Teilrevision Biathlonzentrum Bual

Nutzungsplanung, Grundordnung · Lantsch/Lenz

Dokument

Nummer
23.176
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Lantsch/Lenz
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
28.02.2023

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Text

Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza daI chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

28. Februar 2023

1. März 2023

176/2023

Gemeinde Lantsch/Lenz

OP-Teilrevision "Biathlonzentrum Bualf' Genehmigung

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde LantschILenz beschlossen an der Gemeinde-

versammlung vom 26. September 2022 eine Teilrevision der Ortsplanung. lm Einzelnen“ wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

—

Teilrevision Baugesetz (Art. 11e, 11f, 12, 15 und 30b)

—

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Biathlonzentrum Bual

—

Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Biathlonzentrum Bual

Weiter beschloss der Vorstand der Gemeinde LantschILenz anlässlich seiner Sit-

zung vom 28. September 2022 eine Arealplanung, bestehend aus den Arealplanvorschriften und dem Arealplan 1:2000 Biathlonzentrum Bual.

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Lantsch/Lenz die folgenden weiteren Unterlagen ein:

——

Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 3. Oktober 2022 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)

—

Umweltbericht zum Ausbau der Biathlon Arena für die Weltmeisterschaft 2025 vom 23. September 2022

—

Plan 121100 Vorstudie vom 15. Juli 2022

—

Bericht Entwicklungsvorstellungen vom 23. Dezember 2021

„

Bericht Nachhaltigkeit vom 28. Juli 2022

—

Lärmschutznachweis Biathlon-Arena (Schiessbetrieb) vom 6. Dezember 2022

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 3. Juni 2022 einen

Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 26. Sep-

tember 2022 und des Gemeindevorstandsbeschlusses vom 28. September 2022 ge—

mäss Art. 48_des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG;

BR 801.100) erfolgte am 7. Oktober 2022. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 ersuchte der Gemeindevorstand Lantsch/Lenz

um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

Gegenstand der Revisionsvorlage

Das Biathlonzentrum Bual gehört zu den Sportanlagen von nationaler Bedeutung

(NASAK). Seit der Eröffnung des Biathlonzentrums Bual 2013 fanden diverse grosse

Sportveranstaltungen statt‚'darunter mehrmals die FIS Tour de Ski (Langlauf Welt-

cup) mit europaweiter Ausstrahlung. Im Oktober 2017 wurde dem Biathlonzentrum

Bual von der Internationalen Biathlon Union (IBU) die A-Lizenz erteilt. Damit wurden

die verbandsrechtlichen Voraussetzungen für internationale Elite-Wettkämpfe erfüllt.

Der erste Biathlon—Weltcup findet im Dezember 2023 statt. Damit die Infrastruktur-

Anforderungen der lBU für diese Elite—Wettkämpfe erfüllt werden können und damit

ein rentabler Betrieb der Anlage sichergestellt werden kann, wurde bereits eine Teil—

revision der Ortsplanung "Biathlon Arena Lenzerheide 2018" durchgeführt (Regierungsbeschluss vom 17. März 2020, Prot. Nr. 216/2020). Am Weltkongress der lBU am 14. November 2020 wurde der Biathlon Arena Lenzer-

heide AG der Zuschlag für die Austragung der Biathlon-Weltmeisterschaft im 2025 im

Biathlonzentrum Bual erteilt. Der mehrtätige Anlass sprengt die Dimensionen eines

Weltcup-Rennens in jeder Hinsicht. Die bereits vorgenommenen Anpassungen am Biathlonzentrum Bual bilden eine gute Grundlage, reichen jedoch nicht aus, ‚um alle Anforderungen zu erfüllen. Aus diesem Grund ist im Hinblick auf die Biathlon WM 2025 einerweitere Teilrevision der Ortsplanung notwendig.

Das Nordic House, der Parkplatz und die Snowfactory liegen heute in einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA). Die übrigen Bauten und Anlagen des Biath— lonzentrums Bual befinden sich in der Landwirtschaftszone oder in der Zone übriges Gemeindegebiet. Die bestehende ZöBA soll in eine Spezialzone Bual umgezont und gegen Westen in den Bereich des Stadions um ca. 10 044 m2 enNeitert werden. Weiter soll die Spezialzone Bual entlang des bestehenden Waldrandes mit einer Waldabstandslinie ergänzt werden. Diese Um— und Einzonung der Spezialzone Bual sowie der Festlegung der Waldabstandslinien werden im Zonenplan und Generellen Ge— staltungsplan 122000 Biathlonzentrum Bual dargestellt. Zudem ist eine Anpassung

des kommunalen Baugesetzes erforderlich. Es soll insbesondere mit Bestimmungen zur MehnNertabgabe (Art. 11e und Art. 11f BauG) und mit Zonenbestimmungen der neuen Spezialzone Bual (Art. 30b BauG) ergänzt werden.

lm Generellen Erschliessungsplan 122000 Biathlonzentrum Bual soll die Führung des 'Langsamverkehrs (Radweg, Fuss— und Wandemeg, Winterwanderweg) sowie des

Land— und Forstwirtschaftswegs auf die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst wer— den.

