von Abstellplätzen auf eigenem Grund und Boden nicht möglich, ist der Grundeigentümer durch den Gemeindevorstand zur Leistung oder Sicherstellung von Beiträgen für den Bau und den Unterhalt solcher Anlagen auf dem öffentlichen Grund gemäss Parkplatzverordnung der Gemeinde Masein verpflichtet.
Ersatzabgabe für Autoabstellplätze
Art. 61 1
Ist die Anlage der vorgeschriebenen Abstellplätze auf eigenem oder durch vertragliche Abmachung gesichertem fremdem Boden nicht möglich und können die Abstellplätze auch nicht in einer Gemeinschaftsanlage bereitgestellt werden, ist für jeden fehlenden Abstellplatz eine einmalige Ersatzabgabe zu bezahlen.
2
Die Ersatzabgabe beträgt pro Abstellplatz Fr. 10'000.-.
3
Die Ersatzabgabe wird der Bauherrschaft bei Erteilung der Baubewilligung in Rechnung gestellt und ist vor Baubeginn zu bezahlen. Der Ertrag der Abgaben ist für die Erstellung öffentlicher Parkplätze zu verwenden. Die Bezahlung der Ersatzabgabe gibt keinen Anspruch auf einen Parkplatz. Die Ersatzabgabe wird im Grundbuch angemerkt.
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Gemeinde Masein
5.
Versorgung und Entsorgung
Öffentliche Leitungen
Art. 62 1
Öffentliche Leitungen werden in der Regel im Strassengebiet oder innerhalb genehmigter Baulinien verlegt.
2
Mit der Festlegung im Generellen Erschliessungsplan gelten die für die öffentlichen Leitungen benötigten Durchleitungsrechte als erteilt und die Grundeigentümer haben die entsprechenden Leitungen entschädigungslos zu dulden. Bei bestehenden Leitungen ist die Lage der Leitung für den Bestand des Durchleitungsrechts massgebend. Bei noch nicht realisierten Leitungen wird die exakte Leitungsführung im Rahmen der Baubewilligung festgelegt.
3
Die Grundeigentümer können die Verlegung solcher Leitungen verlangen, wenn ein gleichwertiger Leitungsverlauf gewährleistet ist und wenn sie die damit verbundenen Kosten übernehmen. Abweichend davon gehen die Verlegungskosten zulasten des Werkeigentümers, wenn - die Lebensdauer der betreffenden Leitung im Wesentlichen abgelaufen ist, oder - das Belassen der Leitung für den Grundeigentümer mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre oder ein Bauvorhaben behindert.
4
Muss eine im Generellen Erschliessungsplan nicht eingezeichnete öffentliche Leitung Privatgrundstücke durchqueren, so sind die Grundeigentümer verpflichtet, die Leitung samt zugehöriger Anlagen entschädigungslos zu dulden. Die exakte Leitungsführung wird im Rahmen einer Verfügung der Gemeindebehörden festgelegt. Dieses Verfahren kann mit dem Baubewilligungsverfahren koordiniert werden. In diesem Fall hat die Baubewilligung zusammen mit der Verfügung der Gemeindebehörden eröffnet zu werden..
Abwässer
Art. 63 1
Abwässer von Bauten und Anlagen sind nach den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über den Schutz der Gewässer sowie nach Massgabe des Generellen Entwässerungsplans zu behandeln und zu entsorgen.
2
Einzelheiten bestimmt das Reglement über die Abwasserbehandlung.
Kompostierungsanlagen
Art. 64
Kompostierungsanlagen sind so anzulegen und zu betreiben, dass keine unnötigen Geruchsemissionen oder andere Belästigungen für Dritte entstehen und dass die Verbreitung invasiver Neophyten bestmöglich ausgeschlossen werden kann.
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Gemeinde Masein
6.
Öffentlicher und privater Grund und Luftraum
Nutzung des öffentlichen Grundes und Luftraums
Art. 65 1
Gesteigerter Gemeingebrauch an öffentlichem Grund oder öffentlichen Gewässern ist nur mit Bewilligung des Gemeindevorstandes zulässig.
2
Eine über den gesteigerten Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung an öffentlichem Grund oder an öffentlichen Gewässern bedarf einer Konzession der Gemeinde.
