Teilrevision Materialablagerung Musauna

Nutzungsplanung, Grundordnung · Samnaun

Dokument

Nummer
22.881
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Samnaun
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
22.11.2022

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Text

Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

22. November 2022

23. November 2022

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881/2022

Gemeinde Samnaun

OP-Teilrevision 11 Materialablagerung Musauna 11 Genehmigung

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Samnaun beschlossen an der Urnenabstim-

mung vom 13. März 2022 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden

folgende Planungsmittel verabschiedet: -

Teilrevision Baugesetz (Art. 33)

-

Genereller. Gestaltungsplan 1: 1000 Materialablagerung Musauna

-

Zonenplan 1: 1000 Materialablagerung Musauna

Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Materialablagerung Musauna

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Samnaun die folgenden weiteren Unterlagen ein:

-

Planungs- und Mitwirkungsbericht vom März 2022 gemäss Art. 4 7 der eidgenös-

sischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) mit folgenden Beilagen:

A) Gefahrenbeurteilung und Gewässerraumausscheidung, Hunziker, Zarn & Partner vom 27. August 2020

B) Protokoll der Gefahrenkommission vom 16. Februar 2021

-

C) Vorprojekt Materialablagerung Val Musauna

Rodungsgesuch vom 4. April 2022 mit Kartenausschnitt 1:25 000 und Rodungsplan 1: 1000 Materialablagerung Musauna vom 24. März 2022

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Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 14. Oktober 2021 ei-

nen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe der Urnenabstimmung vom 13. März 2022 gemäss

Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 23. März 2022. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 4. April 2022 ersuchte der Gemeindevorstand Samnaun um Ge-

nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Im Gebiet Val Musauna, westlich von Samnaun Dorf, beim Zusammenfluss des

Schergenbachs und des Chaminser Bachs, beabsichtigt die Gemeinde die Realisierung einer Materialablagerung für unverschmutztes Aushubmaterial (Deponie Typ A

gemäss Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen [VVEA;

SR 814.600]). Die Ablagerung des Materials ist im Bereich des Schwemmfächers

des Chaminser Bachs vorgesehen. Mit der vorliegenden Nutzungsplanungsvorlage

sollen die nutzungsplanerischen Voraussetzungen zur Realisierung der Materialablagerung am Standort Val Musauna geschaffen werden.

C. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)

obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung_der Über-

einstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die

vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000

(RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechts-

kräftigen Regionalen Richtplan Engiadina Bassa I Val Müstair übereinstimmt.

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Gemäss Art. 5 Abs. 2 VVEA haben die Kantone die in der Deponieplanung vorgese-

henen Standorte von Deponien in ihren Richtplänen auszuweisen. Bezüglich der Ent-

sorgung wird gemäss kantonalem Richtplan eine Autarkie der Regionen sowohl aus

volkswirtschaftlichen Überlegungen, als auch aus Gründen des Umweltschutzes angestrebt. Bei peripherer Lage und geringem Anfall oder in abgelegenen Gemeinden mit geringem Anfall sind für die Ablagerung von unverschmutztem Aushubmaterial

aus wirtschaftlichen und betrieblichen Gründen subregionale Lösungen möglich (vgl. kantonaler Richtplan, Kap. 7.4, S. 7.4-2). Der vorliegend betroffene Standort Val

Musauna ist im kantonalen Richtplan mit Koordinationsstand "Festsetzung" bezeich-

net (Objekt Nr. 09.VD.09, Ablagerung von unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial).

Weiter legt der kantonale Richtplan fest, dass Standorte mit erheblichen räumlichen Auswirkungen im regionalen Richtplan zu erfassen sind. lnertstoffdeponien der Ty-

pen A und B gemäss VVEA sind im regional~n Richtplan auszuweisen. Im regionalen

· Richtplan Engiadina Bassa I Val Müstair ist der Standort Val Musauna als Deponie

Typ A mit Koordinationsstand "Festsetzung" (Objekt Nr. 09.VD.09) bezeichnet. Das Ablagerungsvolumen wird gemäss dem regionalen Richtplan auf rund 200 000 m3 geschätzt.

Es kann somit festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.

D. Teilrevision des Baugesetzes

Die am 13. März 2022 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 33) gibt zu

keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.

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E. Zonenplan 1: 1000 Materialablagerung Musauna

Genereller Gestaltungsplan 1: 1000 Materialablagerung Musauna

Genereller Erschliessungsplan 1 :1000 Materialablagerung Musai.ma 1. Naturgefahren

Die vorgesehene Materialablagerung befindet sich in einem Erfassungsbereich für

Naturgefahren mit unvollständigem Ereigniskataster (EB Nr. 2960). Am Standort des

Bauvorhabens wurden aufgrund von Lawinen- und Wasserprozessen eine Gefahren-

zone mit erheblicher (GFZ 1) sowie eine Gefahrenzone mit mittlerer Gefährdung

(GFZ 2) ausgeschieden. Der Standort der Materialablagerung wurde aufgrund der

Empfehlung im Bericht "Gefahrenbeurteilung und Gewässerraumausscheidung" aus-

serhalb des·Gewässerraums sowie der Gefahrenzonen bezüglich Wasserprozessen platziert. Im Perimeter der geplanten Deponie muss somit lediglich mit Gefahren

durch Lawinenprozesse gerechnet werden. Gemäss dem Betriebsreglement für die

Deponie Val Musauna vom 13. März 2022 sind Materialeinbringungen jeweils nur ab Ende Wintersaison (nach Freigabe durch die Lawinenkommission) bis zum Beginn

der Sommersaison (längstens bis 30 Juni) gestattet. Somit bleibt die Deponie im Zeitraum der Lawinengefahr geschlossen. Die Gemeinde bestätigte zudem mit Schrei-

ben vom 30. August 2022, dass die Lawinenkorpmission den Zufahrtsweg zum Deponiestandort Musauna sowohl vor dem Öffnungszeitpunkt (Ende Skibetrieb) als

auch während der zweimonatigen Betriebsdauer überwacht und diesen bei Bedarf

(z. B. Wintereinbruch) sperrt. Die Regierung nimmt von diesen Massnahmen Kennt-

nis.

2. Walderhaltung

Die vorgesehene Materialablagerung am Standort Musauna grenzt an Waldareal. Im

Oktober 2021 wurde deshalb eine Waldfeststellung durchgeführt. Als Waldareal

wurde die Bestockung im östlichen Bereich entlang des Chaminser Bachs ausge-

schieden. Entlang des südwestlichen Hangfusses wurde die Bestockung ebenfalls

als Waldareal festgestellt und eingemessen. Diese rechtsgültige Waldfeststellung ist in die Projektierung der vorgesehenen Materialablagerung korrekt eingegangen.

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Um eine unnatürliche Geländemulde entlang des südwestlichen Hangfusses zu ver-

meiden, soll die Materialschüttung bis an den Hang erfolgen. Hierbei wird der vorge-

sehene Waldabstand unterschritten, weshalb eine Rodungsbewilligung erforderlich

ist. Ein entsprechendes Rodungsgesuch wurde mit der vorliegenden Teilrevision der

Ortsplanung eingereicht (nachfolgend Ziffer 3). Aus ähnlichen Überlegungen zur

Praktikabilität der Materialschüttung erscheint es angezeigt, auch am östlichen Rand

der Materialablagerungszone eine Unterschreitung des Waldabstands vorzusehen.

Hierfür ist das Waldareal insbesondere durch Palisaden oder ähnliche Vorkehrungen

vor Materialeintrag aus der Schüttung zu schützen. Die diesbezüglichen Einzelheiten werden im Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) zur regeln sein.

Nach Abschluss der Materialdeponie werden die Gefahrenzonen gemäss Protokoll

3_2021_01_P vom 16. Februar 2021 durch die Gefahrenkommission 3 überprüft und gegebenenfalls angepasst.

3. Rodung

Die vorgesehene Materialablagerung befindet sich zu einem geringen Anteil im

Randbereich eines typischen Lärchen-Arvenwaldes (Waldgesellschaft Nr. 59). Dem-

zufolge sollen 468 m2 Wald temporär gerodet werden. Diese Rodungsfläche wird an Ort und Stelle mit standortgerechten Baum- und Straucharten wiederhergestellt.

Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 hat das zuständige Departement für Infrastruk-

tur, Energie und Mobilität die hierfür erforderliche Rodungsbewilligung (Nr. 38/22) er-

teilt. Diese wird koordiniert mit dem vorliegenden Genehmigungsentscheid eröffnet.

4. Naturschutz

Die vorgesehene Naturschutzzone für die Aue Musauna deckt zusammen mit der

rechtskräftigen Naturschutzzone das Auenobjekt vollständig ab. Die geplante Verle-

gung bzw. Rekultivierung des Land- und Forstwirtschaftswegs (Rückbau alte Zufahrt Hirtenhütte) wird begrüsst, da damit die bestehende Situation markant verbessert

werden kann. Die neue Zufahrt wird im Generellen Erschliessungsplan festgelegt und überlagert die Naturschutzzone. Hierzu ergeben sich keine Bemerkungen.

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5. Gewässerraum

Die .Gemeinde Samnaun überarbeitet derzeit die Festlegung der Gewässerraumzo-

nen für das gesamte Ger:r,eindegebiet in einer separaten Teilrevision. Die vorliegend

geplante Materialablagerung kommt ausserhalb der Gewässerraumzone (Stand Ent-

wurf, vgl. Beilage A) zu liegen, folglich bestehen diesbezüglich keine Konflikte. Der entsprechende Hinweis im Zonenplan gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

6. Grundwasser

Im Rahmen der Richtplananpassung wurde mit einem Kurzbericht des Hydrogeolo-

gen

aufgezeigt, dass das Grundwasservorkommen im Val Musauna

ungenügende Erträge für eine Nutzung liefert. Somit besteht diesbezüglich kein Kon-

flikt mit der geplanten Materialablagerung.

F. Zusätzlich erforderliche Bewilligungsverfahren

Für das geplante Vorhaben sind folgende zusätzliche Bewilligungen nötig:

1. Baubewilligung der Gemeinde Samnaun

Die Realisierung und der Betrieb einer ortsfesten Anlage bedürfen einer Baubewilli-

gung durch die Standortgemeinde (vgl. Art. 86 Abs. 1 KRG). Die im nachstehenden Dispositiv enthaltenen Auflagen sind bei der Bauprojektierung zu berücksichtigen.

2.

BAB-Bewilligung

Das Vorhaben liegt ausserhalb der Bauzone, weshalb ein BAB-Verfahren durchzu-

führen ist (vgl. Art. 87 Abs. 1 und 2 KRG). Das Baugesuch wurde dem ARE bereits eingereicht. Die BAB-Bewilligung unter Auflagen kann in Aussicht gestellt werden.

3.

Errichtungs- und Betriebsbewilligung

Für den Betrieb der Deponie ist eine Errichtungs- und Betriebsbewilligung des Kan-

tons erforderlich (Art. 38 Abs. 1 resp. 2 VVEA). Diese Zusatzbewilligung wird vom ~mt für Umwelt (ANU) erteilt (Art. 42 Kantonales Umweltschutzgesetz [KUSG; BR 820.100)) und koordiniert mit der BAB-Bewilligung eröffnet.

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4.

Zustimmung für Bauten mit erheblichen Luftverunreinigungen

Abbau- und Deponie- resp. Materialablagerungsvorhaben gelten na.ch Art. 4 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Anhang 1 der Kantonalen Umweltschutzverordnung (KUSV;

BR 820.110) als Anlagen, welche erhebliche Luftverunreinigungen verursachen. Sol-

che Anlagen bedürfen einer Zustimmung des ANU (Art. 13 Abs. 1 KUSG). Die Zustimmung des ANU wird ebenfalls koordiniert mit der BAB-Bewilligung erteilt.

Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche vorstehend (Ziffern 2 bis 4) aufgeführ-

ten Bewilligungen des Kantons in Aussicht gestellt werden können. Sofern für die

neue Materialablagerungszone Musauna noch weitere, derzeit nicht absehbare Be-

willigungen erforderlich sein sollten, bleibt der entsprechende Entscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

Im Übrigen geben der Zonenplan 1:1000 Materialablagerung Musauna, der Gene-

relle Gestaltungsplan 1:1000 Materialablagerung Musauna sowie der Generelle Er-

schliessungsplan 1:1000 Materialablagerung Musauna, alle vom 13. März 2022, zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; die Pläne können genehmigt werden.

G. Stellungnahme von beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen 1. Ausgangslage

Gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG müssen die beschwerdeberechtigten Umweltorganisa-

tionen (fortan USO genannt) in der Nutzungsplanung keine förmliche Planungsbe-

schwerde an die Regierung erheben, um die Möglichkeit des Weiterzugs des regie-

rungsrätlichen OP-Genehmigungsbeschlusses an die Gerichte (Verwaltungsgericht,

Bundesgericht) nicht zu verwirken. Es genügt, wenn sie sich während der in Art. 48

Abs. 4 KRG geregelten Beschwerdeauflage bei der Fachstelle (ARE) anmelden und

danach innert einer vom ARE gesetzten Frist die Stellungnahme einreichen. Falls Or-

ganisationen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, haben sie sich damit das

Recht gewahrt, gegen OP-Genehmigungsbeschlüsse allenfalls Beschwerde an das

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Verwaltungsge.richt zu erheben, sofern sie angesichts des Charakters der angefoch-

tenen Planung als beschwerdelegitimiert anzusehen sind. Entsprechend werden die USO in den Verteiler solcher Regierungsbeschlüsse aufgenommen.

2. Stellungnahme von Umweltorganisationen

Am 1. Juli 2022 reichten WWF Graubünden (im Auftrag von WWF Schweiz), Pro Na-

tura Graubünden (im Auftrag von Pro Natura) sowie die Stiftung Landschaftsschutz

Schweiz frist- und formgerecht eine gemeinsame Stellungnahme ein. Darin beantra-

gen sie, die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung sei nicht zu genehmigen. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen sinngemäss geltend, der Standort

Musauna sei aufgrund der negativen Auswirkungen auf Landschaft und Fauna unge-

eignet. Die Deponie befinde sich an einem peripheren Standort ausserhalb des Siedlungsgebiets. Dies habe zur Folge, dass die Lastwagen sämtliche umliegenden Dör-

fer durchqueren müssten, was mit entsprechenden negativen Auswirkungen (Verkehr, Lärm, Staub) verbunden sei.

Bei der Val Musauna handle es sich um ein bisher von Infrastruktur weitgehend frei-

gebliebenes Gebiet, welches eine hohe Bedeutung für die Naherholung von Einhei-

mischen und Gästen aufweise. landschaftlich störend sei auch der hohe Flächenbe-

darf der Deponie, welcher sich aus der geringen Schütthohe von sieben Metern er-

gebe. Weiter könne der vorgesehene Deponiestandort im Betrieb überschwemmt oder übersart werden, was gegen die Eignung des Standorts spreche. Zudem sei die Bedeutung des Gebiets für die Fauna ungenügend abgeklärt worden. So sei keine

systematische Aufnahme der im Gebiet lebenden, geschützten und bedrohten Arten

durchgeführt worden bzw. lägen keine entsprechenden Unterlagen vor. Heute würden auf dem Schuttkegel Vernetzungswiesen für Bodenbrüter bewirtschaftet, weshalb der Lebensraum für Bodenbrüter als wertvoll eingeschätzt werden müsse.

Die USO hätten sich bereits in der öffentlichen Mitwirkung zur Anpassung des kanto-

nalen und regionalen Richtplans "Materialabbau, -verwertung und -bewirtschaftung" negativ zum Standort Musauna geäussert. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb

Samnaun im Rahmen der Richtplananpassung als Subregion für die Materialablagerung angenomm~n und damit von der Entsorgung im Unterengadin abgesehen wor-

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den sei. Ebenso unbegreiflich sei der Umstand, dass ein anderer Standort in Samnaun vom Koordinationsstand "Zwischenergebnis" zur "Vororientierung" zurückge-

stuft worden sei. Die Festsetzung des Standorts sei aufgrund einer unvollständigen Interessenabwägung erfolgt, weshalb eine akzessorische Überprüfung des Richt-

plans gefordert werde.

Unverständlich sei für die unterzeichnenden USO schliesslich, dass die Deponie bereits betrieben werde, ohne dass hierfür eine rechtskräftige OP-Revision und eine

Baubewilligung vorlägen. Es seien bereits hunderte von Lastwagen Aushub am

Standort Musauna deponiert worden. Die Bedeutung des Gebiets für die Fauna

könne im ursprünglichen Zustand somit gar nicht mehr abgeklärt werden. Eine kor-

rekte Interessenabwägung werde dadurch von vornherein erheblich erschwert oder

gar verunmöglicht.

3. Vernehmlassung der Gemeinde Samnaun

In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2022 beantragt die Gemeinde Samnaun, die An-

träge der USO seien abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen sinngemäss aus, mit der geplanten Aushubdeponie könne der Lastwagenverkehr innerhalb

des Samnauntals - entgegen der Annahme der USO - reduziert werden. Mit den eingeschränkten Betriebszeiten und der etappenweisen Auffüllung der Deponie könnten

die negativen Auswirkungen für Einheimische und Gäste auf das notwendige Minimum reduziert werden.

Weiter zeige die im Jahr 2015 durchgeführte Lebensraumkartierung, dass es sich

beim gewählten Deponiestandort um Bergfettwiesen handle. Die von den USO ange-

führten Vernetzungswiesen ~tünden weiterhin zur Verfügung, da immer nur jene Bereiche der Wiesen abhumusiert würden, welche für das laufende Betriebsjahr benö-

tigt würden. Die aufgefüllten Bereiche der Deponie würden nach Abschluss umge-

hend wieder rekultiviert, so dass diese innert wenigen Jahren auch für Bodenbrüter

wieder nutzbar seien. In der Zwischenzeit stehe den Bodenbrütern der nicht abhumusierte Bereich (95 %) zur Verfügung.

Nach mehrjähriger Evaluation unterschiedlicher Standorte sei Musauna als einzig

möglicher Standort festgesetzt worden. Mit der Genehmigung des kantonalen Richt-

plans sei die Regierung schliesslich dem Antrag der Region, wonach Samnaun als

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Subregion für die Materialablagerung festzusetzen sei, gefolgt. Damit habe sie die

Bedeutung der Aushubdeponie für Samnaun zutreffend erkannt, wobei sie die periphere Lage und die Strassenverbindungen nach Samnaun bei der Interessenabwä-

gung berücksichtigt habe. Eine Re-Evaluation des Richtplanprozesses sei auf Stufe Nutzungsplanung bzw. BAB nicht angezeigt.

Der Behauptung der USO, wonach die Deponie bereits heute rechtswidrig betrieben

werde, hält die Gemeinde entgegen, dass sie die Deponie weder bewilligt habe noch betreibe.

4. Beurteilung durch die Regierung

Hinsichtlich der Vorbringen der USO und der Gemeinde Samnaun liegen Stellung-

nahmen des ANU und des Amts für Jagd und Fischerei (AJF) vor. Die entsprechenden Vernehmlassungen der Fachstellen wurden den USO zusammen mit der Stellungnahme der Gemeinde zur Kenntnis gebracht. Mit E-Mail vom 31. August 2022 halten die USO an ihrer Eingabe fest.

Soweit die USO eine akzessorische Überprüfung der Richtplanung verlangen, kann

ihrem Begehren nicht stattgegeben werden. Die diesbezügliche Begründung ist sehr

allgemein gehalten und vermag der Substantiierungspflicht nicht zu genügen. Sole-

gen die USO beispielsweise nicht dar, weshalb das von der Region Engiadina Bassa

entwickelte Konzept mit den grösseren, überkommunalen Anlagen in insgesamt vier Subregionen nicht haltbar sei. Im Übrigen hat die Regierung bereits im Genehmi-

gungsbeschluss vom 20. November 2012 (Prot. Nr. 116/2012) über die Anpassung des regionalen Richtplans Materialabbau und Abfallbewirtschaftung festgehalten,

dass der Entscheid der Region für den Standort Musauna in der Gesamtinteressen-

abwägung und angesichts der Lage und der heutigen Strassenverbindungen ins

Samnauntal vertretbar und genehmigungsfähig sei. Die entsprechende Richtplanan-

passung wurde dabei auf der Grundlage umfassender Untersuchungen erarbeitet. Schliesslich wurde die Richtplananpassung auch im Rahmen der Genehmigung

durch den Bundesrat detailliert und kritisch geprüft. Dementsprechend besteht für die Regierung keine Veranlassung an der Korrektheit der Richtplanung zu zweifeln.

•

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Weiter ist festzuhalten, dass die vorliegende Planung der vom Kanton geforderten

landschaftlichen Einpassung hinreichend Rechnung trägt. Zudem wird die Ablagerung auf der Deponie etappiert und die offene Deponiefläche damit minimiert. Ge-

mäss Vorgaben des Deponiereglements werden die Flächen sodann nach Abschluss der jeweiligen Etappe rekultiviert und die Zufahrtsstrassen gereinigt. Schliesslich er-

folgt der Deponiebetrieb lediglich ab Ende Wintersaison und längstens bis Ende Juni. Mit diesen Massnahmen wird der landschaftliche Eingriff erheblich gemildert.

Gemäss Vegetationskartierung sind vom Deponievorhaben Bergfettwiesen betroffen,

welche regelmässig gedüngt und gemäht werden. Es sind keine nennenswerten und für die Fauna wichtigen Strukturelemente (Sträucher, Böschungen, Lesesteinan-

sammlungen etc.) vorhanden. Zudem werden nur jene Wiesenabschnitte abhumu-

siert, welche für den Deponiebetrieb des laufenden Jahres benötigt werden. Die Gemeinde geht davon aus, dass dies lediglich ca. 5% der Gesamtfläche pro Jahr be-

trifft. Nach Einschätzung des AJF ist mit dem Deponiebetrieb keine massgebliche

Verschlechterung der heutigen Situation verbunden. Die im Gebiet vorkommenden

Vernetzungswiesen für Bodenbrüter werden durch das Deponievorhaben zwar tem-

porär beeinträchtigt. Stufengerecht wird in der BAB-Bewilligung jedoch die Auflage zu

verfügen sein, dass diese Vernetzungswiesen in ihrer heutigen Qualität wiederherzu-

stellen sind. Dabei ist die Wiederherstellung der Vernetzungswiesen inkl. der Schutzmassnahmen für die Bodenbrüter zu dokumentieren.

Für die Behauptung der USO, wonach im Gebiet der geplanten Deponie seltene Vo-

gelarten (Hasel-, Birk- und Steinhuhn), diverse Singvogelarten, Murmeltiere sowie Schnee- und Feldhasen beobachtet worden seien, fehlt es an Belegen. Gemäss

Stellungahme des AJF kommen im fraglichen Perimeter gestützt auf amtsinterne In-

formationen sowie Beobachtungen der gebietszuständigen Wildhut weder Hasel-

huhn, Birkhuhn noch Steinhuhn vor. Die von der Deponie betroffene Fläche stelle

auch keinen permanenten Lebensraum von Schnee- und Feldhase dar, weil hierfür die notwendigen kleinräumigen Strukturen fehlten. Aus dem gleichen Grund fehlten

hier auch den Bodenbrütern (Braunkehlchen, Wiesenpieper oder Steinschmätzer) die

notwendigen Bedingungen zur Brut, weshalb das Gebiet von diesen ebenfalls nicht

permanent genutzt werde. Hingegen kommen gemäss AJF auf Teilflächen des Pro-

jektperimeters tatsächlich Murmeltiere vor. In der BAB-Bewilligung wird stufengerecht

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die Auflage zu verfügen sei, wonach die erforderlichen Massnahmen zur Auflösung

von Murmeltier-Konfliktflächen durch die Wildhut des AJF bestimmt und umgesetzt werden.

Weiter kann festgehalten werden, dass die Einwände der USO bezüglich der Naturgefahren durch im Rahmen der Planung erfolgte Anpassung des Projektperimeters

sowie durch die zeitlich eingeschränkte Nutzung der Deponie bereits entkräftet wurden.

Hinsichtlich der Behauptung, wonach bereits (Zwischen-)Ablagerungen im Gebiet der

geplanten Deponie erfolgt seien, wird auf die baupolizeiliche Zuständigkeit der Gemeinde Samnaun verwiesen. Diese hat dafür zu sorgen, dass die Materialablage-

rungszone erst in Betrieb genommen wird, wenn die laufenden Verfahren bezüglich

Nutzungsplanung sowie das BAB-Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sind.

Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich, dass die Eingabe der USO eine Nichtgenehmigung der Revisionsvorlage nicht zu rechtfertigen vermögen.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1.

2.

Die am 13. März 2022 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 33)

wird genehmigt.

Der Zonenplan 1:1000 Materialablagerung Musauna, der Generelle Gestal-

tungsplan 1:1000 Materialablagerung Musauna sowie der Generelle Er-

schliessungsplan 1:1000 Materialablagerung Musauna, alle vom 13. März

2022, werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. 3.

Die Rodungsbewilligung des Departements für Infrastruktur, Energie und Mobili-

tät vom 25. Oktober 2022 wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss eröffnet.

•

f

13

4.

5.

Der Gemeindevorstand Samnaun wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter

Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-

schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung

des vorliegenden Beschlusses. 6.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

7.

Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs-

plandaten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach. Dabei ist

zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv

rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Ge-

nehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Verwal-

tungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind.

8.

Mitteilung an: A. Regierungsbeschluss und Rodungsbewilligung: Gemeindevorstand Samnaun, 7562 Samnaun-Compatsch Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität

Amt für Natur und Umwelt

Amt für Wald und Naturgefahren Amt für Raumentwicklung

B. Nur Regierungsbeschluss: Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur Pro Natura Graubünden, Hartbertstrasse 11, 7000 Chur

WWF Graubünden, Hartbertstrasse 11, 7000 Chur

Stiftung Landschaftsschutz Schweiz SL, Schwarzenburgstr. 11 , 3007 Bern

Amt für Jagd und Fischerei

14

Tiefbauamt

Amt für Landwirtschaft und Geoinformation Starideskanzlei

Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)

C. Nur Rodungsbewilligung: Bundesamt für Umwelt, Abteilung Wald, Postfach, 3003 Bern 7563 Samnaun Dorf

6543 Nauders (AT)

7562 Samnaun-Compatsch 7503 Samedan

7563 Samnaun Dorf

Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität, Rechtsdienst

/a(-

Amt für Wald und Naturgefahren, lslas 244, 7524 Zuoz

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Namens der Regierung Der Präsident: · Der Kanzleidirektor:

Marcus Caduff

Daniel Spadin

"-