Totalrevision
Nutzungsplanung, Grundordnung · Trun
Dokument
- Nummer
- 03.1301
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Trun
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 09.09.2003
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Text
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » AMTSRPGISTRATUR III AMT Füi't RAUMPLANUNG
Die Regierung
II Governo
La regenza
des Kantons Graubünden
del Cantone dei Grigioni
da! chantun Grischun
AitATSREG iST FR1 . AMT FÜR RAUMPLAN Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
9. September 2003
11. September 2003
1301
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Trun beschlossen an der Urnenabstimmung vom 30. Juni 2002 eine Totalrevision der Ortsplanung. Es wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: Lescha da baghegiar (Baugesetz) -
Plan da zonas, plan general da formaziun 1:2'000 Territori da baghegiar (Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Siedlungsgebiet)
-
Plan da zonas, plan general da formaziun 1:10'000 nord (Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10'000 Nord) Plan da zonas, plan general da formaziun 1:10'000 sid (Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10'000 Süd) Plan general da formaziun 1:2'000 Territori da baghegiar (Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Siedlungsgebiet)
-
Plan general d'avertura traffic 1:2'000 Territori da baghegiar (Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr „Siedlungsgebiet")
-
Plan general d'avertura provediment 1:2'000 Territori da baghegiar (Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Versorgung „Siedlungsgebiet") Plan general d'avertura 1:10'000 nord (Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Nord) Plan general d'avertura 1:10'000 sid (Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Süd)
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Neben den zu genehmigenden Planungsmitteln reichte die Gemeinde Trun einen Planungs- und Mitwirkungsbericht (Stand Juli 2002) im Sinne von Art. 47 der eidgenössischen Verordnung über die Raumplanung (RPV) sowie eine Übersicht über den Stand der Überbauung vom Frühjahr 2001 ein. Das Amt für Raumplanung (ARP) verfasste mit Datum vom 6. Dezember 1999 einen Vorprüfungsbericht zur Revisionsvorlage. Die öffentliche Bekanntgabe der Urnenabstimmung vom 30. Juni 2002 gemäss
Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 4. Juli 2002. Es
gingen fünf Beschwerden ein. Diese werden in separaten Regierungsbeschlüssen behandelt. Mit Schreiben vom 18. Juli 2002 ersuchte der Gemeindevorstand Trun um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG.
B. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Totalrevision der Ortsplanung mit dem neuen Richtplan Graubünden 2000 (RIP 2000, verabschiedet mit Regierungsbeschluss Nr. 1620 vom 19. November 2002) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Surselva übereinstimmt. Diese Prüfung erfolgt nachstehend im gegebenen Zusammenhang.
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C. Baugesetz 1.
Korrektur rechtswidriger Vorschriften und formeller Mängel
Gemäss Art. 37 Abs. 4 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümer und im Einverständnis mit dem Gemeindevorstand rechtswidrige Vorschriften ändern und formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens mussten im Baugesetz (BauG) einige formelle Mängel und rechtswidrigen Vorschriften festgestellt werden, welche einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich sind. Mit Schreiben vom 16. April 2003 wurde die Gemeinde Trun vom ARP darüber informiert. Der Gemeindevorstand Trun stimmte mit Schreiben vom 7. Mai 2003 der Behebung der formellen Mängel und der Korrektur der rechtswidrigen Vorschriften in Art. 4, 18, 48, 59 und 106 BauG zu. Das ARP wird beauftragt, die entsprechenden Korrekturen in den betreffenden Baugesetzesartikeln vorzunehmen. 2.
Materielle Beurteilung
Art. 27 (Waldabstand und Gewässerabstand)
Die Gemeinde sieht in Art. 27 Abs. 2 BauG einen minimalen Gewässerabstand von 10 m innerhalb der Bauzone und 20 m ausserhalb der Bauzone vor. Gemäss Art. 21 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung über den Wasserbau (WBV) hat der Kanton den Raumbedarf der Gewässer festzulegen, welcher für den Schutz vor Hochwasser und die Gewährleistung der natürlichen Funktionen des Gewässers (Lebens-, Vernetzungs- und Erholungsfunktion) erforderlich ist. Gemäss Art. 21 Abs. 3 WBV haben die Gemeinden respektive die Kantone dieses Anliegen im Rahmen der Richt- und Nutzungsplanung umzusetzen. Nach den bisherigen Erfahrungen hat sich ein ordentlicher Gewässerabstand von 10 m innerhalb und von 20 m ausserhalb der Bauzonen bewährt. Allerdings ist ein Gewässerabstand von 20 m gegenüber dem Vorderrhein allenfalls zu gering bemessen. Sobald der Raumbedarf der Gewässer in Anwendung von Art. 21 Abs. 2 WBV im Einzelnen untersucht und fest-
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gelegt sein wird, muss damit gerechnet werden, dass sich eventuell grössere Gewässerabstände für einzelne Gewässer (insbesondere für den Vorderrhein) aufdrängen werden.
Art. 36 (Abwasser)
Art. 36 Abs. 4 BauG bestimmt, dass nicht verschmutztes Abwasser versickern zu
lassen sei oder, wo dies die örtlichen Verhältnisse nicht erlauben, in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten sei. Da in der Gemeinde Trun (noch) kein Genereller Entwässerungsplan nach Art. 5 der eidg. Gewässerschutzverordnung vorliegt, wird die Gemeinde darauf hingewiesen, dass für ein allfälliges Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer oder in eine ARA eine Bewilligung des Amtes für Umwelt erforderlich ist (Art. 14 Abs. 2 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes i.V.m. Art. 7 lit. b und c der kantonalen Gewässerschutzverordnung).
Art. 52 (Zonenschema)
Die Gemeinde Trun sieht für die Dorfzone lediglich einen minimal einzuhaltenden Grenzabstand vor. Auf die Festlegung einer Ausnützungsziffer etc. wurde verzichtet. Statt dessen wurden in Art. 45 BauG weitere Gestaltungsbestimmungen für die Dorfzone erlassen (Erhaltung der Siedlungsstruktur und der Bauweise etc.). Schliesslich wurden im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan „Siedlungsgebiet" 1:2000 an verschiedenen Orten Grünzonen und Zonen für Nebenbauten und Nebenanlagen ausgeschieden und geschützte und erhaltenswerte Gebäude bezeichnet. Es fragt sich, ob mit dieser Regelung das Mass der Nutzung innerhalb der Dorfzone ausreichend bestimmt ist. Einerseits können Parzellengrenzen geändert werden, und die vorgesehenen Massnahmen in Art. 54 BauG beziehen sich nur auf einzelne Gebäude oder Teilräume innerhalb der Dorfzone. Sodann verfügt die Dorfzone über Baulücken, mit denen sich der Generelle Gestaltungsplan nicht näher befasst. Auf der anderen Seite ist aber festzuhalten, dass die mittels Grünzone, Zone für Nebenbauten und Nebenanlagen und der Bezeichnung von geschützten und erhaltenswerten Gebäuden definierten Nutzungsvorgaben eine erhebliche Dichte erreichen. Zudem schränkt die Berücksichtigung der benachbarten, gewachsenen Strukturen
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den Freiheitsgrad für die Errichtung neuer Bauten erheblich ein. Schliesslich ist festzuhalten, dass die bestehenden Strassenzüge, Plätze und Hof räume eher kleinräumige Verhältnisse definieren, die kaum grossflächig verändert werden dürften und wesentliche Bereiche der Dorfzone im Generellen Gestaltungsplan „Siedlungsgebiet" 1:2'000 dem Erhaltungsbereich zugewiesen sind, womit gemäss Art. 79 BauG in Verbindung mit Art 80 BauG die Bauberatung zugezogen werden kann. Aus diesen Gründen kann das Mass der Nutzung innerhalb der Dorfzone grundsätzlich als genügend bestimmt betrachtet werden, und das Zonenschema wie auch die Bestimmungen zur Dorfzone können genehmigt werden. In der Fraktion Campliun sind allerdings weder geschützte oder erhaltenswerte Gebäude festgelegt noch Grünzonen oder Zonen für Nebenbauten und Nebenanlagen ausgeschieden worden. Zudem weist diese Fraktion diverse Baulücken auf. Um das Nutzungsmass in der Dorfzone der Fraktion Campliun ausreichend zu bestimmen, wird der Gemeinde empfohlen, weitergehende Regelungen vorzusehen, vorzugsweise durch die Konkretisierung der Vorschriften im Generellen Gestaltungsplan (Bezeichnung geschützter oder erhaltenswerter Gebäude; Bezeichnung von Baustandorten; Festlegung von Grünzonen usw.). Zumindest wird die Gemeinde ersucht, bei Bauvorhaben in der Dorfzone der Fraktion Campliun eine Bauberatung beizuziehen.
Art. 58 (Grenz- und Gebäudeabstand)
Art. 58
BauG befasst sich mit den einzuhaltenden Grenz- und Gebäudeabständen. Die Gemeinde Trun wird darauf hingewiesen, dass für Bauten gegenüber Kantonsstrassenparzellen die speziellen Abstandsvorschriften gemäss Art. 10 der Vollziehungsverordnung zum kantonalen Strassengesetz zu beachten sind. In Art. 58 BauG ist praxisgemäss ein entsprechender Vermerk anzubringen.
Art. 63 (Campingzone)
Das Genehmigungsverfahren für die Campingzone wird aufgrund der Überlagerung mit der Gefahrenzone 2 sistiert (siehe nachstehend Abschnitt D Ziffer 10). Dementsprechend ist auch das Genehmigungsverfahren für Art. 63 BauG zu sistieren.
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Art. 66 (Lagerzone)
In der Lagerzone können gemäss Art. 66 BauG Kies, Steine und Baumaterial gelagert werden. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass in der Lagerzone die Lagerung von Bauabfällen und/oder die Aufbereitung von Bauabfällen nicht zulässig ist.
Art. 68 (Kieswerkzone)
Die Kieswerkzone erlaubt gemäss Art. 68 Abs. 1 BauG die Errichtung von Bauten und Anlagen für die Zwischenlagerung von Material, das in engem Zusammenhang mit der Kiesentnahme und -aufbereitung, der Herstellung von Teer und Beton oder der Aufbereitung von Bauschutt steht. Die Gemeinde Trun wird darauf hingewiesen, dass insbesondere die Aufbereitung von Bauschutt nach konstanter Genehmigungspraxis der Regierung nur innerhalb eines Sammel- und Sortierplatzes zulässig ist. Aufgrund der Notwendigkeit, den Bedarf und die Standorte für solche Anlagen regional zu koordinieren, sowie angesichts ihrer Auswirkungen auf Raum, Natur und Umwelt bilden Sammel- und Sortieranlagen Gegenstand der regionalen Richtplanung. Gemäss dem Richtplan der Region Surselva „Materialabbau, Deponien und Materialablagerungen sowie Sammel- und Sortierplätze", welcher von der Regierung mit RB Nr. 425 vom 20. März 2001 genehmigt wurde, ist in Trun kein Sammel- und Sortierplatz vorgesehen. Die erforderliche überkommunale Koordination für eine Nutzung des Kieswerkareals von Trun als Sammel- und Sortierplatz ist somit nicht vorhanden. In einer Kieswerkzone dürfen nur die unmittelbar vor Ort gewonnenen Materialien aufbereitet werden. Das Anlegen von Zwischenlagern von Steinen, Kies und Sand ist unproblematisch. Für weitere Verarbeitungsprozesse wie die Herstellung von Beton oder Teer oder die Aufbereitung von rezyklierbarem Material ergeben sich insbesondere auch aufgrund der hohen Überschwemmungsgefährdung in der Gefahrenzone 1 grundsätzliche Probleme. So werden weitere, zumindest periodisch besetzte Arbeitsplätze im potentiellen Gefahrenbereich des Rheins bzw. der Zavragia geschaffen, was dem Grundsatz in Art. 17 KRVO widersprechen würde, wonach in der Ge-
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fahrenzone mit hoher Gefahr keine Bauten erstellt und erweitert werden dürfen, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen. Ferner ist auch die Ablagerung von Bauschutt sowie von Inertstoffen in einem Bereich mit hoher Überschwemmungsgefährdung nicht unproblematisch. Die Gemeinde hat zusammen mit der Region abzuklären, ob ein neuer Standort in Trun zur Aufbereitung von Bauschutt in das regionale Konzept eingebunden werden kann. Dabei sind die geänderten unternehmerischen Randbedingungen wie auch die naturräumlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Soll im Kieswerk Trun Bauschutt aufbereitet werden können, ist der Regionale Richtplan entsprechend anzupassen. Daran ändert auch die vom Amt für Umwelt mit Datum vom 18. Dezember 2002 erteilte befristete Bewilligung für die Verarbeitung von Asphalt nichts. Das Genehmigungsverfahren für den folgenden Passus in Art. 68 Abs. 1 BauG muss aufgrund vorstehender Erwägungen sistiert werden, bis einerseits die richtplanerischen Voraussetzungen geschaffen sind und andererseits die Gefahrensituation bereinigt ist: „...dalla preparaziun da catram e da betun. Sco per la reutilisaziun da betun, cuvridas, maultas sco era per autras materials reutilisablas."
Art. 77 (Materialablagerungszone)
Die Materialablagerungszone im Gebiet „Plaun Vricla" kann nicht genehmigt werden (vgl. hinten Abschnitt D Ziffer 9). Dementsprechend kann auch Art. 77 BauG nicht genehmigt werden.
Art. 78 (Freihaltezone)
Die Gemeinde Trun hat im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Siedlungsgebiet für verschiedene Gebiete Freihaltezonen als überlagerte Nutzungszonen ausgeschieden. Die Freihaltezone umfasst gemäss kommunalem Baugesetz Flächen, welche zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes mit einem dauernden Bauverbot belegt sind. Gemäss Art. 78 Abs. 3 BauG können — sofern die Nutzung oder Pflege es erfordert — eingeschossige Kleinbauten bewilligt werden.
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Im Generellen Gestaltungsplan „Siedlungsgebiet" 1:2'000 sind die gleichen Flächen als Freihaltebereiche ausgeschieden worden. Gemäss Art. 82 BauG umfassen Freihaltebereiche Aussenräume, die für das Ortsbild von besonderer Bedeutung sind, wobei nach Art. 82 Abs. 2 BauG im Freihaltebereich keine oberirdischen Bauten und Anlagen neu erstellt werden dürfen (Hochbauverbot). Dieser Widerspruch innerhalb der Planungsmittel muss zu Rechtsunsicherheiten führen. Nach Anhörung und im Einverständnis mit der Gemeinde wird Art. 78 Abs. 3 BauG nicht genehmigt.
Art. 92 (Öffentliche Erschliessungsanlagen)
Gemäss Art. 18 ff. KRVO haben die Gemeinden eine Vielzahl von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Baulanderschliessung zu regeln. Dazu gehören die Anforderungen an die Erschliessung (nicht zuletzt hinsichtlich der Verkehrssicherheit), die Aufgaben der Gemeinde in Bezug auf Umfang, Planung, Durchführung und Überwachung der Erschliessung, die Rechte und Pflichten der Grundeigentümer sowie die Finanzierung der Erschliessungsanlagen. In diesem Zusammenhang hat die Regierung im Rahmen ihrer Praxis zur Genehmigung von kommunalen Ortsplanungen schon wiederholt entschieden, dass wenigstens die wichtigsten Punkte der Finanzierung der Erschliessung in einem genehmigungspflichtigen Erlass, also im Baugesetz selbst, zu regeln seien. Damit soll es der Regierung als Aufsichtsbehörde über die Raumplanung und das Gewässerschutz- und Umweltschutzwesen ermöglicht werden, zu prüfen, ob das kommunale System der Beitrags- und Gebührenerhebung den Vorgaben des übergeordneten Rechts entspricht. Bezüglich der Erschliessungsanlagen, die über das Beitragssystem (mit-) finanziert werden, geht es beispielsweise um die Prüfung, ob die Höhe des Kostenanteils, welcher von der Gesamtheit der Grundeigentümer zu tragen ist (sog. Privatinteressenz), in Bezug auf die einzelnen Kategorien von Verkehrsanlagen den Vorgaben des eidg. Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes (Art. 4 ff. WEG) entspricht. Bezüglich der Anlagen, die über das Gebührensystem finanziert werden, steht die Prüfung im Vordergrund, ob die kommunale Gebührenregelung den neuen Vorgaben der eidgenössischen und kantonalen Gewässerschutz- und Umweltschutzgesetzgebung betreffend verursachergerechte Gebührenerhebung
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entspricht (vgl. z.B. Art. 22 und 44 des neuen kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 8. Juni 1997). Diesen Anforderungen vermag das vorliegende Baugesetz nicht zu genügen. Es fehlen Vorschriften über die Finanzierung der Erschliessung. In Anlehnung an die Praxis der Regierung in anderen Gemeinden ist die Gemeinde Trun daher anzuweisen, ihr Baugesetz im Sinne der vorstehenden Ausführungen wenigstens mit den wichtigsten Punkten der Finanzierung der Erschliessung zu ergänzen. Es wird der Gemeinde empfohlen, sich diesbezüglich nach dem MBauG, Ausgabe 1999, zu orientieren (insb. Art. 108 bis 117).
Im Übrigen kann das am 30. Juni 2002 verabschiedete neue kommunale Baugesetz genehmigt werden.
D.
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Siedlungsgebiet Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10'000 Nord Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10'000 Süd 1. Korrektur rechtswidriger Vorschriften und formeller Mängel
Gemäss Art. 37 Abs. 4 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümer und im Einverständnis mit dem Gemeindevorstand formelle Mängel direkt beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens mussten im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 Siedlungsgebiet und in den beiden Zonenplänen und Generellen Gestaltungsplänen 1:10'000 Nord und Süd bezüglich der Grundwasser- und Quellschutzzone sowie bezüglich einer Zuweisung zur Zone für Nebenbauten und Nebenanlagen formelle Mängel festgestellt werden, welche einer Korrektur durch die Regierung im Genehmigungsverfahren zugänglich sind. Mit Schreiben vom 16. April 2003 wurde die Gemeinde Trun darüber informiert. Der Gemeindevorstand Trun stimmte mit Schreiben vom 7. Mai 2003 der Behebung der formellen Mängel zu. Das ARP wird beauftragt, die
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entsprechenden Kennzeichnungen (Änderung der Legende der Grundwasser- und Quellschutzzonen: „PS" statt „PF"; Korrektur bezüglich der Zone für Nebenbauten und Nebenanlagen) im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 Siedlungsgebiet und in den Zonenplänen und Generellen Gestaltungsplänen 1:10'000 Nord und Süd vorzunehmen. 2. Grösse der Wohnbauzonen
Die im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 Siedlungsgebiet ausgeschiedenen Wohnbauzonen, d.h. die dem allgemeinen Wohnsiedlungsbau dienenden Bauzonen (Dorfzone, Dorfanpassungszone, Wohnzonen und WohnGewerbezonen) umfassen gemäss der Übersicht über den Stand der Überbauung insgesamt rund 27.5 ha, wovon ca. 21.2 ha (77 %) überbaut sind. Die unüberbauten Wohnbauzonen betragen somit ca. 6.3 ha (23 %). Massgebend für die Beurteilung der Bauzonengrösse sind der im RPG enthaltene Grundsatz der Siedlungsbegrenzung und die diesen Grundsatz konkretisierende Bestimmung von Art. 15 lit. b RPG, wonach die Bauzonen nicht grösser als der voraussichtliche Bedarf in den nächsten 15 Jahren sein dürfen. Es fragt sich, ob die in den neuen Zonenplänen ausgeschiedenen unüberbauten Wohnbauzonen (Wohnbauzonenreserven) von ca. 6.3 ha dem voraussichtlichen Bedarf der nächsten 15 Jahren entsprechen und damit die Vorgaben des eidgenössischen Rechtes erfüllt sind. Der Bauzonenbedarf wird in Graubünden nach konstanter Genehmigungspraxis der Regierung aufgrund der sogenannten Trendmethode, welche sich auf die durchschnittliche Bautätigkeit der letzten 15 bis 25 Jahre und der Annahme eines ortsüblichen Baulandverbrauches pro Wohngebäude abstützt, berechnet. Bei einem langjährigen Mittel von 4 bis 4.5 Wohngebäuden pro Jahr und einem mittleren Baulandverbrauch von ca. 800 m 2 pro Gebäude sowie einer Planungsperiode von 15 Jahren liegt der Baulandbedarf bei ca. 4.9 bis 5.4 ha. Die von der Gemeinde festgelegten Wohnbauzonenreserven von rund 6.3 ha übersteigen den Bauzonenbedarf für die kommende Planungsperiode somit um mindestens 0.9 ha.
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11 In Anbetracht des Umstandes, dass die Gemeinde Trun von einer vergleichsweise starken Fraktionierung der Siedlungsgebiete geprägt ist, können die im vorliegenden Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Siedlungsgebiet festgelegten Wohnbauzonen trotz des erwähnten Reserveüberschusses unter dem Aspekt der Bauzonengrösse genehmigt werden. 3.
Zweite Nutzungsetappen
Die Parzelle Nr. 2130 in der Fraktion Campliun ist der Wohn-Gewerbezone M2, 2. Nutzungsetappe zugewiesen. Die Gemeinde Trun wird bereits an dieser Stelle darauf aufmerksam gemacht, dass eine allfällige spätere Einzonung zu Problemen führen könnte, da es sich voraussichtlich um eine Punktbauzone handeln würde. 4.
Auswirkungen der Beschwerden
Gegen die am 30. Juni 2002 verabschiedete Totalrevision der Ortsplanung wurden fünf Beschwerden erhoben, welche in separaten Regierungsbeschlüssen behandelt werden. Eine Beschwerde muss teilweise gutgeheissen werden, was auf die Genehmigungsvorlage folgende Auswirkung hat: — Eine Bautiefe der Parzelle Nr. 2326 ab der Strasse wird analog der Nachbarparzelle Nr. 834 der zona d'adattaziun al vitg, secunda etappa d'utilisaziun cun intend previu (Dorferweiterungszone zweite Nutzungsetappe) zugewiesen und gleichzeitig dem Anpassungsbereich gemäss plan general da formaziun 1:2000 vom 30. Juni 2002 unterstellt. 5.
Bauzonen im Bereich von Hochspannungsleitungen
Gemäss Art. 16 der eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) dürfen Bauzonen nur dort ausgeschieden werden, wo die Anlagegrenzwerte nach Anhang 1 eingehalten sind oder mit planerischen oder baulichen Massnahmen eingehalten werden können. Die Inhaberin einer Hochspannungsleitung hat gemäss Art. 10 NISV der Behörde auf Verlangen die für den Vollzug notwendigen Auskünfte, namentlich Angaben nach Art. 11 Abs. 2 NISV, zu erteilen, damit beurteilt werden kann, in welchem Korridor entlang der Leitungen die
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Anlagegrenzwerte überschritten sind. Der Anlagegrenzwert für Energieübertragungsleitungen beträgt nach Anhang 1 Ziffer 14 NISV 1 pT (Mikrotesla) für die magnetische Flussdichte. Als Betriebszustand ist der thermische Grenzstrom bei 40° Celsius zu Grunde zu legen. In der Revisionsvorlage stehen zwei Zonenplanänderungen in Konflikt mit nichtionisierender Strahlung, erzeugt durch die 60 kV-Regelleitung der Patvag. Es handelt sich insbesondere um die Parzelle Nr. 2511 in der Dorferweiterungszone im Gebiet „Pustget" und um die Parzelle Nr. 937 in der Gewerbezone im Gebiet „Gravas" (Zignau). Da (noch) kein Standortdatenblatt der von der Patvag betriebenen Anlage verfügbar war, ist nicht genau bekannt, ab welchem Achsabstand der Anlagengrenzwert eingehalten ist. Vorsorglich ist deshalb von einem 80 m breiten Korridor (beidseitig ab Leitungsachse) auszugehen. Die Patvag AG als Inhaberin der betreffenden Leitung ist sich gemäss Schreiben vom 24. April 2003 der Konfliktsituation bewusst und hat die Bereitschaft erklärt, die Leitung bei allfälligen Bauvorhaben zu verlegen. Aufgrund der erklärten Bereitschaft der Patvag AG, die Starkstromleitung bei konkreten Bauvorhaben in den neuen Bauzonen zu verlegen, ist die Regierung ausnahmsweise bereit, die fraglichen Zonen trotz der noch bestehenden Belastungssituation unter Auflagen zu genehmigen. Die Gemeinde Trun wird darauf hingewiesen, dass in der neu ausgeschiedenen Dorferweiterungszone im Gebiet „Pustget" bei der Parzelle Nr. 2511 und in der Gewerbezone im Gebiet „Gravas" (Zignau) bei der Parzelle Nr. 937 Bauten und Anlagen mit empfindlichen Nutzungen erst ab einer Distanz von 80 m ab Leitungsachse oder nach erfolgter Verlegung der Leitung bewilligt werden dürfen. Das ARP wird beauftragt, im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 Siedlungsgebiet diejenigen Bereiche, in welchem empfindliche Nutzungen bis zur Leitungsverlegung nicht zulässig sind, zu kennzeichnen. 6. Lärmschutz
6.1 Einleitende Bemerkungen
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Die Anforderungen an Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten werden in Art. 29 bis Art. 31 der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (LSV) geregelt. Gemäss Art. 29 LSV dürfen neue Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen nur in Gebieten ausgeschieden werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Gemäss Art. 30 LSV dürfen die bei In-Kraft-Treten der LSV am 1. April 1987 bereits bestehenden, aber noch nicht erschlossenen Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. In bereits bestehenden und erschlossenen Bauzonen, in welchen die Immissionsgrenzwerte überschritten sind, dürfen schliesslich aufgrund von Art. 31 LSV Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen im Baubewilligungsverfahren nur bewilligt werden, wenn die Immissionsgrenzwerte durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen, oder durch Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes eingehalten werden können. Für die Beantwortung der Frage, ob hinsichtlich einer ausgeschiedenen Bauzone von einer bereits bestehenden oder von einer neuen Bauzone auszugehen ist und folglich entweder Art. 30 bzw. Art. 31 LSV oder sonst Art. 29 LSV anzuwenden ist, müssen die ausgeschiedenen Bauzonen hinsichtlich des Kriteriums der „weitgehenden Überbauung" im Sinne von Art. 15 lit. a RPG untersucht werden. Zum weitgehend überbauten Gebiet gehören aufgrund der Rechtsprechung überbaute Gebiete, welche zum geschlossenen Siedlungsgebiet gehören, also mit anderen Worten Flächen, die den Kernbereich der Bauzone bilden. Zum Kernbereich der Bauzone gehören explizit die überbauten Grundstücke, Baulücken von untergeordneter Bedeutung sowie an überbaute Areale angrenzende Flächen, welche an der Siedlungsqualität teilhaben, welche die sie umgebende Überbauung auszeichnet. Aufgrund des Lärmimmissionskatasters der Rhätischen Bahn (RhB) und der Kantonsstrasse liegen die gemäss Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Siedlungsgebiet vom 30. Juni 2002 angrenzend an die vorgenannten Verkehrsträger ausgeschiedenen Bauzonen teilweise in übermässig lärmbelasteten Gebieten, wie
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nachstehend zu zeigen sein wird. Diese sich in den lärmbelasteten Gebieten befindenden Bauzonen sind nachstehend anhand der vorstehenden Kriterien in Verbindung mit Art. 29 bis Art. 31 LSV auf die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Lärmschutzes zu prüfen. 6.2 Bauzonen entlang der RhB-Linie und entlang der Kantonsstrasse Vorbehalte betreffend Lärmschutz ergeben sich für die verschiedenen, entlang der RhB-Linie und der Kantonsstrasse ausgeschiedenen Bauzonen. Während der Dorferweiterungszone, der Wohnzone 2, der Wohnzone 3 und der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen eine Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) II resp. 11/111 gemäss LSV zugeordnet ist, wurde der Dorfkernzone, der Wohn-Gewerbezone 1, der WohnGewerbezone 2 sowie der Gewerbezone richtigerweise eine ES III zugewiesen. Die Parzellen in den entlang der RhB-Linie und der Kantonsstrasse ausgeschiedenen Bauzonen müssen dem weitgehend überbauten Gebiet zugeordnet werden. Sie gelten demnach als bereits bestehende Bauzonen. Bezüglich Einhaltung des Lärmschutzes ist somit wie erwähnt Art. 31 LSV anzuwenden. Bei neuen Bauten mit lärm-empfindlichen Räumen muss gemäss Art. 31 LSV der Immissionsgrenzwert (IGW) der ES II von 60 dB (A) bzw. der IGW der ES III von 65 dB (A) eingehalten sein. Aufgrund des Betriebes der RhB tritt entlang deren Bahnlinie in einem Abstand von rund 5 m ab Gleismitte eine Lärmbelastung von ca. 65 dB auf. Im vorliegenden Fall wird somit der zulässige IGW der ES II um 5 dB überschritten. Entlang der Kantonsstrasse tritt in einem Abstand von rund 8.5 m ab Strassenmitte eine Lärmbelastung von ca. 60.5 — 63.5 dB auf. Im vorliegenden Fall wird somit der zulässige IGW der ES II um 0.5 — 3.5 dB überschritten. Soweit Zonen entlang von Kantonsstrasse oder RhB-Linie mit einer ES II betroffen sind, wurde die Empfindlichkeitsstufe teilweise und aufgrund der bestehenden Lärmbelastungen aufgestuft. Eine Aufstufung ist nach konstanter Praxis der Regierung nur gerechtfertigt, wenn die Lärmbelastung bereits ca. 5 — 7 dB über den zulässigen Grenzwert liegt, das heisst, wenn in einer Zone mit der ES II die Lärmbelastung grösser als 65 dB ist. Da mit einer Aufstufung eine Wohnqualitätsminderung verbunden ist, soll von dieser Möglichkeit nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Eine Aufstufung in Zonen entlang der RhB-Linie, die von der Gleismitte mehr als
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10 m entfernt sind, ist deshalb nicht gerechtfertigt. Soweit die Parzellen Nr. 2375, 2397, 2423, 2424, 2511, 2721, 2722 und 2723 in der Dorferweiterungszone (VA) von einer Aufstufung der ES betroffen sind, wird diese nach Rücksprache und im Einverständnis mit der Gemeinde nicht genehmigt. Auch für die Parzellen Nr. 1606, 1609 und 2702 in den beiden Wohnzonen 2 und 3 entlang der Kantonsstrasse wird der IGW der ES II nur leicht überschritten, womit eine Aufstufung nicht gerechtfertigt ist. Sie wird nach Rücksprache und im Einverständnis mit der Gemeinde nicht genehmigt. Aufgrund der zu hohen Lärmbelastung entlang der RhB und entlang der Kantonsstrasse dürfen Neubauten oder wesentliche Änderungen bestehender Bauten mit lärmempfindlichen Räumen in den betreffenden Bauzonen nur bewilligt werden, wenn die massgeblichen Werte durch bauliche oder gestalterische Massnahmen oder durch Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der lärmabgewandten Seite eingehalten werden können. Die Anforderungen an einen rechtsgenüglichen Lärmschutz ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens im Einzelfall durch die zuständige kommunale Baubehörde zu überprüfen. 7. Kieswerkzone (zona da cava da gera)
Im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 Siedlungsgebiet wurde für das bestehende Kieswerk im Gebiet „Plaun Vricla" eine Kieswerkzone ausgeschieden. Das Kieswerk wurde im Regionalen Richtplan Surselva als Ausgangslage genehmigt. Die Festsetzung im regionalen Richtplan erfolgte allerdings u.a. mit der Auflage, dass beim Kieswerk Trun die Ausscheidung der Auengebiete im Rahmen der Nutzungsplanung aufgrund der Anforderungen der Auenverordnung vorzunehmen sei. Das Kieswerk liegt in der Aue A-1209 von regionaler und allenfalls sogar nationaler Bedeutung. Auch wenn es sich um einen bestehenden Betrieb handelt, sind aufgrund des geltenden Natur- und Heimatschutzrechts die Beeinträchtigungen der Aue so gering wie möglich zu halten. Im Zusammenhang mit der möglichen Aufnahme
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dieses Objektes ins Bundesinventar der Auen wurde die Abgrenzung der Aue bereinigt. Das eigentliche Werksareal wurde dabei vom Auenperimeter ausgenommen. Die Kieswerkzone befindet sich vollständig in der Gefahrenzone 1 des Rheins und der Zavragia und somit gemäss den Bestimmungen des kantonalen Richtplans im Gewässerraum dieser beiden Gewässer. Der Kieswerkbetrieb konzentriert sich auf die nördliche Hälfte der Zone. Dieser Teil ist auf Grund von Verbauungsmassnahmen auch vor mittleren Hochwassern geschützt. Der Rest der Zone wird extensiv genutzt und besitzt keinen Schutz vor Hochwasser. In diesem Teil der Zone besteht ein grosses Potential, dem Gewässer naturnahe Ufer zurück zu geben. Verbauungen entlang dem Rhein zum Schutz von Sachwerten und Tätigkeiten wären gestützt auf Art. 37 GSchG nicht zulässig. Aufgrund dieser Ausführungen wird die Kieswerkzone, soweit Hochbauten und intensive Nutzung betroffen sind, genehmigt. Der Teil der Kieswerkzone westlich einer entlang von Norden nach Süden verlaufenden Linie durch den Punkt mit den Landeskoordinaten 719'470/177'980 wird von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen. Die Gemeinde wird aufgefordert, den Gewässerraum gemäss den Vorgaben des Kantonalen Richtplans festzulegen, diesen einer Naturschutzzone zuzuweisen und die definitive Abgrenzung von Kieswerkzone und Naturschutzzone zu bestimmen. Im Übrigen wird die Gemeinde darauf aufmerksam gemacht, dass nicht für alle innerhalb der Kieswerkzone in den letzten Jahren erstellten Bauten und Anlagen eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt. Die Gemeinde wird daher angehalten, zwecks Bewilligung aller baubewilligungspflichtigen Bauten und Anlagenteile ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) einzuleiten. 8. Abbauzonen
8.1 Abbauzone „Val Sinzera" Die Gemeinde Trun hat im Gebiet „Val Sinzera" eine Abbauzone ausgeschieden, welche vollständig im Wald liegt.
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Im Regionalen Richtplan wurde im Gebiet „Val Sinzera" ein Materialabbaugebiet im Koordinationsstand Zwischenergebnis festgelegt. Soll im Gebiet „Val Sinzera" ein Materialabbau in der im Richtplan vorgesehenen Grössenordnung stattfinden, sind für die Genehmigung einer entsprechenden Abbauzone, aber auch im Hinblick auf die Erteilung der erforderlichen Bewilligungen (Baubewilligung sowie gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 44 GschG), weitere Arbeiten notwendig. Insbesondere sind folgende Arbeiten anzugehen: •
Schaffung der erforderlichen richtplanerischen Voraussetzungen: Im Rahmen der regionalen Richtplanung ist ein Abbau- und Gestaltungskonzept mit dem Nachweis der Machbarkeit (Stabilität und Sicherheit) zu erarbeiten. Das Vorhaben muss im Koordinationsstand Festsetzung in den Regionalen Richtplan aufgenommen werden.
•
Abklärung der Rodungsfragen inklusive Einreichung eines entsprechenden Gesuchs in Koordination mit dem raumplanerischen Verfahren.
•
Abklärung der Standortanforderungen: In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das von der Abbauzone betroffene Gebiet in einer Grundwasser- und Quellschutzzone liegt.
•
Konkretisierung der Nutzungsplanung: Erlass eines Generellen Gestaltungsplanes mit Regelung des Abbaus (Etappierung) und der Wiederherstellung; Erlass eines Generellen Erschliessungsplanes mit Regelung der Zufahrt.
Bis die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen sind und die geforderten Unterlagen vorliegen, ist das Genehmigungsverfahren für die im Gebiet "Val Sinzera" ausgeschiedene Abbauzone zu sistieren. Die periodische Materialentnahme aus dem Auffangbecken darf als flusspolizeiliche Massnahme weiterhin erfolgen. 8.2 Abbauzone „Planatsch"
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Die Abbauzone im Gebiet „Planatsch" soll künftig als Ersatzabbaugebiet für das Kieswerk Trun dienen. In einem ersten Schritt wurde im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 12'000 Siedlungsgebiet der mögliche Perimeter des Abbaugebietes festgelegt (vgl. Planungsbericht S. 26). Im RIP 2000 und im Regionalen Richtplan wurde das Vorhaben lediglich als Vororientierung genehmigt. Die ausgeschiedene Abbauzone kann unter diesen Voraussetzungen zum jetzigen Zeitpunkt deshalb ohnehin nicht genehmigt werden. Bereits an dieser Stelle wird die Gemeinde darauf aufmerksam gemacht, dass das Vorhaben aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes am gewählten Standort grundsätzlich in Frage gestellt wird, da es sich um eine markante Moräne mit Trokkenstandorten handelt. Die Gemeinde wird weiter darauf hingewiesen, dass es schwierig werden dürfte, die erforderliche richtplanerische Basis für die zur Debatte stehende Abbaustelle zu schaffen. Neben der Schaffung der richtplanerischen Voraussetzungen müsste für eine Genehmigung dieser Abbauzone, aber auch im Hinblick auf die Erteilung der erforderlichen Bewilligungen (Baubewilligung sowie gewässerschutzrechtlichen Bewilligung nach Art. 44 GschG) insbesondere eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach Art. 9 USG durchgeführt werden, da das Vorhaben eine Abbaumenge von mehr als 300'000 m 3 Material umfassen soll. Zudem müsste die Rodungsfrage geklärt und ein entsprechendes Gesuch eingereicht werden. Das Vorhaben müsste ferner auf Stufe Nutzungsplanung konkretisiert werden. Diese Konkretisierung würden die Erarbeitung eines Generellen Gestaltungsplans mit Regelung des Abbaus (Etappierung) und der Wiederherstellung (Auffüllung mit unverschmutztem Material und Gestaltung) sowie einen Generellen Erschliessungsplan erfordern. Bis die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen sind, wird das Genehmigungsverfahren für die im Gebiet "Planatsch" ausgeschiedene Abbauzone sistiert. 8.3 Abbauzone im Gebiet „Ual d'Ogna" Die Gemeinde Trun hat im Vorderrhein im Bereich der Aue A-1209 eine Abbauzone festgelegt. Im Regionalen Richtplan Surselva wurde eine angepasste Kiesentnahme aus dem Rhein als Ausgangslage mit der Auflage genehmigt, dass die Ausscheidung
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der Auengebiete im Rahmen der Nutzungsplanung mit einer Neuregelung der Kiesentnahme aufgrund der Anforderungen der Auenverordnung zu erfolgen habe. Dabei müsse — auch aus Geschiebebilanzgründen — mit einer weitgehenden oder vollständigen Einstellung des Abbaus im Gewässerraum gerechnet werden. Aus Sicht des Auenschutzes ist ein Kiesabbau im fraglichen Gebiet unerwünscht. Das Kieswerk im Gebiet „Ual d'Ogna" verfügt über keine gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 44 GschG. Eine solche kann nicht in Aussicht gestellt werden. Zudem hat es die Gemeinde versäumt, die gemäss Richtplan geforderte Konfliktbereinigung vorzunehmen. Die Abbauzone im Gebiet „Ual d'Ogna" kann aus diesen Gründen nicht genehmigt werden. Ist eine Kiesentnahme aus flussbaupolizeilichen Gründen notwendig, kann sie, wie erwähnt, auch ohne nutzungsplanerische Festlegung und ohne gewässerschutzrechtliche Bewilligung erfolgen. 9. Materialablagerungszone
Die Gemeinde Trun hat im Gebiet „Plaun Vricla" beim Kieswerk eine neue Materialablagerungszone ausgeschieden, welche teilweise Forstwirtschaftszone, Landwirtschaftszone und Kieswerkzone überlagert und grösstenteils in der Gefahrenzone 1 liegt. Materialablagerungszonen umfassen gemäss Art. 77 BauG Flächen, die für die Verwertung oder Beseitigung von unverschmutztem Aushub- und Abraummaterial bestimmt sind. Gemäss Kantonalem Richtplan müssen für Materialablagerungen zwecks Verwertung oder zwecks Beseitigung nutzungsplanerische Voraussetzungen
geschaffen werden, wenn die Verwertung oder die Beseitigung länger als sechs Jahre dauern sollen oder ein Verwertungs- oder Beseitigungsvolumen von mehr als 10'000 m 3 zur Diskussion steht (vgl. RIP 2000, S. 161 und 165). Materialablagerungen zwecks Beseitigung bedürfen zusätzlich stets der Aufnahme im Regionalen Richtplan. Damit soll gewährleistet werden, dass innerhalb der Region das anfallende Aushub- und Abraummaterial verwertet oder, wenn dies nicht möglich ist, umweltgerecht deponiert wird.
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Vorliegend geht es um eine Materialablagerungsstelle zwecks Beseitigung von unverschmutztem Aushub- und Abraummaterial. Wie erwähnt, bedürften solche Anlagen einer Abstützung im Regionalen Richtplan. Das Ziel gemäss übergeordneter Gesetzgebung und gemäss kantonalem Richtplan besteht darin, für die Beseitigung von unverschmutztem Aushub- und Abraummaterial regionale Deponien oder — im ländlichen Raum mit grossen Transportdistanzen und schwierigen Verkehrsverhältnissen — wenigstens überkommunale (teilregionale) Lösungen zu verwirklichen. Dieser Zielsetzung steht die Einrichtung einer eigenen kommunalen Ablagerungsstelle grundsätzlich entgegen. Die richtplanerische Grundlage liegt für die zur Debatte stehende Materialablagerungsstelle nicht vor. Zudem wurde im Regierungsbeschluss Nr. 425 vom 20. März 2001 darauf hingewiesen, dass der hohe Bedarf an Auffüllmaterial namentlich beim Standort „Marias/Rabius" in der Gemeinde Sumvitg gegen eine Inbetriebnahme neuer Materialbeseitigungsstellen in der näheren Umgebung spricht. Für solche neue Materialbeseitigungsstellen fehlt der Bedarf. Die für die Errichtung und den Betrieb notwendigen abfallrechtlichen Bewilligungen nach Art. 25 und 27 TVA i.V.m. Anhang 2 Ziffer 1 TVA durch das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (EKUD) können denn auch nicht in Aussicht gestellt werden. Daran vermag auch der im Anhörungsverfahren durch die Gemeinde eingebrachte Einwand, dass das Unwetter vom Herbst 2002 in der Gemeinde Trun zehntausende von Kubikmetern Material ins Kulturland verfrachtet hat und die kleinräumige Beseitigung manchem Grundeigentümer grosse Probleme brachte, nichts zu ändern, zumal das überschüssige Material nach Art. 38 Meliorationsgesetz in einem vereinfachten Verfahren in speziell bezeichneten unwetterbedingten Ablagerungsstellen deponiert werden kann. Aus diesen Gründen kann die Materialablagerungszone beim Kieswerk im Gebiet „Plaun Vricla" nicht genehmigt werden. 10. Campingzone Der bestehende Campingplatz im Gebiet „Ual d'Ogna" wurde im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 Siedlungsgebiet einer Campingzone zugewiesen. Die Campingzone liegt vollumfänglich innerhalb der Gefahrenzone 2.
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Gebiete, die wegen nachgewiesenen oder befürchteten Gefährdungen durch Naturereignisse einer Gefahrenzone angehören, sind für Siedlungs- und Erholungszwecke grundsätzlich ungeeignet. Dennoch ist die Ausscheidung entsprechender Bau- oder Spezialzonen zumindest in der Gefahrenzone 2 rechtlich nicht ausgeschlossen. In der Gefahrenzone 2 wird nämlich davon ausgegangen, dass die Gefährdung mit baulichen Schutzmassnahmen an den Gebäuden eingeschränkt werden kann (verstärkte Bauweise). Problematisch sind jedoch jene Zonen, wie beispielsweise Campingzonen, die hauptsächlich für die Stationierung von Wohnwagen oder das Aufstellen von Zelten bestimmt sind. Wohnwagen und Zelte können nämlich - im Gegensatz zu Gebäuden - nicht durch eine Verstärkung der Bauweise geschützt werden. Campingplatzbenützer sind daher plötzlich auftretenden Naturgefahren wehrlos ausgesetzt. Die Regierung ist gestützt auf diese Überlegungen aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nicht bereit, Campingzonen zu genehmigen, die in einer Gefahrenzone (1 oder 2) liegen. Somit muss die im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 Siedlungsgebiet ausgeschiedene Campingzone im Gebiet „Ual d'Ogna" sistiert werden, bis mit geeigneten baulichen Massnahmen eine Gefährdung des bestehenden Campingplatzes ausgeschlossen werden kann. Mit anderen Worten kann die Campingzone im Gebiet „Ual d'Ogna" also erst genehmigt werden, wenn sie keiner Gefahrenzone zugewiesen werden muss. 11. Wintersportzone
Die Gemeinde Trun hat für den bestehenden Skilift und die Skipiste eine Wintersportzone ausgeschieden. Die Wintersportzone überlagert eine Landschaftsschutzzone und teilweise eine Naturschutzzone. Praxisgemäss werden die sich überlagernden Wintersport- und Schutzzonen zur Überarbeitung an die Gemeinden zurückgewiesen, damit eine Konfliktbereinigung gemacht werden kann. Im vorliegenden Fall kann davon ausnahmsweise Abstand genommen werden, da die schutzwürdigen Hecken etc. klar ausserhalb des Skiliftes und Pisten liegen. Bei allfälligen Bauvorhaben innerhalb der Wintersportzone (Neubau Skilift, Terrainveränderung, Beschneiungsanlage etc.) ist im Einzelfall zu prüfen,
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ob diese Bauten und Anlagen zulässig sind. Die Schutzzonen für sich machen jedenfalls Bauvorhaben nicht automatisch unzulässig. 12. Waldfeststellung
Die im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 Siedlungsgebiet enthaltenen Waldgrenzen entfalten bezüglich des betroffenen Waldes statische Wirkung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG). 13. Gefahrenzonen
Gemäss den von der Regierung mit Beschluss Nr. 969 am 6. Mai 1997 verabschiedeten neuen Richtlinien für die Gefahrenzonenplanung werden Gefahrenzonen im nicht dauernd besiedelten Raum (z.B. Maiensässgebiete) nur noch ausgeschieden, soweit darin in einem zusammenhängenden Gebiet locker gestreute Bauten vorhanden sind. Die Räume für die Ausscheidung der Gefahrenzonen werden mit der Bezeichnung von Erfassungsbereichen definiert. Ausserhalb der Erfassungsbereiche können keine Gefahrenzonen genehmigt werden. Bei der Erarbeitung der vorliegenden Planungsmittel durch die Gemeinde lag die Ausscheidung der Erfassungsbereiche noch nicht vor. In der Zwischenzeit ist diese Ausscheidung in Zusammenarbeit mit der Gemeinde erfolgt. Eine Genehmigung der Gefahrenzonen ausserhalb der Erfassungsbereiche ist, wie erwähnt, nicht möglich. Die Gemeinde Trun wurde durch das Unwetterereignis vom 16./17. November 2002 stark betroffen. Das Ereignis erfordert teilweise Anpassungen bei den ausgeschiedenen Gefahrenzonen. Gemäss Schreiben des Amtes für Wald vom 12. Februar 2003 kann der geänderte Gefährdungsgrad noch nicht genau ermittelt werden, da die Naturgefahren-Gutachten noch nicht vorliegen. Wohl aber ist es möglich, die Ausdehnung der betroffenen Gebiete provisorisch planerisch festzuhalten. Aufgrund dieser vorläufigen Festlegungen kann festgehalten werden, dass zwar weder bestehende noch geplante Bauzonen, jedoch einige Bauten ausserhalb der Bauzone betroffen sind.
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Diese provisorischen Gebiete, die vom ARP in den Plänen gekennzeichnet werden, bedürfen einer detaillierteren Gefahrenzonenplanung. Bis diese vorliegt, dürfen innerhalb der zu kennzeichnenden Gebiete keine Baubewilligungen erteilt werden. Die Gemeinde ist über dieses Vorgehen informiert worden, und sie erklärte sich damit einverstanden. 14. Landschaftsschutzzonen
Die Moorlandschaft von nationaler Bedeutung „Alp Nadöls" (ML-56) wurde der Landschaftsschutzzone zugewiesen. Damit wird der Abgrenzung der Moorlandschaft der rechtlich verbindliche und definitive Charakter nach Art. 3 der eidg. Verordnung über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung verliehen. 15. Naturschutzzonen
15.1 Einleitende Bemerkungen Die Gemeinde Trun hat zahlreiche Naturschutzzonen ausgeschieden, mit welchen die im Kantonalen Natur- und Landschaftsschutzinventar sowie die im Kantonalen Richtplan eingetragenen wertvollen Lebensräume unter Schutz gestellt werden. Der aufgrund von Art. 18a und 18b des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) dem Kanton obliegende Vollzug des Schutzes der Biotope von nationaler und von regionaler Bedeutung wird damit sichergestellt. 15.2 Auen Die Aue „Ogna da Trun" (A-1209) wurde korrekterweise einer Naturschutzzone zugewiesen. Die Abgrenzung des Objekts entspricht allerdings nicht derjenigen im Kantonalen Natur- und Landschaftsschutzinventar. Die Ausklammerung von Camping, Fischzucht, Sportanlagen, Sport- und Erholungszone und Kompostierzone ist zwar nachvollziehbar und zweckmässig. Entsprechend wurde die Abgrenzung zuhanden des Bundes im Zusammenhang mit der vorgesehenen Aufnahme dieses Objektes ins Bundesinventar der Auen auch angepasst.
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Da wie vorstehend erwähnt die Abbauzone innerhalb des Gewässerraums nicht genehmigt werden kann und auch die Kieswerkzone nur teilweise einer Genehmigung zugänglich ist, wird die Gemeinde angewiesen, die Naturschutzzone in diesen Bereichen entsprechend zu vergrössern. Zudem wird die Gemeinde Trun darauf hingewiesen, dass die Aue von nationaler Bedeutung „Cahuons" (A-31) in Rabius im Rahmen der Aueninventarüberarbeitung um ca. 400 m flussabwärts erweitert werden soll. Die geplante Erweiterung konnte in der vorliegenden Planung noch nicht berücksichtigt werden. Die Gemeinde wird ersucht, die notwendigen Anpassungen in einer nächsten Revision vorzunehmen. 15.3 Hochmoor Das Hochmoor von nationaler Bedeutung „Tgiern Grond" (HM-219) liegt innerhalb der Moorlandschaft von nationaler Bedeutung „Alp Nadöls" (ML-56). Irrtümlich sind dort drei kleinere Moorflächen der Forstwirtschaftszone anstelle der Naturschutzzone zugewiesen worden. Die Gemeinde wird ersucht, die drei Moorflächen mit den Landeskoordinaten 717940/175370, 717930/175407 und 718100/175370 in einer nächsten Revision der Naturschutzzone zuzuweisen. 16. Gewässer Einige Gewässer wurden im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 irrtümlicherweise nicht aufgenommen. Es betrifft dies insbesondere Kleingewässer in den Gebieten „I'Ogna" und „Lumneins". Sie sind in einer nächsten Revision nachzutragen. Im Übrigen geben der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Siedlungsgebiet und die beiden Zonenpläne und Generellen Gestaltungspläne 1:10'000 Nord und Süd, alle vom 30. Juni 2002, zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.
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E.
Generel er Gestaltungsplan Siedlungsgebiet 1:2'000
Der Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Siedlungsgebiet vom 30. Juni 2002 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Vorbehalten bleibt die beschwerdebedingte Ergänzung im Bereiche der Parz. Nr. 2326 (vgl. Abschnitt D Ziffer 4 hievor).
F. Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr „Siedlungsgebiet" Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Versorgung „Siedlungsgebiet" Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Süd Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Nord 1. Korrektur rechtswidriger Vorschriften und formeller Mängel
Gemäss Art. 37 Abs. 4 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümer und im Einverständnis mit dem Gemeindevorstand formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens mussten im Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr „Siedlungsgebiet" und im Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 Versorgung „Siedlungsgebiet" formelle Mängel (fehlende Festlegung des Skiliftes im Gebiet „Mira" resp. der Transformatorenstation in Lumneins) festgestellt werden, welche einer Korrektur durch die Regierung im Genehmigungsverfahren zugänglich sind. Mit Schreiben vom 16. Mai 2003 wurde die Gemeinde Trun darüber informiert. Der Gemeindevorstand Trun stimmte mit Schreiben vom 7. Mai 2003 der Behebung der formellen Mängel zu. Das ARP wird beauftragt, die entsprechenden Kennzeichnungen in den Generellen Erschliessungsplänen 1:2'000 Verkehr und Versorgung „Siedlungsgebiet" vorzunehmen.
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Im Zuge des Genehmigungsverfahrens beantragte die Gemeinde mit Schreiben vom 9. April 2003 zudem die Behebung weiterer formeller Mängel, welche in einem Plan 1:5'000 und beiliegenden Erläuterungen vom 11. Dezember 2002 dargestellt sind. Diese weiteren formellen Mängel sind ebenfalls einer Korrektur durch die Regierung im Genehmigungsverfahren zugänglich. Das ARP wird beauftragt, die beiden Generellen Erschliessungspläne 1:2'000 Verkehr und Versorgung „Siedlungsgebiet" mit einem Verweis auf den Plan 1:5'000 und die zugehörigen Erläuterungen vom 11. Dezember 2002 zu versehen. 2.
Quartierstrassen im Nichtsiedlungsgebiet
Im Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr „Siedlungsgebiet" sind geplante Quartierstrassen und geplante Sammelstrassen bezeichnet. Soweit damit die Erschliessung von Gebieten in der zweiten Nutzungsetappe vorgesehen wird, ist festzustellen, dass es sich dabei um Nichtbauzonen handelt. Eine Erschliessung dieser Gebiete kann erst erfolgen, wenn sie im Verfahren nach Art. 37 KRG in die Bauzone eingezont werden. Die Genehmigung der geplanten Quartierstrassen (Gebiet „Campliun Dado": Parzelle Nr. 2432; Gebiet „Ligniu": Parzelle Nr. 2511; Gebiet „Sum il vitg": Parzellen Nr. 1340, 1342; Gebiet „Vricla": Parzelle 1116) und der geplanten Sammelstrasse (Gebiet „Caltgeras": Parzelle Nr. 2743) ist mit einer entsprechenden Auflage zu verknüpfen. 3.
Umschlagplatz
Im Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr „Siedlungsgebiet" wurde im Gebiet „Caltgeras" (Parzelle Nr. 2743) ein Umschlagplatz („Plazza per reviulta da raubas e materia prima") festgelegt. Die Parzelle ist der Gewerbezone 2. Nutzungsetappe zugewiesen. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die vorgesehene Nutzung als Umschlagplatz erst nach der Zuweisung der Parzelle Nr. 2743 zur Gewerbezone (Verfahren nach Art. 37 KRG) zulässig ist. 4. Fuss- und Wanderwege
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•
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Um den Langsamverkehr vom motorisierten Verkehr zu trennen, ist eine neue Fusswegverbindung zwischen „Pendas" und „Zignau" vorgesehen. Die im Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr „Siedlungsgebiet" festgelegte Lösung sieht den Bau einer neuen Brücke innerhalb der Aue „Ogna da Trun" (A-1209) vor, welche im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 Siedlungsgebiet einer Naturschutzzone zugewiesen wurde. Gemäss Art. 62 BauG sind innerhalb einer Naturschutzzone die Erstellung von Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen an sich untersagt. Die neue Verbindung mitsamt der Brücke ist von grossem öffentlichen Interesse, führt doch im Winter darüber die Langlaufloipe und im Sommer der Wanderweg. Nach Ansicht der zuständigen Fachstelle kann die Brücke bewilligt werden, doch muss die genaue Lage in diesem ökologisch sensiblen Gebiet noch optimiert werden. Die Gemeinde wird angewiesen, vor Erarbeitung des Bauprojekts mit dem Amt für Natur und Landschaft Kontakt aufzunehmen und die Linienführung, insbesondere die Lage der geplanten Brücke, unter Beizug der Fachstelle festzulegen. 5.
Transportpiste für den Kiesabbau
Für den Kiesabbau im Gebiet „Planatsch" ist im Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr „Siedlungsgebiet" eine geplante Transportpiste festgelegt. Das Genehmigungsverfahren für die Abbauzone im Gebiet „Planatsch" muss sistiert werden (vgl. vorne). Demzufolge kann auch die geplante Transportpiste nicht genehmigt werden. Die für eine nutzungsplanerische Festlegung des Kiesabbaugebiets erforderlichen Abklärungen beinhalten unter anderem auch eine detaillierte Analyse der Erschliessungsmöglichkeiten des Abbaugebiets. Um zum heutigen Zeitpunkt keine unerwünschten Präjudizien zu schaffen, wird die geplante Transportpiste von der Genehmigung ausgenommen und die Angelegenheit zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen. 6.
Güter- und Waldwege
Der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 Süd bezeichnet im Gebiet „Uaul dil Boden" einen geplanten Waldweg. Gegenwärtig wird in der Gemeinde Trun die Waldentwicklungsplanung (WEP) erarbeitet. Die Erschliessung des Waldgebietes wird in diesem Zusammenhang geprüft, was unter Umständen Anpassungen zur Folge hat. Die Erschliessung des Waldareals darf nicht durch eine Festlegung im Generellen
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Erschliessungsplan vorweggenommen werden. Der geplante Land- und Forstwirtschaftsweg im Gebiet „Uaul dil Boden" ist aus diesen Gründen von der Genehmigung auszunehmen und die Angelegenheit an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückzuweisen. 7. Radwege
Im Gebiet „Plaun Rensch" ist gemäss Generellem Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr „Siedlungsgebiet" die Verlegung eines Radwegs, kombiniert mit einer wichtigen Fusswegverbindung, geplant. Demgegenüber sollen die bestehende Land- und Forstwirtschaftsstrasse wie auch die Loipe nicht verlegt werden. Die Gemeinde begründet dieses Vorhaben damit, dass bei einer Sperrung der bestehenden Land- und Forstwirtschaftsstrasse infolge Schiessbetrieb für Fussgänger und Radfahrer eine Ausweichmöglichkeit bestehen sollte. Der vorgesehene Weg soll als Rasenweg ausgestaltet und nicht fundiert werden. Mit der vorgesehenen Linienführung werden ein Trockenstandort und die für dessen Schutz ausgeschiedene Naturschutzzone durchquert. Gemäss Art. 62 BauG sind innerhalb einer Naturschutzzone die Erstellung von Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen an sich untersagt. Der geplante Radweg, kombiniert mit einer wichtigen Fusswegverbindung, wird mit der Auflage genehmigt, dass die Gemeinde vor Erarbeitung des Bauprojekts mit dem Amt für Natur und Landschaft Kontakt aufzunehmen hat, damit die Linienführung optimiert werden kann. Im Übrigen geben der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr „Siedlungsgebiet", der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Versorgung „Siedlungsgebiet", der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 Nord und der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 Süd, alle vom 30. Juni 2002, zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.
H. Allgemeines zur Plandarstellung
Die Plangrundlagen sind grundsätzlich sauber und präzise hergestellt worden. Allerdings überschneiden sich die Beizugsperimeter der verschiedenen Pläne teilweise,
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weshalb einzelne Teilflächen in zwei Plänen analog dargestellt sind. Diese doppelte Darstellung der gleichen Gebiete könnte zu Unsicherheiten und Problemen führen. Das ARP wird daher beauftragt, die Pläne derart zu kennzeichnen, dass für ein Gebiet nur ein Plan konsultiert werden muss.
Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Das am 30. Juni 2002 beschlossene Baugesetz wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen nach Art. 37 Abs. 4 KRG im Einverständnis mit der Gemeinde), Vorbehalten, Anweisungen, Hinweisen und Anliegen genehmigt: Korrekturen im Einverständnis mit der Gemeinde: a)
Art. 4 BauG (Natur- und Heimatschutz)
9 weitere Artikel
Art. 4
Abs. 2 Satz 2 BauG wird wie folgt geändert: „Per quei intent vegn ei relaschau zonas da protecziun, circuits depfeteetittn e da manteniment, d'adattaziun e da tener liber sco era fixan
b)
forrnaziun".
Art. 18 BauG (Baubewilligung)
Art. 18
Abs. 2 lit. 8 BauG wird wie folgt geändert: „...sco era conducts electrics, excepiu conducts da telefon; II basegn d'ina lubientscha da baghegiar per conducts electrics e conducts da telefon sedrezza tenor la legislaziun speciala."
c)
Art. 52 (Zonenschema)
Das Wort „e locals" in der Fussnote 1 im Zonenschema hinsichtlich der Ausnützungsziffer für die Wohn- Gewerbezonen 1 und 2 wird gestrichen.
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d) Art. 59 BauG (Landwirtschaftszone)
Art. 59
Abs. 2 BauG wird durch folgenden Satz ersetzt: „L'admissibladad d'edifecis e stabiliments en la zona d'agricultura sedrezza tenor il dretg surordinau." e) Art. 106 BauG (Erstellung) In Art. 106 Abs. 2 BauG wird das Wort „sch'ellas" durch „sch'ella" ersetzt. Vorbehalte, Anweisungen, Hinweise und Anliegen:
f)
Art. 36 BauG (Abwasser)
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass bis zum Vorliegen eines Generellen Entwässerungsplanes für das Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer oder in eine zentrale Abwasserreinigungsanlage eine Bewilligung des Amtes für Umwelt erforderlich ist.
g) Art. 52 BauG (Zonenschema) Die Gemeinde wird ersucht, das Mass der Nutzung in der Dorfzone der Fraktion Campliun im Sinne der Erwägungen mit weitergehenden Regelungen zu bestimmen und für Bauvorhaben in der Dorfzone der Fraktion Campliun eine Bauberatung beizuziehen. h) Art. 58 BauG (Grenz- und Gebäudeabstände) Die Gemeinde Trun wird darauf hingewiesen, dass für Bauten gegenüber Kantonsstrassenparzellen die speziellen Abstandsvorschriften gemäss
Art. 10
der Vollziehungsverordnung zum kantonalen Strassengesetz zu beachten sind. Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, in Art. 58 BauG einen entsprechenden Vermerk anzubringen. i)
Art. 63 BauG (Campingzone)
Das Genehmigungsverfahren für Art. 63 BauG wird sistiert.
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j)
Art. 66 BauG (Lagerzone)
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass in der Lagerzone weder die Lagerung noch die Aufbereitung von Bauabfällen zulässig ist.
k) Art. 68 BauG (Kieswerkzone) Das Genehmigungsverfahren für den folgenden Passus in Art. 68 Abs. 1 BauG wird sistiert: „...dalla preparaziun da catram e da betun. Sco per la reutilisaziun da betun, cuvridas, maultas sco era per autras materias reutilisablas." I) Art. 77 BauG (Materialablagerungszone) wird nicht genehmigt. m) Art. 78 BauG (Freihaltezone) wird nach Anhörung und im Einverständnis mit der Gemeinde nicht genehmigt. n) Die Gemeinde wird angewiesen, das Baugesetz im Sinne der Erwägungen mit Vorschriften über die Finanzierung der Erschliessung zu ergänzen. 2. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Siedlungsgebiet und die beiden Zonenpläne und Generellen Gestaltungspläne 1:10'000 Nord und Süd (2 Pläne), alle vom 30. Juni 2002, werden im Sinne der Erwägungen und mit
folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen nach Art. 37 Abs. 4 KRG im Einverständnis mit der Gemeinde), Vorbehalten, Anweisungen, Hinweisen, Feststellungen und Anliegen genehmigt: Korrekturen im Einverständnis mit der Gemeinde:
a) Änderung der Legende der Grundwasser- und Quellschutzzonen: „PS" statt „PF". b) Die Parzellen Nr. 1465 und 1456 im Gebiet „Pustget" (Fraktion Trun) werden der Zone für Nebenbauten und Nebenanlagen (statt Grünzone) zugewiesen.
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Vorbehalte, Anweisungen, Hinweise, Feststellungen und Anliegen:
c) Eine Bautiefe der Parzelle Nr. 2326 ab der Strasse Darvella - Tiraun wird analog der Nachbarparzelle Nr. 834 der zona d'adattaziun al vitg, secunda etappa d'utilisaziun cun intend previu (Dorferweiterungszone zweite Nutzungsetappe) zugewiesen und gleichzeitig dem Anpassungsbereich gemäss plan general da formaziun 1:2'000 vom 30. Juni 2002 unterstellt (beschwerdebedingte Änderung). d) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass eine spätere Umzonung der Parzelle Nr. 2130 von der 2. in die 1. Nutzungsetappe (Wohn-Gewerbezone M2) zu Problemen führen könnte, da dies voraussichtlich zu einer Punktbauzone führen würde. Die Gemeinde wird ersucht, den betroffenen Grundeigentümer entsprechend zu informieren. e) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass in der neu ausgeschiedenen Dorferweiterungszone im Gebiet „Pustget" bei der Parzelle Nr. 2511 und in der Gewerbezone im Gebiet „Gravas" (Zignau) bei der Parzelle Nr. 937 Bauten und Anlagen mit empfindlichen Nutzungen erst ab einer Distanz von 80 m ab Leitungsachse oder nach erfolgter Verlegung der Leitung bewilligt werden dürfen. f)
Die Aufstufung der Empfindlichkeitsstufe (ES) für die entlang der RhB-Linie in der Dorferweiterungszone (VA) gelegenen Parzellen Nr. 2375, 2397, 2423, 2424, 2511, 2721, 2722 und 2723 sowie die Aufstufung der ES für die in den Wohnzonen 2 und 3 entlang der Kantonsstrasse gelegenen Parzellen Nr. 1606, 1609 und 2702 wird nach Rücksprache und im Einverständnis mit der Gemeinde nicht genehmigt.
g) Die entlang der RhB-Linie bzw. entlang der Kantonsstrasse ausgeschiedenen Bauzonen werden mit dem Hinweis genehmigt, dass die zuständige kommunale Baubehörde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Anforderungen an einen rechtskonformen Lärmschutz im Sinne von Art, 31 LSV zu prüfen haben wird.
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h) Die Kieswerkzone im Gebiet „Plaun Vricla" wird westlich einer von Norden nach Süden durch den Punkt 719'470/177'980 verlaufenden Linie von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen. Die Gemeinde wird angewiesen, den Gewässerraum gemäss den Vorgaben des Kantonalen Richtplans zu bestimmen, diesen einer Naturschutzzone zuzuweisen und die definitive Abgrenzung von Kieswerkzone und Naturschutzzone vorzunehmen. i)
Die Gemeinde wird angewiesen, für diejenigen baubewilligungspflichtigen Bauten und Anlagenteile innerhalb der Kieswerkzone, die noch über keine Baubewilligung verfügen, ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) einzuleiten.
j)
Das Genehmigungsverfahren für die in den Gebieten "Val Sinzera" und „Planatsch" ausgeschiedenen Abbauzonen wird aus den in den Erwägungen genannten Gründen sistiert.
k) Die Abbauzone im Gebiet „Ual d'Ogna" wird nicht genehmigt. I) Die Materialablagerungszone beim Kieswerk im Gebiet „Plaun Vricla" wird nicht genehmigt. m) Das Genehmigungsverfahren für die Campingzone im Gebiet „Ual d'Ogna" wird im Sinne der Erwägungen sistiert. n) Die im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 enthaltenen Waldgrenzen entfalten bezüglich des betroffenen Waldes statische Wirkung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald. o) Die Gefahrenzonen ausserhalb der Erfassungsbereiche werden nicht genehmigt. p) Die Gemeinde wird angewiesen, die Gefahrenzonenplanung in den vom ARP zu kennzeichnenden Gebieten zu überarbeiten. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass innerhalb der vom ARP gekennzeichneten Gebieten keine
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Baubewilligungen erteilt werden können, bis die überarbeitete Gefahrenzonenplanung vorliegt. q) Es wird festgestellt, dass die Abgrenzung der Landschaftsschutzzone für die Moorlandschaft von nationaler Bedeutung „Alp Naddls" (ML-56) zugleich die Abgrenzung nach Art. 3 der Verordnung über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung darstellt. r)
Die Gemeinde wird angewiesen, die Naturschutzzone für die Aue von nationaler Bedeutung „Ogna da Trun" (A-1209) im Bereich der Kieswerkzone im Sinne der Erwägungen zu vergrössern.
s) Die Gemeinde wird ersucht, die Naturschutzzone für die Aue von nationaler Bedeutung „Cahuons" (A-31) in einer nächsten Revision anzupassen. t)
Die Gemeinde wird ersucht, die drei Moorflächen mit den Koordinaten 717940/175370, 717930/175407 und 718100/175370 in einer nächsten Revision der Naturschutzzone zuzuweisen.
u) Die Gemeinde wird ersucht, die Kleingewässer in den Gebieten „I'Ogna" und „Lumneins" in einer nächsten Revision ebenfalls in den Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan einzutragen. 3. Der Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Siedlungsgebiet vom 30. Juni 2002 wird mit der beschwerdebedingten Ergänzung im Bereich der Parzelle Nr. 2326 genehmigt. 4. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr „Siedlungsgebiet", der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Versorgung „Siedlungsgebiet", der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 Nord und der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 Süd, alle vom 30. Juni 2002, werden im Sinne der Erwä-
gungen und mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen nach Art. 37 Abs. 4 KRG im Einverständnis mit der Gemeinde), Vorbehalten, Auflagen und Hinweisen genehmigt:
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Korrekturen im Einverständnis mit der Gemeinde:
a) Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr „Siedlungsgebiet" wird mit dem Skilift im Gebiet Mira ergänzt. b) Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Versorgung „Siedlungsgebiet„ wird mit der Transformatorenstation Lumneins ergänzt. c)
Die Generellen Erschliessungspläne 1:2'000 Verkehr und Versorgung „Siedlungsgebiet" werden mit einem Verweis auf den von der Gemeinde eingereichten Plan 1:5'000 mit zugehörigen Erläuterungen vom 11. Dezember 2002 versehen.
Vorbehalte, Auflagen und Hinweise:
d) Die geplanten Quartier- und Sammelstrassen zur Erschliessung von Gebieten zweiter Nutzungsetappen (Gebiet „Campliun Dado": Parzelle Nr. 2432; Gebiet „Ligniu": Parzelle Nr. 2511; Gebiet „Sum il vitg": Parzellen Nr. 1340, 1342, Gebiet „Vricla": Parzelle 1116, Gebiet „Caltgeras": Parzelle Nr. 2743) werden mit der Auflage genehmigt, dass eine Realisierung dieser Strassen erst erfolgen kann, wenn die Gebiete der zweiten Nutzungsetappe in die Bauzone eingezont worden sind. e) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die vorgesehene Nutzung der Parzelle Nr. 2743 im Gebiet „Caltgeras" als Umschlagplatz („Plazza per reviulta da raubas e materia prima") erst nach der Zuweisung zur Gewerbezone möglich ist. f)
Die Festlegung einer Fusswegverbindung zwischen „Pendas" und „Zignau" wird mit der Auflage genehmigt, dass die Gemeinde vor Erarbeitung des Bauprojekts mit dem Amt für Natur und Landschaft Kontakt zwecks Optimierung der Linienführung, insbesondere der Lage der geplanten Brücke, aufzunehmen hat.
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g) Die Festlegung einer Transportpiste für die Erschliessung der Abbauzone im Gebiet „Planatsch" wird von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen. h) Die Festlegung eines Land- und Forstwirtschaftsweges im Gebiet „Uaul dil Boden" wird von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen. i)
Die Festlegung eines geplanten Radweges im Gebiet „Plaun Rensch" wird mit der Auflage genehmigt, dass die Gemeinde vor Erarbeitung des Bauprojekts mit dem Amt für Natur und Landschaft Kontakt zwecks Optimierung der Linienführung aufzunehmen hat.
5. Der Gemeindevorstand Trun wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe der Urnenabstimmung vom 30. Juni 2002 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden könne und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen innert 20 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes beim Verwaltungsgericht Graubünden Rekurs erhoben werden kann. 6.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Rekursfrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses. Für die Gemeinde bleibt, sofern sie eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie geltend machen möchte, nur die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen.
7. Das ARP wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den Planungsmitteln vorzunehmen. 8. Die Beschwerden werden in separaten Regierungsbeschlüssen behandelt.
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9. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 10. Es werden für das Genehmigungsverfahren keine Kosten erhoben. 11. Mitteilung an
Der Präsident:
Namens der Regierung
i.V. Klaus Huber
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund