Schutzzonen Quelle Werriwasser
Grundwasserschutzzonen · Klosters
Dokument
- Nummer
- 2023_297
- Art
- Grundwasserschutzzonen
- Gemeinde
- Klosters
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 11.04.2023
Karte
15 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen
Dateien
3871_B_2023_RB297_WV_Klosters_Werriwasser.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
Il Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
11. April 2023
12. April 2023
Ganzen Text zeigen
297/2023
Quelle Werriwasser in der Gemeinde Klosters
Genehmigung der Grundwasserschutzzonen
Die Werriwasser Gemeinschaft hat dem Geologiebüro GEOTEST AG, Davos Dorf,
den Auftrag erteilt, zur Sicherung der Trinkwasserqualität der Quelle Werriwasser de taillierte Grundwasserschutzzonen im Sinne von Art. 20 des Bundesgesetzes über
den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) auszuarbei ten. Die Quelle dient der Trinkwasserversorgung von rund 40 Einwohnern, respektive
19 Abonnenten im Gebiet Mälcheti, Klosters. Das Amt für Natur und Umwelt (ANU) hat die Schutzzonenausscheidung begleitet und im Rahmen der Vorprüfungen am
7. Februar und 4. August 2020 deren fachliche Richtigkeit bestätigt.
Am 20. Oktober 2020 hat der Gemeindevorstand Klosters-Serneus (heute Klosters),
gestützt auf Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundes
gesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG; BR 815.100), die detaillierten Grundwasserschutzzonen ausgeschieden. Er
erliess den Schutzzonenplan «Quelle Werriwald, Werriwasser Gemeinschaft; 1:1000» vom 21. Februar 2020 sowie das Schutzzonenreglement «Schutzzonenreg
lement für die Quellfassung Werriwald in der Gemeinde Klosters-Serneus (heute Klosters)». Sämtliche Unterlagen wurden vom 1. bis 30. September 2020 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.
Gemäss Art. 24 Abs. 2 KGSchG bedürfen die Schutzzonenpläne und das dazugehö rige Reglement der Genehmigung durch die Regierung. Dem ANU wurden folgende
Unterlagen zur Genehmigung durch die Regierung eingereicht: - Schutzzonenplan «Quelle Werriwald, Werriwasser Gemeinschaft; 1:1000», erar
beitet durch das Geologiebüro GEOTEST AG, Davos Dorf, vom 21. Februar 2020,
2
erlassen vom Gemeindevorstand Klosters-Serneus (heute Klosters) am 20. Okto
ber 2020;
- Schutzzonenreglement «Schutzzonenreglement für die Quellfassung Werriwald in der Gemeinde Klosters-Serneus (heute Klosters)», erarbeitet durch das Geologie büro GEOTEST AG, Davos Dorf, erlassen vom Gemeindevorstand Klosters-Ser neus (heute Klosters) am 20. Oktober 2020;
- Hydrogeologischer Bericht «Werriwasser Gemeinschaft, Klosters, Quelle Werri wald, Schutzzonenausscheidung, Bericht Nr. 2617094.1a», erarbeitet durch das
Geologiebüro GEOTEST AG, Davos Dorf, vom 21. Februar 2020.
Gegenstand der Genehmigung sind die im Schutzzonenplan als «Grundwasser
schutzzonen» eingezeichneten Verläufe der Schutzzonen (S1, S2 und S3) und das
zugehörige Schutzzonenreglement.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wurde angehört. In seiner Stellungnahme vom
29. Juli 2021 beantragt das ARE, dass die Genehmigung der detaillierten Grundwas
serschutzzonen für die Quelle Werriwald mit der Auflage zu verbinden sei, dass im Rahmen einer künftigen Ortsplanungsrevision, basierend auf der vorgenommenen detaillierten Grundwasserschutzzonenausscheidung, die heute im Zonenplan 1:2500
«Klosters-Platz, Selfranga, Aeuja, Monbiel» rechtskräftig ausgeschiedene Grundwas
ser- und Quellschutzzone in der Weise angepasst wird, dass die neue Grundwasserund Quellschutzzone zukünftig die Schutzzonen S1, S2 und S3 der vorliegend zu ge
nehmigenden detaillierten Schutzzonenausscheidung umfasst.
Dabei sind im Sinne von Art. 37 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Grau bünden (KRG; BR 801.100) die Zonen S1, S2 und S3 der detaillierten Schutzzonen
ausscheidung zusammen und ohne Unterscheidung als Grundwasser- und Quell schutzzone in den Zonenplan zu überführen, wobei der rechtskräftige Teil der Grund
wasser- und Quellschutzzone nötigenfalls für die weiteren offensichtlich an diesem Standort existierenden Quellen zu belassen sein wird. Des Weiteren beantragt das
ARE den Standort der Quellfassung Werriwald im generellen Erschliessungsplan zu
aktualisieren.
Das ANU weist darauf hin, dass die Quelle «QKS320 Aeuja-Mälcheti», welche sich
heute im Zonenplan innerhalb der rechtskräftig ausgeschiedenen Grundwasser- und
3
Quellschutzzone befindet, nicht im öffentlichen Interesse liegt. Für die Quelle «QKS320 Aeuja-Mälcheti» sind im Sinne von Art. 20 GSchG keine detaillierten Schutzzonen auszuarbeiten. Im Sinne von Art. 37 KRG sind nur die Zonen S1, S2 und S3 der detaillierten Schutzzonenausscheidung der Quelle Werriwald zusammen
und ohne Unterscheidung als Grund- und Quellschutzzone in den Zonenplan zu überführen. Der übrige Teil der rechtskräftigen Grund- und Quellschutzzone ist auf zuheben.
Gemäss der Gebührenverordnung für den Umweltschutz (BR 815.350) wird für die
Genehmigung eine Gebühr erhoben. Die Gebühr wird dem Konto 421001 / 4260.3006 / Code G.1.2.10.0 gutgeschrieben.
Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 KGSchG, nach Einsichtnahme in die Unterlagen sowie
auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements
beschliesst die Regierung:
1.
Der Schutzzonenplan «Quelle Werriwald, Werriwasser Gemeinschaft; 1:1000» sowie das Schutzzonenreglement «Schutzzonenreglement für die Quellfassung Werriwald in der Gemeinde Klosters-Serneus (heute Klosters)», vom Gemein
devorstand Klosters-Serneus (heute Klosters) am 20. Oktober 2020 erlassen,
werden genehmigt.
2.
Die Gemeinde Klosters wird angewiesen, die Grundbuchanmerkungen gemäss
Art. 30 Abs. 1 des Schutzzonenreglements beim Grundbuchamt Klosters anzu melden. Dem Grundbuchamt werden der Schutzzonenplan, das Schutzzonen reglement und der hydrogeologische Bericht mit dem vorliegenden Regierungs beschluss zugestellt. Das Grundbuchamt wird ersucht, der Gemeinde Klosters
den Vollzug der Anmerkungen zu bescheinigen.
3.
Die Gemeinde Klosters wird angewiesen, den Schutzzonenplan und das
Schutzzonenreglement als Kopie den Eigentümern und Eigentümerinnen der betroffenen Parzellen gemäss Art. 30 Abs. 2 des Schutzzonenreglements aus
zuhändigen. Diese sind verpflichtet, allfällige Pächter, Mieter und Nutzniesser
4
sowie andere Personen und Unternehmen, die auf den Grundstücken Arbeiten
ausführen, über die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen zu in formieren.
4.
Die Gemeinde Klosters hat dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) auf Verlan
gen Einsicht in die Liste der noch umzusetzenden Massnahmen gemäss Art. 28 Abs. 3 und Anhang 2 des Schutzzonenreglements zu gewähren.
5.
Mindestens alle 15 Jahre oder wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die Kenntnis darüberwesentlich geändert haben, ist durch die Fassungsinhabe rin zu überprüfen, ob das Schutzzonenreglement noch sämtliche Gefährdungs
potenziale in den Schutzzonen abdeckt und ob die einzelnen Massnahmen
noch dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Gegebenenfalls ist das Schutzzonenreglement anzupassen.
6.
Die Gemeinde Klosters wird angewiesen, bei der nächsten Ortsplanungsrevi
sion, basierend auf der vorliegenden detaillierten Grundwasserschutzzonenaus scheidung, die Grundwasser- und Quellschutzzone im Sinne von Art. 37 des
Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) anzu
passen. Dabei sind die Zonen S1, S2 und S3 der detaillierten Schutzzonenaus scheidung zusammen und ohne Unterscheidung als Grundwasser- und Quell schutzzone in den Zonenplan zu überführen. Zudem sind die Quellstandorte, Fassungsstränge und die Wasserleitungen im Generellen Erschliessungsplan
festzulegen.
7.
Die Gemeinde Klosters wird darauf hingewiesen, dass für bauliche Massnah men zum Zwecke des Quellschutzes respektive für zonenkonforme, standortge
bundene oder besitzstandsbegründete Bauvorhaben, die baubewilligungspflich tig sind, das notwendige Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen
ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) durchzuführen ist.
8.
Die künftige Gesetzgebung des Bundes bleibt ausdrücklich vorbehalten.
5
9.
Die Regierung behält sich vor, die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen
zu widerrufen oder anzupassen, wenn sich die massgebenden Rechtsgrundla gen oder die tatsächlichen Verhältnisse beziehungsweise die Kenntnis darüber
ändern und dadurch die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nicht mehr ge
währleistet ist.
10.
Den Kontrollorganen des ANU und den vom Amt beauftragten Personen ist je
derzeit freier Zutritt zur Anlage und die Vornahme eigener Beobachtungen und
Messungen zu gestatten.
11.
Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Teil 2 Ziff. 10 der Gebührenverordnung für den Umweltschutz (BR 815.350) wird eine Gebühr von
Fr. 1000.-
erhoben. Dieser Betrag ist der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu über weisen (Konto 4260.421001).
12.
Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich Be schwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Obere Plessur
strasse 1,7000 Chur, erhoben werden. Der angefochtene Beschluss und allfäl
lige Beweismittel sind beizulegen.
13.
Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenplans, des Schutzzonenreglements und des hydrogeologischen Berichts an die Werriwasser Gemeinschaft, Andrea
Guler, Aeujerstrasse 44, 7250 Klosters (mit Rechnung und Einzahlungsschein,
A-Post plus); an die Gemeindeverwaltung Klosters, Rathaus, 7250 Klosters (A-Post plus); an das Grundbuchamt Klosters, Rathausgasse 10, 7250 Klosters (A-Post plus) und an das Amt für Natur und Umwelt (elektronisch); ohne Bei lage an das Amt für Raumentwicklung; an das Amt für Lebensmittelsicherheit
6
und Tiergesundheit sowie an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepar tement.
Namens der Regierung
Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
Peter Peyer
i.V. C. Hartmann Lütscher
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
815.100 · Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · Kanton
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund