Umsetzung RPG1 (Verlängerung)

Planungszone · Jenaz · Aufgehoben am 07.01.2026

Dokument

Nummer
00.093.053
Art
Planungszone
Gemeinde
Jenaz
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
22.12.2023
Aufgehoben
07.01.2026

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Kantonsamtsblatt Fegl uffizial Foglio ufficiale

eKAB-Nr.: 00.093.053 Stelle: Gemeinde Jenaz Rubrik: Gemeindeanzeigen / Orts- und Quartierplanung Veröffentlicht: 22.12.2023

Revision Ortsplanung - Verlängerung Planungszone Derzeit ist in der Gemeinde Jenaz eine vom Gemeindevorstand am 27.12.2021 erlassene Planungszone über das ganze Gemeindegebiet betreffend die Revision der Ortsplanung in Kraft. Gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) hat der Gemeindevorstand an seiner Sitzung 04.12.2023 beschlossen, die Planungszone wie folgt zu verlängern:

Zweck der Planungszone Die Planungszone dient insbesondere folgenden Zwecken: a. Anpassung der Ortsplanung an die Anforderungen des revidierten Bundesgesetztes über die Raumplanung (RPG), des revidierten kantonalen Raumplanungsgesetztes (KRG) und des kantonalen Richtplans Siedlung (KRIP-S). b. Überprüfung und Anpassung der Bauzonen (Wohn-, Misch- und Zentrumszonen) entsprechend den Vorgaben von Art. 15 RPG sowie des am 20. März 2018 beschlossenen KRIP-S. c. Umsetzung der weiteren Vorgaben von Art. 15a RPG sowie des KRIP-S, insbesondere betreffend Förderung der baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und der Mobilisierung von Bauzonenreserven.

Von der Planungszone betroffene Gebiete Die Planungszone umfasst das ganze Gemeindegebiet. Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales hat der Verlängerung der Planungszone mit Verfügung vom 14.12.2023 zugestimmt.

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In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (Art. 21 Abs. 2 KRG). Der Gemeindevorstand behält sich vor, die Planungszone jederzeit entsprechend dem jeweils aktuellen Planungsstand zu konkretisieren bzw. an den jeweils aktuellen Planungsstand anzupassen. Die Planungszone gilt weiterhin und einstweilen bis 07.01.2026. Die Verlängerung der Planungszone kann innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe mit Planungsbeschwerde bei der Regierung angefochten werden (Art. 101 Abs. 1 KRG). Gemeinde Jenaz

https://jenaz.ch/

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