Teilrevision Betriebszentrum EWD
Nutzungsplanung, Grundordnung · Davos
Dokument
- Nummer
- 24.523
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Davos
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 18.06.2024
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Text
Die Regierung
La Regenza
ll Governo
des Kantons Graubünden
dal chantun Grischun
del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
18. Juni 2024
Ganzen Text zeigen
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
' 19. Juni 2024
523/2024
Gemeinde Davos OP-Teilrevision Zonenplan 1:1000 Betriebszentrum EWD
Genehmigung der Ortsplanungsrevision
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Davos beschlossen an der Urnenabstimmung
vom 3. März 2024 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche einen Zonenplan 1:1000 Betriebszentrum EWD umfasst.
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom März 2024 samt Anhang "Mach—-
barkeitsstudie" gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung
(RPV; SR 700.1) liegt vor.
Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 16. Januar 2023 einen Vor—-
prüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe der Volksabstimmung Vom 3. März 2024 gemäss Art. 48
des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KFlG; BR 801.100) erfolgte am22. März 2024. Es gingen keine Beschwerden ein. lVlit Schreiben vom 28. IVIärz 2024 ersuchte der Kleine Landrat der Gemeinde Davos
um Genehmigung der RevisionsVorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
Gegenstand der Revisionsvorlage Inhalt des vorliegend zu genehmigenden Zonenplans 11:1000 Betriebszentrum EWD
bildet eine Umzonung der zwei im Gebiet "Ried" gelegenen und total rund3285 m2
umfassenden Parzellen Nr. 335 und Nr. 336. Namentlich geht es dabei einerseits
um eine Umzonung der Parzelle Nr. 335 von der Wohnzone “Dorf/Platz" in die Zone
für öffentliche Bauten und Anlagen (ZÖBA) sowie andererseits um eine Umzonung
der Parzelle Nr. 336 von der Zone für Arbeiten und Wohnen in die ZöBA (vgl. nach-
stehende Tabelle). Parz.»Nr.
335
Zone bisher
Wohnzone "Dorf/Platz"
335
Zone für Arbeiten und Wohnen
’
Zone neu
Vorgang
Zone für öffentliche
Umzonung
Bauten und Anlagen
Zone für öffentliche
Bauten und Anlagen
i
Fläche
993 m2
‘
Umzonung '
Total umgezonte Fläche
2292 rn2 3285 m2
Ein- und/oder Auszonungen sind nicht vorgesehen. Beide von der Umzonung be—
troffenen Parzellen befinden sich im Eigentum des Elektrizitätswerkes Davos AG
(EWD). Das EWD ist ein Dienstleister im Bereich der Energieproduktion, -beschaf-
fung und -—verteilung mit gesetzlichem Versorgungsauftrag.
Gegenwärtig sind die Betriebsinfrastruktur und die Geschäftsbereiche des EWD an
verschiedenen Standorten in der Gemeinde Davos angesiedelt. Diese Geschäftsbe-
reiche sollen nun an möglichst wenigen Betriebsstandorten konzentriert werden.
Machbarkeitsabklärungen zur künftigen Nutzung der Liegenschaften des EWD vom
6. Oktober 2021 bzw. 16. Februar 2022 haben ergeben, dass die langfristigen be-
trieblichen Bedürfnisse des EWD mit einer Konzentration auf die zwei Standorte
“Unterwerk Platz" sowie "Kraftwerk Frauenkirch" effizient abgedeckt werden kön-
nen. Dabei werden die verkehrs—Ä und emissionslastigen Tätigkeiten schwergewich-I tig an den Standort "Kraftwerk Frauenkirch" ausgelagert, während die übrige Infrau
struktur am zukünftigen Hauptstandort "Unterwerk Platz" angesiedelt wird.
Durch die Konzentration auf den Hauptstandort "Unterwerk Platz" werden auf den
sich im Eigentum der Gemeinde Davos befindenden Parzellen Nr. 375 (Zone für Ar-
beiten und Wohnen) sowie Nr. 535 (Wohnzone "Dorf/Platz") zwei bisherige Be—
triebsstandorte des EWD für alternative Nutzungen frei.
C.
Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes ‚über die Raumplanung (RPG; SR 700)
obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Beurteilung der
Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richt‘planung. Es ist somit zu prüfen, ob
die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem rechtskräftigen kantonalen
Richtplan (KRIP) sowie mit dem rechtskräftigten regionalen Richtplan "Prättigau/Da-
vos" (RRIP) übereinstimmt. lVlit Verweis auf die Ausführungen unter Abschnitt D des
vorliegenden Regierungsbeschlusses kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
Zonenplan 1:1000 Betriebszentrum EWD 1.
Konformität mit den Anforderungen der Raumplanungsgesetzgebung und des kantonalen Richtplans
‚1.1 Bedarf
.
Der Bedarfsnachweis betreffend die neue ZöBA ist im vorliegenden PlVlB in ausrei—u
ohendem Detaillierungsgrad und nachvollziehbar enthalten. Alternativen wurden
umfassend geprüft und mit guten Gründen verworfen. Die im KRlP enthaltene Zielsetzung, dass die ZöBA bedarfsgerecht auszuscheiden und im Sinne ihrer Bestim-
mung genutzt werden muss, erachtet die Regierung als erfüllt.
1.2 Siedlungsgebiet
Die vorliegende Umzonung verursacht keine Veränderung des existierenden Sied-
lungsgebiets gemäss KRIP. Es liegt mit anderen Worten somit keine Siedlungsge-
bietserweiterung vor. Dazu ergeben sich daher keine weiteren Bemerkungen. In der
Folge resultiert, dass sich die Vorlage bezüglich des Aspektes des Siedlungsge—
biets respektive in Bezug auf die Thematik "SiedlungsgebietsenNeiterung" ohne weiteres als genehmigungsfähig enNeist. 1.3 Grösse der Wohn-, Misch- und Zentrumszonen
Die bestehenden Wohn-, lVlisch- und Zentrumszonen (WMZ) erfahren durch die vor— gesehene Umzonung der Parzellen Nr. 335 und Nr. 336 in die ZöBA eine Verkleine-
rung von 3285 m2. Es kann festgehalten werden, dass unter dem Aspekt der
Grösse der WMZ einer Genehmigung der Vorlage nichts im Weg steht.
1.4 Sicherstellung der Mobilisierung respektive der Überbauung der neu der
ZöBA zugewiesenen Parzellen
Über die Handhabung der bestehenden Baurechtsverträge bezüglich die Parzellen
Nr. 375 und Nr. 535 (vgl. Ziffer 3.1, Seite 6 des vorliegenden PMB) ist aus Sicht der
Regierung in ausreichender Weise sichergestellt, dass die Parzellen Nr. 335 und
Nr. 336 vom EWD in der angedachten Weise überbaut und genutzt werden.
1.5 Ausgleich von planungsbedingten Vor- und Nachteilen
Laut Art. 19i Abs. 1 KRG haben Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, de-
ren Grundstücke als Folge einer Planungsmassnahme nach Art. 19i KRG einen
Mehrwert erlangen, eine Mehrwertabgabe zu entrichten. Der Abgabe unterliegen
laut Art. 19] Abs. 1 KRG in erster Linie Mehrwerte aus der Zuweisung von Grundstücken von einer Nichtbauzone zu einer Bauzone (Einzonungen). Vorliegend geht
. es nicht um eine Einw sondern um eine Umzonung, womit keine Mehnrvertabgabe—
pflicht nach Art. 19j Abs. 1 KRG besteht. Keine Abgabe erhoben wird im Übrigen
nach Art. 19i Abs. 5 KRG bei Planungsmassnahmen, deren Zweck unmittelbar in der Erfüllung einer Öffentlich-rechtlichen Aufgabe besteht. Basierend auf die vorste—
henden Ausführungen geht die Regierung davon aus, dass die Gemeinde Davos im
vorliegenden Fall auf die Erhebung eine Mehn/vertabgabe verziehtet.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass durch die vorgenommene Um-
zonung der Parzellen Nr. 335 und Nr. 336 von der Wohnzone "Dorf/Platz" respek»
tive von der Zone für Arbeiten und Wohnen in die ZöBA keine lVIehnNertabgabe an-
fällt. ' 1.6 Siedlungsentwicklung l Siedlungsqualität
.
Nach Art. 3 Abs. 3 FiPG sollen unter anderem Massnahmen in Bezug auf eine Ver-—
dichtung der Siedlu'ngsfläche getroffen werden. Laut Abschnitt 5.2.2, Seite 5—2—1 0 f. '
des KRIP sind im lnteresse der baulichen Verdichtung bei Ein—-‚ Um- und Aufzonunu gen von WlVIZ einerseits Mindestdichten festzulegen. Andererseits muss zugunsten
der effektiven Realisierung der baulichen Verdichtung baugesetzlich sichergestellt
werden, dass die festgelegten Dichten bei konkreten Bauvorhaben zu mindestens 80 Prozent ausgeschöpft sind.
Für die vorliegend zur Debatte stehende ZöBA sind die vorgenannten Richtplanrew
gelungen nicht unmittelbar anwendbar. Dennoch muss die neu ausgeschiedene
ZöBA grundsätzlich der Zielsetzung des eidgenössischen Raumplanungsrechts ent—
sprechen, wonach eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen zu gewährleisten ist, zumal das hier betroffene Gebiet laut dem von der Gemeinde Davos am
31. Januar 2023 beschlossenen kommunalen räumlichen Leitbildes in ein Umstruk—-
turierungsgebiet mit Erhöhung der Dichte zu liegen kommt. Aufgrund des ange—
dachten konkreten Überbauungsvorhabens und der diesem zu Grunde gelegten
nutzungsplanerischen Festlegungen sind aus Sicht der Regierung gute Vorausset-
zungen geschaffen worden, damit die vorstehend enNähnte Zielsetzung erreicht werden kann.
1.7 Weitere Vorgaben der Raumplanungsgesetzgebung und des kantonalen
Richtplans in Bezug auf die vorgenommene Umzonung
Es kann abschliessend festgehalten werden, dass die vorliegend zu genehmigende
Vorlage auch die übrigen Anforderungen der Raumplanungsgesetzgebung und des KRIP zu erfüllen vermag. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen unter Ziffer 4,
Seite 8 ff. des vorliegenden PIVlB venNiesen werden.
Der Zonenplan 1:1000 Betriebszentrum EWD vom 3. März 2024 gibt im Übrigen zu
keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1.
Der Zonenplan 1:1000 Betriebszentrum EWD vom 3..lV|ärz 2024 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. ‘
2.
Der Kleine Landrat der Gemeinde Davos wird ersucht, diesen Beschluss in gea—
eigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
8.
Soweit für die VenNirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not—
wendig sind. bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
4.
Die von der Gemeinde bestimmte Datenvenlvaltungsstelle führt die Nutzungs+
plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. 5.
Mitteilung an:
Kleiner Landrat der Gemeinde Davos, Berglistutz t, Postfach,
7270 Davos Platz 1 Staufter & Studach Raumentwicklung AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur
Amt für Energie und Verkehr
Amt für Natur und Umwelt
Amt für Immobilienbewertung
Amt fürRaumentwlcklung
-
Standeskanzlei
-
Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)
Namens der Regierung Der Präsident:
”"‘
Dr. Jon Domenio Parolini
Der Kanzleidirektor:
M
Daniel Spadin
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund