Teilrevision Sand

Nutzungsplanung, Grundordnung · Klosters

Dokument

Nummer
24.DEP9
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Klosters
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
04.04.2024

Karte

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Text

EINGANG

0 9 . APR. 2024

Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden Departament d’economia publica e fatgs socials dal Grischun Dipartimento dell’economia pubblica e socialità dei Grigioni ARE 9/24

7000 Chur, Ringstrasse 10

Tel. 081 257 23 14

DEPARTEMENTSVERFÜGUNG Der Vorstand der Gemeinde Klosters beschloss an seiner Sitzung vom 28. Novem-

ber 2023 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche einen Zonenplan 1:500 Sand um-

fasst.

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Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung verfasste

mit Datum vom 30. Oktober 2023 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindevorstandsbeschlusses vom 28. Novem-

ber 2023 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 1. Dezember 2023. Es gingen keine Beschwerden

ein.

Mit Schreiben vom 30. November 2023 ersuchte der Gemeindevorstand der Ge-

meinde Klosters das Departement für Volkswirtschaft und Soziales um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

Zonenplan 1:500 Sand

Die beiden auf den Parzellen Nrn. 4777 und 438 gelegenen Gebäude wurden ur-

sprünglich als Ensemble errichtet. Seit der letzten Gesamtrevision der Ortsplanung

im Jahr 1995 befinden sie sich in unterschiedlichen Zonen. Der Stall in der Wohnzone 0.4 und das Wohnhaus in der Kernzone. Das Gebiet östlich der Parzelle

Nr. 4777 befindet sich im übrigen Gemeindegebiet und war - im Sinne eines Reservebaugebiets - ursprünglich für die Zuweisung zur Wohnzone vorgesehen. Mit In-

krafttreten der ersten Etappe der Revision des Bundesgesetzes über die Raumpla-

nung (RPG 1) und der dazugehörigen Raumplanungsverordnung am 1. Mai 2014 ist

2

eine Einzonung des östlichen Bereichs des Grundstücks mittel- bis längerfristig u n -

wahrscheinlich geworden.

Die Parzelle Nr. 4777 befindet sich a m Rand der Siedlung. Die hier ausgeschiedene

Wohnzone 0.4 ist daher von der Kernzone und d e m übrigen Gemeindegebiet isoliert.

Durch die vorgesehen Umzonung der Parzelle Nr. 4777 in die Kernzone soll plane-

risch eine Einheit geschaffen werden, u m die Gebäude auf den zwei besagten Par-

zellen einer gemeinsamen Grundsanierung unterziehen z u können. D a die laufenden

Planungsarbeiten zur Phase III der Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde Klos-

ters noch einige Zeit in Anspruch nehmen, wird die entsprechende, geringfügige An-

passung der Nutzungsplanung vorliegend vorgezogen.

Für die vorgezogene Umzonung besteht nachgewiesenermassen ein Bedarf. Diese

erweist sich zudem als raumplanerisch zweckmässig. Ferner kann festgestellt werden, dass die vorliegende Planungsmassnahme nicht der Mehrwertabgabepflicht

nach Art. 19i ff. K R G unterliegt.

Der Zonenplan 1:500 Sand vom 28. November 2023 gibt i m Übrigen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; e r kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 4 9 KRG

verfügt das Departement für Volkswirtschaft und Soziales: 1.

Der Zonenplan 1:500 Sand vom 28. November 2023 wird genehmigt.

2.

Der Gemeindevorstand Klosters wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter

Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

3 . Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach.

3

4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle Vorbehalten.

5. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 6. Mitteilung an:

Chur, 4 April 2024 mitgeteilt:

- 5. April 2024

DEPARTEMENT FÜR VOLKS-

WIRTSCHAFT UND SOZIALES

Der Vorsteher:

/ r Marcus Caduff, Regieruhgsrat