Teilrevision Siedlung und Landschaft
Nutzungsplanung, Grundordnung · Schluein
Dokument
- Nummer
- 24.585
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Schluein
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 02.07.2024
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Text
Die Regierung
La' Regenza
II "Governo
des Kantons Graubünden
dal chantun Grischun
del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
2. Juli 2024
3. Juli 2024
585/2024
Gemeinde Schluein OP-Teilrevision "Siedlung und Landschaft"
Genehmigung der Ortsplanungsrevision
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Schluein beschlossen an der Gemeindever—
sammlung-vom 12. April 2022 eine Teilrevision der Ortsplanung. im Einzelnen wur-
den folgende Planungsmittel verabschiedet:
„.„.
Baugesetz
._.„
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Siedlung
_
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:5000 Landschaft
—
Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Teilrevision Verkehr
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Schluein die folgendenweite-
ren Unterlagen ein:
«-—
Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 24. April 2022 gemäss Art. 47 der
eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1). _.„
Tabelle MehnNertabgabe und Baulandmobilisierung -—— Parzellenliste Einzonungen
vom 27. April 2022 inkl. Einzonungsflächen und Festlegungen zur Mehrwertab—
gabe vom 13. April 2022 (Beilage 1- zum PlVlB) m
'
Zwei Gutachten des Amts für lmmobilienbewertung, beide vom 25. April 2022
(Beilage 2 zum PMB)
...
Plan Einzonungsflächen und Festlegungen zur Mehrwertabgabe (Beilage 3 zum
PMB)
'
—
Auswertungstabelle Vorprüfung ARE undatiert (Beilage 4 zum PlVlB)
—
FlächenbilanzOP Schluein vom 13. April 2022 (Beilage 5 zum PlVlB)
„..‚
Kommunales Räumliches Leitbild (KRL) vom 11. November 2020
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 15. November 2021
einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des GemeindeversammIungsbeschlusses vom 12. April 2022 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
(KRG; BR 801.100) erfolgte am 6. Mai 2022. Es ging eine Beschwerde ein, welche in
einem separaten Regierungsbeschluss behandelt wird. lVlit Schreiben vom 25. Mai 2022 ersuchte der Gemeindevorstand Schluein um Ge-
nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
Gegenstand der Revisionsvorlage
1.
Ausgangslage RPG1
Am 3. März 2013 hat das Schweizer Stimmvolk eine Teilrevision des Bundesgeset-
zes über die Raumplanung (RPG; SR 700) angenommen. Diese erste Etappe der
Gesetzesrevision (kurz RPG1 genannt) sowie die dazugehörende Anpassung der
RPV traten in der Folge auf den 1. Mai 2014 in Kraft. RPG1 zielt hauptsächlich da-
rauf ab, die Ausweitung der Bauzonen ins Kulturland einzudämmen und die Sied-
lungsentwicklung nach innen zu lenken. Hierfür enthält das revidierte Bundesrecht
klare Vorgaben an die kantonale Richtplanung, präzisiert die-Anforderungen an die
Ausscheidung neuer Bauzonen, fordert Bestimmungen zur Bekämpfung der Bau—
landhortung und schreibt eine lVlindestregelung mit Sanktionsfolgen zum Mehrwert-—
ausgleich vor. Dies löste in den Kantonen sowohl auf richtplanerischer als auch auf gesetzgeberischer Ebene einen Handlungsbedarf aus: Auf richtplanerischer Ebene
hat die Regierung demzufolge am 20. März 2018 den kantonalen Richtplan im Be-g
reich Siedlung (KRlP-S) angepasst (Protokoll Nr. 217/2018). Der Bundesrat geneh-
migte diesen am 10. April 2019. Gemäss der Konzeption von RPG1 kommt dem
KRIP-S als strategisches lnstrument zur Steuerung der Raum- und Siedlungsent—
wicklung eine grosse Bedeutung Zu. Die Gemeinden haben die Vorgaben des KRlP-S in ihrer Nutzungsplanung entsprechend umzusetzen. Auf gesetzg‘eberischer
Ebene hat der Grosse Rat aufgrund von RPG1 am 25. Oktober 2018 eine Revision
des KRG beschlossen. Diese ist am 1. April 2019 in Kraft getreten und umfasst na-
mentlich Anpassungen in den Bereichen Baulandverfügbarkeitund Planungsmehr—
wertabgabe. Die KRG-Revision räumt den Gemeinden Gesetzgebungsbefugnisse
betreffend Regelungen zur Baulandmobilisierung (BauverpfliChtung) sowiezum Aus—
gleich von planungsbedingten Vor— und Nachteilen ein.
Gegenstand der vorliegenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Schluein bil—
det die Teilrevision ihrer Ortsplanung unter hauptsächlicher Berücksichtigung der vor-
genannten übergeordneten raumplanungsrechtlichen Vorgaben.
2.
‚Wesentlicher Inhalt der revidierten Ortsplanung
HauptbeStandteile der Planung bilden zusammenfassend die folgenden Planungs-
massnahmen:-Aufgrund von RPG1 und des neuen KRlP—S hat die Gemeinde Schlu—
ein die Bauzonen in Bezug-auf Grösse, Dimensionierung und Ausnützung überprüft
und angepasst. insgesamt hat sie hierbei ihre Wohn—, lVlisch- und Zentrumszone
(WlVlZ) um ca. 1745 m2 reduziert (Reduktion von ca. 706 m2 in der Wohnzoneund
ca. 2056 m2 in der Zentrumszone bzw. Vergrösserung der lVlischzone um
.
ca. 1017 m2). Die Bauzonen wurden insgesamt um ca. 4175 m2 reduziert. lm Gene—I
rellen Gestaltungsplan wurden neue, Kategorien für wertvolle Bauten definiert, zu—
sätzliche Natur- und Kulturobjekte ausgeschieden sowie Baugestaltungslinien festge— legt. Die Revision des kommunalen Baugesetzes (BauG) umfasst die Erhöhung der
Nutzungsziffern (Überbauungsziffern) in der Wohnzone und der Wohnmischzone
(Art. 21 BauG)“, wodurch eine Verdichtung der Siedlungsfläche ermöglicht wird. Zu-
dem wurde eine Bauverpflichtung auf bestehenden Bauzonen nach Art. 199 KRG
eingeführt, wobei die Bauverpflichtungsfrist sechs Jahre beträgt (Art. 12 BauG). Wei— ter wurde die Mindestausschöpfung des Nutzungsmasses (Art. 22 BauG) sicherge—
stellt sowie weitere Tatbestände der Pflicht zur Mehrwertabgabe unterstellt
(Art. l4 ff. BauG). Der Mehrwertabgabesatz bei Einzonungen wurde auf 50 °/o erhöht _
(Art. 16 BauG). Ferner wurden im Zonenplan zur Landschaft verschiedene Biotope neu aufgenommen und angepasst sowie der Generelle ErsChliessungsplan Verkehr teilrevidiert.
C.
Übereinstimmung _mit der Richtplanung 1.
Allgemeines
Nach Art. 26 Abs. 2 RPG obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter ande»
rem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es
ist 'Somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem kantonaj
Ien Richtplan Graubünden (KRIP) sowie mit dem regionalen Richtplan Surselva über-
einstimmt. Wie ausgeführt, stehen die Vorgaben des KRIP-S im Vordergrund, was"
halb sich die nachfolgende Prüfung an der Kapitelstruktur des KRlP—S orientiert. 2.
2.1
. Kantonaler Richtplan Siedlung
Kommunales Räumliches Leitbild (KRlP-S, Kap. 5.1.2)
Laut KRiP=S haben Gemeinden ihre Anstrengungen auf'die Siedlungsentwicklung
nach innen zu lenken sowie den Verkehr darauf abzustimmen. Die Gemeinden erar-
beiten dafür im Vorfeld der Planung gestützt auf eine Siedlungsanalyse ein Kommu-
nalesRäumliches Leitbild (KRL; Vgl. KRIP-S, S. 5.1 — 10).
Das KFiL dient als Orientierungsrahmen, als konzeptionelle Basis sowie als Begrün—
dungsgrundlage für die Nutzungsplanung. Die Gemeinden haben im KRL ihre Ziele,
Strategien und Umsetzungsmassnahmen zur Förderung einer hochwertigen Sied—
Iungsentwicklung nach innen und für die Siedlungserneuerung zu definieren. Ge—
mäss KRlPuS hat das KRL im Wesentlichen folgende lnhalte zu beschreiben:
-—
Hauptthema: Die Positionierung und Festlegung der langfristigen räumlichen Ent-
wicklung der Gemeinde im Bereich Siedlung, Verkehr und Freiraum/Landschaft in
Form von Zielbildern und anzustrebenden Planungsmassnahmen in den verbinde Iichen Folgeinstrumenten (Planungshorizont: 20 bis 25 Jahre).
‚..
Schwerpunkte: Die Erfassung der räumlichen Qualitäten mit Fokus auf die Innen—
entwicklung und Siedlungserneuerung (Nutzungsoptimierung, Auf— und Umzo— .
nungen, Mindestdichten, qualitätssichernde PIanungsprozesse, Mobilisierung der
Nutzungsreserven‚ je nach Bedarf Ausw/Einzonungen, Sicherung von Freiräumen etc.) sowie die Gewährleistung desEinbezugs der Bevölkerung und von lnteres-w
sensgruppen zwecks breiter Abstützung und Legitimation in der Umsetzung des KRL. Der Gemeindevorstand Schluein hat unter Einbezug von Fachpersonen das KRL vom 11. November 2020 erarbeitet. Darin hat sie die strategische Ausrichtung ihrer
Siedlungsentwicklung bestimmt und die damit verbundenen Aufgaben festgelegt. lm Ergebnis kann festgestellt werden, dass die vorliegende Planung in Übereinstim—
mung mit den Vorgaben des KRL steht.