3
Die Baubehörde kann die Nutzung des öffentlichen Luftraums durch Erker, Balkone oder andere ausladende Gebäudeteile bewilligen, wenn die Benützung des öffentlichen Grundes nicht erschwert wird, die Verkehrssicherheit gewährleistet ist und keine anderen öffentlichen Interessen entgegenstehen. Bestehende vorspringende Gebäudeteile wie Vorsprünge, Sockel, Erker, Vordächer dürfen bewilligungsfrei nachisoliert werden.
4
Bewilligungen für gesteigerter Gemeingebrauch und Sondernutzungen können von der Leistung einer Entschädigung abhängig gemacht werden. Einzelheiten über die Bemessung und Erhebung regelt der Gemeindevorstand in einer Gebührenverordnung.
Nutzung des Privateigentums für öffentliche Zwecke
Art. 66
Die Gemeinde sowie die von ihr mit Ver- und Entsorgungsaufgaben beauftragten oder konzessionierten Trägerschaften sind berechtigt, Schilder und Tafeln wie Verkehrssignale, Strassentafeln, Wegmarkierungen, Vermessungszeichen, Angaben über Werkleitungen sowie Einrichtungen wie Hydranten, der Ver- und Entsorgung, Vorrichtungen für die öffentliche Beleuchtung, Schaltkästen, Messeinrichtungen auf Privatgrundstücken oder an Privatbauten unentgeltlich anzubringen. Berechtigten Wünschen der Grundeigentümer ist Rechnung zu tragen.
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Nutzung von fremdem Eigentum für private Zwecke
Art. 67 1
Die Bauherrschaft ist bei Bauvorhaben in der Bauzone berechtigt, fremden Privatboden vorübergehend als Baustellenzufahrt, zur Lagerung von Material und Maschinen, zur Einlassung von Erdankern oder zu vergleichbaren Zwecken in Anspruch zu nehmen, sofern dies für Vorbereitungshandlungen oder für die Ausführung des Bauvorhabens unumgänglich ist.
2
Die Ausübung dieses Rechts hat für das Eigentum des Betroffenen möglichst schonend zu erfolgen und darf dieses nicht in unzumutbarer Weise gefährden oder beeinträchtigen. Die Bauherrschaft hat die Massnahmen und Vorrichtungen nach Beendigung der Bauarbeiten zu entfernen, sofern dies technisch möglich ist und keinen unverhältnismässigen Aufwand verursacht.
3
Der Betroffene hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für die vorübergehende Beanspruchung und auf vollen Schadenersatz.
4
Der Ansprecher hat die beabsichtigte Inanspruchnahme dem Betroffenen genau und rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Stimmt der Betroffene innert 30 Tagen seit der Mitteilung nicht zu oder können sich die Beteiligten über die Höhe der angemessenen Entschädigung nicht einigen, entscheidet auf Begehren des Ansprechers die kommunale Baubehörde innert 20 Tagen mittels anfechtbarer Verfügung über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme und / oder die Höhe der Entschädigung.
5
Allfällige Schadenersatzansprüche hat der Betroffene auf dem Zivilweg geltend zu machen.
V.
Erschliessungsordnung
1.
Ausführung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung
Öffentliche Erschliessungsanlagen: 1. Ausführung
Art. 68 1
Die gemeindeeigenen Anlagen der Grund- und Groberschliessung werden von der Gemeinde ausgeführt.
2
Anlagen der Feinerschliessung werden von der Gemeinde erstellt, wenn diese einer grösseren Anzahl von Grundstücken dienen.
3
Lehnt die Baubehörde Anträge Interessierter auf Durchführung der Feinerschliessung ab, ermächtigt sie die Antragstellenden, die Anlagen nach den Plänen der Gemeinde als private Erschliessungsanlagen zu erstellen.
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2. Betrieb, Unterhalt und Erneuerung
Art. 69 1
Die Gemeinde sorgt für einen einwandfreien Betrieb und Unterhalt sowie die rechtzeitige Erneuerung aller gemeindeeigenen Erschliessungsanlagen.
2
Verunreinigungen von öffentlichen Verkehrsanlagen sind zu vermeiden. Die Gemeinde sorgt für eine periodische Reinigung der von ihr unterhaltenen Anlagen.
3
Werden Verkehrsanlagen durch Private übermässig verschmutzt, sind diese von den Verursachern auf eigene Kosten zu reinigen. Die Baubehörde trifft, sofern notwendig, die erforderlichen Anordnungen.
3.