Mit dem Arealplan 1:2000 Biathlonzentrum Bual und den dazugehörenden Arealplanvorschriften soll die Nutzung, das Nutzungsmass und die Erschliessung der Spezial—

zone Bual geregelt werden. Mit diesen lnstrumenten sollen die Voraussetzungen für einen Neubau mit einer Nutzfläche von ca. 2000 m2 geschaffen werden.

Übereinstimmung mit der Richtplanung 1.

Allgemeines

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungs—

gesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem

die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist so—

mit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung Lantsch/Lenz mit dem

Richtplan Graubünden 2000 (RlP2000), insbesondere mit den Anpassungen im Be—

reich Siedlung (KRlP—S, am 10. April 2019 vom Bundesrat genehmigt) übereinstimmt.

2. g

Kommunales Räumliches Leitbild (KRIP-S, Kap. 5.1.2)

Gemäss KRlP-S, Kap. 5.1.2, haben Gemeinden ihre Anstrengungen auf die Sied-

lungsentwicklung nach innen zu lenken sowie den Verkehr darauf abzustimmen. Die

Gemeinden haben dafür im Vorfeld der Planung gestützt auf eine Siedlungsanalyse

ein Kommunales Räumliches Leitbild (KRL) zu erarbeiten (vgl. KRIP-S S. 5.1 — 10).

l Das KRL dient als Orientierungsrahmen, als konzeptionelle Basis sowie als Begrün—

dungsgrundlage für die Nutzungsplanung. Die Gemeinden haben im KRL ihre Ziele,

Strategien und Umsetzungsmassnahmen zur Förderung einer hochwertigen Sied-

lungsentwicklung nach innen und für die Siedlungserneuerung zu definieren.

lm KRL, Stand 25. Februar 2020 (definitive Version), liegt das Biathlonzentrum Bual

vollständig in einem Gebiet mit dem "Entwicklungsschwerpunkt Sport und Freizeit".

ln diesen Gebieten sollen die bestehenden Sport- und Freizeitangebote wo nötig

ausgebaut und optimiert werden. Dazu sind die projektbezogenen raumplanerischen

Voraussetzungen zu schaffen, um die Angebote weiterentwickeln zu können. Die im

KRL enthaltene Ausrichtung der Entwicklung des Biathlonzentrums Bual hat in der

Ortsplanungsvorlage erkennbar Niederschlag gefunden.

3.

Siedlungsgebiet (KRlP-S, Kap. 5.2.1)

Erweiterungen resp. Verlagerungen des Siedlungsgebiets innerhalb derselben Ge-

meinde sind dann regional abzustimmen und richtplanerisch zu sichern, wenn diese während einer Planungsperiode von 15 Jahren, gerechnet ab dem Erlass der Richt-

plananpassung durch die Regierung, eine Fläche von insgesamt 1 ha überschreiten

(KRlP—S, Kap. 5.2.1, S. 5.2 — 3). Demgegenüber bedingen während der gleichen Pla—

nungsperiode in derselben Gemeinde vorgenommene Erweiterungen oder Verlage—

rungen von jeweils insgesamt weniger als 1 ha keine Richtplanfestsetzung.

Vorliegend geht es um eine EnNeiterung des Siedlungsgebiets. Die Limite für das Er—

fordernis einer Richtplananpassung wird jedoch nicht überschritten. Die Gemeinde

wird angewiesen, vor weiteren Ortsplanungsrevisionen, die mit einer Vergrösserung

oder Verlagerung des Siedlungsgebiets einhergehen, beim ARE anzufragen, welche

Fläche ihr hierfür noch ohne vorgängige Richtplananpassung zur Verfügung steht.

4.

Regionale Richtplanung Albula

Die Region Albula ist derzeit dabei, das regionale Raumkonzept zu erarbeiten. Die—

ses soll als Grundlage für den regionalen Richtplan verwendet werden. Die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung widerspricht dem Entwurf des regionalen Raum— konzepts nicht. Zudem ist eine Abstimmung mit dem regionalen Richtplan nicht erforderlich, da das Biathlonzentrum Bual ausschliesslich auf Territorium der Gemeinde

Lantsch/Lenz errichtet wurde und deswegen diesbezüglich kein überkommunaler Koordinationsbedarf besteht.

5.

Fazit zur Übereinstimmung mit der Richtplanung

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Teilrevision der Ortspla—

nung "Biathlonzentrum Bual" in Sinne der vorstehenden Ausführungen als richtplankonform enNeist.

Teilrevision des Baugesetzes

1.-

Art. 11e — Massgebende Vorschriften

Die neuen Regelungen über den Ausgleich planungsbedingter Vor— und Nachteile

(Art. 19i—19w KRG) sind mit dem Inkrafttreten der KRG-Revision unmittelbar anzu-

wenden. Für diese Regelung hat sich die Gemeinde auf das Musterbaugesetz für

Bündner Gemeinden vom 13. November 2020 gestützt und die massgebenden Vor— ' schriften in Art. 11e des Baugesetzes aufgenommen. 2.

Art. 11f

— Höhe der Abgabe.

Bei der Festlegung der Höhe der Abgabe hat sich die Gemeinde LantSch/Lenz an die Mindestanforderungen des neuen KRG orientiert.

Gemäss Art. 19p KRG gehen die Erträge der Mehrwertabgabe aus Einzonungen zu

75 % in die kantonale Spezialfinanzierung "MehnNertausgleich" (kantonaler Fonds)

und zu 25 % in die kommunale Spezialfinanzierung "MehnNertausgleich" (kommuna—

ler Fonds). Die entsprechenden Prozentsätze sind auf Basis des kantonalen Min-

destabgabesatzes gemäss Art. 19| Abs. 1 KRG (30 %) zur berechnen. Gemäss

Art. 19 | Abs. 2 KRG können die Gemeinden im Baugesetz den Abgabesatz bis auf

maximal 50 % erhöhen. lm Hinblick auf Einzonungen für Nutzungen, für die ein be-

sonderes öffentliches Interesse besteht, können sie den Abgabesatz umgekehrt bis

auf 20 % senken (Art. 19l Abs. 3 KRG).

Dies hat grundsätzlich zur Konsequenz, dass eine Gemeinde, welche in ihrem Bau—

gesetz den Abgabesatz für bestimmte Einzonungen auf einen Wert zwischen 29 %

und 20 % senkt, dem Kanton dennoch den gesetzlichen MehnNertabgabeertrag

(75 % der MehnNertabgabe, berechnet auf dem ordentlichen Abgabesatz von 30 %)

zu entrichten hat. Eine Reduktion des gesetzlichen Abgabesatzes hat daher primär

eine Minderung der Erträge in den kommunalen Fonds zur Folge; der Kantonsanteil

wird dagegen grundsätzlich schadlos gehalten. Praxisgemäss wird dies jedoch nur

bei einem reduzierten Abgabesatz von mindestens 22,5 % so gehandhabt. Soweit

die Gemeinde demgegenüber den MehnNertabgabesatz unter den Wert von 22,5 %

senkt, hat sie lediglich den effektiv eingezogenen MehnNertabgabebetrag an den

Kanton zu entrichten. Diese Praxis ist darin begründet, dass die Gemeinde bei einem

Abgabesatz von unter 22,5 % andernfalls dem Kanton mehr abliefern müsste als sie

von den Grundeigentümerschaften erhoben hat. Dies wäre mit dem Normzweck von

Art. 19 | Abs. 3 KRG, wonach eine Reduktion des Abgabesatzes fürnim öffentlichen

Interesse liegende Nutzungen möglich ist, nicht vereinbar.

Der neue Art. 11fAbs. 1 lit. b BauG sieht vor, dass die Baubehörde den Abgabesatz

auf 20 % reduzieren kann. lm Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit

wird der Gemeinde empfohlen, Richtlinien mit Kriterien für den Entscheid über die Senkung im Einzelfall zu erlassen. lm Übrigen gibt die von der Gemeinde Lantsch/Lenz am 26. September 2022 be-

schlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 11e, 11f, 12, 15 und 30b) zu keinen

weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Biathlonzentrum Bual

1.

Mehrwertabschöpfung

Einzonungen, die von einer Gemeinde nach dem 1. April 2019 (Datum des inkrafttre—

tens der Teilrevision des KRG) beschlossen wurden, unterliegen einer MehnNertab—

gabepflicht, wobei sich diese nach den neuen Bestimmungen in Art, 19i bis Art. 19u

KRG zu richten hat. Der Abgabe unterliegen grundsätzlich Mehrwerte aus der dauer—

haften Zuweisung des Bodens zu einer Bauzone. Der Tatbestand der Einzonung

(Art. 19i Abs. 1 KRG) ist bei der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung bei den

folgenden zwei Parzellen gegeben:

Parz.- ‚

Eingezonte

.y

Nr.

_ Zone bisher :

. Zone neu Q

704

f Landwirtschaftszone

. Spezialzone Bual

704

; Zone übriges Gemeindegebiet

Spezialzone Bual

Fläche

9433 m2 1

.

568 m2

1403

Landwirtschaftszone

‚ Spezialzone Bual

y

25 m2

1403

Zone übriges Gemeindegebiet

Spezialzone Bual

.

14 m2

Die Gemeinde kam der Empfehlung des ARE gemäss Vorprüfungsbericht vom

3. Juni 2022 nach und wandte die Vollzugshilfe "Parzellenliste Mehrwertabgabe und

Baulandmobilisierung bei Einzonungen, PMBS" an. Auf Grundlage dieser Parzellen-

Iiste wurde beim Amt für lmmobilienbewertung für die Parzellen Nrn. 704 und 1403

ein Bewertungsgutachten eingeholt. Aufgrund des Gutachtens des AIB vom 14. No—

vember 2022 kann die Einzonung auf der Parzelle Nr. 704 nur unter dem Vorbehalt

genehmigt werden, dass die Mehrwertabgabe im Sinne von Art. 19i ff. KRG effektiv

veranlagt wird. Der vorliegende Genehmigungsbeschluss wird mit den entsprechen—

den Anordnungen zur Mehrwertabgabe verbunden. Die Einzonung auf der Parzelle

Nr. 1403 im Halte von ca. 39 m2 ist angesichts eines Mehrwerts von weniger als

Fr. 20 000.— nicht abgabepflichtig (Art. 19i Abs. 6 KRG).

'

2.

Natur- und Landschaftsschutz

Das überarbeitete Konzept wurde bezüglich des Natur- und Landschaftsschutzes

stark optimiert. Das Vorhaben tangiert keine inventarisierten und/oder kartierten Bio-

tope und mit grosser Wahrscheinlichkeit auch keine seltenen Arten. Durch den Ver-

zicht auf neue oberirdische Bauten und Anlagenänderungen in bescheidenem Aus—

mass kann dem Umweltbericht beigepflichtet werden, wonach das landschaftliche

Schonungsgebot aus Art. 3 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz

(NHG; SR 451) voraussichtlich eingehalten werden kann.

2.1

Schneemanagement

‘

Für das Schneemanagement wird eine definitive Lösung gesucht. Der Gemeinde

wird dabei ein Standort empfohlen, bei welchem schon heute kein Oberboden und

keine Vegetation mehr vorhanden sind.

2.2

Nachhaltigkeitsbeurteilung

Gemäss PMB strebt die Biathlon Arena Lenzerheide AG eine enge Zusammenarbeit

mit der Organisation Parc Ela an. Dies wird begrüsst, zumal die Bündner Pärke über

ein Beurteilungswerkzeug verfügen, das speziell für die Bündner Pärke weiterentwi-

ckelt worden ist. Es wird der Gemeinde empfohlen, im Benehmen mit der Projektträ-

gerschaft diese Organisation mit einer Nachhaltigkeitsbeurteilung zu beauftragen. 3.

Lärmschutz

3.1

Ausscheidung neuer Bauzonen

Neue Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen dürfen nur in Gebieten

ausgeschieden werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht

überschreiten (Art. 29 der Lärmschutz-Verordnung, LSV; SR 814.41). Auf der neu

einzuzonenden Fläche ist die Errichtung eines zur Biathlon Arena zugehörenden Be—

triebsgebäudes (Medien, Seminar, Technik, Lager usw.) ohne Wohn— oder Hotelnut—

zung geplant. Die Einzonung erfolgt abseits der Kantonsstrasse. Bezüglich Schiess-

lärm, Snowfactory, Beschneiung usw. wird die neue Einzonung für das Betriebsge—

bäude (Betriebsräume) nicht weiter beurteilt. Die bestehende Fläche als auch die ein-

zuzonende Fläche wird neu der Spezialzone Bual mit Empfindlichkeitsstufe ES lll zu—

‚

geordnet. Die Anforderungen gemäss Art. 29 LSV werden damit erfüllt. Die Zuord—

nung der Lärmempfindlichkeitsstufe ES lll (Art. 43 LSV) wird als sachgerecht erachtet. Neue ortsfeste Anlagen (Art. 7 LSV)

3.2

Bei der Biathlon Arena mit den bereits errichteten Anlagen (Schiessanlage, Parkie—

rung, Snowfactory, Beschneiung, Schneemanagement usw.) sowie den geplanten

Anlagen (neues Betriebsgebäude, temporäre lnfrastrukturen Veranstaltungen) han—

delt es sich im Sinne der Lärmschutzgesetzgebung um eine neue ortsfeste Anlage

bzw. neue ortsfeste Anlageteile. Es kommt somit Art. 7 LSV zur Anwendung. Prioritär

müssen die Lärmemissionen neuer ortsfester Anlagen so weit begrenzt werden, als

dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. ln jedem Fall

dürfen jedoch infolge Betriebs der Anlage bei den massgebenden umliegenden Ge—

bäuden mit lärmempfindlichen Räumen die Planungswerte gemäss Anhang der LSV nicht überschritten werden.

3.2.1

Schiessanlage

Mit der Entwicklung der Biathlon Arena geht ein intensivierter Schiessbetrieb mit hö—

herer Lärmbelastung einher. Gegenüber dem ehemals bewilligten Schiessbetrieb

(vgl. Verfügung des ARE für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen vom

5. Oktober 2012, BAB—Nr. 2012-0322) weist die Schiessanlage aktuell und zukünftig

gemäss Lärmschutznachweis Biathlon Arena (Schiessbetrieb) vom 6. Dezember

2022 einen wesentlich intensiveren durchschnittlichen jährlichen Betrieb auf b

-

(Schiesshalbtage D und Schusszahlen l\/l):'

Betrieb bewilligt: Schiesshalbtage Werktag 5 Dw und Sonntag 5 Ds /

Schüsse 16 000

-

Betrieb neu: Schiesshalbtage Werktag 100 Dw und Sonntag 14 Ds/

Schüsse 237 500

Für den aktuellen durchschnittlich jährlichen Betrieb ergibt sich gemäss Berech-

nungsweise nach Anhang 7 LSV eine Pegelkorrektur (K) von „6.3.

10

Gemäss Art. 7 Abs. 2 LSV gewährt die Vollzugsbehörde Erleichterungen, soweit die

Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die An-

lage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplaneri—

sches Interesse an der Anlage besteht. Die Biathlon Arena ist im Katalog der Sport—

anlagen von nationaler Bedeutung (Stand 1. Mai 2022) aufgenommen (NASAK). So-

mit werden die Voraussetzungen zur Erteilung von Erleichterungen nach Art. 7

Abs. 2 LSV bis zum Immissionsgrenzwert als erfüllt betrachtet. Erleichterungen über

den lmmissionsgrenzwert hinaus (Art. 10 Abs. 1 LSV) können nur bei Öffentlichen o-

der konzessionierten ortsfesten Anlagen erteilt werden. Gemäss Anhang 7 LSV gel-

ten zivile Schiessanlagen als öffentlich, soweit auf diesen Schiessübungen nach den

Art. 62 und 63 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung (Mili-

tärgesetzes, MG; SR 510.10) durchgeführt werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Bei der geplanten lndoorschiessanlage in einem geschlossenen Raum ist davon aus—

zugehen, dass diese bei geeigneter Planung der Anlage zu keinen relevanten Lärm-

immissionen führt, sofern während der Schiessübungen allfällige Fassadenöffnungen

geschlossen bleiben. Für die Bauschalldämmung gegenüber benachbarten Räumen im gleichen Gebäude gelten die Anforderungen der Norm SlA 181 :2020 "Schallschutz im Hochbau".

A.

Ferienhaus auf der Parzelle Nr. 703 (Assek Nr. 5013)

Für das Ferienhaus mit lärmempfindlichen Räumen im Bereich der Schiessanlage

ergibt sich gemäss Lärmschutznachweis Biathlon Arena (Schiessbetrieb) vom 6. De—

zember 2022 basierend auf den mit SonArms berechneten Einzelschusspegeln (L)

und der Pegelkorrektur (K) nach Anhang 7 LSV folgender Beurteilungspegel (Lr):

Lr= L + K= 70.7-6.3 =64.4 dBA> PW ES lll =60 dBA

Beim Ferienhaus (Assek. Nr. 508) ist unter Berücksichtigung von gewährten Erleich—

terungen der Immissionsgrenzwert der ES lll gemäss Anhang 7 LSV (Lärm ziviler

Schiessanlagen) jederzeit einzuhalten. Die Gemeinde hat gestützt auf Art. 20 des

kantonalen Umweltschutzgesetzes (KUSG; BR 820.100) zu prüfen, dass die Be-

triebsdaten, die der vorliegenden Genehmigung zugrunde liegen, nicht überschritten

werden (Schiesshalbtage Werktag 100 Dw und Sonntag 14 Ds / Schüsse 237 500;

11

bzw. K1 = —6.3). Andernfalls ist die Lärmbelastung beim Ferienhaus neu zu prüfen.

Bei Überschreitung des lmmissionsgrenzwertes der ES Ill gemäss Anhang 7 LSV

sind auf Anordnung der Gemeinde Lärmschutzmassnahmen umzusetzen, nach vor—

gängiger Mitteilung an das kantonale Amt für Natur und Umwelt.

B.

Alpgebäude auf der Parzelle Nr. 704 (Assek Nr. 133H)

Für das Alpgebäude mit lärmempfindlichen Räumen im Bereich der Schiessanlage

ergibt sich gemäss Lärmschutznachweis Biathlon Arena (Schiessbetrieb) vom 6. De-

zember 2022 basierend auf den mit SonArms berechneten Einzelschusspegeln (L)

und der Pegelkorrektur (K) nach Anhang 7 LSV folgender Beurteilungspegel (Lr):

Lr = L + K = 72.8 - 6.3 = 66.5 dBA > lGW ES lIl = 65 dBA

Die Biathlon Arena Lenzerheide wurde vom ARE mit BAB—Verfügung vom 5. Oktober

2012 (BAB-Nr. 2012—0322) bewilligt. Entsprechend dem Antrag der Gemeinde Lantsch/Lenz wurde diese aus Lärmschutzgründen mit folgender Auflage verknüpft (vgl.

Ziff. 2 lit. b): "Es ist sicherzustellen, dass die Wohnungen im nächstgelegenen Alpge—

bäude während des Betriebs der Biathlonanlage nicht bewohnt sind".

Im Anhörungsschreiben vom 6. Februar 2023 wies die Gemeinde darauf hin, dass

beim Alpgebäude im Jahr 2015 neue, Dreifach—Fenster für rund Fr. 24 000.— montiert

worden seien. Damit seien die Lärmimmissionen erheblich reduziert worden. Gleich-

zeitig wies die Gemeinde darauf hin, dass das Alpgebäude von der Hirtschaft jeweils nur am Anfang und Ende der Alpzeit (Mai bis Oktober) benutzt werde. Anfangs No-

vember bis Ende April würden die Wohnungen zu Ferienzwecken resp. für Saiso— niers vermietet.

Die Gemeinde Lantsch/Lenz wird darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 39 LSV die Belastungsgrenzwerte in der Mitte der offenen Fenster gemessen werden. Entspre-

chend ist die Qualität der Fenster unerheblich. Vorliegend ist — abgesehen von der kurzen Nutzungszeit für die Hirtschaft — eine Wohnnutzung nur zulässig, wenn die

Planungswerte eingehalten werden können. Dazu wird das ARE angewiesen, zu— sammen mit der Gemeinde allfällige Lärmschutzmassnahmen zu prüfen. lm Übrigen

steht der Gemeinde noch eine andere Möglichkeit offen, das Gebäude rechtmässig

12

zu vermieten. Hierfür müsste sie das Gebäude in den Biathlonbetrieb integrieren,

in—

dem es beispielsweise nur noch an Angestellte der Biathlon Arena, Sportlerinnen

und Sportler, Trainerinnen und Trainer, Betreuungspersonal sowie Angehörige

von

Sportlerinnen und Sportlern etc. vermietet wird (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. a LSV). Auch

diese Möglichkeit ist vom ARE gemeinsam mit der Gemeinde zu prüfen.

3.2.2 Parkierung

Gemäss den eingereichten Unterlagen ändert sich am Umfang der bestehenden Par-

kierung nichts. Aufgrund der neu für das Nordic House geltenden Lärmempfindlich — keitsstufe ES lll (bisher ES ll) kann davon ausgegangen werden, dass auch bei in-

tensiverer Nutzung der Planungswert gemäss Art. 7 und Anhang 6 LSV weiterh in eingehalten wird.

3.2.3 Snowfactory und Beschneiung

Gemäss der Unterlagen der vorliegenden Teilrevision ändert sich am Betrieb der

Snowfactory und der Beschneiung gegenüber der heutigen Situation in Bezug auf

den Lärmschutz nichts. Entsprechend dem Lärmnachweis vom 14. August 2012

führen die Lärmimmissionen infolge Beschneiung mit Propellerkanonen beim massge benden Gebäude (Ferienhaus Assek. Nr. 508) zu keiner Überschreitung des Pla-

nungswerts der ES lII (Landwirtschaftszone) gemäss Anhang 6 LSV, sofern der

Be— trieb der Beschneiungsanlage auf 160 Stunden pro Saison beschränkt bleibt (siehe

auch BAB-Bewilligung Nr. 2012-0322 vom 5. Oktober 2012).

Gemäss Umweltbericht zur BAB-Bewilligung Nr. 2016-0321 vom 8. Juli 2016 könne

infolge des Betriebs der Snowfactory der Planungswert der ES ll (ZöBA) in der Nacht

gemäss Anhang 6 nicht eingehalten werden. Die Überschreitung beträgt 2 dB(A).

Der

ZöBA wird neu die Spezialzone Bual mit ES lll zugeordnet. Aufgrund der höheren

ES

lll kann der Planungswert eingehalten werden.

Gestützt auf Art. 7 LSV und Anhang 6 LSV ist der Betrieb der Beschneiungsanlage

(Propellerkanonen bei Zapfstellen) in der Nacht (21:00 — 7:00 Uhr) auf maximal 160

Stunden pro Saison zu begrenzen.

13

3.2.4 (Gross—)Veransta|tungen Bezüglich Beschallung bei (Gross-)Veranstaltungen machen weder der Umweltbe—

richt noch das Nachhaltigkeitsdokument von Swiss-Ski Angaben. Gestützt auf Art. 11

des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG;

SR 814.01) ist die Beschailung bei (Gross-)Veranstaltungen so zu betreiben, dass diese bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen zu keinen Überschreitungen der

Planungswerte bzw. zu höchstens geringfügigen Störungen führt (Art. 7 LSV). 4.

Auerwild

Das Auerhuhn ist streng geschützt und gemäss Art. 7 Abs. 4 des Bundesgesetzes

über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG;

SR 922.0) vor Störungen ausreichend zu schützen. Demzufolge dürfen im wertvollen

AuerWildlebensraum im südlichen Bereich des Biathlonzentrums durch Grossveran-

staltungen keine zusätzlichen Störungen generiert werden. insbesondere das Überfliegen mit Drohnen oder Helikoptern stellt eine potenzielle Störung des Auerwilds in

der für sie sehr sensiblen Winterzeit dar. Daher ist im südlicher Bereich zwischen

Munter und Plagn digls Bovs auf den Überflug mit jeglichen Fluggeräten (Drohnen, Helikopter etc.) zu verzichten. Zudem sind Vorkehrungen zu treffen, dass die ausge-

schiedenen Loipenbereiche im südlichen Bereich von Clois-Plagn digls Bovs während Anlässen von Athletinnen und Athleten, Funktionären und Gästen nicht verlas— sen werden.

5.

Walderhaltung

Die Spezialzone Bual wird entlang des bestehenden Waldrands im Abstand von 5 Metern mit einer Waldabstandslinie versehen. Dadurch ergibt sich ein effektiver Bau-

bereich innerhalb der Spezialzone. Neu— und Umbauten können folglich im Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone (BlB—Verfahren) be—

willigt werden. ln der Fläche zwischen dem Wald und der Waldabstandslinie können keine Hochbauten erstellt werden.

Während Grossveranstaltungen werden Gäste durch das Waldareal auf das Wettkampfgelände geführt. Dafür werden die bestehenden Wege genutzt. Mittels Signali-

sation und Absperrungen soll der angrenzende Wald jeweils vor Schäden geschützt

14

werden. Die Besucherlenkung innerhalb der Waldflächen ist vor der ersten

anstaltung mit dem Forstdienst vor Ort abzusprechen. Der Forstdienst

Grossver-

wird sich dies—

bezüglich zu gegebener Zeit direkt mit der Gemeinde Lantsch/Lenz und

den Veran-

staltungsorganisationen in Verbindung setzen.

Der Holzlagerplatz gegenüber dem Biathlonzentrum Bual dient bei Grossv

eranstal-

tungen schon heute als Parkplatz. Die entsprechende Nutzung hat jeweils

sprache mit dem Forstdienst zu erfolgen, zumal diese als temporäre

in Rück-

Zweckentfrem—

dung von Waldareal gilt.

6.

Naturgefahren I Gefahrenzonen

Der behördenverbindliche Gefahrenzonenplan vom 11. Mai 2021 (Protok

11. Juni 2021) wird in den vorliegenden Unterlagen korrekt abgebildet.

ländes befinden sich in einer Gefahrenzone 2 (blaue Gefahrenzone).

oll vom

Teile des Ge—

Basierend auf

der Gefahrenkarte Wasser besteht auf einer grossen Fläche des geplan

ten Vorha—

bens eine Restgefährdung basierend aus einer Murgang-Gefährdung

aus der Val da

Runcalatsch. Geringe Gefährdung besteht auf rund der Hälfte des heutige

n Parkplat-i

zes vor dem Nordic Haus.

Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Biathlonzentrum Bual

Der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Biathlonzentrum Bual vom

26. September

2022 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden

.

Arealplanvorschriften

Arealplan 1:2000 Biathlonzentrum Bual Der Arealplan bildet Bestandteil der Grundordnung (Art. 22 Abs. 2 KRG)

und wird

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— in Abweichung zu anderen Instrumenten der Grundordnung — vom Gemeindevor-

stand erlassen. Er enthält Elemente des Quartierplans (Überbauungs— und Er-

schliessungsvorgaben, Landumlegungen) und kann zusätzlich Elemente des Zonen—

plans, des Generellen Gestaltungsplans und des Generellen Erschliessungsplans

enthalten (Art. 46 Abs. 1 KRG). Abweichungen vom Zonenplan und von der Regel— bauweise sind zulässig, wenn keine übenNiegenden nachbarlichen lnteressen entge-

genstehen. Art und Mass der Nutzung dürfen für räumlich begrenzte Flächen zur Entflechtung von Nutzungen und zur Herstellung von zweckmässigen Zonengrenzen ge-

ändert werden (Art. 46 Abs. 2 KRG). Da mit Arealplänen geringfügig von der Grund-

ordnung abgewichen werden darf, unterliegen diese zusätzlich der Genehmigung

durch die Regierung (Art. 49 KRG). Gestützt auf den genehmigten Arealplan erteilt

die Baubehörde anschliessend die für die Erschliessung und Überbauung notwendi-

gen Baubewilligungen nach Art. 86 KRG.

Der Arealplan vom 28. September 2022, bestehend aus den Arealplanvorschriften und dem Arealplan 1:2000 Biathlonzentrum Bual, gibt zu keinen Bemerkungen An-

lass; er kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Die am 26. September 2022 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes

(Art. 11e, 11f, 12, 15 und 30b) wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Hin-

weis genehmigt.

-

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass sich der’Kantonsanteil v0n 75 %

der MehnNertabgabe unabhängig der Erhöhung oder Senkung des Abgabe-

satzes nach dem ordentlichen Abgabesatz von 30 % berechnet (Art. 19|

Abs. 1 KRG). Mehreinnahmen gehen in den kommunalen Fonds, bei reduzier—

ten Einnahmen bleibt der Kantonsanteil grundsätzlich schadlos. Bei einem

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Mehrwertabgabesatz von weniger als 22,5 % bemisst sich der von der Ge—

meinde zu überweisende Kantonsanteil jedoch praxnemäss auf der Basis

des von ihr effektiv festgelegten Abgabesatzes.

Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Biathlonzentrum Bual

vom 26. September 2022 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Anord—

nungen zur MehnNertabgabe sowie mit folgenden weiteren Auflagen, Anweis

un-

gen und Hinweisen genehmigt:

2.1

Anordnungen zur Mehrwertabgabe

a)

Mehrwertabgabepflichtige Einzonung

Die Einzonung der 10 001 m2 (568 m2 + 9433 m2) messenden Fläche auf

der Parzelle Nr. 704 unterliegt der MehnNertabgabepflicht nach Art. 19i ff.

KRG (Abgabesatz 20 % des Mehrwerts).

b)

Nicht mehrwertabgabepflichtige Einzonungen

Die übrigen Einzonungen gemäss Zonenplan und Generellem Gestaltungs—

plan 1:2000 vom 26. September 2022 unterliegen nicht der Mehrwertabga—

bepflicht nach Art. 19i ff. KRG.

c)

Veranlagung der Mehrwertabgabe

Die Gemeinde wird angewiesen, für die vorenNähnte Einzonung gegenüber

der Grundeigentümerschaft unmittelbar nach Rechtskraft des vorliegenden

Genehmigunneschlusses die entsprechende MehnNertabgabe auf der

Basis des Bewertungsgutachtens des Amtes für lmmobilienbewertung zu

veranlagen und die Veranlagungsverfügungen gleichzeitig auch dem Amt

für Raumentwicklung zu eröffnen.

d)

Genehmigungsvorbehalt

Die Genehmigung der Einzonung gemäss Ziffer 2.1 Iit. a) hiervor erfolgt un-

ter der Bedingung, dass die Gemeinde die Veranlagungsverfügung gemäss

Ziffer 2.1 lit. c) effektiv erlässt und diese in Rechtskraft enNachsen ist.

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Anweisung des Gemeindevorstands an das Grundbuchamt

Der Gemeindevorstand hat unmittelbar nach Rechtskraft der Veranlagunge—

verfügung das Grundbuchamt anzuweisen, im Grundbuch aufdem betref—

fenden Grundstück die MehnNertabgabepflicht samt Abgabehöhe anzumer-

ken sowie das gesetzliche Pfandrecht einzutragen.

Bezug der fälligen Abgabe Die Gemeinde wird angewiesen, die gemäss Ziffer 2.1 lit. c) veranlagte

MehnNertabgabe in Rechnung zu stellen, sobald sie fällig ist. Die Fälligkeit

tritt ein, wenn das von der Mehrwertabgabepflicht betroffene Grundstück

(siehe Grundbuchanmerkung) veräussert wird oder wenn für das Grund-

stück eine Baubewilligung erteilt wird.

Meldung Rechnungstellung an das Amt für Raumentwicklung.

Die Gemeinde wird angewiesen, die Rechnungstellung für die Mehrwertab-

gabe unverzüglich dem Amt für Raumentwicklung zu melden (separate

Rechnungstellung im Fall der Veräusserung; Baubewilligung mit Rechnung-

stellung im Fall der Überbauung), damit'das Amt gegenüber der Gemeinde

den Kantonsanteil des Abgabeertrags (75 %) einfordern kann.

2.2

Weitere Auflagen, Anweisungen und Hinweise

Der Projektträgerschaft wird empfohlen, im Benehmen mit der Gemeinde

den Parc Ela mit einer Nachhaltigkeitsbeurteilung zu beauftragen.

Das Amt für Raumentwicklung wird angewiesen, zusammen mit der Ge-

meinde Lärmschutzmassnahmen für das Alpgebäude (Assek. Nr. 133H) zu

prüfen. Alternativ könnte auch eine Integration des Gebäudes in den Biathlonbetrieb näher untersucht werden.

Beim Wohnhaus (Assek. Nr. 508) ist unter Berücksichtigung von gewährten

Erleichterungen jederzeit der Immissionsgrenzwert der Empfindlichkeits— stufe ES IIl einzuhalten.

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d)

Der Betrieb der Beschneiungsanlage (Propellerkanonen bei Zapfstellen) ist

in der Nacht (21:00 —- 7:00 Uhr) auf maximal 160 Stunden pro Saison zu be—

grenzen. e)

Die Beschallung bei (Gross-)Veranstaltungen ist so zu betreiben, dass

diese bei Gebäuden mit Iärmempfindlichen Räumen zu keinen Überschrei—

tungen der Planungswertes bzw. zu höchstens geringfügigen Störungen

führt (Art. 7 LSV). f)

'

im südlicher Bereich zwischen Munter und Piagn digls Bovs ist auf den

Überflug mit jeglichen Fluggeräten (Drohnen, Helikopter etc.) zu verzichten.

' g)

Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass die ausgeschiedenen Loipenberei—

che im südlichen Bereich Clois-Plagn digls Bovs während Anlässen nicht verlassen werden.

h)

Die Besucherlenkung innerhalb der Waldflächen ist vor der ersten Gross—

veranstaltung mit dem Forstdienst vor Ort abzusprechen.

Der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Biathlonzentrum Bual vom

26. September 2022 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

Der Arealplan vom 28. September 2022, bestehend aus den Arealplanvorschrif—

ten und dem Arealplan 122000 Biathlonzentrum Bual wird im Sinne der Erwägun-

gen genehmigt.

Die Gemeinde wird angewiesen, vor weiteren Ortsplanungsrevisionen, die mit ei-

ner Vergrösserung oder Verlagerung des Siedlungsgebiets einhergehen, beim

Amt für Raumentwicklung anzufragen, welche Fläche ihr hierfür noch ohne vor-

gängige Richtplananpassung zur Verfügung steht.

Der Gemeindevorstand Lantsch/Lenz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigne—

ter Form öffentlich bekannt Zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

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7.

Soweit für die VenNirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not—

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

8. Die von der Gemeinde bestimmte DatenvenNaltungssteIIe führt die Nutzungsplan—

daten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.

9.

Mitteilung an:

Gemeindevorstand Lantsch/Lenz, Voia Principala 90, 7083 Lantsch/Lenz

Staufier & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur

Grünenfelder und Partner AG, Denter Tumas 6, 7013 Domat/Ems

Region Albula, Stradung 26, 7450 Tiefencastel Amt für Natur und Umwelt Denkmalpflege

Amt für Wald und Naturgefahren Kantonspolizei

Amt für Immobilienbewertung

Tiefbauamt

Amt für Jagd und Fischerei Amt für Energie und Verkehr

Amt für Wirtschaft und Tourismus Amt für Landwirtschaft und Geoinformation Amt für Raumentwicklung

Standeskanzlei Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)

Namens der Regierung Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

VW Peter Peyer

Daniel Spadin