2.2
Qualitätsvolle Siedlungsentwicklung (KRlP-S, Kap. 5.1.3)
Weiter enthält der KRIP—S die Aufforderung an die Gemeinden, in ihrer Planung qua-
Iitätssichernde Verfahren unter Einbezug von qualifizierten Fachleuten zu gewährleis—
ten. Dadurch soll die im KRIP-S geforderte qualitätsvolle Siedlungsentwicklung nach innen unter Wahrung einer siedlungsverträglichen Dichte und einer angemessenen
Wohn— und Aufenthaltsqualität erreicht werden.
Die Gemeinde Schluein hat verschiedene Vorkehrungen zum Schutz und zur gleich-
zeitigen Weiterentwicklung des Orts- und Landschaftsbildes getroffen. Im Ergebnis
vermag die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung die Qualitätsanforderungen des
KRlP—S zu erfüllen. Auf einzelne Punkte wird, sofern nötig, nachfolgend im gegebe— nen Zusammenhang näher eingegangen.
2.3
Siedlungsgebiet (KRIP-S, Kap. 5.2.1)
Erweiterungen resp. Verlagerungen des Siedlungsgebiete sind dann regional abzu-
stimmen und richtplanerisch zu sichern, wenn diese während einer Planungsperiode
von 15 Jahren eine-Fläche von insgesamt 1 ha überschreiten. Dabei wird ab dem Er—
lass der Richtplananpassung “durch die Regierung gerechnet. Demgegenüber bedin-
gen Erweiterungen oder Verlagerungen von jeweils insgesamt weniger als 1 ha keine
Richtplanfestsetzung. Durch die vorliegende Planung wird das Siedlungsgebiet insgesamt um rund 203 m2
verkleinert und um ca. 28 m2 verlagert, Weshalb auf eine vorgängige Anpassung des
regionalen Richtplans verzichtet werden konnte.
2.4
Wohn-‚ Misch- und Zentrumszonen (KRIP—S, Kap. 5.2.2)
Die Gemeinde Schluein ist gemäss KRlS (Kap. 5.2.2, S. 5.2 —»- 19) eineGemeinde mit knapp dimensionierten WMZ. Sie gilt als Sogenannte „A-Gemeinde“, welche lVlassnahmen zur Verdichtung und lVlobilisierung der Nutzungs— und Bauzonenre—
serve in der reChtskräftigen WlVlZ zu treffen hat. Unter Beachtung der Leitsätze des
KRlP-S, Kap. 5.2.1, sowie der Planungsgrundsätze des RPG sind untergeordnete
Einzonungen von WMZ (z. B. kleine Zonenkorrekturen etc.) ohne Anpassung des Richtplans möglich. Ob die Gemeinde Schluein diese Vorgaben erfüllt, wird nachstehend im Zusammenhang mit der Beurteilung des Zonenplans geprüft.
2.5
Arbeitszonen (KRlP-S, Kap. 5.2.3)
Die Festlegungen im KRIPuS zu den Arbeitsgebieten (Kap. 5.2.3, S. 5.2 —- 31) bestim—
men primär die Entwicklung der strategischen Industrie— und Gewerbegebiete von _kantonaler oder regionaler Bedeutung. Daneben sollen lokale Gewerbezonenflächen,
die nicht mehr benötigt werden,“ reduziert (ausgezont) werden. Hierbei sollen Erweite-
rungen bestehender Betriebe, unabhängig der strategischen Bedeutung des betref-
fenden Arbeitsgebiets, möglich bleiben. Ob die Gemeinde Schluein diese Vorgaben erfüllt, wird nachstehend im Zusammen-
hang mit der Beurteilung des Zonenplans geprüft.
3.
Übereinstimmung mit den übrigen Inhalten des kantonalen Richtplans
Es kann—festgehalten werden, dass die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung in
Bezug auf die übrigen Inhalte des kantonalen Richtplans im Wesentlichen richtplann
konform ist. Wo dies nicht der Fall ist, wird darauf im gegebenen Zusammenhang eingegangen. 4.
Regionale Richtplanung Surselva
Die vorliegende Gesamtrevision der Ortsplanung berücksichtigt in den wesentlichen
Punkten die Festlegungen des regionalen Richtplans Surselva.
5.
Fazit zur Übereinstimmung mit der Richtplanung
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die am 12. April 2022 von
der Gemeinde Schluein verabschiedete Teilrevision derOrtsplanung im Sinne der vorstehenden Ausführungen und in Verbindung mit einzelnen vonder Regierung im
vorliegenden Beschluss festzuhaltenden Genehmigungsvorbehalten (siehe nachste—
hend im gegebenen Zusammenhang) als richtplankonform erweist.
Baugesetz
1.
Allgemeine Bemerkungen
Das rechtskräftige BauG der Gemeinde Schluein wurde bereits im Zuge der Gesamtrevision 2011 auf die interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baum
begriffe (IVHB) angepasst. Mit den vorliegenden Anpassungen. wird das BauG mit
der aktuellen kantonalen Raumplanungsgesetzgebung abgestimmt.
2._
Korrektur rechtswidrigerVorschriften und formeller Mängel
Gemass Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach
Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundord—
nung (BauG und Pläne) rechtswidrige Vorschriften ändern und formelle Mängel be-
heben. lm Zuge des GenehmigüngsVeriahrens mussten im BauG einige formelle
lVlängel festgestellt werden, welche einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich sind. Namentlich handelt es sich hierbei um Folgendes:
...
Art. 14 BauG (Massgebende Vorschriften): In Abs. 1 wird der Satz „Fehler! Ver—
weisguelle konnte nicht gefunden werden“ entfernt.
—
Art. 15 BauG (Zusätzliche Abgabetatbestände): ln Abs. 1 lit. d wird „Ar. 35a
KRVO“ durch „Art. 35a KRVO“ ersetzt.
—-—
Art. 36 BauG (Golfzone): ln der Legende des Zonenplans, in den Festlegungen
(Art. 18 BauG) sowie in der Baugesetzbestimmung (Art. 36 BauG) selber wird
von der „Golfplatzzone“ und nicht von der „Golfzone“ gesprochen. Demzufolge
wird der Titel „Golfzone“ in „Golfplatzzone“ geändert.
lVlit Schreiben vom 20. Juli 2023 wurde die Gemeinde Schluein über die vorgenann—
ten Mängel informiert und deren direkte Korrektur im Rahmen der Genehmigung in
Aussicht gestellt. Der Gemeindevorstand“Schluein stimmte. mit Schreiben vom
23. August 2023 der Behebung der formellen Mängel im BauG zu. Das ARE wird be-
auftragt, die entsprechenden Korrekturen im BauG vorzunehmen. 3.
Baulandmobilisierung und Ausgleich planungsbedingter Vorteile ‚
Die neuen Regelungen über die BaUlandmobilisierung (Art.19a—-19h KRG) und den
Ausgleich planungsbedingter Vor- und NaChteile (Art. 19i—19w KRG) sind mit dem ln—
krafttreten der KRGeRevision unmittelbar anzuwenden.
ln Ausübung ihrer Kompetenzen hat die Gemeinde Schluein unter anderem ergän—
zende Bestimmungen zur Sicherstellung der Mindestausschöpfung des NutZungs-
masses erlassen (Art. 22 BauG). Ausserdem hat sie zusätzliche Vorgaben zum
lVlehnNertausgleich in Art. 14 ff. BauG aufgenommen. Dies umfasst zusätzliche Abga—
betatbestände (Art. 15 BauG), die Erhöhung der Abgabe bei Einzonungen auf 50 % des Mehrwerts (Art. 16 Abs. 1 lit. a BauG) sowie die Reduktion des Abgabesatzes
auf 20 °/o bei Einzonungen für Nutzungen von besonderem öffentlichen Interesse
(Art. 16 Abs. 1 lit. b BauG). Zugleich wird der VenNendungszweck der in den kommu—
nalen Fonds fliessende’n Abgaben definiert (Art. 17 BauG).
3.1
Höhe des Mehrwertabgabesatzes -— Art. 16 BauG
Gemäss Art. 19p KRG gehen die Erträge der lVlehrwertabgabe aus Einzonungen zu 75 °/o in die kantonale Spezialfinanzierung „MehnNertausgleich“ (kantonaler Fonds)
und zu 25 % in die kommunale Spezialfinanzierung „Mehrwertausgleich“ (kommuna—
ler Fonds). Die entsprechenden Prozentsätze sind auf Basis des kantonalen Min-
destabgabesatzes nach Art. 19| Abs. 1 KRG (30 °/o) zu berechnen. Gemäss Art. 19|
Abs. 2 KRG können die Gemeinden in ihrem BauG den Abgabesatz bis auf maximal 50 % erhöhen. Im Hinblick auf Einzcnungen für Nutzungen, für die ein besonderes
öffentliches lnteresse besteht, können sie den Abgabesatz nach Alt". 19| Abs. 3 KRG
umgekehrt bis auf 20 °/o senken. Senkt eine Gemeinde in ihrem BauG den Abgabesatz für bestimmte Einzcnungen
auf einen Wert zwischen 29 °/o und 20 %, hat sie zu beachten, dass dem Kanton -
dennoch der gesetzliche MehnNe'rtabgabeertrag gemäss Art. 19p KRG (75 % der
Mehrwertabgabe, berechnet auf dem ordentlichen Abgabesatz von 30 °/o) zu entrichten ist. Eine Reduktion des gesetzlichen Abgabesatzes hat daher primär eine Minde—
rung der Erträge des kommunalen Fonds zur Folge; der Kantonsanteil wird dagegen
. grundsätzlich schadlos gehalten. Praxisgemäss wird dies jedOch nur bei einem redu—
zierten Abgabesatz von mindestens 22,5 0/0 so gehandhabt. Soweit die Gemeinde demgegenüber den Mehnrvertabgabesatz unter den Wert von 22,5 % senkt, hat sie
lediglich den effektiv eingezogenen Mehrwertabgabebetrag an den Kanton zu-entw richten. Ansonsten müsste die Gemeinde bei einem Abgabesatz von unter 22,5 %
dem Kanton mehr abliefern, als sie von der Grundeigentümerschaft erhoben hat.
