Quartierplan Rachögna - Ergänzender Gestaltungsplan Gestaltungsgebiet III
Quartierplanverfahren · Scuol
Dokument
- Nummer
- 21.GDEf1
- Art
- Quartierplanverfahren
- Gemeinde
- Scuol
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 21.06.2021
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3762_B_QP_Rachögna.pdf
CUMÜN DASCUOL Mitgeteilt am: 24. Juni 2021
ENTSCHEID des Gemeindevorstandes Scuol
vom 21.Juni 2021
betreffend
Erlass des Quartiergestaltungsplans III Rachögna
l. Sachverhalt l. Am 9.Juni 1998 erliess der Gemeindevorstand Scuol über das Gebiet Rachögna, umfas-
send die damaligen Parzellen Nr. 539, 540, 542, 543, 544, 545, 549, 550, 587,951, 959
(teilweise), 960 (teilweise), 983 (teilweise), 984 (teilweise), 985 (teilweise), 1700, 1841,
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1880 und 1881 des Grundbuches Scuol den Quartierplan Rachögna, welcher unter dem Datum des 4. Februar 1999 im Grundbuch Scuol angemerkt wurde. Ziel dieser Planungwar
die Erschliessung und zweckmässige Uberbauung des Quartiers im Rahmen der damals
geltenden Grundordnung.
Bagnera
170
7550Scuol
telefon
081
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02
2. In den Jahren 2003 und 2004 unterzog die damalige Gemeinde Scuol die bisher geltende Ortsplanung aus dem Jahre 1983 einer tiefgreifenden Revision/ welche auch bedeutende
Änderungen an der Grundordnung für das Gebiet Rachögna mit sich brachte. Bei der Re-
vision wurden insbesondere Teilflächen der Parzellen Nr. 984 und 985 von der Wohnzone
3 in die Hotelzone umgezont und das zusammenhängende Gebiet Rachögna der Quartier-
planpflicht unterstellt. Die von der Gemeinde am 28. November 2004 beschlossene neue
Grundordnung trat mit der Genehmigung durch die Regierung am 20. Dezember 2005 in Kraft.
3. Die Revision der Ortsplanung vom 28. November 2004 erforderte zwingend eine Anpas-
sung des Q.uartierplans Rachögna vom 9. Juni 1998.Nach vorangehender Orientierung aller Quartierplanbeteiligter leitete der Gemeindevorstand mit Beschluss vom 8. Mai 2006
gestützt auf Art. 53 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) sowie Art. 121 und 126
des Baugesetzes Scuol vom 28. November 2004 / 20. Dezember 2005 (BauG) das Abände-
rungsverfahren zur Anpassung des Quartierplans an die geänderte Grundordnung ein. Der in der Folge revidierte Q.uartierplan wurde schliesslich vom Gemeindevorstand nach er-
folgter öffentlicher Auflage vom 28. Mai bis 27. Juni 2009 mit Beschluss vom 7. September 2009 erlassen.
4. Mit der Neufassung vom 7. September 2009 wurde der frühere Quartierplan vom 9. Juni 1998 gesamthaft aufgehoben. Zur Zeit gilt daher für das Gebiet Rachögna, umfassend die Parzellen Nr. 539, 540, 542, 543,544,545,549,550, 587, 781 (teilweise), 830 (teilweise),
951 (teilweise), 959, 960 (teilweise), 983, 984, 985 (teilweise), 1700, 1841, 1881, 1882,
1915 (teilweise) und 2036 des Grundbuches Scuol, der am 7. September 2009 erlassene
Q.uartierplan. Dieser regelt im Detail die Erschliessung des Q.uartiers. Zudem bestimmt er
die Grundzüge für die künftige Uberbauung des Planungsgebietes. Da für einzelne Teilge-
biete im Zeitpunkt der Erstellung des Quartierplans 2009 noch keine Uberbauungsabsich-
ten bestanden, wurde das Q.uartierplangebiet in 3 Gestaltungsgebiete aufgeteilt. Für das
Gestaltungsgebiet l wurden die erforderlichen Gestaltungsanordnungen in den Art. 17 und 18 der Quartierplanvorschriften (QPV) festgelegt. Für die Gestaltungsgebiete II und IIIda-
gegen schreibt Art. 12 Abs. 3 QPV die Ausarbeitung ergänzender Quartiergestaltungspläne
mit den zugehörigen Gestaltungsvorschriften vor. Gleichzeitig ist in den ergänzenden Ge-
staltungsplänen auch die interne Erschliessung der einzelnen Gestaltungsgebiete festzulegen.
5. Die der Hotelzone zugewiesenen Parzellen Nr. 984 und 985 bilden gemäss Art. 12 Abs. l QPV und Gestaltungsplan Situation 1:500 das Gestaltungsgebiet III. Vor der Erstellung von
Bauten und Anlagen in diesem Gebiet ist gemäss Art. 12 Abs. 3 QPV der ergänzende Quar-
tiergestaltungsplan mit den zugehörigen Gestaltungsvorschriften zu erlassen. Unter Hinweis auf die beabsichtigte Uberbauung der beiden Parzellen mit einem Modulhotel und
zwei Neubauten mit Ressortwohnungen ersuchte daher das Architekturbüro Fanzun SA (Projektverfasserin) im Auftrag der Acla da Fans SA (Grundeigentümerin) die Gemeinde mit Eingabe vom 11. Mai 2016 um Durchführung der ergänzenden Quartiergestaltungs-
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Planung über das Gestaltungsgebiet III. Gestützt auf dieses Gesuch gab der Gemeindevor-
stand mit Schreiben vom 15. Juni 2016 allen Quartierplanbeteiligten seine Absicht bekannt, dem Gesuch Folge zu geben und das Verfahren für die Ausarbeitung des ergänzenden Gestaltungsplanes einzuleiten. Diese Absicht wurde ausserdem im amtlichen Publika-
tionsorgan der Gemeinde vom 16. Juni 2016 allgemein bekannt gegeben. Ziel der ergän-
zenden Gestaltungsplanung bilden die verbindliche Festlegung der Situierung von Bauten und Anlagen und der freizuhaltenden Flächen im Gestaltungsgebiet III sowie die verbindliche Festlegung der Fussgängerverbindung Richtung Schinnas - Liuns.
6. Mit Eingabe vom 12. Juli 2016 erhob H
beim Gemeindevorstand innert Frist Einsprache gegen die beabsichtigte
Einleitung der ergänzenden Gestaltungsplanung für das Gestaltungsgebiet III. Mit Be-
schluss vom 15. August 2016 wies jedoch der Gemeindevorstand die Einsprache ab und
beschloss die Ausarbeitung des ergänzenden Quartiergestaltungsplans über das Gestal-
tungsgebiet III. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Graubünden mit Urteil vom 14. Februar 2017 ab (Urteil R 16 58).
7. In der Folge liess der Gemeindevorstand den ergänzenden Gestaltungsplan für das Gestaltungsgebiet III durch Fachleute erarbeiten. Der Entwurf für den Gestaltungsplan samt zu-
gehörigen Vorschriften für das Gestaltungsgebiet III lag anfangs 2019 vor und wurde in der
Folge in der Zeit vom 14. Februar bis 16. März 2019 ein erstes Mal öffentlich aufgelegt.
Gegen den ergänzenden Quartiergestaltungsplan Gestaltungsgebiet III gingen während der Auflagefrist bei der Gemeinde insgesamt 5 Einsprachen von Eigentümerinnen und Ei-
gentümervon Grundstücken innerhalb und ausserhalb des QP-Gebietes ein. Die Einspra-
chen bewogen den Gemeindevorstand insbesondere zu einer nochmaligen Überprüfung der im Grundquartierplan für das Gestaltungsgebiet III festgelegten Erschliessung. Zu die-
sem Zweck liess der Gemeindevorstand das im Quartierplan Rachögna vom 7. September
2009 festgelegte Erschliessungskonzept durch Verkehrsingenieur Peter Hartmann begut-
achten. In seinem Gutachten vom August 2019 kam der Gutachter zum Schluss, dass die bestehende Erschliessungslösung für das Gestaltungsgebiet den einschlägigen VSS Nor-
men betreffend Belastbarkeit unterschiedlicher Strassentypen entspreche. Zusätzlich zu
der bereits im Grundquartierplan vom 7. September 2009 vorgesehenen Anpassung der
Via Rachögna empfahl der Gutachter lediglich verschiedene verkehrstechnische Massnahmen.
8. Gegenstand einer Einsprache gegen die l. öffentliche Auflage bildete auch der im Er-
schliessungsplan Verkehr vorgesehene öffentliche Fussweg durch das Gestaltungsgebiet III, welcher als zu steil betrachtet wurde. Auch diese Einsprache veranlasste den Gemein-
devorstand zu einer Überprüfung der Wegführung und Suche nach einer besseren Lösung.
Im nachfolgend abgeänderten Erschliessungsplan wurde für den öffentlichen FUSS- und
Wanderweg eine andere Linienführung festgelegt, welche die Anlage eines erheblich weniger steilen Weges ermöglicht. Schliesslich liess der Gemeindevorstand auch das Richt-
Projekt und die gestalterischen Festlegungen der Quartierplanvorschriften durch die Ge-
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staltungsberaterin der Gemeinde überprüfen. Auf Grund der Empfehlungen der Gestat-
tungsberatung wurden in der Folge die Baufelder erheblich verkleinert und in den Quartierplanvorschriften verschiedene Korrekturen an den gestalterischen Festlegungen vorgenommen.
9. Die vorerwähnten Einsprachen und weitere Abklärungen führten zu zahlreiche Änderungen am ergänzenden Gestaltungsplan für das Gestaltungsgebiet III gegenüber der l. öf-
fentlichen Auflage. Die Änderungen betrafen im Wesentlichen folgende Anordnungen:
Quartierplanvorschriften • Art. 2: Aufnahme des Verkehrsgutachtens als Bestandteil des ergänzenden Gestaltungsplans
• Art. 4: Einführung der Pflicht zur Gestaltungsberatung bei der Projektierung und Ausführung von Bauvorhaben im Gestaltungsgebiet III
• Art. 11: Überarbeitung der gestalterischen Anordnungen
• Art. 14: Strengere Vorgaben für die Umgebungsgestaltung
• Art. 15: Ergänzende Vorschriften zur Erschliessung (verkehrstechnische Massnah-
men)
• Art. 19: Neuregelung des öffentlichen FUSS- und Wanderweges
Gestaltungsplan mit Richtprojekt • Verkleinerung der Baufelder
• Anpassungen am Richtprojekt Gestaltungsplan Schnitte mit Richtprojekt • Verkleinerung der Baufelder Erschliessungsplan Verkehr • Änderung der Linienführung des öffentlichen FUSS- und Wanderweges • Verschiebung der Einfahrt zur Autoeinstellhalle Richtung Osten
Profilplan • Verkleinerung der Baufelder 10. Mit Rücksicht auf die zahlreichen Änderungen gegenüber der ersten öffentlichen Auflage
liess der Gemeindevorstand den ergänzenden Gestaltungsplan für das Gestaltungsgebiet III in der Zeit vom l. bis 31. Dezember 2020 ein zweites Mal öffentlich auflegen. Die nochmalige öffentliche Auflage wurde den Quartierplanbeteiligten und allen Einsprechenden
gegen die l. öffentliche Auflage auch mit Schreiben vom l. Dezember 2020 und unter Hin-
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weis auf die gegenüber der l. Auflage vorgenommenen Änderungen angezeigt. Gleichzei-
tig wurden die Einsprechenden darauf hingewiesen, dass mit der nochmaligen Auflage des abgeänderten ergänzenden Gestaltungsplans sämtliche gegen den l. Auflageentwurf er-
hobenen Einsprachen bzw. Einwendungen gegenstandslos geworden seien. Daher müss-
ten Begehren, welche im abgeänderten ergänzenden Gestaltungsplan gemäss 2. öffentlieher Auflage nicht berücksichtigt worden seien, im Rahmen der 2. öffentlichen Auflage erneuert werden, sofern daran festgehalten werden wolle.
11. Gegen den abgeänderten Q.uartiergestaltungsplan für das Gestaltunggebiet III gingen bei
der Gemeinde während der 2. öffentlichen Auflage erneut 4 Einsprachen ein. Auf den Inhalt der 4 Einsprachen und deren Begründung ist in den nachfolgenden Erwägungen näher
einzugehen.
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II. Erwägungen
A. Behandlung der Einsprachen
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B. Ergebnis Im Ergebnis ist festzustellen, dass auf die gegen die externe ErschliessungdesGestaltungs-
gebietes III geltend gemachten Einwände nicht eingetreten werden kann. Es drängt sich
lediglich im Interesse der Klarheit eine Ergänzung von Art. 15 Abs. l QPV auf. Auch bei materieller Prüfung der gegen die Erschliessung erhobenen Einwände ergeben sich keine
Anhaltspunkte für eine notwendige Änderung des Erschliessungskonzepts im Rahmen einer Revision des Grundquartierplans. Darüber hinaus erweisen sich aber auch alle in der Einsprache Heinisch und Mitbeteiligte erhobenen Einwände gegen den ergänzenden Ge-
staltungsplan als solchen als unbegründet. Die Einsprachen sind daher abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann.
C. Genehmigung des Quartierplans Auf Grund der vorangehenden Erwägungen ist die in Art. 15 Abs. l QPV erforderliche Ergänzung vorzunehmen. Weitere Änderungen gegenüber dem Auflageentwurf drängen sich dagegen nicht auf, weshalb der ergänzende Gestaltungsplan für das Gestaltungsgeiet III mit folgender Ergänzung genehmigt werden kann.
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Q.uartierplanvorschriften Art. 15 Abs. l Q.PV wird wie folgt ergänzt (Ergänzung fett und in kursiver Schrift):
l Das Gestaltungsgebiet III ist nach den Vorgaben des Grundquartierplans (öffentliche Er-
schliessungsstrasse Abschnitte l und 2 gemäss Art. 20 Q.PV Rachögna vom 7. September 2009) von der Via da Ftan über die Via da Rachögna erschlossen. Gemäss Verkehrsgutach-
ten vom August 2019 entspricht diese Erschliessungslösung den einschlägigen VSS Normen betreffend die Belastbarkeit unterschiedlicher Strassentypen.
Gestützt auf diese Erwägungen beschliesst der Gemeindevorstand was folgt:
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III. Beschluss l. Erledigung der Einsprachen: 1.1. Auf das Begehren der STWG Rachögna auf Erarbeitung eines neuen Erschliessungskonzeptes wird nicht eingetreten.
1.2. Die Einsprache der STWG Schinnas Sot wird abgewiesen. 1.3. Die Einsprache von Arthur Derungs sowie von Andrea und Marcus Florinett wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
1.4. Die Einsprache von Daniel Heinisch, Elsbeth und Anton Heinisch, Verena und Wal-
ter Erni sowie von Christine und Jachen Andri Gisep wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Der ergänzende Gestaltungsplan Rachögna für das Gestaltungsgebiet III wird in der Fas-
sung gemäss 2. öffentlicher Auflage vom l. bis 31. Dezember 2020 mit der Ergänzung gemäss Ziffer 11/C genehmigt.
3. Der genehmigte Quartierplan ist nach Eintritt der Rechtskraft beim Grundbuchamt Unterengadin zur Anmerkung anzumelden. Der Gemeindepräsident und der Aktuar sind zur Unterzeichnung der Grundbuchanmeldung ermächtigt.
4. Die Kosten der Quartierplanung werden gemäss Art. 22 QPV nach Eintritt der Rechtskraft
des Quartierplans in einem separaten Verfahren auf die kostenpflichtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer aufgeteilt.
5. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Mitteilung Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden erhoben werden.
6. Die genehmigten Quartierplanvorschriften und die zugehörigen Pläne können während der Beschwerdefrist zu den ordentlichen Öffnungszeiten auf dem Bauamt Scuol eingesehen werden.
7. Mitteilung an: alle Quartierplanbeteiligten sowie an die Einsprechenden, namentlich
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• Gemeindekasse Scuol
Freundliche Grüsse
CUMÜNDASCUOL
Für d^nGemeindevorstand: ~\
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Andri Florineth, Gemeindeschreiber
Christian Fanzun, Gemeindepräsident
Einschreiben
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3762_V_QP_Rachögna_QPV.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Scuol
QUARTIERPLAN RACHÖGNA Ergänzender Gestaltungsplan Gestaltungsgebiet III Quartierplanvorschriften
1. Öffentliche Auflage
1. Februar bis 16. März 2019
2. Öffentliche Auflage
1. – 31. Dezember 2020
Vom Gemeindevorstand erlassen am
21. Juni 2021
Die Gemeindepräsidentin: sig. A. Zanetti
Der Aktuar: sig. A. Florineth
INHALTSVERZEICHNIS I
Allgemeines Gestaltungsgebiet III Bestandteile Anwendbare Bauvorschriften Bauberatung
II
1 2 3 4
Gestaltung Nutzungsart und Ausnützung Bebaubare Flächen Freihalteflächen Situierung der Bauten und Anlagen Gebäudehöhen Grenz- und Gebäudeabstände, Gebäudelänge und -breite Gestaltung der Bauten und Anlagen Energiestandard, Solaranlagen Lärmschutzmassnahmen Umgebungsgestaltung
5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
III Erschliessung Erschliessung des Gestaltungsgebietes III Interne Erschliessung Zufahrt zur Autoeinstellhalle Abstellplätze für Motorfahrzeuge Öffentlicher Fuss- und Wanderweg Finanzierung
15 16 17 18 19 20
IV Schlussbestimmungen Profilierung Planungskosten Anmerkung im Grundbuch
Gemeinde Scuol / QP Rachögna / Ergänzender Gestaltungsplan Gestaltungsgebiet III
21 22 23
2
Gestützt auf Art. 51ff. des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden vom 6. Dezember 2004 (KRG), Art. 108 ff. des Baugesetzes Scuol vom 28.11.2004/20.12.2005 (BauG) und Art. 12 der Quartierplanvorschriften zum Quartierplan Rachögna vom 7. September 2009 erlässt der Vorstand der Gemeinde Scuol nachfolgenden
ERGÄNZENDEN GESTALTUNGSPLAN RACHÖGNA GESTALTUNGSGEBIET III
I
Allgemeines
Gestaltungsgebiet III
Art. 1 1
Der ergänzende Gestaltungsplan Rachögna, Gestaltungsgebiet III, erstreckt sich über die Parzellen Nr. 984 und 985 des Grundbuches Scuol.
2
Die einbezogen Parzellenflächen und die Grenzen des Gestaltungsgebietes III sind aus dem Bestandesplan Situation 1:500 zum Gestaltungsgebiet III ersichtlich.
Bestandteile 1
Art. 2
Der ergänzende Gestaltungsplan Rachögna Gestaltungsgebiet III umfasst folgende Bestandteile: 1. Quartierplanvorschriften (QPV) 2. Bestandesplan Situation 1:500 (Plan Nr. 808.31.1101-A) 3. Gestaltungsplan mit Richtprojekt 1:500 (Plan Nr. 808.31.1102-A) 4. Gestaltungsplan Schnitte mit Richtprojekt 1:200 (Plan Nr. 808.31.1103-A) 5. Erschliessungsplan Verkehr 1:500 (Plan Nr. 808.31.1104-A) 6. Profilplan 1:200 (Plan Nr. 808.31.1105-A) 7. Richtprojekt Grundrisse 1:500 (Plan Nr. 808.31.1106-A) 8. Richtprojekt Ansicht, Schnitte 1:500 (Plan Nr. 808.31.1107-A) 9. Lärmgutachten 10. Verkehrsgutachten Via da Rachögna
Anwendbare Bauvorschriften 1
Art. 3
Für das Gestaltungsgebiet III gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Quartierplans Rachögna vom 7. September 2009 (Grundquartierplan) sowie die ergänzenden Anordnungen des vorliegenden ergänzenden Gestaltungsplans Rachögna Gestaltungsgebiet III.
Gemeinde Scuol / QP Rachögna / Ergänzender Gestaltungsplan Gestaltungsgebiet III
3
2
Besondere Anordnungen des ergänzenden Gestaltungsplans Rachögna Gestaltungsgebiet III gehen den Anordnungen des Quartierplans Rachögna vom 7. September 2009 vor.
Bauberatung
Art. 4 1
Alle Bauvorhaben im Gestaltungsgebiet III sind während der Projektierung und der Ausführung durch die Bauberatung zu begleiten.
II
Gestaltung
Nutzungsart und Ausnützung
Art. 5
1 Die Art der Nutzung der Grundstücke im Gestaltungsbiet III richtet sich nach den Bestimmungen des Baugesetzes und des Zonenplans. 2 Die maximal zulässige Geschossfläche (GF) auf den Parzellen Nr. 984 und 985 beträgt insgesamt 8646 m2 (7860m2 gemäss Art. 13 Grundquartierplan Rachögna zuzüglich Bonus von 0.1 gemäss Art. 62 Baugesetz Scuol für den ergänzenden Quartiergestaltungsplan). Die maximal zulässige Geschossfläche ist nach den Vorgaben des Richtprojektes (Pläne Nr. 808.31.1102-A, 808.31.1103-A, 808.31.1106-A und 808.31.1107-A) auf die geplanten Häuser in den Baubereichen A, B und C aufzuteilen. 3 Für die Ermittlung der anrechenbaren Geschossfläche gilt Art. 63 des Baugesetzes Scuol vom 28.11.2004/ 20.12.2005.
Bebaubare Flächen
Art. 6 1
Neue Gebäude und Ersatzbauten, die den gewachsenen Boden überragen, sind innerhalb der im Gestaltungsplan mit Richtprojekt 1:500 (Plan Nr. 808.31.1102-A) durch Baulinien abgegrenzten Baubereiche A, B, C, D und E zu erstellen.
2
Für oberirdische Gebäudeteile, die über die Baulinien auskragen, gelten ausschliesslich die einschlägigen Bestimmungen der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung. Vorbehalten bleiben die besonderen Anordnungen von Art. 11 Abs. 1 QPV.
3
Unterirdische Bauten und Anlagen sind bis an die Grenze der Hotelzone gestattet.
Freihalteflächen
Art. 7
1 Die ausserhalb der Baufelder A – E gelegenen Flächen der Parzellen Nr. 984 und 985 gelten als Freihalteflächen und dürfen oberirdisch nicht überbaut werden.
Gemeinde Scuol / QP Rachögna / Ergänzender Gestaltungsplan Gestaltungsgebiet III
4
2
Vorbehalten bleiben Verkehrsanlagen gemäss Erschliessungsplan Verkehr 1:500 (Plan Nr. 808.31.1104-A).
Situierung der Bauten und Anlagen
Art. 8
1 Die Häuser 1 – 3 sind innerhalb der Baubereiche A, B und C gemäss Artikel 5 QPV zu erstellen und auf das im Gestaltungsplan Schnitte mit Richtprojekt 1:200 (Plan Nr. 808.31.1103-A) und im Richtprojekt Ansicht, Schnitte 1:500 (Plan Nr. 808.31.1107-A) dargestellte neue Terrain auszurichten. 2 Die geplante Autoeinstellhalle ist unterirdisch gemäss den Vorgaben des Erschliessungsplans Verkehr 1:500 (Plan Nr. 808.31.1104-A) anzulegen. 3
Soweit auf unterirdischen Bauten oder Anlagen keine oberirdischen Bauten oder Anlagen errichtet werden, sind sie mit einer Humusschicht zu überdecken, die einen normalen Wiesengraswuchs gewährleistet.
Gebäudehöhen
Art. 9 1
Die maximal zulässige Gebäudehöhe der Gebäude in den Baubereichen A, B und C beträgt 18.0 m. Für die Ermittlung der Gebäudehöhe gilt Art. 65 des Baugesetzes Scuol vom 28.11.2004/ 20.12.2005.
2
In den Baubereichen D und E dürfen nur eingeschossige Gebäude erstellt werden. Die Beschränkung auf ein Geschoss gilt im Baubereich E ab gewachsenem oder abgegrabenem Boden, im Baubereich D ab OK Fertigboden des Baubereichs E.
3
Die im Gestaltungsplan Schnitte mit Richtprojekt 1:200 (Plan Nr. 808.31.1103-A) festgelegten vertikalen Baulinien (Mantellinien) gelten als absolute Höhenbeschränkung und dürfen von keinen Gebäuden oder Gebäudeteilen überschritten werden.
Grenz- und Gebäudeabstände, Gebäudelänge- und -breite
Art. 10 1
Die Grenz- und Gebäudeabstände von Gebäuden, die den gewachsenen Boden überragen, gegen Nachbarparzellen sowie benachbarte Bauten werden durch die im Gestaltungsplan mit Richtprojekt 1:500 (Plan Nr. 808.31.1102-A) durch Baulinien festgelegten Baufelder bestimmt.
2
Die Gebäudelängen und Gebäudebreiten können innerhalb der Baubereiche nach architektonischen Kriterien frei gewählt werden.
Gemeinde Scuol / QP Rachögna / Ergänzender Gestaltungsplan Gestaltungsgebiet III
5
Gestaltung der Bauten und Anlagen 1
Art. 11
Die Hauptbauten in den Baubereichen A, B und C sowie eingeschossige Bauten in den Baubereichen D und E sind mit Flachdächern auszuführen. Balkone, Loggien und Veranden sind in die Baukörper zu integrieren. Sie dürfen nicht über die Fassade auskragen.
2 Alle Bauten sind so auszubilden, dass sie einheitlich in Erscheinung treten. Die Materialisierung und Farbgebung der Hauptbauten und der Nebenbauten ist aufeinander abzustimmen. Es sind kompakte Kuben mit muralen Lochfassaden anzustreben. Vorgehängte Fassaden sind nicht gestattet. Untergeordnete Bauteile können mit einheimischem Massiv-Holz ausgeführt werden. 3
Die angestrebte Gestaltung der Bauten und Anlagen ist im Richtprojekt Grundrisse 1:500 (Plan Nr. 808.31.1106-A) und Richtprojekt Ansicht, Schnitte 1:500 (Plan Nr. 808.31.1107-A) dargestellt. Das Richtprojekt hat die Bedeutung einer Richtlinie.
Energiestandard, Solaranlagen
Art. 12 1
Alle Hauptgebäude müssen so erstellt werden, dass sie gemäss dem Standard Minergie P zertifizierbar sind.
2
Solaranlagen dürfen die Dachränder bzw. die maximale Gebäudehöhe einschliesslich Mantellinien um maximal 1.0 m überragen. Sie müssen in einem Winkel von 45° a.T. gegenüber den Dachrändern zurückverlegt werden.
Lärmschutzmassnahmen 1
12 weitere Artikel
Art. 13 Die gemäss Lärmschutzgutachten notwendigen Lärmschutzmassnahmen beim Neubau
im Baubereich C sind bei der Ausarbeitung des Bauprojektes zu berücksichtigen.
Umgebungsgestaltung
Art. 14
1 Eingriffe in das bestehende Terrain sind auf das notwendige Minimum zu beschränken. Abgrabungen und Stützmauern sind wenn immer möglich zu vermeiden. Neue Terrainlinien müssen einen natürlichen Verlauf aufweisen. 2
Die Umgebung der geplanten Bauten und Anlagen ist naturnah zu gestalten. Sie ist zu begrünen, jedoch zurückhaltend zu bepflanzen.
3
Einfriedungen sind nur gestattet, wo sie zum Schutz von Menschen und Tieren unerlässlich sind.
Gemeinde Scuol / QP Rachögna / Ergänzender Gestaltungsplan Gestaltungsgebiet III
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III Erschliessung Erschliessung des Gestaltungsgebietes III
Art. 15 1
Das Gestaltungsgebiet III ist nach den Vorgaben des Grundquartierplans (öffentliche Erschliessungsstrasse Abschnitte 1 und 2 gemäss Art. 20 QPV Rachögna vom 7. September 2009) von der Via da Ftan über die Via da Rachögna erschlossen. Gemäss Verkehrsgutachten vom August 2019 entspricht diese Erschliessungslösung den einschlägigen VSS Normen betreffend die Belastbarkeit unterschiedlicher Strassentypen.
2
Die Gemeinde erlässt im Rahmen der örtlichen Verkehrsregelung die erforderlichen Anordnungen für das Befahren der Via da Rachögna. Es ist insbesondere dafür zu sorgen, dass keine entlang der Via da Rachögna parkierte Fahrzeuge in die Strassenparzelle hineinragen.
Interne Erschliessung
Art. 16 1
Die interne Erschliessung der geplanten Neubauten im Gestaltungsgebiet III erfolgt ab Via da Rachögna über die Zufahrt mit Wendekreisel gemäss Erschliessungsplan Verkehr 1:500 (Plan Nr. 808.31.1104-A).
2
Die Zufahrt mit Wendekreisel und das Trottoir entlang der Zufahrt stehen jedermann zur Benützung offen.
3
Die im Verkehrsplan als Umschlagplatz bezeichneten Fläche sind für den Warenumschlag bestimmt.
Zufahrt zur Autoeinstellhalle
Art. 17 1
Die Zufahrt zur unterirdischen Autoeinstellhalle ist in dem im Erschliessungsplan Verkehr 1:500 (Plan Nr. 808.31.1104-A) festgelegten Bereich anzulegen.
2
Die Zufahrt ist nach anerkannten Fachnormen an die Via da Rachögna anzuschliessen. Sie darf im Zufahrtsbereich oberirdisch als Bauwerk in Erscheinung treten.
Abstellplätze für Motorfahrzeuge
Art. 18 1
Die notwendige Anzahl Pflichtparkplätze für Motorfahrzeuge wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
2
Mindestens 60 % der erforderlichen Pflichtparkplätze sind in der geplanten unterirdischen Autoeinstellhalle bereitzustellen. Pflichtparkplätze, welche ausserhalb des Gestaltungsgebietes III auf privatem Grund bereitgestellt werden, sind mit Grunddienstbarkeiten zugunsten der Parzellen Nr. 984 und 985 sicherzustellen.
Gemeinde Scuol / QP Rachögna / Ergänzender Gestaltungsplan Gestaltungsgebiet III
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3
Auf den im Erschliessungsplan Verkehr 1:500 für den Warenumschlag vorgesehenen Flächen dürfen maximal 10 Parkplätze bewilligt werden. Die Erstellung von Parkplätzen entlang der Via da Rachögna ist nicht gestattet.
Öffentlicher Fuss- und Wanderweg
Art. 19 1
Die gemäss Generellem Erschliessungsplan und Art. 25 des Grundquartierplans im Bereich der Parzellen Nr. 984 und 985 vorgesehene öffentliche Fuss- und Wanderwegverbindung wird gemäss Erschliessungsplan Verkehr 1:500 (Plan Nr. 808.31.1104-A) ab Via da Rachögna über den bestehenden Land- und Forstwirtschaftsweg (Parzelle Nr. 982) und anschliessend über die Parzellen Nr. 984 und 985 bis zur Brücke über die Chalzina geführt.
2
Der Fuss- und Wanderweg verbindet die Via da Rachögna mit dem Gebiet Chalzina. Er ist öffentlich und darf von jedermann begangen werden.
3
Die Linienführung des Fuss- und Wanderweges ist im Erschliessungsplan Verkehr 1:500 (Plan Nr. 808.31.1104-A) verbindlich festgelegt. Die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer der mit dem öffentlichen Weg belasteten privaten Parzellen Nr. 984 und 985 haben die Anlage des Fuss- und Wanderweges und dessen Benützung durch die Öffentlichkeit dauernd und entschädigungslos zu dulden.
4
Die Erstellung und der Unterhalt des öffentlichen Fuss- und Wanderweges einschliesslich Winterdienst sowie allfällige spätere Erneuerungen des Weges obliegen der Gemeinde, welche auch alle damit zusammenhängenden Kosten trägt.
Finanzierung
Art. 20 1
Alle im Erschliessungsplan Verkehr 1:500 (Plan Nr. 808.31.1104-A) vorgesehenen Erschliessungsanlagen mit Ausnahme des öffentlichen Fuss- und Wanderwegs gemäss
Art. 19
QPV gelten als private Erschliessungsanlagen und sind von den jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümern der Parzellen Nr. 984 und 985 auf eigene Kosten zu erstellen, zu unterhalten und zu erneuern. Dazu zählen auch die in den Plänen vorgesehene unterirdische Autoeinstellhalle samt Zufahrt bis zur Via da Rachögna sowie alle Hauszugänge.
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Als private Erschliessungsanlagen gelten ferner sämtliche für den Anschluss der geplanten Bauten und Anlagen an die öffentlichen Werkleitungen erforderlichen Anschlussleitungen sowie allfällige Meteorleitungen für die Ableitung des anfallenden Meteorwassers. Auch diese Anlagen sind von den jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümern der Parzellen Nr. 984 und 985 auf eigene Kosten zu erstellen, zu unterhalten und zu erneuern.
Gemeinde Scuol / QP Rachögna / Ergänzender Gestaltungsplan Gestaltungsgebiet III
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IV Schlussbestimmungen Profilierung
Art. 21
1 Die durch den vorliegenden Quartierplan durch Baulinien festgelegten Baubereiche (Standorte möglicher Hochbauten) sowie die gemäss Art. 8 QPV zulässigen Gebäudehöhen der einzelnen Bauten sind während der öffentlichen Auflage des ergänzenden Gestaltungsplans Gestaltungsgebiet III durch Profile im Gelände kenntlich zu machen. 2 Massgeblich für die Profilierung ist der Profilplan 1:200 (Plan Nr. 808.31.1105-A). 3 Die einzelnen Bauten sind im Baubewilligungsverfahren zu profilieren. Planungskosten
Art. 22
1 Die Kosten für die Ausarbeitung und den Erlass des vorliegenden ergänzenden Gestaltungsplans Gestaltungsgebiet III gehen zulasten des Eigentümers der Parzellen Nr. 984 und 985. 2 Von der Gemeinde vorfinanzierte Planungskosten werden dem kostenpflichtigen Grundeigentümer nach Abschluss der ergänzenden Gestaltungsplanung in Rechnung gestellt. 3 Die Planungskosten werden mit der Genehmigung des ergänzenden Gestaltungsplans Gestaltungsgebiet III zur Zahlung fällig. Sie sind innert 60 Tagen seit Erhalt der Rechnung an die Gemeinde zu bezahlen.
Anmerkung im Grundbuch
Art. 23
1 Die Baubehörde lässt den vorliegenden ergänzenden Gestaltungsplan Rachögna Gestaltungsgebiet III nach Eintritt der Rechtskraft auf den Parzellen Nr. 984 und 985 im Grundbuch der Gemeinde Scuol anmerken. 2 Die im vorliegenden ergänzenden Gestaltungsplan festgelegten Bauvorschriften und Erschliessungsanordnungen gelten gemäss Vorschriften der Gemeinde Scuol ausschliesslich als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen und werden nicht als Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen. 3 Die Baubehörde ist für die Anmeldung des ergänzenden Gestaltungsplans zur Anmerkung beim Grundbuchamt Unterengadin besorgt. Der Gemeindepräsident und der Gemeindeaktuar sind zur Unterzeichnung der Grundbuchanmeldung ermächtigt.
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Gemeinde Scuol / QP Rachögna / Ergänzender Gestaltungsplan Gestaltungsgebiet III
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Der Gemeindevorstand Scuol hat den vorliegenden ergänzenden Gestaltungsplan Rachögna Gestaltungsgebiet III gemäss 2. öffentlicher Auflage vom 1. – 31. Dezember 2020 mit Beschluss vom 21. Juni 2021 genehmigt. Der Genehmigungsbeschluss wurde allen Quartierplanbeteiligten und den Einsprechenden am 24. Juni 2021 eröffnet. Gegen den ergänzenden Gestaltungsplan Rachögna Gestaltungsgebiet III vom 21. Juni 2021 wurden keine Beschwerden erhoben.
Gemeindevorstand Scuol
Sig. A. Zanetti _______________________ Die Gemeindepräsidentin
Sig. A. Florineth _______________________ Der Aktuar
Gemeinde Scuol / QP Rachögna / Ergänzender Gestaltungsplan Gestaltungsgebiet III
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Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund