Plan da quartier Clius

Quartierplanverfahren · Trun

Dokument

Nummer
15.GDEf1
Art
Quartierplanverfahren
Gemeinde
Trun
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
13.04.2015

Karte

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Text

3987_B_QP_Clius_Platzhalter.pdf

Cantun Grischun Vischnaunca da Trun (Fracziun Trun)

Plan da quartier Clius Conclus dalla suprastonza communala dils 13.04.2015 (Art. 19 OPTGR)

Indicaziun: Quei document vala enteifer il cataster RDPP Grischun sco tegnaplazza. Informaziuns pertuccont il conclus e siu cuntegn dat la vischnaunca.

3987_V_QP_Clius_QPV.pdf

Esther Casanova Raumplanung

Gemeinde Trun Quartierplan Clius Quartierplanvorschriften

Öffentliche Auflage vom 1. Mai 2015 bis 1. Juni 2015

Vom Gemeindevorstand erlassen am

Der Gemeindepräsident

Die Gemeindeschreiberin

Dumeni Tomaschett

Sandra nl

20. Mai 2015

Esther Casanova Raumplanung GmbH Alexanderstrasse 38, 7000 Chur T 081 353 7262 M 079 686 78 56 [email protected] www.casanova-plan.ch

Esther Casanova Raumplanung

INHALTSVERZEICHNIS

I.

Allgemeines

1

Art. 1 Zweck

1

Art. 2 Geltungsbereich

1

Art. 3

Art. 4 Bestandteile des Quartierplans

Verbindlichkeit

1 1

I.

Grundbuch

Art. 5 Grundbuchamtliche Behandlung

2 2

Il. Baulandumlegung

2

Art. 6 Baulandumlegung

2

Art.?7

Alter Besitzstand

2

Art. 8 Neuzuteilung

2

Art. 9 Mutationsdokumente

2

IV. Bebauung

2

Art. 10

Art. 11 Gebäudelänge

Grenzabstand

2 2

Art. 12 Dachgestaltung

3

Art. 13 Gebäudeabstand

3

V.

Erschliessung

3

29 weitere Artikel

Art. 14

Art. 15

Art. 16 Sammelstrasse

Erstellung, Unterhalt, Erneuerung Schneerdumung

3 4 A

Art. 17 Werkleitungen

4

VI. Schlussbestimmungen

5

Art. 18 Verfahrenskosten

5

Art. 19 Differenzbereinigung

6

Art. 20 Öffentlich-rechtliche Bestimmungen

6

Art. 21 Inkrafttreten

6

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

Tabelle 1: Zuteilungswerte

A

Tabelle 2: Kostenaufteilung Verfahrenskosten

5

Esther Casanova Raumplanung

Quartierplan Clius Quartierplanvorschriften Gestützt auf Art. 51 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) und Art. 21 Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO)erlässt der Gemeindevorstand Trun die Quartierplanung Clius. Die Quartierplanung umfasst nebst Plänen und Bericht die nachfolgenden Vorschriften:

Allgemeines

Art. 1 Zweck

Der Quartierplan Clius bezweckt die Erschliessung und Landumlegung im Quartierplangebiet Clius in der Gemeinde Trun.

Art. 2 Geltungsbereich

Der Quartierplan umfasst die Grundstücke Nr. 1628, 1629, 1637, 2587, 2732, 2733, 2802, 3036

und 3040. Die genaue Abgrenzung des Quartierplangebietes ist aus dem Bestandesplan 1:1'000 ersichtlich. Soweit der Quartierplan nichts Abweichendesfestlegt, gelten die Bestimmungen des Baugesetzes (inkl. weiterer Verordnungen und Reglemente) der Gemeinde Trun, das Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) und die Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO).

Art. 3 Bestandteile des Quartierplans

Bestandesplan 1:1'000

})

Neuzuteilungsplan 1:1'000

©)

Erschliessungsplan 1:1'000

d)

Quartierplanvorschriften

e)

Grundbuchamtliche Behandlung

f}

Projektmutation Nr. 854

g)

Bestandes- und Landumlegungstabelle

a

)

(op

Der Quartierplan Clius besteht aus den folgenden verbindlichen Bestandteilen:

Art. 4 Verbindlichkeit

Der Quartierplan gilt für Eigentümer aller im Quartierplangebiet gelegenen Grundstücke, unbesehen allfälliger Handänderungen. Vor Erstellung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.

Esther Casanova Raumplanung

Grundbuch

Art. 5 Grundbuchamtliche Behandlung

Zur grundbuchamtlichen Behandlung des Quartierplansliegt das gleichnamige separate Dokument vor. Darin werden der neue Besitzstand, die bestehenden und neuen Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grundpfandrechte geregelt.

Baulandumlegung

Art. 6 Baulandumlegung

Die Baulandumlegung dient der Schaffung baureifer Grundstücke und wird im Rahmen der Quartierplanung geregelt.

Art. 7 Alter Besitzstand

Die in den Quartierplan einbezogenen Flächen sowie die bestehenden Eigentumsverhältnisse sind aus dem Bestandesplan und aus der Bestandestabelle zu entnehmen.

Art. 8 Neuzuteilung

Die Neuzuteilung der in die Baulandumlegung einbezogenen Grundstücke erfolgt gemäss Neuzuteilungsplan und Projektmutation.

Art. 9 Mutationsdokumente

Bei den im Neuzuteilungsplan und in der Bestandes- und Landumlegungstabelle angegebenen Flächen handelt es sich um Zirkamasse. Massgeblich sind die Masse der Projektmutation.

Bebauung

Art. 10 Gebäudelänge

Die Gebäudelängen und der Zusammenbau mehrerer Baukörper können nach architektonischen Kriterien frei festgelegt werden.

Art. 11 Grenzabstand

Der Grenzabstand von 2.5m (Art. 75 KRG') gilt im ganzen Quartierplangebiet und ist für Gebäude, die den gewachsenen Boden überragen, einzuhalten. Vorbehalten bleiben die feuerpolizeilichen Mindestabstände.

! KRG: Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden

Esther Casanova Raumplanung

Nebenbauten und Kleinbauten sowie unterirdische Bauten müssen keinen Grenzabstand einhalten.

Das Grenzbaurecht ist durch die Anmerkung des Quartierplans im Grundbuch erteilt.

Art. 12 Dachgestaltung

Die Dachgestaltung ist frei.

Art. 13 Gebäudeabstand

Der Gebäudeabstand ergibt sich aus den Grenzabständen und den feuerpolizeilichen Bestimmungen.

Erschliessung

Art. 14 Sammelstrasse

Die Erschliessung erfolgt über die geplante Sammelstrasse. Die Sammelstrasse ist im Eigentum der Gemeinde.

Esther Casanova Raumplanung

Art. 15 Erstellung, Unterhalt, Erneuerung

Die Kosten für Erstellung, Erneuerung, Unterhalt und Schneeräumung der Sammelstrasse trägt die

Gemeinde zu 70%. Die restlichen 30% werden nach Massgabe der Zuteilungswerte auf die einzelnen Grundstücke (Neuzuteilung) aufgeteilt (Tabelle 1).

Parzelle

Baurechts-

Fläche

Fläche

parzelle

[m?]

[m?]

Strasse, 3048

Prozentualer Anteil an den Anteil an GesamtRestkosten kosten

1517

70.00%

1628

1075

5.14%

1.54%

1629

1359

6.50%

1.95%

1637

6596

31.55%

9.46%

3041

2047

3043

2270

Gemeinde

2587

1279

6.12%

1.83%

2732

1283

1038

6.14%

4.96%

1.84% 30% aufge-

2802

2581

12.34%

3.70%

3036

363

1.74%

0.52%

3040

587

2.80%

0.84%

3049

1175

5.62%

1.69%

3050

1212

5.30%

1.74%

3051

1196

5.72%

1.72%

3052

1166

5.58%

1.67%

Summe

20910

100.0%

100.00%

Strasse, 3048

1517

2733

Rundungsdifferenz Perimeter

ag etaufBaur parzellen

-1 22426

Tabelle 1: Zuteilungswerte

Art. 16 Schneeräumung

Die Quartierplanbeteiligten haben die Ablagerung von Schnee aus der Strassenräumung auf ihrem Boden ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.

Art. 17 Werkleitungen

Die für die Erschliessung der Grundstücke erforderlichen Werkleitungen sind im Zuge der Strassenprojektierung (Sammelstrasse) durch die Gemeinde im Detail zu planen und koordiniert mit der Sammelstrasse zu erstellen.

Esther Casanova Raumplanung

Die im Plan Erschliessung bezeichneten Werkleitungen gelten als öffentliche Anlagen. Die Durchleitungsrechte sind öffentlich-rechtlich gewährleistet. Der genaue Standorteiner allfälligen Verteilkabine, eines Hydranten und von Kandelabern wird im Rahmen der Detailprojektierung der Erschliessungsanlagen definiert. Die Projektierung und die Erstellung sowie der Unterhalt und die Erneuerung dieser Anlagen ist Sache der Gemeinde.

vl.

Schlussbestimmungen

Art. 18 Verfahrenskosten

Die Verfahrenskosten (planerische, juristische, grundbuchamtliche Beratung) werden den Baulandparzellen überbunden, und zwar nach Massgabe des Zuteilungswerts (Tabelle 2).

Parzelle

Fläche

Prozentualer

[m?]

Kosten

Anteil an

1628

1075

5.14%

1629

1359

6.50%

1637

6596

31.55%

2587

1279

6.12%

2732

1283

6.14%

2733

1038

4.96%

2802

2581

12.34%

3036

363

1.74%

3040

587

2.80%

3049

1175

5.62%

3050

1212

5.80%

3051

1196

5.72%

3052

1166

5.58%

Summe

20910

100.0%

Strasse

1517

Perimeter

22426

Tabelle 2: Kostenaufteilung Verfahrenskosten

Esther Casanova Raumplanung

Art. 19 Differenzbereinigung

Entstehen aus der Anwendung der Quartierplanung Differenzen oder erweist sich dieser als unvollständig, so entscheidet der Gemeindevorstand darüber auf dem Verfügungsweg. Dabei ist der Gemeindevorstand im Bedarfsfall berechtigt, Fachberater beizuziehen. Die Kosten werden geteilt.

Art. 20 Öffentlich-rechtliche Bestimmungen

Alle Bestimmungen des Quartierplans gelten als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen.

Art. 21 Inkrafttreten

Der Quartierplan tritt mit der Genehmigung durch den Gemeindevorstand in Kraft und wird im Grundbuch angemerkt. 18.5.2015/Ca