Dies stünde-gegen den Normzweck von Art. 19l Abs. 3 KRG, wonach eine Reduktion
des Abgabesatzes für im öffentlichen lnteresse liegende Nutzungen möglich ist. Umgekehrt kommen eine Erhöhung des Abgabesatzes aufeinen Wert von über 30 °/o
sowie weitere Abgabetatbestände ausschliesslich der Gemeinde zugute. Vorliegend
- hat die Gemeinde Schluein den Abgabesatz für Einzcnungen auf 50 % erhöht, womit '
ihr nach dem Gesagten die Mehreinnahmen zugutekommen.
3.2
Sicherstellung der Mindestausschöpfung
Wie eingangs ausgeführt, bildet die Siedungsentwicklung nach innen einen erklärten Schwerpunkt von RPG1. lm KRlS werden die Gemeinden daher angewiesen, in
ihren BauG sicherzustellen, dass die festgelegten Mindestdichten bei den konkreten Baugesuchen mindestens zu 80 % ausgeschöpft werden (HandlungsanWeisung, vgl. :
KRlP-S, Kap. 5.2.2, S. 5.2 -— 14). IVlit Art. 22 BauG hat die Gemeinde Schluein eine
entsprechende Bestimmung erlassen. lm Ergebnis kann somit festgestellt werden,
dass die Gemeinde die entsprechende Handlungsanweisung gemäss KRlP-S erfüllt hat.
4.
Wertvolle Bauten und Anlagen (Bemerkenswerte Bauten) -- Art. 43 BauG
Nach Art. 43 Abs. 3 BauG ist der Abbruch und Wiederaufbau bemerkenswerter Bau-
ten zulässig, wenn das Neubauprojekt bezüglich Stellung, Form und Gestaltung min-
destens die gleichen ortsbaulichen Qualitäten aufweist wie das abzubrechende Ob-
jekt. Eine Begleitung durch die kommunale Gestaltungsberatung ist jedoch nicht vor-
gesehen. lm PlVlB (Auswertungstabelle Vorprüfung ARE, S. 1) legt die Gemeinde
dar, dass dies nicht nötig sei, da in der Dorfzone ohnehin eine Pflicht zur Gestal— tungsberatung bestehe.
Diese Aussage ist zutreffend, greift aber zu kurz. So befindet sich das Gebäude mit
der Assek.—Nr. 109 A auf der Parzelle Nr. 872 in der Wohnmischzone und ist daher von der Gestaltungsberatungspflicht ausgenommen. In der Anhörung vom 23. Au—
gust 2023 versichert die Gemeinde, dass auch in diesem Fall eine Bauberatung zur
Sicherstellung der Qualität beigezogen werde. Dies kann so akzeptiert werden.
lm Übrigen drängen sich zu der am 12. April 2022 beschlossenen Gesamtrevision des BauG keine weiteren Bemerkungen auf; sie kann genehmigt werden.
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Siedlung
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:5000 Landschaft 1.
Wohnw, Misch- und Zentrumszone
1.1.
Einleitende Bemerkungen
1.1.1. Vorgaben gemäss Art. 15 RPG
Mit RPG1 wurden die bundesrechtlichen Bestimmungen zur Bauzonendimensioniew
rung deutlich verschärft. So sind gemäss Art. 15 RPG die Bauzonen so festzulegen,
dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für die nächsten 15 Jahre entsprechen. Über-
dimensionierte Bauzonen sind ausdrücklich zu reduzieren. Lage und Grösse der
11
Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen, wobei die Ziele und
Grundsätze der Raumplanung zu befolgen sind. insbesondere sind die Fruchtfolge-
flächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen. Land kann gemäss
Art. 15 Abs. 4 lit. a—e RPG konkret einer Bauzone zugewiesen werden,
—- wenn es sich für die Überbauung eignet, —
wenn es auch im Fall einer konsequenten lVlobilisierung der inneren NutzungSre-k
serven in den bestehenden Bauzonen= voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird,
—
wenn Kulturland damit nicht zerstückeltwird,
—
wenn seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist, und
—
wenn damit die Vorgaben des Richtplans (hier: KRlP—S) umgesetzt werden.
I Art. 15 Abs. 4 RPG ist gemäss Wortlaut auf Neueinzonungen zugeschnitten. Es
rechtfertigt sich jedoch, auch bei einer Nutzungsplanrevision ... wenn Grundstücke in der Bauzone bestätigt werden oder wenn-sie eine Um— oder Aufzonung erfahren „_.
die Kriterien dieser Bestimmung miteinzubeziehen. Im Rahmen der bei allen Nut-
zungsplanänderungen vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung ist der
gesamte Art. 15 RPG zu berücksichtigen (vgl. AEMISEGGER / KlSSLlNG, Praxis—
kommentar RPG: Nutzungsplanung, Aemisegger und andere [Hrsg.], 2016, Rn. 88, - zu Art. 15 RPG). 1.1.2. Vorgaben gemäss KFt—S Instrumentell setzt RPG1 bei der Richtplanung an. Verlangt wird, dass der Richtplan
aufzeigt, wie die Einhaltung der Anforderungen von Art.15_RPG sichergeStellt wird
(Art. 8a Abs. 1 lit. d RPG)..Die Umsetzung derentsprechenden RPG1-Vorgaben zur Bauzonendimensionierung erfolgt im KRlP—S in den Kap. 5.2.1 w.- 5.2.6. Die darin ent—
haltenen Festlegungen und Handlungsanweisungen sind von grundlegender Bedeu—
tung für die nachgelagerte Nutzungsplanung. Die Gemeinde muss demnach insbe—
sondere aufzeigen, wie ihre WMZ die Ziele und Leitsätze des KRlP-S (Kapitel 5.2.2,
S. 5.2 — 9 ff.) einhalten. So muss die kommunale WiVIZ—Dimensionierung der Zielset— zung gerecht werden, dass die Nutzungsreserven im Bereich der WMZ gesamtkantoe nal so verteilt sind, dass die in den dynamischen Räumen des Kantons erwartete Be-
völkerungs— und Beschäftigtenentwicklung aufgenommen werden kann und dass in
12
I weniger dynamischen Räumen in Zukunft immer noch eine angemessene Entwick—
lung möglich bleibt. Dies setzt voraus, dass die folgenden LeitSätze eingehalten sind: —
Ausrichtung der kommunalen Bauzonenkapazität auf den effektiven Bedarf
„_..
Auszonung von Bauzonen ausserhalb des weitgehend überbauten Gebiets resp.
'
an ungeeigneten Lagen (Rückzonungspotenziale) —
Soweit der Bedarf ausgewiesen werden kann: Vornahme von Einzonungen an
raumplanerisch geeigneten Lagen
_
„..
Festlegung von Mindestdichten
--
Einhaltung der Mindestanforderungen für die Erschliessung mit dem öV, was im
vorliegenden Fall einer öV-Basiserschliessung respektive einer öV-Güteklasse D
entsprechen würde —
'
I
Optimierung der Lage der WMZ—Reserven mittels innerkommunaler Verlagerun-
'
gen --
Sicherstellung einer bundesrechtskonformen Erschliessung der Bauzonen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 RPV
Gemeinden mit effektiv knapp dimensionierten WlVlZ (A—Gemeinden) treffen Massnahmen zur Verdichtung und Mobilisierung der Nutzungs— und Bauzonenreserven.
Einzonungen kommen hier in Betracht, wenn die Anforderungen des Art. 15 RPG So—
wie des KRlP—S erfüllt werden (KRlP—S, S. 5.2 4-- 13).
1.2.
Prüfung der WMZuDimensionierung
1.2.1.. Ausgangslage
Vorliegend hat die Gemeinde Schluein bezüglich der WIVIZ die folgenden Ausn, Um-
und Einzonungen vorgenommen:
—-«
I
Auszonungen (WlVlZ in Nichtbauzone) an unüberbauten WlVlZ-Flächen von ge—
samthaft rund 787 m2.
--
Umzonungen (WlVlZ in übrige Bauzonen, Zone für Grünflächen) an unüberbau-
ten WlVlZmFlächen von gesamthaft rund 958 m2._
—
Neueinzonungen (Nichtbauzone in WlVlZ) werden keine vorgenommen. I
In der Summe beträgt die Aus- und Umzonungsbilanz der WlVlZ somit rund — 1745 rn2 (Summe der Aus— und Umzonungen von 787 m2, resp. 958 m2):
13
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die damit noch verbleibende WMZ—Reserve nach Massgabe von RPG1 und KRlP—S (Kap. 5.2.2., S. 5.2 —- 7) angemessen ist oder weitere Massnahmen erforderlich sind.
1.2.2. Methode zur WMZ-Berechnung
Über das gesamte Kantonsgebiet betrachtet sind die WMZ des Kantons Graubünden
entsprechend den Berechnung des Bundes heute überdimensioniert. Dies hat zur
Folge, dass der kantonale Umfang an WMZ nicht vergrössert werden darf (Art. 15
Abs. 1 und 2 RPG in Verbindung mit Art. 30a RPV). innerhalb des Kantons besteht
jedoch grundsätzlich weiterhin Methodenwahlfreiheit bei der Bemessung und Beurtei-
I Iung der kommunalen Bauzonengrösse. Gemäss KRlPi-S', Kap. 5.2 — 9, sind die Ka-
pazitätsreserven in der WMZ auf den Bedarf der jeweiligen Gemeinde auszurichten.
Dies hat nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen. Hierfür hat der Kanton eine auf die Verhältnisse in Graubünden ausgerichtete Methode entwickelt, welche auf den
rechtskräftigen Zonenplandaten basiert. Diese berücksichtigt die unter gegebenem
Planungsrecht in der WMZ vorhandenen Nutzungsziffern (Ausnützungsziffer, Baum
masseziffer o. a.) und zieht somit die dritte Ftaumdimension in die Kapazitätsberechu
nung mit ein. Weiter vergleicht die Methode die unter bestimmten Annahmen theore-
tisch realisierbare Geschossfläche mit der effektiv realisierten Geschossfläche. Aus der Differenz zwischen realisierter und nicht realisierter Geschossfläche wird die
WMZ-Kapazitätsreserve (in Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner [EW] ausge—
drückt) berechnet (vgl. ARE, Kantonaler Richtplan GR, Ermittlung der Kapazitätsre-
serve in WMZ, Beschreibung Methode und Gemeinde-Datenblatt, März 2018). Die” Kapazitätsreserve sagt demnach aus, wie viele zusätzliche EW in der vorhandenen
WMZ Platz finden würden. Die Ergebnisse dieser Berechnung wurden vom Kanton in
einem Datenblatt pro Gemeindezusammengefasst und kartographiSch dargestellt. Die Angaben des Datenblatts sind von den Gemeinden mit Blick auf Spezialfälle, lo-
kale Rechtsvorschriften oder Dienstbarkeiten überprüft und anhand der Übersicht zur
Bauzonenkapazität (Übersicht BZK) ausgewiesen worden. Grundlage für die Berech— nung der BZK bildet insbesondere die Übersicht über den Stand der Überbauung, Er-
schliessung und Baureife sowie zu den Nutzungsreserven.
Mittels der Gegenüberstellung der WMZ—Kapazitätsreserve und der erwarteten Be—
völkerungsentwicklung gibt die Übersicht BZK zudem Auskunft über den WMZ—
14
Bedarf der jeweiligen Gemeinde. Hierfür ist festzulegen, von welcher Entwicklung
der Wohnbevölkerung und der Beschäftigten ausgegangen wird (Art. 5a Abs. 1
RPV). Dabei muss sich die Wachstumsannahme grundsätzlich innerhalb der Spann—
breite der Bevölkerungsszenarien (tief, mittel, hoch) des Bundesamts für Statistik
(BFS) bewegen (Art. 5a Abs. 2 RPV). Laut KRIP—S, Kap. 5.2.1 haben'sich die Gemeinden, Regionen und der Kanton zur Bemessung des Siedlungsgebiets und der -
Bauzonen auf die Bevölkerungsszenarien 2015 — 2045 des BFS abzustützen. Als
Referenz für den Kanton Graubünden gilt die Entwicklung gemäss BFS—Szenario „hoch?
Der in der Übersicht BZK ausgewiesene WlViZ-Bedarf definiert, ob eine Gemeinde zu wenig WlVlZ, gerade richtig dimensionierte WMZ oder zu grosse WlVIZ aufweist und
entsprechend im KFilP-S den KategorienA, B oder C zugeordnet wird (vgl. KRlP-S;
Kap. 5.2.2). Insofern bildet die Übersicht BZK die richtplanerische Weichenstellung für die nachgelagerte Nutzungsplanung. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass der -
Kanton mit der Erhebung der Übersichten BZK und den Festlegungen des KRlP-S den gesetzlichen Auftrag gemäss Art. 8a RPG mit dem gebotenen Augenmass und
mit Blick auf den ganzen Kanton (hohe Flughöhe) erfüllt. Eine deutlich niedrigere
Flughöhe haben indessen die Ortsplanungen der Gemeinden, im Flahmen derer die
Bauzonendimensionierung nach Massgabe von Art. 15 RPG zu konkretisieren ist.
Hierfür haben die Gemeinden im PMB insbesondere aufzuzeigen, Welche Nutzungs—
reserven in den BauzOnen bestehen (Art. 47 Abs. 2 RPV). Vor diesem Hintergrund hat das ARE die technische Wegleitung zur Ermittlung des
Bauzonenbedarfs vom Dezember 2020 (TWB) publiziert, welche den Gemeinden ein
lnstrument zur Ermittlung der quantitativen Aspekte des WMZ—Bedarfs auf Ebene der
Ortsplanung an die Hand gibt. Die Wegleitung thematisiert jedoch auch qualitative ' Aspekte, die ein Abweichen von der rein quantitativen Argumentationslinie ermögli—
chen sollen. Diese qualitativen Aspekte wachsen aus dem Ort und der konkreten Situation hervor und müssen durch den Planungsträger plausibel dargelegt werden.
Auf die Einzelheiten der TWB ist nachfolgend im gegeneben Zusammenhang näher einzugehen“.
15
.
a) WMZ—Kapazitätsreserven
Gemäss Übersicht BZK Sohluein vom 10. Juli 2023 entsprechen die überbauten WlVlZ (11,54 ha) und die baureifen, unüberbauten WlVlZ (2,61 ha) nach der vorliegenden Ortsplanungsrevision einer mobilisierbaren WMZwKapazitätSreserve von 143
EW. Die entsprechende—Berechnung stützt sich insbesondere auf folgende Annah-w . men:
--»
Geschossflächenbedarf pro EW in suburbanen Gemeinden (60 m2);
-«
Wohnanteile in Zentrums— und lVlischzonen (50 O/.o) sowie Wohnzonen (90 °/o);
...
Maximal realisierbarer Ausbaugrad (80 °/o);
_..
Ausnutzungsziffer (AZ) gemäss revidiertem BauG (AZ 1; in Zentrumszone ohne
AZ); —»-—
'
Mobilisierbarkeit bis 2036: 70 °/o der Kapazitätsreserve in nicht überbauter WMZ bzw. 40 % der KapaZitätsreserve in überbauter WlVlZ mit Ausbaugrad < 50 %.
b) Bevölkerungsentwicklung
Die Bevölkerungsprognose des BFS für die Jahre 2016-2045 geht bis 2030 von ei— ner Bevölkerungszunahme von 115 EW in den WlVlZ in der Gemeinde Sohluein aus. Bis 2040 liegt die Prognose bei einer Zunahme von 178 EW innerhalb der WlViZ. Im
Mittel geht die Prognose somit bis 2035 von einem Bevölkerungszuwachs in den
WMZ von rund + 147‘EW aus. Auf Ende des Jahres 2022 ..... also nach Beschluss der vorliegenden Planung -— wurde eine aktualisierte Bevölkerungsprognose des Kantons
für die Jahre 2019 — 2050 publiziert. Diese geht für die Gemeinde Sohluein von ei— nem Bevölkerungsrückgang von -1 8 EW für 2036 aus. Dahingegen sieht die aktu—
ellste Bevölkerungsprognose 2022....2050 ein Bevölkerungswachstum von + 63 EW für das Jahr 2036 in den WlVlZ vor.
1.2.3. Vorbringen der Gemeinde i Die Gemeinde Sohluein stützt sich in ihrer Ortsplanungsvorlage auf die Berechnun-
gen der Übersicht BZK. lm PMB führt die Gemeinde aUs, dass die 2019 publizierten Bevölkerungsperspektiven, entgegen dem konstant leichten Wachstum der vergan—
genen Jahre, einen Bevölkerungsrückgang prognostizieren. Aufgrund der Nähe zum Regionalzentrum IIanz, den vergleichsweise grossen Freizeit-— und Erholungsmöglichw
keiten sowie den Arbeitsplätzen in Sohluein geht die Gemeinde jedoch davon aus,
16
dass diese Entwicklung anhält und die genannten Prognosen sich als falsch erwei-
' sen. Nichtsdestotrotz verzichtet die Gemeinde auf Einzonungen und ergreift die nöti—
gen Massnahmen zur Innenentwicklung. Infolge diverser geringfügiger Zonenanpas-
sungen an Parzellen— oder Strassengrenzen reduziere sich dieBauzone sogar um 0,42 ha (vgl. PlVlB, Kap. 3.5, S. 12 f.). 1.2.4. Beurteilung WlVlZ-Bedarf Wie auSgeführt, haben sich sowohl derKanton als auch die Gemeinden aufgrund der
bundesrechtlichen Vorgaben (Art. 5a RPV) und dessen Umsetzung im KRlPuS an den Bevölkerungsszenarien des BFS zu orientieren, wobei die entsprechenden Prog-
noSen periodisch aktualisiert werden. Dies hat zur Konsequenz, dass bei kapazitäts—
relevanten Revisionen der Nutzungsplanung grundsätzlich auf die jeweils aktuellsten
Szenarien abzustellen ist. ln diesem Zusammenhang ist allerdings zu vergegenwärti—
gen, dass es sich bei der angenommenen Bevölkerungsentwicklung nicht um eine
exakte mathematische Berechnung handelt (vgl. AEIVllSEGGER / KlSSLING, PraXiS»
kommentar Nutzungsplanung, a.a.O., 2016, Rn. 47, zu Art. 15). Vielmehr liegt es im Wesen der Prognose, dass diese aufgrund ihre Zukunftsbezogenheit zwangsläufig
mit Annahmen operieren muss und dementsprechend mit Unwägbarkeiten verbundenist
Aufgrund der Volatilität dieser Prognosen bei kleineren Gemeinden ist die von der
Gemeinde Schluein vorgebrachte Skepsis durchaus nachvollziehbar. So waren die
Bevölkerungsprognosen aus dem Jahr 2016 für Schluein noch klar positiv, fielen - dann im Jahr 2019 leicht negativ aus und gehen schliesslich im Jahr 2022 wieder
von einer Zunahme der EW aus. ln Gesamtwürdigung dieses Prognoseverlaufs ist es gerechtfertigt, die von der Gemeinde angenommene, leicht positive Bevölkerungsent—
wicklung zu stützen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sich die von der Gemeinde angeführten qualitativen Standortfaktoren (insbesondere Zentralität innerhalb
der Region, Arbeitsstandort von kantonaler Bedeutung, Freizeit- und Erholungsange.— bot) als plausibel enNeisen. insgesamt erscheint der von der Gemeinde dargelegte «-
innerhalb der bestehenden Bauzonen gedeckte -- Bedarf somit als angemessen.
17
1.3.
Prüfung der WMZ-Mobilisierung
f
Die Gemeinde Schluein hat für die Mobilisierung der bestehenden Bauzonenreser—
ven eine Verfügbarkeitsfrist von sechs Jahren angesetzt. Damit bleibt sie unter dem
gesetzlichen Maximum von acht Jahren (Art. 199 Abs. 2 KRG). Sie erfüllt damit die
Vorgaben zur lnnenentwicklung von RPG1 und dem KRlP—S.
1.4.
Gesamtbeurteilung WMZ
ln Gesamtwürdigung der vorstehenden Aspekte kann festgestellt werden, dass die -. _ WMZ in der Gemeinde Schluein als dem Bedarf angemessen dimensioniert sind.
Gemeinden, die ihre WlVlZ im Rahmen der Ortsplanung‘an den Bedarf angepasst
und die weiteren gemäss Richtplan erforderlichen Massnahmen im Bereich WMZ
umgesetzt haben, werden nach Genehmigung der Ortsplanungin die Objektliste des
KRlP—S als „Gemeinde mit bereinigter Ortsplanung im Bereich WlVIZ“ überführt. Das ARE wird entsprechendbeauftragt, die Objektliste gemäss Art. 8 Abs. 2 der Raum-
planungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801 .110)'betreffend die Gemeinde Schluein nachzuführen.
2.
Wald
.
Der Wald wurde in der vorliegenden Planung grundsätzlich korrekt im Sinne der
Waldgesetzgebung umgesetzt. Sofern keine Waldabstandslinien oder Baulinien ge-
genüber dem Wald festgelegt wurden, sind die Waldabstände nach Art. 29' f. des kantonalen Waldgesetzes (KWaG; BR 920.100)“ einzuhalten. 3.
I
Naturgefahren
Die festgelegten Gefahrenzonen entsprechen dem aktuellen Stand der Pläne der Gefahrenkommission.
4.
Naturschutzzone
4.1..
Aue
_
Das Auenobjekt A—29 „Cauma“ von_nationaler Bedeutung wurde weitestgehend mit-
tels einer Naturschutzzone (NSZ) im Zonenplan umgesetzt, welche deshalb grund—
sätzlich genehmigt werden kann. Allerdings sind zwei massgebliche Abweichungen
18
gegenüber dem rechtskräftigen Perimeter des Aueninventars des Bundes festZustel»
Ien. Im einen Fall wurde ein Teil des Auenwaldes der Materialbewirtschaftungszone
zugeschlagen. Dies erweist sich jedoch als unproblematisch, da die Rodung des Au—
enwaldes im Rahmen der Gesamtrevision der Ortsplanung mit Beschluss vom
i 24. April 2012 (Prot. Nr. 392/2012) von der Regierung genehmigt wurde. Der zugehö-
rige Rodungsentscheid wurde auchdem Bundesamt für Umwelt (BAFU) mitgeteilt. „lm anderen Fall wurde der westliche Teil des Auenwaldes, im Bereich der Parzellen
Nrn. 406, 412, 413, 414 und 415, als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgeschieden
und die rechtskräftig festgelegte NSZ um diese Fläche angepasst bzw. reduziert. Der
Regierung ist keine Genehmigung oder Bewilligung für die Entfernung des Auenwaldes in diesem Bereich bekannt.
.
. In Bezug auf die Spielräume für Abweichungen bei den genauen Abgrenzungen ent—
sprechend Art. 3 der eidgenössischen Verordnung über den Schutz der Auengebiete
von nationaler Bedeutung (Auenverordnung; SR 451.31) Wird auf den Bundesge-
richtsentscheid zum Wanderweg Ruinaulta verwiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C___„595/2018 vom 24. März 2020 resp. BGE 146 ll 347). Mit der vorliegenden Abwei—
chung bewegt sich die Gemeinde nichtmehr innerhalb der Spielräume, welche das
Bundesgericht in seiner Rechtsprechung für die Detailabgrenzungen vorsieht. Dem-
zufolge sind die NSZ und der Auenwald für das Auenobjekt A—29 im fraglichen Gebiet
gestützt auf den Auenperimeter des Bundes zu belassen. Das ARE hörte die Gemeinde Schluein hierzu mit Schreiben vom 20. Juli 2023 an. ln
ihrer Stellungnahme vom 23. August 2023 geht die Gemeinde indessen nicht auf die—
sen Punkt ein. Sie beantragt lediglich die vorbehaltloseGenehmigung der Ortspla-
' nung. Aufgrund der voranstehenden Sachlage bleibt der Regierung folglich nur, die
Gemeinde anzuweisen, die NSZ und den Auenwald (Wald als orientierender Inhalt) im Bereich der Parzellen Nrn. 406, 412, 413, 414 und 415 bei nächster Gelegenheit
gestützt auf den Auenperimeter des Bundes auszuscheiden. Die Bestimmungen in
der Auenverordnung bleiben für dieses Gebiet massgebend. 4.2.
I
Flachmoore
' Die Gemeinde-hat die übrigen inventarisierten Biotope von nationaler oder regionaler
Bedeutung korrekt umgesetzt. ln Bezug auf die Objekte von lokaler Bedeutung ist die
19
Gemeinde uneinheitlich vorgegangen, indem sie die lokalen-Trockenwiesen und «weiden umgesetzt hat, nicht jedoch die inventarisierten lokalenFIachmoore. Eine
Begründung für diese Ungleichbehandlung findet sich in den Unterlagen nicht. Da Flachmoore in der'Ftegel empfindlicher sind gegenüber baulichen Eingriffen oder
Nutzungsänderungen im Umfeld, sind diese unter Schutz zu stellen resp. einer NSZ
zuzuweisen._
Auch hierzu äussert sich die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 23.August 2023 nicht und beantragt die vorbehaltlose Genehmigung der Ortsplanung. Folglich wird die Gemeinde ersucht, die Flachmoore von lokaler Bedeutung bei der nächsten sich
bietenden Gelegenheit in der Ortsplanung mittels einer NSZ umzusetzen resp. einen
Verzicht im Sinne von Art. 47 RPV zu begründen.
4.3.
Landschaftsschutz
.
_
Die Gemeinde hat vorliegend darauf verzichtet, für das Objekt-Nr. 1902 „Ruinaulta“
des Bundesinventars der Landschaftenfund Naturdenkmäler (BLN)erneut eine Land— schaftsschutzzone auszuscheiden. Der Begründung der Gemeinde, wonach das
BLNuObjekt durch die NSZ genügend abgedeckt sei, kann zugestimmt werden. Aller-— dings wurde der BLN—Perimeter nicht vollständig der NSZ zugewiesen. Zwei kleine
Teilflächen sind durch die NSZ nach wie vor nicht abgedeckt. Die Abweichung im Be-w reich der Materialbewirtschaftungszone bzw. in der Zone übriges Gemeindegebiet ist
nachvollziehbar und vertretbar. Bei der zweiten Abweichung unterhalb des Gebiets „Crest Sais“ liegt hingegen keine sachliche Begründung für die gewählte Abgrenzung
der NSZ vor.
'
Auch zu diesem Punkt wurde die Gemeinde angehört und verzichtete auf eine eingehende Begründung. Demzufolge ist die Gemeinde anzuweisen, die NSZ unterhalb des Gebiets „Crest Sais“ entsprechend dem Perimeter des BLNwObjekts bei nächster
Gelegenheit auszuscheiden.
20
5.
Gewässerraumzone
Die Gemeinde scheidet in der vorliegenden Teilrevision keine Gewässerraumzone
aus. Nach Abschluss des Hochwasserschutzprojekts „Val da Schluein“ soll dies in ei—
ner gesonderten Teilrevision geschehen (vgl. PIVlB, Kap. 8.2, S. 22). Dieses Vorge-
henkann akzeptiert werden. 6.
Archäologie
Die Archäologiezone sowie die archäologische Schutzzone entSprechen dem aktuel-
len zeitgemässen Wissensstand in der Ortsplanung. Es ergeben sich somit keine
spezifischen Vorbehalte oder Auflagen.
7.
Ortsbildprägende Bauten
7.1.
Ausgangslage
.
im Generellen Gestaltungsplan werden ortsbildprägende Bauten als eigenständige
Gebäudekategorie gestützt auf Art. 35a KRVO bezeichnet. Zudem wird der Venlveis ‚zu Art. 9 Abs. 1 des Zweitwohnungsgesetzes (ZWG; SR 702) hergestellt, wonach in
geschützten oder ortsbildprägenden Bauten neue Zweitwohnungen erstellt werden
dürfen. Laut PMB (Kap. 5.3) wurden sämtliche in Frage kommenden Bauten anlässlich einer Begehung der Gemeinde und der Bauberatung beurteilt sowie mit der Er—
hebung der Denkmalpflege (Vorabzug Inventar) und dem rechtskräftigen Bestand
abgeglichen. Daraus resultieren verschiedene Gebäude, welche als ortsbildprägende Bauten festgelegt wurden. Darunter fallen gemäss Gemeinde drei Stallgebäude, die
unter Art. 9 Abs. l ZWG zu betrachten seien. Schliesslich verzichte die Gemeinde auf ein separates Gesamtkonzept über das Ortsbild für diese drei Stallgebäude, da
die konzeptionellen Überlegungen durch verschiedene Massnahmen direkt in der
Ortsplanung umgesetzt werden. ln der Auswertungstabelle zur Vorprüfung argumen— tiert die Gemeinde zusätzlich, dass neben der Siedlungsanalyse zur letzten Gesamt-
revision der Ortsplanung und auch im Zusammenhang mit dem KF-lL Untersuchungen
zum Siedlungsgebiet durchgeführt wurden. Damit würden genügend Grundlagen vor— liegen, die ein Gesamtkonzept bilden; es würden somit keine zusätzlichen Erhebun— gen durchgeführt.
Nach Art. 35a KRVO erfolgt die Bestimmung der ortsbildprägenden Bauten im Sinne der Bundesgesetzgebung auf der BaSis eines Gesamtkonzeptes über das Ortsbild.
21
Definitionsgemäss können nur Bauten innerhalb des Siedlungskörpers, also der Bauzone, als ortsbildprägend definiert werden. Bauten ausserhalb der Bauzonen bew
dürfen ..... sollten sie die entsprechende Schutzwürdigkeit aufweisen -—«— einer Festle— gung als landschaftsprägend gemäss Art. 39 Abs. 2 RPV.
Der ortsbildprägende Charakter einer Baute ist wesentlich von ihrer unmittelbaren Umgebung abhängig. Daraus ergibt sich, dass neben dem Gebäude selbst auch die
Umgebung inklusive Umgebungsbauten vonortsbildprägenden Bauten angemessen
zu sichern ist. Wenn nicht, könnten theoretisch alle umgebenden Bauten und Räume
komplett neugestaltet, entfernt oder ersetzt werden und die prägende Wirkung des
Gebäudes würde verloren gehen. Mehrheitlich befinden sich die ortsbildprägenden Bauten in der Dorfzone, jedoch kommen zwei Gebäude in die Wohnmischzone und t
ein Gebäude in die Landwirtschaftszone zu liegen. Während die Dorfzone mit Art. 19 Abs. 2 BauG mittels eines Einfügungsgebotes auch einen rudimentären Umgebungs—
schutz sicherstellt, ist dies zumindest in der Wohnmischzone nicht der Fall. Die mangelhafte Einbettung eines grossen Teils der als ortsbildprägend definierten Bauten
lässt sich aber auch darauf zurückführen, dass das vorliegende Inventar lediglich
eine Bestandsaufnahme darstellt, nicht aber ein Gesamtkonzeptüber das Ortsbild.
Definitionsgemäss umfassen Konzepte in der Raumplanung Ziele und Massnahmen.
Diese werden zu einer einheitlichen Aussage zusammengefasst, um räumliche Wir-
kungszusammenhänge nachvollziehbar zu machen (diese Definition schlägt sich bei-—
spielsweise in Art. 14 ff. RPG nieder). Nur so können die Massnahmen auf die angekl' strebte Wirkung angepasst werden.
7.2.
Vorbringen der Gemeinde
.
‚
Die Gemeinde wurde darauf mit Schreiben vom 20. Juli 2023 hingewiesen und äus—
serte sich in ihrer Stellungnahme vom 23. August 2023. Im Wesentlichen venrveist sie
auf die Ausführungen im PMB. Demnach würde die Schutzeinstufung sehr wohl auf
einem Gesamtkonzept beruhen, nämlich dem der Gesamtrevision 2011. Dieses sei im Zuge der Arbeiten zum KRL überprüft und als weiterhin zutreffend befunden wor-
den. Schliesslich hätten sich die Struktüren im Dorfkern seither nicht geändert. Der
Kanton gebe im Weiteren auch keine Auskunft darüber, wieso das bisherige Schutz-
konzept nicht mehr genüge. Daher sei die Planung in der eingereichten Form zu ge-—
22
nehmigen. Sei dies aus formellen Gründen nicht möglich, solle eventualiter der Be-
griff „ortsbildprägend“ durch „erhaltenswert“ ersetzt werden, sofern es sich um Ge—
bäude handle, die nicht dem ZWG unterstehen. Zudem sei das BauG durch Art. 69
Abs. 3 des Musterbaugesetzes für Bündner Gemeinden (Hrsg.: Bündner Vereinigung
für Raumentwicklung; Stand 13. “November 2020) zu ergänzen.
7.3.
Beurteilung der Regierung
Die Ausführungen der Gemeinde sowohl im PlVlB sowie in ihrer Stellungnahme kön—
' nen nur in wenigen Punkten geteilt werden. Bei der Gesamtrevision 2011 wurde nur
eine grobe Siedlungsanalyse erstellt, welche die Grundlage für die Zonierung und
der damit einhergehenden Nutzungsmasse bildete. Gänzlich unberücksichtigt wur—
den damals Bauten, welche im Kontext mit der Nachbarschaft ortsbildprägend sein
könnten. Ebenso wurden auch im Zuge des KRL nur allgemeine Aussagen zum Orts—
bild gemacht. Entsprechend beanstandete das ARE in seiner Stellungnahme zum
KRL, dass eine ortsbauliche Analyse fehle und insbesonderevertiefte Quartierbe—
trachtungen nötig wären. Daher greift der VenNeis auf die Gesamtrevision sowie das KRL zu kurz. ln Ermangelung eines Konzepts — welches über eine blosse Orts-
analyse hinaus auch Hinweise auf eine gewünschte Entwicklung gibt -—— geht auch
das Argument der Gemeinde ins Leere, wonach keine Hinweise von Seiten des Kantons gemacht würden, warum das bisherige Konzept nicht genüge.
Auch der Eventualantrag der Gemeinde vermag nicht weiterzuhelfen, da eine blosse
Umbenennung vorliegend nicht zulässig ist (vgl. Urteil des venNaltungsgerichts Grau-
bünden R 21 107 vom 12. Januar 2023, E 3.6.4). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Gesamtkonzept über das Ortsbild im Sinne von Art. 35a KRVO'vorIiegt. Mangels Gesamtkonzept können die als ortsbild—
prägend definierten Gebäude nicht als Gebäude im Sinne des Art. 9 ZWG behandelt werden. Selbst für die Gebäude, welche nicht nach Art. 9 ZWG umgenutzt werden
sollen, kommt Art. 35a KRVO zur Anwendung. Folglich ist ein Gesamtkonzept für alle
ortsbildprägenden Gebäude zwingend erforderlich. Sämtliche Festlegungenizu den
ortsbildprägenden Bauten sind daher zur Überarbeitung zurückzuweisen. Für diese ist ein Gesamtkonzept nach Art. 35a KRVO aUszuarbeiten und der Regierung erneut
23
zur Genehmigung einzureichen. Bis dahin gelten weiterhin die im Generellen Gestal-
tungsplan rechtskräftig festgelegten „zu erhaltenden Gebäude/Anlagen“ nach Art. 33
Abs. 4 des rechtskräftigen BauG.
Des Weiteren wurde die ehemalige Waisen- und Erziehungsanstalt Löwenberg auf I der Parzelle Nr. 85 als ortsbildprägende Baute in der Landwirtschaftszone festgelegt.
Das Gebäude befindet sich abseits des Siedlung'sgebiets und ausserhalb der Bauzone und kann damit per Definition nicht ortsbildprägend sein. Hier ist die Gea-
meinde anzuweisen, die Zuweisung zu einer anderen Schutzkategorie zu prüfen.
Ferner ist aus denkmalpflegerischer Sicht das Gebäude mit der Assek.-Nr. 33 auf der
Parzelle Nr. 1179 ortsbildprägend. lm Zuge der Überarbeitung ist zu prüfen, ob die—
ses als Einheit mit dem Nachbargebäude als ortsbildprägende Baute eingestuft werden müsste.
8.
Baulinien für die bauliche Gestaltung (Baulinie Typ C)
8.1
Ausgangslage
Die Gemeinde hat unter anderem an der Via Veglia bei den Parzellen Nrn. 843, 849,
854, 855, 856 und 933 eine Baulinie für die bauliche Gestaltung festgelegt. Sie ist sou .
mit den in der Vorprüfung formulierten Anliegen aus Sicht des Ortsbildschutzes nach-
gekommen. ln der Auswertungstabelle zurVorprüfung führt die “Gemeinde aus, dass
die Gassen dem Ort seine räumlichen Qualitäten verleihen. Sodann könnten diese
Qualitäten mittels Baulinien erhalten bleiben. Die Via Veglia ist als kantonale Verbin—
dungsstrasse nach Sagogn klassiert. Die Gemeinde hat es jedoch unterlassen, die
erforderliche Abstimmung mit dem Tiefbauamt Graubünden gemäss Art. 17 Abs. 2 des Strassengesetzes des Kantons Graubünden (StrG; BFi 807.100) vorzunehmen.
Das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (lSOS) schreibt
Schluein eine lokale Bedeutung zu. Der hier zur Diskussion stehende Bereich wird im
_lSOS dem Gebiet 1 resp. der Baugruppe 1.1 zugewiesen. Für beide Elemente wird
das Erhaltungsziel A (integraler Erhalt der ortsbaulichen Strukturen) festgelegt. Die
unregelmässigen Gassen sind charakteristisch für Schluein und verleihen dem Ort
räumliche Qualitäten. Aus Sicht des Ortsbildschutzes ist die Beurteilung der Ge— meinde, wonach diese Gassenwirkung dringend Zu erhalten ist, zu stützen. Gerade
24
im historischen Dorfkern und dem unmittelbaren Umfeld der Kirche ist der gewach— -
sene Dorfgrundriss resp. dessen Raumstruktur von grösster Bedeutung für die
Wohn— und Lebensqualität, welche nach Art. 1 Abs. 2 Iit. aIDiS RPG zu erhalten ist.
Durch Zurückversetzen der Raumkanten, sprich Fassaden, kann diese Morphologie zerstört werden. Da das Ortsbild auch ein wesentlicher weicher Standortfaktor ist,
kann hier zudem ein Konflikt mit Art. 1 Abs. 2 lit. c RPG entstehen. Neben dem Ortsbildschutz besteht jedoch auch an der Verkehrssicherheit ein hohes
öffentliches Interesse. Aus strassenbaupolizeilicher Sicht sind die unmittelbar an der
kantonalen Verbindungsstrasse festgelegten Baulinien nicht zu empfehlen. Diese können den Ausbau der Strasse behindern, beispielsweise für ein Trottoir. Auch wir-
ken sich die teilweise unmittelbar am Fahrbahnrand geplanten Baulinien unter Um—
ständen erschwerend auf massgeschneiderte Lösungen aus, welche sowohl das öf— fentliche Interesse (Verkehrssicherheit, Langsamverkehrsanlagen, öffentlicher Ver-
kehr) als auch die lnteressen potenzieller Bauherrschaften berücksichtigen.
Ferner sind Bund, Kantone und Gemeinden nach Art. 6a des StrassenverkehrsgeSetzes (SVG; SR 741.01) dazu verpflichtet, bei Planung, Bau, Unterhalt undBetrieb der
Strasseninfrastruktur den Anliegen der Verkehrssicherheit angemessen Rechnung zu tragen. Konkret bedeutet dies, dass Verkehrsanlagen die einschlägigen Normen des
Schweizerischen Verbands der Strassen— und Verkehrsfachleute (VSS-Normen) zu
berücksichtigen haben. Folgerichtig und im Einklang mit der übergeordneten Vor»
gabe des SVG ist 2.8. die Bewilligung für einen Verkehrsanschluss an Kantonsstras-
sen zu verweigern, Wenn der Anschluss die Verkehrssicherheit beeinträchtigt (Art. 52
Abs. 4 StrG). Dies ist der Fall, wenn die Sichtfelder von Zugängen und Zufahrten
nicht den Anforderungen der einschlägigen VSS-Norm entsprechen (vgl. hierzu Norm
40273a „Sichtverhältnisse in Knoten“). Baulinien des Typs C mit einem Abstand von
unter 3 m vom Fahrbahnrand der Kantonsstrasse können die LösUngsfindung für die
'Verkehrserschliessung von Liegenschaften und für punktuelle Verbesserungen der bestehenden Verkehrsanlagen behindern, sowohl für den motorisierten lndividualverkehr als auch den öffentlichen Verkehr, insbesondere aber auch für den Fussverkehr.
25
8.2
Anhörung der Gemeinde
Die Gemeinde legt in ihrer Stellungnahme vom 23. August 2023 dar, dass sie sich bei der Ausscheidung der Baulinien im Wesentlichen auf das ISOS stützt. Zudem sei
die Festlegung der Baulinien in der Vorprüfung von Seiten des Kantons empfohlen worden. Indessen sei nicht ersichtlich, wo in diesem Bereich eine Verkehrsgefähr-
dung bestehen soll. Dies sei auch im Anhörungsschrelben nicht weiter ausgeführt
worden. Stattdessen werde darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit des Näherbau—
rechts in historischen Ortsteilen in der Strassengesetzgebung explizit vorgesehen sei. Insofern sei nicht ersichtlich, warum die vom Souverän beschlossenen Baulinien
nun nicht genehmigt werden sollten.
8.3
Beurteilung der Regierung
Nach Art. 3 RPV obliegt es der Gemeinde als Planungsbehörde, sämtliche betroffen nen Interessen zu ermitteln, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Dieser
Abwägungsprozess muss nach Art. 47 RPV gegenüber der Genehmigungsbehörde, in casu der Regierung, schriftlich dargelegt werden. In Graubünden dient hierzu in
der Regel der PMB. Eine Abwägung zwischen Ortsbildschutz und Verkehrssicherheit
ist im vorliegenden PMB indessen nicht dokumentiert. lm Rahmen der Anhörung wurde der Gemeinde die Möglichkeit geboten, dieses Versäumnis unter Beizug der Direktbetroffenen nachzuholen.
Wie voranstehend ausgeführt gibt es gute Gründe, sowohl für als auch wider die Festlegung von Baulinien im Bereich der Via Veglia. Von Seiten der Gemeinde wird
nachvollziehbar dargelegt, dass akut kein Sicherheitsproblem besteht. Hingegen be— stehe das berechtigte Interesse am Schutz des Ortsbildes, welches gar im ISOS er—
wähnt würde. Der Venrveis, wonach die Baulinien erst auf Antrag des Vorprüfungsbe— richts geprüft und “SohliessliCh festgelegt wurden, geht indessen fehl. Der Vorprü-
fungsbericht dient unter anderem dazu, die Gemeinde beider Ermittlung der lnteres— sen zu unterstützen. Er nimmt der Planungsbehörde aber weder die Planungskompe—
tenz noch die lnteressenabwägung ab. Dabei gilt zu beachten, dass die gesetzlich stipulierte Zustimmungspflicht zu Baulinien entlang von Kantonsstrassen den kom—
munalen Bau— und Planungsbehörden bekannt sein müsste, da diese auch regelmässig im Tagesgeschäft zum Tragen kommt. Mangels einer umfassenden lnteressenabwägung durch die Gemeinde verbleibt der Regierung vorliegend keine andere
26
_ Möglichkeit, als die Baulinien von der Genehmigung auszunehmen und zur Überar-
beitung an die Gemeinde zurückzuweisen. So bekommen auch die betroffenen
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die Möglichkeit, sich im Rahmen einer
nachfolgenden Teilrevision der Ortsplanung zu den Baulinien äussern zu können. In
der Zwischenzeit sind entsprechende Vorhaben an der Kantonsstrasse in frühzeiti-
gem Kontakt mit dem Tiefbauamt Graubünden und der Denkmalpflege abzusprechen
und zu planen.
Im Übrigen geben der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Siedlung
sowie der Zonenplan und GenerelleGestaltungsplan 1:5000 Landschaft, beide vom
12. April 2022, zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können im Sinne der Er—
wägungen genehmigt werden.
Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr
1.
Mountainbikeroute, Lauftreff und Loipe
Die Gemeinde beabsichtigt, im Gebiet „Cauma“ den Mountainbikeweg zukünftig di-— rekter zu führen. Deshalb wurde im Generellen Erschliessungsplan (GEP) eine neu
geplante Mountainbikeroute an den Rand zur lVIaterialbewirtschaftungszone verlegt.
Die bereits rechtkräftig bestehende IVlountainbikeroute durch das Auenobjekt A-29
„Cauma“ von nationaler Bedeutung wurde allerdings nicht aufgehoben. Des Weiteren
wurden im Auengebiet ein geplanter Lauftreff sowie eine geplante Loipe mit Enteignungsrecht nach Art. 53 BauG festgelegt, welche die Aue durchquert. Entsprechend
dem rechtskräftigen GEP sind im Auenobjekt bis anhin lediglich einzelne Wander— wege bestehend. Nach Art. 4 Abs. 1 Auenverordnung sollen die Objekte ungeschmälert erhalten Wer-
den. Gestützt auf Art. 14 Abs. 6 der Verordnung über den Natur— und Heimatschutz
(NHV; SR 451.1) darf ein technischer Eingriff, der schützenswene Biotope beein-
trächtigen kann, nur bewilligt Werden, sofern er standortgebunden ist und einem
27
r-
überwiegenden Bedürfnis entspricht. Entsprechend der „Vollzugshilfe zur Auenve
ordnung“ des damaligen Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) aus dem Jahr 1995 ist das Anlegen von neuen Wegen sowie das Beu
festigen und Verbreitern von bestehenden Wegen in einer Aue von nationalerBedeu— tung nicht zulässig (vgl. Vollzugshilfe zur Auenverordnung, 8. 24).
Aus Sicht des Naturschutzes ist die Verlegung der Mountainbikeroute aus bzw. an den Rand des Auenperimeters zu begrüssen. Dahingegen ist nicht nachvollziehbar,
weshalb nicht im gleichen Zuge die bestehende Mountainbikeroute aufgehoben wurde. lm PlVlB wurde hierzu ausgeführt, dass über allfällige Aufhebungen von be— stehenden Wegen im Zusammenhang mit einem Besucherlenkungskonzept, welches
als Teil des Revitalisierungskonzeptes für den Auenperimeter erarbeitet werde, entn schieden würde (vgl. PlVlB, S. 24). ln der Auswertungstabelle zur Vorprüfung bekräftigt die Gemeinde zudem, dass im Zusammenhang mit dem Revitalisierungskonzept -
alle bestehenden Wege (auch diejenigen, welche nicht im vorliegenden GEP enthal_ ten seien) überprüft würden und ein Besucherlenkungskonzept erarbeitet werde.
ln der Beurteilung der Regierung stehen die Neuanlagen der Vorhaben „Lauftreff“ sowie „Loipe mit Enteignungsrecht“ in Konflikt mit dem Schutzziel nach Art. 4 Abs. 1 der
Auenverordnung, Wonach die Erhaltung und Förderung der auentypischen einheimi» schen Tier- und Pflanzenwelt sowie ihrer ökologischen Voraussetzüngen sicherzuw
stellen sind. Des Weiteren umfasSt das Gebiet des Schlueinerbachs wichtige Lebensräume von teils störungsanfälligen Wild— und Vogelarten, welche mit den Neuer-
schliessungen ebenfalls in Konflikt stehen. Im PlVlB wird korrekt beschrieben, dass I gegenwärtig ein Hochwasserschutzprojekt „Val da Schluein“ mit Revitalisierungs—
massnahmen in der Aue A—29 in Erarbeitung ist. Die drei genannten Festlegungen im GEP (Mountainbikeroute, Lauftreff und Loipe) sind daher zwingend auf dieses
Revi—
talisierungsprojekt abzustimmen. Präjudizierende Festlegungen in der Grundordnung sind nicht zweckmässig bzw. wie dargelegt nicht zulässig. Ausserdem führte die Ge-
. meinde in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2022 zur Planungsbeschwerde PB 25/22 aus, dass die Verlegung der lVlountainbikeroute im Sinne der Revitalisiew
rungsmassnahme der Aue A-29 und die Linienführung definitiv nach resp. im Wasserbauprojekt „Val da Schluein“ festgelegt Würden. Sodann erklärte sich die Gen
meinde eventualiter damit einverstanden, den im GEP verzeichneten und geplanten
28
lVlountainbikeroute vorerst zu sistieren‚ bis entsprechende Abklärungen abgeschlossen seien.
lVlit Anhörungsschreiben vom 20. Juli 2023 wurde die Gemeinde über die vorenrvähnw ten Vorbehalte angehört. Sie äusserte sich hierzu in ihrer Stellungnahme vom 23. August 2023 nicht.
Zusammenfassend sind gestützt auf Art. 4 ff. Auenverordnung und die vorstehenden Ausführungen die geplante lVlountainbikeroute, der geplante Lauftreff sowie die ge—
plante Loipe mit Enteignungsreoht nach Art. 53 BauG zur Überarbeitung an die Gen meinde zurückzuweisen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die vorliegend
geplanten Anlagen als auch die gemäss dem rechtskräftigen GEP bestehenden Festlegungen im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutzprojekt resp. mit den Revitalisierungsmassnahmen zu überprüfen sind.
2.
Radweg
_ _
Der geplante Radweg entlang der H19 OberalpstraSse betrifft das Ergä'nzungsnetz des Veloalltagverkehrs im kantonalen Sachplan Velo. Der Abschnitt von llanz bis I . Laax ist dort auch als lineare Schwachstelle vermerkt, weil keine Veloinfrastruktur
vorhanden ist. Daher wird die Aufnahme eines Radwegs in den GEP sehr begrüsst. Während ein bergwärts führender Radstreifen bereits eine Verbesserung der heuti-
gen Situation darstellen würde, ist ein Radweg aus Sicherheits- und Komfortgründen sowie zur Verbesserung des Flusses des motorisierten individualverkehrs unbedingt vorzuziehen.
lm Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr vom 12. April 2022
zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
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Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1.
Das am 12. April 2022 verabschiedete Baugesetz (BauG) wird im Sinne der
Erwägungen mit folgenden direkten Korrekturen (Korrektur gemäss Art. 49
Abs. 3 KRG im Einverständnis mit der Gemeinde) genehmigt:
a)
Art. 14 BauG (lVlassgebende Vorschriften): In Abs. 1 wird der Satz „Fehler!
venNeisquelle konnte nicht gefunden werden“ entfernt.
Art. 15 BauG (Zusätzliche Abgabetatbestände): In Abs. 1 lit. d) wird'„Ar. 35a . '
‘ KRVO“ durch „Art. 35a KRVO“ ersetzt.
Art. 36 BauG (Golfzone): ln der Legende des Zonenplans, in den Festlegun-
gen (Art. 18 BauG) sowie in der Baugesetzbestimmung (Art. 36 BauG) selber wird von der „Golfplatzzone“ und nicht von der „Golfzone“ gesprochen. Dem-
zufolge wird der Titel in Art. 36 „Golfzone“ in „Golfplatzzone“ geändert.
2.
Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Siedlung und der
Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:5000 Landschaft vom 12. April
2022 werden-im Sinne der Erwägungen mit folgenden Vorbehalten, folgenden Anweisungen und folgendem Anliegen genehmigt:
a) Die Gemeinde wird angewiesen, die Naturschutzzone und den Auenwald (Wald als orientierender lnhalt) im Bereich der Parzellen Nrn. 406, 412, 413,
414 und 415 bei nächster Gelegenheit gestützt auf den Auenperimeter des
Bundes auszuscheiden. Die Bestimmungen in der Auenverordnung bleiben
für dieses Gebiet massgebend. Die Gemeinde wird ersucht, die Flachmoore von lokaler Bedeutung bei
nächster Gelegenheit in der Ortsplanung umzusetzen beziehungsweise ein
nen allfälligen Verzicht zu begründen.
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Die Gemeindewird angewiesen, die Naturschutzzone unterhalb des Gebiets „Crest Sais“ bei nächster Gelegenheit entsprechend dem Perimeter des Ob— jekts des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler auszu-
scheiden.
Die Festsetzung sämtlicher ortsbildprägenden Bauten wird zur Überarbeitung
an die Gemeinde zurückgewiesen. Bis zum Vorliegen eines Gesamtkonzepts
I über das Ortsbild respektive bis zur Genehmigung der entsprechenden Fest»-
setzungen zu den ortsbildprägenden Bauten durch die Regierung gelten wei—
terhin die im GenerellenGestaltungsplan rechtkräftig festgelegten „zu erhal—
tenden Gebäude/Anlagen“ nach Art. 33 Abs. 4 des rechtskräftigen BauG.
Die Gemeinde wird angewiesen, für die ehemalige Waisen— und Erziehungs—
anstalt Löwenberg auf der Parzelle Nr. 85 bei nächster Gelegenheit die Zuv-
weisung zu einer geeigneten Schutzkategorie zu prüfen. Die Gemeinde wird angewiesen, für das GebäudeAsse‘kmNr. 33 auf der Par—
zelle Nr. 1179 eine Schutzzuweisung im Zusammenhang mit dem Nach-
bargebäude zu prüfen. Die Baulinien Typ C entlang der Via Veglia auf den Parzellen Nrn. 843, 849, 854, 855, 856 und 933 werden zur Überarbeitung an die Gemeinde zurück-
gewiesen. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr vom 12. April 2022 wird im Sinne der EnNägungen mit folgendem Vorbehalt genehmigt:
Die geplante Mountainbikeroute, der geplante Lauftreff und die geplante
Loipe mit Enteignungsrecht im Gebiet des Auenobjekts A—29 „Cauma“ von
nationaler Bedeutung werden zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückge— wiesen.
Die Planungsbeschwerde (PB 25/22) wird in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt.
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Die Gemeinde wird angewiesen, vor weiteren Ortsplanungsrevisionen, die mit ei—
ner Vergrösserung oder Verlagerung des Siedlungsgebiets einhergehen, beim
Amt für Raumentwicklung anzufragen, welche Fläche ihr hierfür noch ohne vor—-
gängige Richtplananpassung zur Verfügung steht. Der Gemeindevorstand Schluein wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des
Dispositivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu
geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be—
kanntgabe des GemeindeversammIungsbeschlusses vom 12. April 2022 zu erfol—
gen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbe— schluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin ent-
haltene Vorbehalte und Anweisungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum
nach lVlassgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BFl
370.100) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30—tägige Be—
schwerdefriSt an das Ven/valtungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art nota-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. '
Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzun nehmen.
10. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, in der Objektliste des kantonalen
Richtplans Siedlung (KRIPuS, Kap. 5.2.2) die Gemeinde Schluein gemäss Art. 8 Abs. 2 KRVO als „Gemeinde mit bereinigter Ortsplanung im Bereich WlVlZ“ nachzuführen.
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11. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Ge— nehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Verwal— tungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige VenNaltungs-'
gerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind. 12. Mitteilung an: Gemeindevorstand Schluein, Via Veglia 11, 715i Schluein
Plan-Idee, Postfach 112, 7031 Laax
-— Pini Gruppe AG, Plazza Stazione 15, 6537 Grono — Amt für lmmobilienbewertung — Amt für Jagd und Fischerei — Amt für Natur undUmwelt — Amt für Wald und Naturgefahren - Archäologischer Dienst Denkmalpflege - Tiefbauamt Standeskanzlei - Amt für Raumentwicklung - Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)
Namens der Regierung
Der Präsident: ‚M
.‚..v
Der Kanzleidirektor:
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Dr. Jon Domenic Parolini
i.V. C. Hartmann Lütscher
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund