Umsetzung RPG1 (Verlängerung)
Planungszone · Breil/Brigels · Aufgehoben am 18.02.2027
Dokument
- Nummer
- 00.120.792
- Art
- Planungszone
- Gemeinde
- Breil/Brigels
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 10.02.2025
- Aufgehoben
- 18.02.2027
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eKAB-Nr.: 00.120.792 Stelle: Gemeinde Breil/Brigels Rubrik: Gemeindeanzeigen / Orts- und Quartierplanung Veröffentlicht: 10.02.2025
Verlängerung der Planungszone Der Gemeindevorstand hat am 13. Januar 2025 beschlossen, die seit dem 18. Februar 2019 geltende Planungszone um zwei weitere Jahre zu verlängern, da die Revisionsarbeiten noch weitere Zeit in Anspruch nehmen. Die Planungszone gilt, gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) über das ganze Gemeindegebiet, mit folgenden Planungszielen: a)
Prüfung einer Reduktion der Bauzonen (Dorfzone, Dorferweiterungszone, Wohnzone und
Wohnmischzone) abseits und am Rand des weitgehend überbauten Gebiets entsprechend den Vorgaben von Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG sowie des am 20. März 2018 beschlossenen kantonalen Richtplans - Siedlung (KRIP-S). b) Umsetzung der weiteren Vorgaben von Art. 15 RPG sowie des kantonalen KRIP-S, insbesondere betreffend Förderung einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und Siedlungserneuerung (KRIP-S, Ziff. 5.1.2, Handlungsanweisungen). In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Bauvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (vgl. Art. 21 Abs. 2 KRG). Baubewilligungen sind während der Geltungsdauer der Planungszone insbesondere dann zurückzustellen, wenn das Bauvorhaben • eine allfällige Auszonung der verbleibenden Restfläche negativ beeinflusst (z.B. durch Zerstückelung der Restfläche) und • das Bauvorhabend nicht innerhalb resp. angrenzend an das überbaute Gebiet geplant ist Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) hat der Verlängerung der Planungszone mit Verfügung vom 27. Januar 2025 zugestimmt. Die vorliegende Verlängerung der Planungszone kann innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe mit Planungsbeschwerde bei der Regierung angefochten werden (Art. 101 KRG).
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Gemeinde Breil/Brigels
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