Teilrevision Dorfkern
Nutzungsplanung, Grundordnung · Bonaduz
Dokument
- Nummer
- 23.243
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Bonaduz
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 04.04.2023
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Text
ElNßEG AMGEN 0 6. April 2023 Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
4. April 2023
5. April 2023
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243/2023
Gemeinde Bonaduz
OP-Teilrevision "Dorfkern11(Kernzonenplanung)
Genehmigung
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Bonaduz beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 22. Juni 2022 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:
-
Teilrevision des Baugesetzes
-
Genereller Erschliessungsplan 1:500 Teilrevision Ortsplanung Dorfkern
-
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Änderungsplan Dorfkern
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Bonaduz die folgenden weiteren Unterlagen ein:
-
Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 22. Juni 2022 gemäss Art. 47 der eidge-
nössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Teilrevision Ortsplanung Dorf-
kern - Informationsplan
Botschaft an die Gemeindeversammlung vom 30. Mai 2022
Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 23. Dezember 2021 einen Vorprüfungsbericht.
2
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 22. Juni
2022 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
(KRG; BR 801 .100) erfolgte am 26. August 2022. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 21 . September 2022 ersuchte der Gemeindevorstand Bonaduz
um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
B. Gegenstand
der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden
Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde
Bonaduz bildet eine neue Kernzonenplanung.
Mit den überarbeiteten Planungsinstru-
menten soll eine Innenentwicklung unter Wahrung der bestehenden
Qualitäten
er-
Ausnützung sowie zur Stärkung der Zentrumsfunktion des Ortskerns
mit Versor-
möglicht werden. Dazu werden neue Regelungen zur Regelbauweise respektive zur gungseinrichtungen
eingeführt. Hinsichtlich
der ortsbaulichen
platzes wird zudem eine Arealplanpflicht eingeführt.
Entwicklung des Dorf-
C. Übereinstimmung
mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen
Genehmigungsbehörde unter anderem
mit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision
der Ortsplanung
die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist soRichtplan sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen
einstimmt.
mit dem Kantonalen
Richtplan (RRIP) Imboden über-
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Bonaduz ist eine Gemeinde im suburbanen Raum gemäss KRIP Siedlung (KRIP-S).
Gemäss Kapitel 5.1 des KRIP-S kommt der Aufwertung von Ortskernen hier ein ho-
her Stellenwert zu. Ebenso sind belebte Ortskerne zu schaffen. Demzufolge müssen
die Gemeinden im Rahmen der Erarbeitung eines kommunalen räumlichen Leitbildes Verdichtungsgebiete definieren und deren Entwicklung mittels qualitätssichernder
Prozesse festlegen. Mit der vorliegenden Planung werden diese Vorgaben des KRIPS aufgegriffen und teilweise bereits direkt umgesetzt. Zudem werden stufengerechte
Vorgaben zur Folgeplanung des Areals Dorfplatz definiert.
Die entsprechende Umsetzung der Vorgaben des KRIP-S auf Ebene der regionalen
Richtplanung ist derzeit bei der Region Imboden noch in Erarbeitung. Es kann jedoch
festgestellt werden, dass die vorliegende Ortsplanung den Zielsetzungen des bereits
bestehenden regionalen Raumkonzepts, welche dem zu erarbeitenden RRIP zugrunde liegt, entspricht.
Es kann somit festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
D. Teilrevision des Baugesetzes
Die am 22. Juni 2022 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes gibt zu keinen Be-
merkungen Anlass; sie kann genehmigt werden. E.
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Änderungsplan Dorfkern
Genereller Erschliessungsplan 1:500 Teilrevision Ortsplanung Dorfkern
Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Änderungsplan Dorfkern so-
wie der Generelle Erschliessungsplan 1:500 Teilrevision Ortsplanung Dorfkern, beide
vom 22. Juni 2022, geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können ge-
nehmigt werden.
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Gestützt auf Art. 49 KRG beschliesst die Regierung: 1. Die am 22. Juni 2022 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes wird genehmigt.
2. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Änderungsplan Dorfkern vom 22. Juni 2022 wird genehmigt.
3. Der Generelle Erschliessungsplan 1:500 Teilrevision Ortsplanung Dorfkern vom 22. Juni 2022 wird genehmigt.
4. Der Gemeindevorstand Bonaduz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
6. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzu-
nehmen.
7. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.
8. Mitteilung an: -
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-
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Der Präsident:
Peter Peyer
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund