Zone für Einheimische (Zona d’indigens)

Planungszone · S-chanf · Aufgehoben am 17.04.2026

Dokument

Nummer
00.101.752
Art
Planungszone
Gemeinde
S-chanf
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
30.04.2024
Aufgehoben
17.04.2026

Karte

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Text

Kantonsamtsblatt Fegl uffizial Foglio ufficiale

eKAB-Nr.: 00.101.752 Stelle: Gemeinde S-chanf Rubrik: Gemeindeanzeigen / Orts- und Quartierplanung Veröffentlicht: 30.04.2024

Gemeinde S-chanf – Erlass einer Planungszone für die Zone für Einheimische (Zona d’indigens) Anlässlich seiner Sitzung vom 17. April 2024 hat der Gemeindevorstand gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) über die gesamte Zone für Einheimische «Zona d’indigens» (nach Art. 21 des Baugesetzes der Gemeinde S-chanf) eine Planungszone mit dem folgenden Planungsziel erlassen: a)

Prüfung und Umsetzung von Massnahmen zur Sicherung der Erstwohnnutzung in der Zone für

Einheimische «Zona d’indigens» gemäss Art. 21 des Baugesetzes der Gemeinde S-chanf, um Missbräuche und unerwünschte Entwicklungen, insbesondere eine Zweitwohnnutzung, zu verhindern; b)

Revision der kommunalen Vorschriften insbesondere betreffend ergänzende Regelungen

gemäss Art. 3 Abs. 2 und Art. 12 Zweitwohnungsgesetz vom 20. März 2015 im Zusammenhang mit der Sicherung der Erstwohnnutzung in der «Zona d’indigens» gemäss Art. 21 des Baugesetzes der Gemeinde S-chanf.

In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Verkäufe in der Zone für Einheimische (Zona d’indigens) nur zugelassen werden, wenn dadurch kein Verlust an Wohnraum für Einheimische einhergeht.

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Der Gemeindevorstand behält sich vor, die Planungszone jederzeit entsprechend dem jeweils aktuellen Planungsstand zu konkretisieren bzw. an den jeweils aktuellen Planungsstand anzupassen. Die Planungszone gilt einstweilen bis 17. April 2026 (zwei Jahre).

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Der Erlass der Planungszone kann innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe mit Planungsbeschwerde bei der Regierung angefochten werden (Art. 101 Abs. 1 KRG). Der Gemeindevorstand S-chanf

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