Teilrevision Wildruhezonen

Nutzungsplanung, Grundordnung · Scuol

Dokument

Nummer
22.774
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Scuol
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
11.10.2022

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Scuol mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

3763_B_TR_Wildruhezonen_22.774.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

lVIitgeteilt den

Protokoll Nr.

11. Oktober 2022

12. Oktober 2022

Ganzen Text zeigen

774/2022

Gemeinde Scuol

OP-Teilrevision "Wildruhezonen"

Genehmìgung

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Scuol beschlossen an der Urnenabstimmung

vom 13. Februar 2022 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden fol—

gende Planungsmittel verabschiedet:

-———

Zonenplan 1:10 000 Scuol, Wildruhezonen

————

Zonenplan 1:10 000 Ardez, Wildruhezonen

———

Genereller Erschliessungsplan 1:5000 Ardez, Fuss— und Wandenlveg

--

Ledscha davart las zonas da pos pella sulvaschina (Gesetz über die Wildruhezonen)

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde ScuOl die folgenden weiteren Unterlagen ein:

——

Planungs- und Mitwirkungsbericht (PIVlB) vom IVIärz 2022 gemäss Art. 47 der eid—

genössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)

———-

Gesetz über die Wildruhezonen (deutsche Fassung nur zur Information)

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 13. Februar 2020 ei—

nen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom

13. Februar 2022 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graub ünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 7. April 2022. Es gingen keine Beschwerde n ein.

IVlit Schreiben vom 7. April 2022 ersuchte der Gemeindevorstand

Scuol um Geneh-

migung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

‚ Gegenstand der Revisionsvorlage

Mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung sollen die Bauge

setzbestimmun-

gen über Wildruhezonen der ehemaligen Gemeinden Ardez,

Guarda, Ftan, Scuol

und Sent, den heutigen Fraktionen der Gesamtgemeinde Scuol,

vereinheitlicht wer—

den.

lm Val S-charl halten sich in den Wintermonaten vermehrt Winte rsportler mit Ski, Snowboard und Schneeschuhen auf, welche sich nicht an die üblichen Routen ge-

mäss Tourenkarten halten. Dadurch wird das Wild in den wichti

gen Wildeinständen

zunehmend gestört. Aufgrund der gutenErfahrungen mit den

bestehenden Wildruhem

zonen in Val S-charl sollen solche Gebiete auch in "God da Pradit

Tamangur" festgelegt werden. Zusätzlich sollen die bisherigen

schöl" und "God da

Wildruhezonen in

Ardez in den Gebieten "Peidra Pignan" und "La Tulaida/Clüs/Chan

ouva" nach der

einheitlichen Baugesetzbestimmung über Wildruhezonen neu festge

legt werden.

Schliesslich sollen die nutzungsplanerischen Voraussetzungen

für die Nutzung der

Forststrasse oberhalb Ardez im Gebiet "La Tulaida / Clüs / Chano uva"

weg geschaffen werden. Der bestehende Wandervveg wird dafür

schnitt aufgehoben.

als Wander—

im unteren Ab-

Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungs— gesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem

die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist so-

mit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan

Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Engiadina Bassa/Val Müstair

übereinstimmt. Diese Prüfung erfolgt nachstehend im gegebenen Zusammenhang.

Es ist festzustellen, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.

Gesetz über die Wildruhezonen

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundordnung (Baugesetz und Pläne) formelle Mängel beheben. lm Zuge des Genehmigungsverfahrens mussten im Gesetz über die Wildruhezonen einige formelle Mängel fest— gestellt werden, welche einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich sind. Mit

Schreiben vom 15'. August 2022 wurde die Gemeinde Scuol darüber informiert. Der

Gemeindevorstand Scuol stimmte mit Schreiben vom 26. August 2022 der Behebung

der formellen Mängel-zu (Korrektur der Daten der Beschlussfassung in Art. 4 Abs. 1

Ziff. 3 und 4). Das ARE wird beauftragt, die entsprechenden Korrekturen im Gesetz über die Wildruhezonen vorzunehmen.

lm Übrigen gibt das am 13. Februar 2022 beschlossene Gesetz über die Wildruhezo-

nen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; es kann genehmigt werden.

Zonenplan 1:10 000 Scuol, Wildruhezonen

Zonenplan 1:10 000 Ardez, Wildruhezonen

Der Zonenplan 1:10 000 Scuol, Wildruhezonen und der Zonenplan

1:10 000 Ardez,

Wildruhezonen, beide vom 13. Februar 2022, geben zu keinen Bemer

kungen Anlass;

die Pläne können genehmigt werden.

Genereller Erschliessungsplan 1:5000 Ardez, Fuss- und Wanderweg

Oberhalb von Ardez ist die Verlegung des Fuss— und Wandervvegs auf die bestehende Forststrasse geplant. Mit der vorliegenden, vorgezogenen Teilrev ision der Ortsplanung sollen die nutzungsplanerischen Voraussetzungen für die Nutzung der

Forststrasse als Wanderweg oberhalb Ardez im Gebiet "La Tulaida / Clüs

/ Chan——

ouva"'geschaffen werden. Der bestehende, separat geführte Wande rweg wird im

un—

teren Abschnitt aufgehoben. Dabei ist sicherzustellen, dass die Verleg

ung des Wan-

denrvegs auf die Forststrasse zu keinen Einschränkungen bei der Waldbe

wirtschaf-a tung führt. Die Genehmigung wird mit einem entsprechenden Hinwe is verbunden. Gemäss Art. 5a der Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV; BR

807.110) benötigt die Verlegung des Wanden/vegs auf die Forststrasse

eine Zusatzbewilligung des Tiefbauamts Graubünden als kantonale Fachstelle Langsa mverkehr Diese kann In Aussicht gestellt werden und ist Im Anschluss an das Geneh migungs-

verfahren beim Tiefbauamt zu beantragen.

lm Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplans 1:5000 Ardez, Fuss—

und Wan-— derweg vom 13. Februar 2022 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass ; er kann ge— nehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1.

Das am 13. Februar 2022 beschlossene Gesetz über die Wildruhezonen wird

im Sinne der Erwägungen und mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen

gemäss Art. 49 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) genehmigt:

a)

In Art. 4 Abs. 1 Ziff. 3 werden die Daten auf 24. Mai 1993/21. Dezember

1993 korrigiert.

b)

In 4. Abs. 1 Ziff. 4 werden die Daten ……

42—deeembep29494—9aamsH4—eetebepe49deeembef—2944 gestrichen.

2.

Der Zonenplan 1:10 000 Scuol, Wildruhezonen und der Zonenplan 1:10 000 Ardez, WildruheZonen, beide vom 13. Februar 2022, werden genehmigt.

3.- Der Generelle Erschliessungsplan 1:5000 Ardez, Fuss- und Wanderweg vom

13. Februar 2022 wird im Sinne der EnNägungen mit folgenden Hinweisen ge—

nehmigt:

a)

Die Verlegung des Wanderwegs auf die Forststrasse darf zu keinen Ein—-

schränkungen bei der Waldbewirtschaftung über diese Erschliessung führen.

b)

Die für die Verlegung des Wanderwegs auf die Forststrasse benötigte Zu-

satzbewilligung des Tiefbauamts kann in Aussicht gestellt werden.

4.

Der Gemeindevorstand Scuol wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

5.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not—-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

6.

Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses

nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.

7.

Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsw

plandaten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach.

8.

Mitteilung an:

Gemeindevorstand Scuol, Chasa cumünala, Bagnera 170, 7550 Scuol Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur

Amt für Natur und Umwelt

V

Amt für Wald und Naturgefahren

Amt für Jagd und Fischerei

Tiefbauamt

Amt für Immobilienbewertung Amt für Raumentwicklung

Standeskanzlei

Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)

Der Präsident:

Marcus Caduff

Namens der Regierung Der Kanzleidirektor:

WW .

Daniel Spadin