Schneeräumung
1
Die gemeindeeigenen Verkehrsanlagen werden während des Winters von der Gemeinde offen gehalten, soweit es den öffentlichen Bedürfnissen entspricht. Die Baubehörde bezeichnet im Rahmen der von der Gemeinde gesprochenen Kredite die jeweils zu räumenden Gemeindestrassen, Wege und Plätze.
2
Die Gemeinde ist befugt, bei der Schneeräumung den Schnee unter möglichster Schonung von Bauten und Kulturen auf angrenzenden privaten Grundstücken abzulagern. Die betroffenen Grundstücke sind von der Gemeinde nach der Schneeschmelze von Split und Abfällen zu reinigen. Schäden an Bauten, Zäunen oder Pflanzen werden vergütet.
Private Erschliessungsanlagen: 1.
Art. 70 Allgemeines
Art. 71 1
Die Ausführung und Finanzierung von privaten Erschliessungsanlagen ist Sache der Grundeigentümer.
2
Private Erschliessungsanlagen sind dauernd in gutem und funktionsfähigem Zustand zu halten und rechtzeitig zu erneuern.
3
Die Schneeräumung auf Privatstrassen und die Freilegung privater Zugänge ist Sache der Privaten. Bei Vernachlässigung dieser Verpflichtung trifft die Baubehörde die erforderlichen Massnahmen. Sofern notwendig, ordnet sie die Ersatzvornahme an.
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2.
Übernahme durch die Gemeinde
Art. 72 1
Die Gemeinde kann den Unterhalt und die Reinigung von privaten Verkehrs-, Versorgungs- oder Entsorgungsanlagen sowie den Winterdienst auf Privatstrassen gegen Verrechnung der Selbstkosten übernehmen, wenn a) es die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer beantragt, oder b) die Grundeigentümer ihrer Unterhaltspflicht nicht in genügender Weise nachkommen. Die Kosten werden von der Baubehörde nach dem Vorteilsprinzip auf die Grundeigentümer aufgeteilt.
2
Die Baubehörde hat auf Antrag private Erschliessungsanlagen, die dem Gemeingebrauch dienen und den technischen Anforderungen genügen, zu übernehmen, sofern die Anlagen unentgeltlich und in gutem Zustand abgetreten werden. Vorbehalten bleibt die Übernahme privater Erschliessungsanlagen auf dem Enteignungsweg.
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VI
Vollzugs- und Schlussbestimmungen
Vollzug
Art. 73
Die Baubehörde vollzieht die ihr nach diesem Gesetz, den darauf beruhenden Erlassen und der übergeordneten Gesetzgebung überbundenen Aufgaben. Sie sorgt für eine rechtzeitige und sachgerechte Erfüllung aller gesetzlichen Obliegenheiten.
Baubewilligungsgebühren
Art. 74 1
Die Gemeinde erhebt für ihren Aufwand im Zusammenhang mit einem Baubewilligungsverfahren eine Gebühr.
2
Weitere Verrichtungen bemessen sich nach Aufwand.
3
Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätzlich zu vergüten.
4
Einzelheiten über die Bemessung und Erhebung regelt der Gemeindevorstand in einer Gebührenverordnung.
Rechtsmittel
Art. 75
Verfügungen und Anordnungen der Bau- und Planungskommission, des Bauamts oder einzelner Gemeindefunktionäre bei der Anwendung des vorliegenden Gesetzes oder der darauf beruhenden Erlasse können innert 20 Tagen seit Mitteilung durch Einsprache bei der Baubehörde angefochten werden.
Inkrafttreten
Art. 76 1
Das vorliegende Baugesetz tritt nach Annahme durch die Gemeinde mit der Genehmigung durch die Regierung in Kraft.
2
Seine Bestimmungen sind auf alle Baugesuche und Planungen anwendbar, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baugesetzes noch nicht bewilligt oder genehmigt sind.
3
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten sämtliche widersprechenden früheren Vorschriften der Gemeinde, insbesondere das Baugesetz vom 20. November 2009, als aufgehoben.
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Änderungstabelle: Beschluss Gemeinde 21. Dezember 2020 08. Mai 2024
Genehmigung Kanton RB Nr. 616 vom 05. Juli 2022 RB Nr. 966 vom 10. Dezember 2024
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Änderung Neues Baugesetz TR Nutzungsplanung 2024
Art. 14 , 21a, 22, 32, 62
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