Teilrevision Bahnhof llanz

Nutzungsplanung, Grundordnung · Ilanz/Glion

Dokument

Nummer
23.106
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Ilanz/Glion
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
13.02.2023

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Text

Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

13. Februar 2023

14. Februar 2023

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106/2023

Gemeinde Ilanz/Glion

OP-Teilrevision "Bahnhof llanz"

Genehmigung

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Ilanz/Glion beschlossen an der Urnenabstim

mung vom 15. Mai 2022 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden fol gende Planungsmittel verabschiedet:

-

Teilrevision Baugesetz (Art. 14, 17, 28a, 38a und 38b)

-

Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Bahnhof llanz

-

Zonenplan 1:2000 Bahnhof llanz

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Ilanz/Glion die folgenden weite

ren Unterlagen ein: -

Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 16. Mai 2022 gemäss Art. 47 der eidge

nössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)

Auswertung Vorprüfungsbericht vom 28. Dezember 2020

Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 19. Februar 2020 einen Vor

prüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Urnenabstimmungsbeschlusses vom 15. Mai 2022

gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR

801 .100) erfolgte am 20. Mai 2022. Es gingen keine Beschwerden ein.

2

Mit Schreiben vom 23. Mai 2022 ersuchte der Gemeindevorstand Ilanz/Glion

nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

um G e

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage

der Gemeinde

Ilanz/Glion bildet die Neuplanung der Grundordnung im Bereich des Bahnhofs llanz sowie im Gebiet "Pendas". Das Bahnhofsgebäude

soll einer Kernzone Bahnhof zu

gewiesen werden, wogegen der Gleiskörper mit den Perrons im Übrigen Gemeinde

gebiet (ÜG) verbleiben soll. Der westliche Teil des Gebiets "Pendas" soll der Parkie rungszone Bahnhof (PB) und der östliche Teil der Freizeitzone Pendas (FZP) zuge

wiesen werden. Dabei wird mittels Generellem Erschliessungsplan auch die E r

schliessung

neu geregelt. Zudem soll das Baugesetz (BauG) entsprechend ange

passt werden.

C. Übereinstimmung

mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungs gesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen

Genehmigungsbehörde unter anderem

die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist so mit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem kantonalen

Richtplan (KRIP) Graubünden

sowie mit dem rechtskräftigen regionalen

Richtplan

(RRIP) Surselva übereinstimmt. Diese Prüfung erfolgt nachstehend im gegebenen Zusammenhang.

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D. Teilrevision des Baugesetzes Die am 15. Mai 2022 beschlossene Teilrevision des BauG (Art. 14, 17, 28a, 38a und

38b) gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.

E. Zonenplan 1:2000 Bahnhof llanz Mit Regierungsbeschluss (RB) vom 12. Oktober 2021 (Prot. Nr. 874/2021) Genehmigungsetappe zur Gesamtrevision der Ortsplanung Ilanz/Glion

hier zu prüfende Perimeter im Einvernehmen gung ausgenommen

mit der Gemeinde

zur ersten

wurde der

von der Genehmi

und zur Überarbeitung zurückgewiesen. Grund dafür war der

Umstand, dass die neue Kernerweiterungszone in "Pendas" im Umfang von ca.

1,69 h a eine klassische Einzonung darstellte, welche ohne Kompensation nicht ge

nehmigt werden konnte.

Die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung sieht eine Einzonung im Umfang von

ca. 1 8 516 m 2 (= 1 3 521 m 2 FZP + 4995 m 2 PB) vor. Mit der Einzonung ist eine Er

weiterung des Siedlungsgebiets verbunden, welches im Wesentlichen die Bauzonen

sowie die Erschliessungsflächen im ü G umfasst. Die Erweiterung des Siedlungsge

biets beträgt dabei ca. 23 775 m 2 . Wie bereits im erwähnten RB ausgeführt (vgl.

S. 5), darf das Siedlungsgebiet ohne regionale Abstimmung mittels RRIP während

einer Planungsperiode u m höchstens 1 h a erweitert sowie um höchstens 1 ha verla gert werden. Seit Erlass des KRIP-S hat die Gemeinde Ilanz/Glion

bereits Verlage

rungen des Siedlungsgebiets von knapp 2,5 ha sowie Erweiterungen um ca. 3076 m 2 vorgenommen. Folglich widersprechen die geplanten Einzonungen den Vorgaben

des Art. 1 5 Abs. 3 RPG sowie des KRIP, Bereich Siedlung (KRIP-S, Kap. 5.2.1). D a

her kann eine vorbehaltslose Genehmigung einer Siedlungsgebietserweiterung in diesem Ausmass mangels

überkommunaler Abstimmung nicht erfolgen.

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Des Weiteren konfligieren sowohl die PB als auch die FZP jeweils im nördlichen Be reich mit dem Gewässerraum. Die Gemeinde beabsichtigte hier eine reduzierte Ge

wässerraumzone auszuscheiden. Diese Reduktion wurde mit dem bereits erwähnten

RB vom 12. Oktober 2021 (Prot. Nr. 874/2021) zur Überarbeitung zurückgewiesen

(vgl. S. 23f.). Eine Festsetzung einer vollständigen Gewässerraumzone hat die Ge

meinde bisher nicht vorgenommen. Die nun zu prüfenden Zonen würden entlang des Vorderrheins von der Gewässerraumzone überlappt. Nach Art. 41c Abs. 1 Gewäs

serschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) sind in der Gewässerraumzone grund

sätzlich keine neuen Bauten und Anlagen zulässig. Damit können die PB und die

FZP nicht genehmigt werden, soweit sie die noch auszuscheidende Gewässerraum zone überlagert.

Im Weiteren sieht die Gemeinde vor, auf eine Mehrwertabgabe für die beiden Zonen zu verzichten. Ein solcher Verzicht ist nach Art. 19i Abs. 5 KRG möglich, wenn die

Zone einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe dient. Die Zweckbestimmung der FZP er

folgt in Art. 38a BauG, welcher hier ebenfalls zur Genehmigung vorliegt. Demnach

können in der FZP neben öffentlichen Anlagen auch private erstellt werden. Dabei ist zu beachten, dass öffentliche Anlagen nicht per se öffentlich-rechtliche Aufgaben er

füllen. Daher ist fraglich, ob die Voraussetzungen für einen solchen Verzicht im Sinne der genannten KRG-Bestimmung ausreichend erfüllt sind.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 wurde die Gemeinde Ilanz/Glion dazu vom Amt

für Raumentwicklung angehört. Diese wiederum bot den betroffenen Grundeigentü

merinnen, namentlich

Gelegenheit zur Stellungnahme.

sowie

1. Anhörung der Gemeinde

In ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2022 beantragte die Gemeinde Ilanz/Glion sinngemäss die PB ausserhalb des Gewässerraums gemäss den Übergangsbestim

mungen der Gewässerschutzverordnung zu genehmigen. Der geplanten Parkie

rungsanlage für das "Park+Rail" am Bahnhof llanz stehe, soweit sie ausserhalb des

Gewässerraum liegt, keine überwiegenden Vorschriften entgegen. Da die Fläche der PB-Einzonung insgesamt ca. 4995 m2 umfasst, werde die zulässige Siedlungsge-

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bietserweiterung von kumulativ

1 h a nicht überschritten (bisher wurde das Siedlungs

gebiet um ca. 3076 m 2 erweitert). Ausserdem streicht die Gemeinde die ausseror

dentliche Bedeutung des Bahnhofprojekts für die Gemeinde heraus. Im Bereich in

nerhalb des übergangsrechtlichen Gewässerraums sei das Genehmigungsverfahren für die P B gemäss Antrag der Gemeinde zu sistieren. Das Genehmigungsverfahren

betreffend FZP sei ebenfalls zu sistieren bis die Siedlungsgebietsfestlegung im RRIP erfolgt ist. Bezüglich der Mehrwertabgabepflicht

nehmen und nach der Aufhebung der Sistierung 2. Stellungnahme

sei die Vernehmlassungsfrist abzu neu anzusetzen.

der RhB

Die RhB äusserte sich mit Schreiben vom 25. November 2022 zu den Genehmi gungsvorbehalten. Demnach

beantragt die RhB die Genehmigung der PB, aus

serhalb der Gewässerraumzone gemäss Übergangsbestimmungen. Dabei sei die

Genehmigung unabhängig

vom RRIP zu erfolgen. Eine Nichtgenehmigung resp. zeit

liche Verzögerung der Genehmigung der PB würde das Gesamtkonzept für die N e u

gestaltung des Bahnhofareals auseinanderbrechen lassen. Der Bahnhof llanz soll in

des als ÖV-Drehscheibe für die kommenden 5 0 Jahre ertüchtigt

werden. Dazu seien

sowohl der Neubau des Bahnhofgebäudes sowie die neustrukturierte

Erschliessung

zwingend. Dabei sei auch zu beachten, dass die Planung an der Urnenabstimmung

mit einer Zustimmung von 8 0 Prozent angenommen

wurde. Ferner müsse der Bahn

hof zeitnah an die Vorgaben des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benach teiligungen

von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz,

BehiG; S R 151 .3) angepasst werden.

Des Weiteren beantragt die RhB die Mehrwertabgabe

auszusetzen. Mindestens die

Flächen, die einen Ersatz der bestehenden Park+Rail-Flächen darstellen, der Pflicht zur Mehrwertabgabe

Neugestaltung des Bahnhofs

seien von

zu befreien. Diese seien schliesslich zwingend für die

als ÖV-Drehscheibe nötig.

3. Stellungnahme

Mit Schreiben vom 20. November 2022 bestätigte dass die Erstellung

FZP zu.

einer Park+Rail-Anlage unterstützt

werde. Ebenso stimme sie der

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4. Beurteilung

Die Ausführungen der Gemeinde, wonach die Park+Rail-Anlage vollständig aus

serhalb des Gewässerraums erstellt und auch erschlossen werden kann, sind nach vollziehbar.

Auch wird der definitive Gewässerraum wohl kleiner als der gemäss

Übergangsbestimmungen. Folglich kann die P B ausserhalb des Gewässerraums g e

mäss Übergangsbestimmungen

genehmigt

werden. Innerhalb

des geplanten

Gewäs

serraums wird das Genehmigungsverfahren für die PB gemäss dem Antrag der G e

meinde sistiert. Ebenfalls entsprechend dem Antrag der Gemeinde ist das Genehmi gungsverfahren für die FZP bis zur Ausscheidung einer Gewässerschutzzone zu sis

tieren.

F. Genereller

Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Bahnhof llanz

Der Generelle Erschliessungsplan

gibt zu keinen Bemerkungen

1:2000 Verkehr, Bahnhof llanz vom 15. Mai 2022

Anlass; er kann genehmigt

werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst

die Regierung:

- Im Ausstand von Regierungsrätin Carmelia Maissen 1,

Die am 15. Mai 2022 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 14, 17,

2.

Der Zonenplan

28a, 38a und 38b) wird genehmigt.

wägungen

1:2000 Bahnhof llanz vom 15. Mai 2022 wird im Sinne der Er

mit folgenden Vorbehalten genehmigt:

7

a)

Das Genehmigungsverfahren für die Parkierungszone Bahnhof wird im Ein

vernehmen mit der Gemeinde sistiert, soweit sie innerhalb

rechtlichen Gewässerraums liegt. b)

3.

4.

Das Genehmigungsverfahren

m e n mit der Gemeinde sistiert.

des übergangs

für die Freizeitzone Pendas wird im Einverneh

Der Generelle Erschliessungsplan 1 :2000 Verkehr, Bahnhof llanz vom

15. Mai 2022 wird genehmigt.

Die Gemeinde wird angewiesen, vor weiteren Ortsplanungsrevisionen, die mit

einer Vergrösserung oder Verlagerung des Siedlungsgebiets einhergehen, beim Amt für Raumentwicklung anzufragen, welche Fläche ihr hierfür noch ohne vor gängige Richtplananpassung

5.

zur Verfügung steht.

Der Gemeindevorstand Ilanz/Glion

wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des

Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be

kanntgabe

der Urnenabstimmung vom 15. Mai 2022 zu erfolgen. Im Publikations

text ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte innert 30

Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Ver waltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100)

Beschwerde erhoben werden kann. 6.

beim Verwaltungsgericht Graubünden

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be

schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.

7.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

8

8. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzu nehmen.

9. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs

plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv

rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Ge

nehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Verwal

tungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. .wenn allfällige Verwaltungs gerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind.

10. Mitteilung an: -

9

-

Der Präsident:

Peter Peyer

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor:

Daniel Spadin