Plan da quartier Clius
Quartierplanverfahren · Trun
Dokument
- Nummer
- 15.GDEf1
- Art
- Quartierplanverfahren
- Gemeinde
- Trun
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 13.04.2015
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Text
3987_B_QP_Clius_Platzhalter.pdf
Cantun Grischun Vischnaunca da Trun (Fracziun Trun)
Plan da quartier Clius Conclus dalla suprastonza communala dils 13.04.2015 (Art. 19 OPTGR)
Indicaziun: Quei document vala enteifer il cataster RDPP Grischun sco tegnaplazza. Informaziuns pertuccont il conclus e siu cuntegn dat la vischnaunca.
3987_V_QP_Clius_QPV.pdf
Esther Casanova Raumplanung
Gemeinde Trun Quartierplan Clius Quartierplanvorschriften
Öffentliche Auflage vom 1. Mai 2015 bis 1. Juni 2015
Vom Gemeindevorstand erlassen am
Der Gemeindepräsident
Die Gemeindeschreiberin
Dumeni Tomaschett
Sandra nl
20. Mai 2015
Esther Casanova Raumplanung GmbH Alexanderstrasse 38, 7000 Chur T 081 353 7262 M 079 686 78 56 [email protected] www.casanova-plan.ch
Esther Casanova Raumplanung
INHALTSVERZEICHNIS
I.
Allgemeines
1
Art. 1 Zweck
1
Art. 2 Geltungsbereich
1
Art. 3
Art. 4 Bestandteile des Quartierplans
Verbindlichkeit
1 1
I.
Grundbuch
Art. 5 Grundbuchamtliche Behandlung
2 2
Il. Baulandumlegung
2
Art. 6 Baulandumlegung
2
Art.?7
Alter Besitzstand
2
Art. 8 Neuzuteilung
2
Art. 9 Mutationsdokumente
2
IV. Bebauung
2
Art. 10
Art. 11 Gebäudelänge
Grenzabstand
2 2
Art. 12 Dachgestaltung
3
Art. 13 Gebäudeabstand
3
V.
Erschliessung
3
29 weitere Artikel
Art. 14
Art. 15
Art. 16 Sammelstrasse
Erstellung, Unterhalt, Erneuerung Schneerdumung
3 4 A
Art. 17 Werkleitungen
4
VI. Schlussbestimmungen
5
Art. 18 Verfahrenskosten
5
Art. 19 Differenzbereinigung
6
Art. 20 Öffentlich-rechtliche Bestimmungen
6
Art. 21 Inkrafttreten
6
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Tabelle 1: Zuteilungswerte
A
Tabelle 2: Kostenaufteilung Verfahrenskosten
5
Esther Casanova Raumplanung
Quartierplan Clius Quartierplanvorschriften Gestützt auf Art. 51 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) und Art. 21 Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO)erlässt der Gemeindevorstand Trun die Quartierplanung Clius. Die Quartierplanung umfasst nebst Plänen und Bericht die nachfolgenden Vorschriften:
Allgemeines
Art. 1 Zweck
Der Quartierplan Clius bezweckt die Erschliessung und Landumlegung im Quartierplangebiet Clius in der Gemeinde Trun.
Art. 2 Geltungsbereich
Der Quartierplan umfasst die Grundstücke Nr. 1628, 1629, 1637, 2587, 2732, 2733, 2802, 3036
und 3040. Die genaue Abgrenzung des Quartierplangebietes ist aus dem Bestandesplan 1:1'000 ersichtlich. Soweit der Quartierplan nichts Abweichendesfestlegt, gelten die Bestimmungen des Baugesetzes (inkl. weiterer Verordnungen und Reglemente) der Gemeinde Trun, das Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) und die Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO).
Art. 3 Bestandteile des Quartierplans
Bestandesplan 1:1'000
})
Neuzuteilungsplan 1:1'000
©)
Erschliessungsplan 1:1'000
d)
Quartierplanvorschriften
e)
Grundbuchamtliche Behandlung
f}
Projektmutation Nr. 854
g)
Bestandes- und Landumlegungstabelle
a
)
(op
Der Quartierplan Clius besteht aus den folgenden verbindlichen Bestandteilen:
Art. 4 Verbindlichkeit
Der Quartierplan gilt für Eigentümer aller im Quartierplangebiet gelegenen Grundstücke, unbesehen allfälliger Handänderungen. Vor Erstellung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
Esther Casanova Raumplanung
Grundbuch
Art. 5 Grundbuchamtliche Behandlung
Zur grundbuchamtlichen Behandlung des Quartierplansliegt das gleichnamige separate Dokument vor. Darin werden der neue Besitzstand, die bestehenden und neuen Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grundpfandrechte geregelt.
Baulandumlegung
Art. 6 Baulandumlegung
Die Baulandumlegung dient der Schaffung baureifer Grundstücke und wird im Rahmen der Quartierplanung geregelt.
Art. 7 Alter Besitzstand
Die in den Quartierplan einbezogenen Flächen sowie die bestehenden Eigentumsverhältnisse sind aus dem Bestandesplan und aus der Bestandestabelle zu entnehmen.
Art. 8 Neuzuteilung
Die Neuzuteilung der in die Baulandumlegung einbezogenen Grundstücke erfolgt gemäss Neuzuteilungsplan und Projektmutation.
Art. 9 Mutationsdokumente
Bei den im Neuzuteilungsplan und in der Bestandes- und Landumlegungstabelle angegebenen Flächen handelt es sich um Zirkamasse. Massgeblich sind die Masse der Projektmutation.
Bebauung
Art. 10 Gebäudelänge
Die Gebäudelängen und der Zusammenbau mehrerer Baukörper können nach architektonischen Kriterien frei festgelegt werden.
Art. 11 Grenzabstand
Der Grenzabstand von 2.5m (Art. 75 KRG') gilt im ganzen Quartierplangebiet und ist für Gebäude, die den gewachsenen Boden überragen, einzuhalten. Vorbehalten bleiben die feuerpolizeilichen Mindestabstände.
! KRG: Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden
Esther Casanova Raumplanung
Nebenbauten und Kleinbauten sowie unterirdische Bauten müssen keinen Grenzabstand einhalten.
Das Grenzbaurecht ist durch die Anmerkung des Quartierplans im Grundbuch erteilt.
Art. 12 Dachgestaltung
Die Dachgestaltung ist frei.
Art. 13 Gebäudeabstand
Der Gebäudeabstand ergibt sich aus den Grenzabständen und den feuerpolizeilichen Bestimmungen.
Erschliessung
Art. 14 Sammelstrasse
Die Erschliessung erfolgt über die geplante Sammelstrasse. Die Sammelstrasse ist im Eigentum der Gemeinde.
Esther Casanova Raumplanung
Art. 15 Erstellung, Unterhalt, Erneuerung
Die Kosten für Erstellung, Erneuerung, Unterhalt und Schneeräumung der Sammelstrasse trägt die
Gemeinde zu 70%. Die restlichen 30% werden nach Massgabe der Zuteilungswerte auf die einzelnen Grundstücke (Neuzuteilung) aufgeteilt (Tabelle 1).
Parzelle
Baurechts-
Fläche
Fläche
parzelle
[m?]
[m?]
Strasse, 3048
Prozentualer Anteil an den Anteil an GesamtRestkosten kosten
1517
70.00%
1628
1075
5.14%
1.54%
1629
1359
6.50%
1.95%
1637
6596
31.55%
9.46%
3041
2047
3043
2270
Gemeinde
2587
1279
6.12%
1.83%
2732
1283
1038
6.14%
4.96%
1.84% 30% aufge-
2802
2581
12.34%
3.70%
3036
363
1.74%
0.52%
3040
587
2.80%
0.84%
3049
1175
5.62%
1.69%
3050
1212
5.30%
1.74%
3051
1196
5.72%
1.72%
3052
1166
5.58%
1.67%
Summe
20910
100.0%
100.00%
Strasse, 3048
1517
2733
Rundungsdifferenz Perimeter
ag etaufBaur parzellen
-1 22426
Tabelle 1: Zuteilungswerte
Art. 16 Schneeräumung
Die Quartierplanbeteiligten haben die Ablagerung von Schnee aus der Strassenräumung auf ihrem Boden ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
Art. 17 Werkleitungen
Die für die Erschliessung der Grundstücke erforderlichen Werkleitungen sind im Zuge der Strassenprojektierung (Sammelstrasse) durch die Gemeinde im Detail zu planen und koordiniert mit der Sammelstrasse zu erstellen.
Esther Casanova Raumplanung
Die im Plan Erschliessung bezeichneten Werkleitungen gelten als öffentliche Anlagen. Die Durchleitungsrechte sind öffentlich-rechtlich gewährleistet. Der genaue Standorteiner allfälligen Verteilkabine, eines Hydranten und von Kandelabern wird im Rahmen der Detailprojektierung der Erschliessungsanlagen definiert. Die Projektierung und die Erstellung sowie der Unterhalt und die Erneuerung dieser Anlagen ist Sache der Gemeinde.
vl.
Schlussbestimmungen
Art. 18 Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten (planerische, juristische, grundbuchamtliche Beratung) werden den Baulandparzellen überbunden, und zwar nach Massgabe des Zuteilungswerts (Tabelle 2).
Parzelle
Fläche
Prozentualer
[m?]
Kosten
Anteil an
1628
1075
5.14%
1629
1359
6.50%
1637
6596
31.55%
2587
1279
6.12%
2732
1283
6.14%
2733
1038
4.96%
2802
2581
12.34%
3036
363
1.74%
3040
587
2.80%
3049
1175
5.62%
3050
1212
5.80%
3051
1196
5.72%
3052
1166
5.58%
Summe
20910
100.0%
Strasse
1517
Perimeter
22426
Tabelle 2: Kostenaufteilung Verfahrenskosten
Esther Casanova Raumplanung
Art. 19 Differenzbereinigung
Entstehen aus der Anwendung der Quartierplanung Differenzen oder erweist sich dieser als unvollständig, so entscheidet der Gemeindevorstand darüber auf dem Verfügungsweg. Dabei ist der Gemeindevorstand im Bedarfsfall berechtigt, Fachberater beizuziehen. Die Kosten werden geteilt.
Art. 20 Öffentlich-rechtliche Bestimmungen
Alle Bestimmungen des Quartierplans gelten als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen.
Art. 21 Inkrafttreten
Der Quartierplan tritt mit der Genehmigung durch den Gemeindevorstand in Kraft und wird im Grundbuch angemerkt. 18.5.2015/Ca
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund