Teilrevision
Nutzungsplanung, Grundordnung · Tujetsch
Dokument
- Nummer
- 02.1229
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Tujetsch
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 26.08.2002
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AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMPLANUN
II Governo del Cantone dei Grigioni
La regenza dal chantun Grischu
Die Regierung des Kantons Graubünden
Sitzung vom
Mitgeteilt den
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Protokoll Nr.
26. August 2002
28. August 2002
1229
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Tujetsch beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 2. Juni 2002 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen Plan „Midada dal plan general d'avertura indrez d'ennevar sil territori Val Val — Val Tiarms 1:5'000" (Genereller Erschliessungsplan Beschneiung Val Val — Val Tiarms 1:5'000), einen Plan „Midada dal plan general d'avertura Selva — Giu Milä 1:5'000" (Genereller Erschliessungsplan Selva — Giu Milä 1:5'000) sowie einen Plan „Midada dal plan general d'avertura Sedrun — Salis 1:500" (Genereller Erschliessungsplan Sedrun — Salis 1:500) Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidgenössischen Verordnung über die Raumplanung (RPV) sowie ein Umweltverträglichkeitsbericht (mit ergänzenden Unterlagen) liegen vor. Das Amt für Raumplanung verfasste mit Datum vom 12. April 2002 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe der Gemeindeabstimmung vom 2. Juni 2002 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 13. Juni 2002. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 6. Juni 2002 ersuchte der Gemeindevorstand Tujetsch um Genehmigung der Revisionsvorlagen im Rahmen von Art. 37 KRG.
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B. Übereinstimmung mit der Regionalen Richtplanung
Die Realisierung von grösseren Beschneiungsanlagen bedarf gemäss der vom Departement des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) im Dezember 1998 erlassenen Wegleitung „Beschneiungsanlagen im Kanton Graubünden" (nachfolgend als WL 1998 bezeichnet) einer Abstimmung auf Stufe Nutzungsplanung sowie abschliessend einer kommunalen Baubewilligung nach vorgängig durchgeführtem Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren). Eine förmliche Richtplanpflicht für Beschneiungsanlagen besteht gemäss WL 1998 nicht mehr. In der Gemeinde Tujetsch sind die konzeptionellen Überlegungen zur Beschneiung des Skigebietes deshalb in den nutzungsplanerischen Unterlagen darzustellen.
C. Generel er Erschliessungsplan 1:500 „Sedrun — Salis"
Die am 2. Juni 2002 beschlossene Teilrevision des Generellen Erschliessungsplans im Gebiet Sedrun — Salis umfasst die Aufnahme einer geplanten privaten Zufahrt in den Generellen Erschliessungsplan. Diese Ergänzung gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und kann genehmigt werden.
D. Generel er Erschliessungsplan 1: 5'000 „Selva — Giu Milä"
Der Generelle Erschliessungsplan 1:5'000 „Selva — Giu Milä" enthält den Neubau der Druck- und Freispiegelleitung „Selva — Giu Milä". Die Fraktionen Tschamut und Selva sollen an die ARA Sedrun angeschlossen werden.
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Für die Realisierung der Abwasserleitungen braucht es zusätzlich eine Zustimmungsverfügung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (Art. 5 Abs. 2 KRG) des Departements des Innern und der Volkswirtschaft (DIV). Mit der Genehmigung des vorliegenden Generellen Erschliessungsplanes wird es sich um eine Zustimmung zu einem nutzungsplankonformen Bauvorhaben gemäss Art. 22 RPG handeln. Ein entsprechendes Baugesuch liegt dem Amt für Raumplanung vor. Die Zustimmungsverfügung kann mit entsprechenden Auflagen in Aussicht gestellt werden. Der Generelle Erschliessungsplan 1:5'000 „Selva — Giu Milä" gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die Vorlage kann genehmigt werden.
E. Genereller Erschliessungsplan 1: 5'000 Beschneiungsaniagen „Val Val — Val Tiarms" 1. Zusammenhang des Vorhabens mit anderen Projekten der Bergbahnen im Skigebiet Sedrun — Rueras
Am 21. Mai 2000 hat die Gemeinde Tujetsch eine Beschneiungsanlage im Gebiet Milez — Cuolm Val — Val Val beschlossen, welche mit Regierungsbeschluss Nr.1234 vom 11. Juli 2000 genehmigt wurde. Die Beschneiungsflächen umfassten ca. 12.5 ha. Im UVB und im technischen Bericht wurde die nun zur Genehmigung vorliegende Ausbauoption erwähnt, auf eine Eingabe aber dannzumal verzichtet.
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2. Abstimmung des Vorhabens mit der rechtsgültigen Nutzungsplanung der Gemeinde Tujetsch
Während der Vegetationszeit 2001 wurden Möglichkeiten geprüft, wie die Beschneiungsanlage in Richtung Calmut erweitert werden könnte. Mit dem Erlass des Generellen Erschliessungsplanes 1:5'000 Beschneiungsanlagen „Val Val — Val Tiarms" hat die Gemeinde Tujetsch nun die erforderlichen nutzungsplanerischen Voraussetzungen für die Bewilligung und Realisierung der Erweiterung der Schneeanlage im Val Tiarms geschaffen, zumal die geplante Beschneiungsanlage laut rechtskräftigem Zonenplan und Generellem Gestaltungsplan 1:10'000 vom 22. Oktober 1995 vollständig innerhalb der Wintersportzone liegt. 3. Beurteilung des Vorhabens im Sinne der Wegleitung 1998 (WL 1998) des DIV für Beschneiungsanlagen im Kanton Graubünden 3.1 Einzuhaltende allgemeine Grundsätze für Beschneiungsanlagen
Gemäss der WL 1998 sind Nutzungsplanungen für Beschneiungsanlagen hauptsächlich im Hinblick auf die Einhaltung der folgenden allgemeinen Grundsätzen zu prüfen: 1.
Der Bau und der Betrieb der Beschneiungsanlage steht im Einklang mit den Zielen und Anliegen der Raumplanungs-, Umweltschutz-, Naturschutz-, Landschaftsschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung.
2.
Der Beschneiungszweck besteht darin, a) den Einheimischen und Gästen im erschlossenen Ski- und Snowboardgebiet ein bedarfsgerechtes Angebot an schneesicheren, gut präparierten und gefahrlosen Beschäftigungs- und Talabfahrtspisten während der üblichen Wintersaisonzeit zur Verfügung zu stellen, b) den Einheimischen und Gästen ein den heutigen Bedürfnissen entsprechendes Angebot an weiteren Wintersportmöglichkeiten (beispielsweise Schlittelbahnen, Langlaufloipen, Skisprung) anzubieten und c)
die Anforderungen an die Vergabe von bedeutenden Wintersportwettkämpfen zu erfüllen.
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3.
Beschneiungsanlagen im Sinne von Ziffer 2 lit. a hievor sind auf die bedeutendsten Pisten in den erschlossenen Ski- und Snowboardgebieten zu konzentrieren. Für die Beurteilung dieses Grundsatzes ist seitens des Planungsträgers ein Konzept vorzulegen.
4.
Mit der Hilfe von Beschneiungsanlagen darf die Voraussetzung für den Wintersport in Gebieten, die wegen ihrer Höhenlage, Exposition, Topographie und klimatischen Bedingungen für den Wintersport an sich ungeeignet sind, nicht erst geschaffen werden.
5.
Grundsätzlich darf nur zwischen dem 1. November und dem 31. März beschneit werden. In begründeten Ausnahmefällen darf bereits ab dem 15. Oktober beschneit werden.
6.
Die Anliegen des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes sind angemessen zu berücksichtigen. Besonders zu beachten sind folgende Grundsätze: a) Der Wasserbezug ist nach Möglichkeit so zu konzipieren, dass ein Heraufpumpen von Wasser aus dem Talgrund entfällt, dass das Wasser aus dem gleichen Gebiet stammt, in welchem die Beschneiungsfläche liegt und dass von Wasserabnahmen aus Oberflächengewässern während der Periode der Tiefstabflüsse abgesehen werden kann. b) Moore von nationaler Bedeutung dürfen nicht beschneit werden. Moore von regionaler und lokaler Bedeutung sollen nach Möglichkeit nicht beschneit werden.
7.
Es dürfen dem Beschneiungswasser keine umweltgefährdenden Stoffe und Organismen beigegeben werden.
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3.2 Prüfung anhand der allgemeinen Grundsätzen für Beschneiungsanlagen a) Einhaltung der Ziele und Anliegen der Raumplanungs-, Umweltschutz-, Naturschutz-, Landschaftsschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung
Bezüglich der Einhaltung der Ziele und Anliegen der Raumplanungsgesetzgebung kann auf die Ausführungen unter lit. b) bis d) nachstehend verwiesen werden. Bezüglich der Einhaltung der Ziele und Anliegen der Umweltschutz-, Naturschutz-, Landschaftsschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung kann auf die Ausführungen unter lit. e) bis g) nachstehend sowie auf den UVP (vgl. Ziffer 4 hienach) verwiesen werden. b) Einhaltung des zulässigen Beschneiungszweckes
Wie sich aus dem Technischen Bericht vom Februar 2002 (vgl. S. 2) ergibt, bildet das vorliegende Beschneiungsvorhaben das eigentliche Kernstück der Verbindung zwischen dem Oberalppass und Cuolm Val. Es dient dazu, den problematischen Pistenabschnitt zu sichern und damit die Sicherstellung eines angemessenen Angebotes an schneesicheren, gut präparierten und damit gefahrlosen Pisten zu gewährleisten. Der Zweck des vorliegenden Beschneiungsprojektes liegt angesichts dieser Zielsetzung innerhalb der in der WL 1998 abgesteckten Leitplanken. c) Konzentration auf die bedeutendsten Pisten des erschlossenen Skigebietes Sedrun — Rueras
Vorliegend geht es um die Beschneiung eines Teilstückes, welches Bestandteil der Zubringerpiste zum Oberalppass zwischen Val Val und Alp Tiarms bildet. Dieser Piste kommt eine besondere Bedeutung zu, da sie als Zubringer der Tagesbesucher der Innerschweiz dient. Es kann somit festgestellt werden, dass es sich vorliegend um die Beschneiung einer der wichtigsten Pistenabschnitte im Skigebiet Sedrun — Rueras handelt. Der Grundsatz der WL 1998, die Beschneiung auf die bedeutendsten Pisten zu konzentrieren, ist daher eingehalten.
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d) Eignung des Skigebietes Sedrun — Rueras für die Wintersportnutzung
Das gesamte Skigebiet der Bergbahnen Sedrun-Rueras AG umfasst ca. 50 km Pisten. Davon werden Pisten auf einer Länge von rund 3.5 km beschneit. Bereits im Regierungsbeschluss Nr. 1234 vom 11. Juli 2000 wurde festgestellt, dass die Eignung des Skigebietes Sedrun — Rueras für die Wintersportnutzung unbestritten ist. e) Einhaltung des zulässigen Beschneiungszeitraumes
Die Bestimmungen von Art. 41 Abs. 2 des Baugesetzes der Gemeinde Tujetsch lassen eine Beschneiung ab dem 1. November zu. Im Weiteren darf nur bis am 31. März beschneit werden. In den Monaten November und Dezember kann mit genügend langen Kälteperioden gerechnet werden, um die Grundbeschneiung ausführen zu können. Wenn die Beschneiung nach diesen Angaben respektive Vorgaben durchgeführt wird, entspricht sie den Rahmenbedingungen gemäss WL 1998. f) Gewässerschutz
Hinsichtlich der gewässerschützerischen Aspekte des Vorhabens wird auf die Beurteilung der materiellen Umweltverträglichkeit unter Ziffer 4.5 verwiesen. g) Wasserbezug
Wie dem Technischen Bericht (vgl. S. 3) zu entnehmen ist, stammt das Wasser für die Beschneiung aus der bestehenden Bachfassung der KVR im Val Val. Aufgrund von verschiedenen Messungen kann angenommen werden, dass im November/Dezember ca. 79 — 90 Vs gefasst werden. Der Bedarf von maximal 55 Vs ist somit sicher gedeckt. Beim Nachschneien in der Zeit von Januar bis März handelt es sich um punktuelle Einsätze, so dass eine Wassermenge von ca. 20 — 30 Vs genügend ist. Der maximale Wasserbedarf von 55 Vs wird durch die neue Beschneiung nicht erhöht, da nie mehr als 10 Propellergeräte gemeinsam im Einsatz sind. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Grundsätze der WL 1998 hinsichtlich des Wasserbezugs eingehalten sind.
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h) Beschneiung von Mooren Gemäss WL 1998 dürfen Moore von nationaler Bedeutung nicht beschneit werden, während die Beschneiung von Mooren regionaler oder lokaler Bedeutung wenn möglich vermieden werden soll. Im Bereich der vorgesehenen Beschneiung liegen sowohl Moore von lokaler wie auch von nationaler Bedeutung (vgl. UVB Anhang 1 und Anhang 2). Die Linienführung und die Breite der zu beschneienden Piste wie auch die Lage der erdverlegten Druckleitung wurde im Gelände unter Mitwirkung des ANL und des WWF festgelegt, wobei die Flachmoore berücksichtigt worden sind. Gleichzeitig wurden auch andere Pistenführungen untersucht. In Abwägung der Vor- und Nachteile wurde die moornahe Beschneiungspiste befürwortet, obwohl dadurch kleinere Beschneiungsflächen auf die Flachmoore zu liegen kommen. Die Schneibreite im Bereich der Flachmoore wurde gegenüber dem ursprünglichen Projekt reduziert. Im unteren Bereich wurde die Linienführung der Beschneiung nach Süden verschoben und somit der bereits realisierten Beschneiungsfläche angepasst. Eine Beschneiung der Moorflächen v.a. im Übergangsbereich, bei dem der Moorvegetation vermehrt Arten der umliegenden Vegetationseinheiten beigemischt sind, lässt sich somit nicht vollständig vermeiden. Durch die Beschneiung können für die beeinträchtigten Flächen gar positive Effekte bestehen, da gemäss UVB (vgl. S. 4) die Schäden am Boden, welche vom Pistenbetrieb herrühren, reduziert werden können. Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Schneileitung teilweise in ein Moor von nationaler Bedeutung zu liegen kommt und eine Beschneiung von Moorflächen im vorliegenden Fall unumgänglich ist.
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i)
Prüfung betreffend unzulässigen Beschneiungsadditiven
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen (vgl. UVB S. 4) kann gefolgert werden, dass der Grundsatz, wonach dem Beschneiungswasser keine umweltgefährdenden Stoffe und Organismen (unzulässige Kristallisationsadditive) beigegeben werden dürfen, eingehalten wird. In diesem Zusammenhang drängt sich lediglich der Hinweis auf, dass die Schneeanlagenbetreiberin das Amt für Umwelt rechtzeitig und unaufgefordert über die Art des vorgesehenen Produktes zu informieren hat, sofern sie in Zukunft irgendwelche Schneizusätze einzusetzen gedenkt.
4. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) 4.1 Erfordernis UVP und massgebliches Verfahren
Im Skigebiet Sedrun - Rueras soll die bestehende Beschneiungsanlage von 12.5 ha um rund 1.2 ha auf total ca. 13.7 ha ausgebaut werden. Beschneiungsanlagen mit einer beschneiten Fläche von mehr als 5 ha entsprechen dem Anlagetyp Nr. 60.4 gemäss Anhang zur UVPV, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach Art. 9 USG durchzuführen ist. Dies gilt auch für Änderungen von bestehenden Beschneiungsanlagen, sofern diese Erweiterungen wesentlich sind (Art. 2 UVPV). In Übereinstimmung mit der Beurteilung der kantonalen Fachstellen stuft die Gesuchstellerin den vorgesehenen Ausbau der Schneeanlage als wesentlich im Sinne von Art. 2 UVPV ein, da die Erweiterung in vegetationskundlich hochsensible Bereiche (Flachmoor von nationaler Bedeutung „Val Val, Maighels", Objektnummer 1651) erfolgt. Laut Anhang zur KUVPV ist das Nutzungsplangenehmigungsverfahren nach Art. 37 KRG das massgebliche Verfahren für die Durchführung der UVP im Sinne von Art. 5 Abs. 1 UVPV. Zuständige Behörde ist somit die Regierung, welcher der Genehmigungsentscheid obliegt (Art. 37 Abs. 3 KRG).
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4.2 Gegenstand der UVP (Vorhaben)
Die auf Gemeindegebiet von Tujetsch geplante Beschneiungsanlage ist gemäss den Angaben im vorliegenden Technischen Bericht vom Februar 2002 eine Erweiterung der bewilligten und in Betrieb stehenden Anlage „Milez — Cuolm Val — Val Val". Die Fläche der bereits bewilligten Beschneiungspisten beträgt 12.5 ha. Zusätzlich soll nun die Skipiste auf einer Länge von rund 500 m ebenfalls beschneit werden. Die zu beschneiende Fläche beträgt ca. 1.2 ha. Nach dem erfolgten Ausbau umfasst die Beschneiungsanlage im Skigebiet Sedrun — Rueras somit eine Fläche von 13.7 ha. Die Gesuchstellerin geht davon aus, dass pro Saison für diese zusätzliche Beschneiung ca. 3'500 m 3 Wasser gebraucht werden. Da es sich um eine Vergrösserung der beschneiten Fläche von weniger als 10% handelt, können gemäss Technischem Bericht (vgl. S. 2) Wasser- und Energieversorgung der bestehenden Anlage ohne Veränderung genutzt werden. Die für die Erstellung der Beschneiung notwendigen baulichen Veränderungen betreffen hauptsächlich das Leitungsnetz für die Strom- und Wasserversorgung. Das Leitungsnetz wird 0.5 km lang und mit 6 Zapfstellen versehen. Die Leitung durchquert auf einer Distanz von insgesamt 20 bis 30 m ein Flachmoor von nationaler Bedeutung. Alle Zapfstellen werden in unterirdische, vorfabrizierte Betonschächte montiert, welche im Sommer nicht sichtbar sind. Damit der Grabenaushub möglichst klein gehalten wird, werden die Leitungen grundsätzlich nicht frostsicher verlegt. Die Grabentiefe liegt zwischen 80 und 120 cm. Um Frostschäden zu vermeiden, muss das Leitungssystem nach Gebrauch jeweils entleert werden. Zu diesem Zweck sind bei den untersten Zapfstellen Entleerungsleitungen vorgesehen. Im UVB sind eine Reihe von Massnahmen zum Schutz der Umwelt dargestellt, auf die im Detail später eingegangen wird.
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4.3 Inhalt der UVP
Inhalt der UVP bildet einerseits die Prüfung, ob die im UVB enthaltenen Angaben vollständig und richtig sind (Art. 13 Abs. 1 UVPV). Es geht also darum zu prüfen, ob die Angaben im UVB genügen, um beurteilen zu können, ob die Anlage den Vorschriften entspricht und ob die im jetzigen Projektierungsstadium und nach heutigem Wissensstand absehbaren und dem Projekt zurechenbaren direkten und indirekten Umweltauswirkungen sowohl einzeln und gesamthaft als auch in ihrem Zusammenwirken korrekt ermittelt und bewertet worden sind. Weiter beurteilt die UVP, ob bei den Anlagen die gesetzlichen Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich eingehalten werden (Art. 13 Abs. 3 UVPV), ob also das Projekt voraussichtlich mit den geltenden Vorschriften zum Schutz der Umwelt verträglich ist. Die Beurteilung stellt eine Prognose der Rechtskonformität des Projekts dar. Massnahmen, die sich aus der Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über den Umweltschutz ergeben, bleiben deshalb vorbehalten. Sowohl bei der UVB-Vollständigkeitsprüfung als auch bei der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung stützt sich die Regierung weitgehend auf den Beurteilungsbericht des Amtes für Umwelt (AfU) vom 31. Juli 2002. 4.4 Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes (UVB)
Als Umweltverträglichkeitsbericht im Sinne von Art. 9 Abs. 2 USG sind die folgenden Unterlagen zu betrachten: •
Sedrun Bergbahnen AG, Schneeanlage Sedrun — Rueras, Umweltverträglichkeitsbericht / Voruntersuchung, Dezember 1999, Ingenieur- und Planungsbüro Monsch, Parpan (nachfolgend UVB Monsch genannt).
•
Sedrun Bergbahnen AG, Beschneiung Skipiste Val Val - Tiarms, Ergänzungen zum Umweltverträglichkeitsbericht vom Dezember 1999 unter Einbezug des Vorprüfungsberichts des Amtes für Raumplanung, Umweltberatung Monn, Camischolas (nachfolgend UVB Monn genannt).
•
Schneeanlage Sedrun — Rueras, Vorprojekt, Ausbauetappe 2002, Technischer Bericht, Februar 2002, Hegland & Partner AG Chur (nachfolgend Technischer Bericht genannt).
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Der UVB behandelt die gemäss Art. 9 Abs. 2 USG erforderlichen Punkte, soweit sie für die Anlage von Bedeutung sind, vollständig. Die Angaben im UVB sind weitgehend richtig. Für die Beurteilung einzelner Aspekte griffen die betroffenen Fachstellen auf eigene Kenntnisse zurück. Im UVB sind eine Reihe von Massnahmen dargestellt, mit welchen die nachteiligen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt minimiert werden können. Diese Massnahmen werden von den angehörten Amtsstellen grundsätzlich als zweckmässig beurteilt und zusammen mit weiteren Massnahmen als Auflagen beantragt. 4.5 Beurteilung der materiellen Umweltverträglichkeit a) Natur- und Landschaftsschutz
Die Linienführung der projektierten Schneeanlage tangiert nur im unteren Bereich relativ unempfindliche Vegetationstypen wie Borstgras- und Milchkrautweiden. In den übrigen Bereichen sind schützenswerte Zwergstrauchheiden und verschiedene Flachmoore vom Vorhaben betroffen. Die Beschneiungsleitung quert den nordwestlichen Teil eines Flachmoores von nationaler Bedeutung (ca. 30 m) sowie Flachmoore von lokaler Bedeutung (Braunseggenrieder, ca. 90 m). Die Linienführung der Leitungsgräben wurde im Rahmen von Feldbegehungen (2001 und 2002) zusammen mit dem Amt für Natur und Landschaft (ANL) und der Umweltschutzorganisation WWF so gewählt, dass die Eingriffe in die problematischen Gebiete minimiert werden konnten. Durch den frühen Einbezug der zuständigen Fachstelle (ANL) konnten diverse Anliegen bereits im UVB und im Projekt berücksichtigt werden. Die Untersuchungen im UVB zeigen auf, dass heute die Vegetation im gesamten Untersuchungsgebiet vor allem in den unebenen Geländebereichen durch den Pistenbetrieb geschädigt ist. Dies trifft auch auf die Moore zu. Aus diesem Grund rechnen die Projektverfasser damit, dass durch die Beschneiung eine Verbesserung eintritt, da eine dauerhafte und ausreichende Schneedecke die Vegetation und den Boden besser vor mechanischer Belastung schützt. Auswertungen von Boden- und Wasserproben zeigen, dass die chemische Zusammensetzung des Beschneiungswassers nicht zu Vegetationsveränderungen in den Flachmooren führen dürfte.
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Bei den unumgänglichen Durchquerungen der Flachmoorbereiche ist einer besonders bodenschonenden Arbeitsweise höchste Beachtung zu schenken. Zum Schutze der Umwelt im Bereich Naturschutz (Vegetation) sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens respektive BAB-Verfahrens folgende Massnahmen als Auflagen aufzunehmen: •
Um eine fachgerechte Ausführung der Bauarbeiten zu gewährleisten, sind die Bauarbeiten unter Anleitung eines ökologischen Baubegleiters auszuführen. Mit dieser Aufgabe soll P. Caflisch des Büros CaNatura, Domat/Ems, betraut werden.
•
Die Tabuflächen (v.a. Moore) sind abzuzäunen.
•
Das Aushubmaterial darf nicht in den Mooren zwischengelagert werden. In der Regel ist es unterhalb des Grabens zu deponieren.
•
Wo möglich soll die Wiederbegrünung über abgetragene Vegetationsziegel erfolgen.
Die baulichen Massnahmen sowie die Beschneiung der Flachmoore und der Zwergstrauchheiden sind gemäss Art. 18 Abs. 1 ter NHG ersatzpflichtig. Als Ersatzmassnahme bietet sich gemäss UVB (UVB Monn) die Aufwertung von Flachmooren mit anschliessender Pflege an. Die genauen Standorte sowie das Ausmass der Ersatzmassnahmen stehen noch nicht fest (s. UVB Monn S. 5). Sie sollen demnächst in Zusammenarbeit mit dem ANL bestimmt und zusammen mit noch ausstehenden Ersatzmassnahmen des bereits realisierten Abschnitts Milez - Val Val in einem landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) dargestellt werden. Für den Fall, dass keine Ersatzmassnahmen getroffen werden, soll eine finanzielle Abgeltung fällig werden (s. UVB Monn, S. 5 und Anhang 4). Die im UVB dargelegte Bewertung des Eingriffs in die schützenswerten Biotope und die vorgeschlagene Art der Ersatzmassnahme (Pflege der umliegenden Moore) gehen in die geeignete Richtung. Sie müssen jedoch noch konkretisiert und ergänzt werden. Es fehlt namentlich die Beurteilung der Eingriffe der ersten Bauetappe mit der Beschneiung des Val da Stiarls. Die von der Regierung bei der Genehmigung der bestehenden Schneeanlage Sedrun — Rueras verfügte Auflage, wonach für die Eingriffe ins Moor von regionaler Bedeutung Val da Stiarls Ersatzmassnahmen in den Mooren von nationaler Bedeutung Val Val zu treffen sind (s. RB Nr. 1234 vom 11. Juli
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2000, Ziff. 3 lit. a), ist bisher nicht erfüllt worden. Die ökologischen Massnahmen sollen bevorzugt als Aufwertungen ähnlicher Lebensräume geleistet werden. Vorgesehen ist die langfristige Sicherstellung der Pflege von brachgefallenen Flachmooren. Eine weitere Möglichkeiten wäre das Schliessen von Drainagegräben in Flachmooren. Um einen einheitlichen Vollzug sicherzustellen, ist das ANL im Begriff, eine nachvollziehbare Methodik für die Vollzugspraxis von Art. 18 Abs. 1 ter NHG zu entwickeln. Ziel dieser Methodik ist es, die Beeinträchtigung von Biotopen aufgrund unterschiedlicher Eingriffe (wie Tiefbauten, Beschneiung etc.) und damit den Umfang der Ersatzpflicht bzw. die möglichen Ersatzmassnahmen (wie z.B. Verzicht auf Pisten, Bewirtschaftung von brachliegenden Flächen etc.) zu quantifizieren. Der methodische Ansatz besteht darin, dass einerseits die unterschiedlichen Biotope mittels eines Punktesystems gemäss der Schlüsselfaktoren „Seltenheit", „Seltenheit der darin vorkommenden Arten", „Artenzahl" und „Alter" bewertet werden. Besonders schutzwürdige und seltene Lebensräume wie z.B. Hochmoore werden dabei höher bewertet (punktiert) als z.B. ein Trockenstandort. Mit dem gleichen methodischen Ansatz kann andererseits die Beeinträchtigung dieser Biotope und die notwendigen Ersatzmassnahmen quantifiziert (punktiert) werden. Ein Eingriff gilt als kompensiert, wenn sich die Bewertung des Eingriffs und der Ersatzmassnahmen ausgleichen. Die erwähnten Ersatzmassnahmen sind für Bodeneingriffe (Pistenkorrekturen, Gräben etc.) in sämtlichen Lebensräumen, für die Bundesinventare bestehen oder die im Anhang 1 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) erwähnt sind, zu leisten. Hingegen kann auf Ersatzmassnahmen für die Beschneiung von Blaugrasrasen, Borstgrasrasen, Krummseggenrasen, Alpinen Schuttfluren, Zwergstrauchheiden und Schneetälchen oberhalb der natürlichen Waldgrenze (Südbünden und Engadin 2300 m ü.M.; Nordbünden 2000 m.ü.M.) verzichtet werden. Im Schneesportgebiet Sedrun — Rueras ist bereits ein UVP-pflichtiges Vorhaben realisiert worden. Dem Vorschlag, wonach die Ersatzmassnahmen für alle mit der Realisierung des Gesamtkonzepts verbundenen Eingriffe in schutzwürdige Biotope in einem landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) darzustellen sind, wird zugestimmt. Die ersatzpflichtigen Eingriffe und die vorzuschlagenden Ersatzmassnahmen sind
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anhand der Methode des ANL zu quantifizieren und in einem Bericht zu dokumentieren. Die sich daraus ergebenden Massnahmen sind in einem LBP darzustellen. Dieser LBP ist bis Ende Dezember 2002 via Standortgemeinde dem DIV zur Zustimmung einzureichen. Sollte bis Ende Dezember 2002 betreffend dem Vorhaben „Beschneiungsanlage im Gebiet Milez — Cuolm Val — Val Val" kein genügendes Projekt für die erforderlichen Ersatz- und Kompensationsmassnahmen vorliegen, behält sich die Regierung einerseits einen Widerruf des Genehmigungs- respektive Bewilligungsentscheides für die Beschneiung des Abschnittes „Val Val — Val Tiarms" vor. Andererseits würde dann die Zahlung des monetären Ersatzes für die Beschneiungsanlage gemäss UVB Monn (Anhang 4) fällig. Die geplanten Massnahmen zur weiteren Verminderung der Eingriffe werden von den Fachstellen begrüsst. Die aufgeführten Punkte sind als zwingende Auflagen zu übernehmen (s. S. 17/18 UVB Monn und S. 3 UVB Monsch). b) Gewässerschutz und Fischerei
Wasserbezuq Die Wasserversorgung der Schneeanlage basiert auf der Wasserentnahme aus der bestehenden Wasserfassung Val Val, der Kraftwerke Vorderrhein AG. Während den Beschneiungstagen/-nächten soll in den Monaten November und Dezember (Grundbeschneiung) maximal 54 Vs und in den Monaten Januar bis März maximal 27 Vs (Nachbeschneiung) Wasser bezogen werden. Aufgrund von Abflussmessungen der letzten fünf Jahre kann davon ausgegangen werden, dass in den Monaten November und Dezember mindestens 57 bis 68 Vs und in den Monaten Januar bis März mindestens 49 bis 51 Vs der Fassung zufliessen. Falls im Rahmen der Sanierung der Wasserfassung im Sinne von Art. 80 ff. des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes (GSchG) spätere Restwasserauflagen an der Wasserfassung Val Val verfügt werden und der Beschneiungsanlage eventuell nicht mehr genügend Wasser zur Verfügung steht , muss allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt ein Tagesspeicher von 1'200 m 3 Inhaltersteltwerden(s.UVBMonschS.14).
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Aufgrund der bestehenden Konzession der KVR besteht heute keine Pflicht zur Abgabe von Dotierwasser an der Fassung Val Val. Die Wasserentnahme aus der Val Val stellt in der Beurteilung des AfU ein Sanierungsfall gemäss Art. 80 ff. GSchG dar. Solange der Sanierungsentscheid der Regierung zu dieser Wasserentnahme nicht vorliegt, bestehen aus der Sicht der zuständigen Fachstellen keine Einwände gegen den vorgesehen Wasserbezug, da sich aus ökologischer Sicht bis zu diesem Zeitpunkt nichts ändert. Diese Zustimmung bedeutet weder eine Präjudiz noch eine Einschränkung für einen späteren Sanierungsentscheid. Im Anschluss an den Entscheid einer Sanierung der Wasserentnahme am Val Val gemäss Art. 80 ff GSchG sind durch die Bergbahnunternehmung allfällige Massnahmen zum Schutz des Gewässers zu treffen (z.B. Bau eines Speichers). Bachqueruna und Grundwasser- und Quellschutzzonen Für die Erstellung der Leitungen für die Schneeanlage (Wasser- und Stromversorgung) sind verschiedene Bachquerungen notwendig. Beim Bau diverser Leitungen sind Querungen von Oberflächengewässer notwendig. Die entsprechenden Eingriffe fallen unter die Bestimmungen von Art. 37 GSchG. Die Bachquerungen müssen gewässerschonend ausgeführt werden. Die Leitungen sind so einzubauen, dass keine Verbauungen des Gewässers notwendig werden. Für die Detailprojektierung und die Bauausführung ist der Hauptfischereiaufseher beizuziehen. Die Beschneiungsfläche Val Val — Val Tiarms führt durch keine Grundwasser- und Quellschutzzone der Gemeinde Tujetsch. c) Walderhaltung / Gefahrengebiete
Der UVB führt aus, dass sich durch den Bau und Betrieb der Schneeanlage keine direkte Belastung für das Waldareal ergebe. Die gesamte Anlage liegt ausserhalb der Gefahrenzone gemäss Zonenplan. Die zuständige Fachstelle (Amt für Wald) hat keine Bemerkungen anzubringen. Es ist jedoch anzumerken, dass der Gefahrenzonenplan der Gemeinde Tujetsch lediglich Bezug auf Gebiete bis zur Waldgrenze nimmt. Er enthält somit keine Angaben über die Gefahrensituation im Bereich der Schneeanlage.
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d) Bodenschutz
Um die Wasserleitungen verlegen zu können, muss ein rund 500 m langer und 80 — 120 cm tiefer Graben ausgehoben werden. Der Boden im Bereich Val Val — Tiarms ist grösstenteils mit Vegetation bewachsen. Das Projektgebiet wird während des Sommers als Alpweide genutzt und alljährlich mit Rindern bestossen. Um die Bodenqualität infolge der Bauarbeiten sowenig wie möglich zu beeinträchtigen, ist ein schonender und fachgerechter Umgang mit dem Bodenmaterial erforderlich. Dies wird durch den vorgesehenen Beizug des ökologischen Baubegleiters sichergestellt. Um die Anforderungen gemäss Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens gerecht zu werden und die Qualität des Bodens infolge Erdbewegungen so wenig wie möglich zu beeinträchtigen, sind verschiedene Massnahmen erforderlich (s. S. 17 UVB Monsch und Anhang 5 UVB Monn). Die Zuführung der Baumaterialien zur Baustelle kann sowohl von oben wie auch unten her über bestehenden Strassen erfolgen. Die Bauarbeiten werden voraussichtlich wie bereits im realisierten Abschnitt Val da Stiarls mit einem Muck ausgeführt. Das Anlegen einer Baupiste ist nicht erforderlich, da die Baumaterialien wie z.B. Rohre von der Strasse bis zum Einsatzort von den Bauarbeitern getragen werden. Nach Eingriffen in die Vegetationsdecke, z.B. beim Bau von Leitungsgräben, werden hochgelegene Flächen nur langsam wieder durch Pflanzen besiedelt. Eingriffe in spezielle Vegetationsformen sind besonders problematisch und müssen mit spezieller Kenntnis und Anleitung durchgeführt werden, um langfristige Schäden zu vermeiden bzw. auf ein Minimum zu reduzieren. Zur Verminderung der Erosion und der Bodenverdichtung müssen beim Bau der Leitungen bestimmte Regeln beachtet und Massnahmen getroffen werden. Dabei sind insbesondere die Art, der Zeitpunkt und der Ort der eingesetzten Baumaschinen, der Umgang mit dem betroffenen Humus sowie die Wiederherstellung der Grasnarbe nach dem Abschluss der baulichen Tätigkeit von entscheidender Bedeutung.
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Ohne spezielle Kenntnisse in Ökologie und insbesondere in Bodenkunde ist es für Baufachleute in der Regel schwierig zu entscheiden, welche Massnahmen zur Minimierung von negativen Auswirkungen auf den Boden im Einzelfall an einer bestimmten Stelle angemessen sind. Aus der Sicht des AfU sind diese Anforderungen aufgrund der im UVB aufgeführten Massnahmen erfüllt (s. S 17 UVB Monsch und Anhang 5 UVB Monn). e) Lärmschutz
Im Projektperimeter befinden sich keine Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen. Für den Anlageteil Val Val - Tiarms sind daher keine Betriebseinschränkungen gemäss LSV notwendig. Die Lärmimmissionen während der Bauphase wurden im UVB als relativ unbedeutend beurteilt. Dies befreit die Bauherrschaft aber nicht von der Verpflichtung, im Rahmen der Vorsorge die nach dem Stand der Technik möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen zur Reduktion der Emissionen zu treffen. Im vorliegenden Fall denkt die zuständige Fachstelle (AfU) namentlich an den Einsatz von Baumaschinen mit entsprechenden Schalldämpfern. Welche Umweltschutzmassnahmen im Einzelnen realisierbar sind, lässt sich anhand der vorliegenden Unterlagen nicht festlegen. Die Bauherrschaft soll verpflichtet werden, über die Submission emissionsmindernde Massnahmen gemäss der Baulärm-Richtlinie des BUWAL zu treffen. f) Lufthygiene
Aufgrund der Darlegungen im UVB wird das Vorhaben keine relevanten Auswirkungen auf diesen Umweltbereich haben. Die zuständige Fachstelle (AfU) beurteilt die Auswirkungen des Vorhabens auf den Bereich der Lufthygiene (Schadstoffemissionen und — immissionen) als relativ unbedeutend. Dies befreit die Bauherrschaft aber nicht von der Verpflichtung, im Rahmen der Vorsorge die nach dem Stand der Technik möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen zur Reduktion der Emissionen zu treffen. Die Bauherrschaft soll dazu verpflichtet werden, über die Submission emissionsmindernde Massnahmen gemäss der Baurichtlinie Luft des BUWAL zu treffen.
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g) Heimatschutz Im UVB finden sich keine Angaben zu diesem Thema. Die zuständige Fachstelle (Archäologischer Dienst [AD]) hat keine prinzipiellen Bedenken betreffend dem vorliegenden Vorhaben. Sie macht jedoch darauf aufmerksam, dass überall bei Bodeneingriffen archäologische Funde und Befunde, wie z.B. altes Mauerwerk etc., ans Tageslicht gelangen können. Solche Funde und Befunde sind dem AD zu melden (Art. 20 kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung).
4.6 Schlussfolgerungen
In der Gesamtbeurteilung gelangt die Regierung zum Schluss, dass der geplante Bau der Schneeanlage Val Val — Val Tiarms den Vorschriften zum Schutze der Umwelt entsprechen wird, sofern die in den Erwägungen dargelegten Massnahmen zum Schutz der Umwelt getroffen werden. Die projektbezogene Nutzungsplanung zur Realisierung der Beschneiungsanlage „Val Val — Val Tiarms", bestehend aus einem Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 Beschneiungsanlagen „Val Val — Val Tiarms", kann somit genehmigt werden.
5. Abschliessend erforderliche Bewilligungsverfahren
Im Anschluss an die regierungsrätliche Genehmigung des vorliegenden Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 Beschneiungsanlagen „Val Val — Val Tiarms" bedarf es zur Realisierung der Beschneiungsanlage noch folgender Bewilligungen:
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a) Baubewilligung der Standortgemeinde (Art. 5 Abs. 1 KRG)
Jede ortsfeste Beschneiungsanlage sowie auch jede mobile Beschneiung bedarf einer Baubewilligung. Die Baueingabeprojekte haben alle vorgesehenen Anlageteile zu enthalten, und die in den Umweltverträglichkeitsberichten sowie im vorliegenden Genehmigungsbeschluss enthaltenen Auflagen für die Projektierung sind mitzuberücksichtigen. Soweit gewisse Auflagen, namentlich solche für die Bau- und Betriebsphase, im Baueingabeprojekt nicht berücksichtigt werden können, sind sie durch die Gemeinde mittels Auflagen in der Baubewilligung selbst anzuordnen. b) Zustimmungsverfügung BAB (Art. 5 Abs. 2 KRG) Die Baubewilligung der Standortgemeinde ist vorgängig deren Eröffnung an die Gesuchsteller mitsamt den erforderlichen Auflagen, Baueingabeplänen, Betriebsbedingungen und weiteren erforderlichen Unterlagen dem Departement des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) zur Zustimmung zu unterbreiten, wobei anzumerken ist, dass es sich dabei nicht um eine Zustimmung zu einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG), sondern um eine Zustimmung zu einem nutzungsplankonformen Bauvorhaben gemäss Art. 22 RPG handeln wird. Ein entsprechendes Gesuch liegt dem DIV bereits vor. Weitere Bewilligungen gestützt auf die Spezialgesetzgebung sind aufgrund des gegenwärtigen Kenntnisstandes über das Projekt nicht erforderlich. Sofern für die Realisierung des Beschneiungsprojektes nebst den vorstehend erwähnten Bewilligungen trotzdem noch weitere, derzeit noch nicht absehbare Bewilligungen erforderlich sind, bleiben die entsprechenden Verfügungen vorbehalten.
Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG, Art. 9 USG und Art. 20 Abs. 3 lit. b NHV
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beschliesst die Regierung:
1. Der Generelle Erschliessungsplan Sedrun — Salis 1:500 vom 2. Juni 2002 wird genehmigt. 2.
Der Generelle Erschliessungsplan Selva — Giu Milä 1:5'000 vom 2. Juni 2002 wird genehmigt.
3. Der Generelle Erschliessungsplan Beschneiungsanlage Val Val — Val Tiarms 1:5'000 vom 2. Juni 2002 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
Das Gegenstand dieses Generellen Erschliessungsplanes bildende Beschneiungsvorhaben „Val Val - Tiarms" bedarf vorgängig der Realisierung noch einer Baubewilligung der Standortgemeinde und einer Zustimmungsverfügung des DIV im BAB-Verfahren. Diese Bewilligungen können unter der Voraussetzung, dass die nutzungsplanerischen Regelungen, die Vorgaben und Massnahmen gemäss UVB sowie die UVP-bedingten Auflagen gemäss Ziffer 4 hienach eingehalten werden, als in Aussicht gestellt betrachtet werden. Sofern für die Realisierung des Beschneiungsvorhabens „Val Val — Val Tiarms" nebst der 4 hievor erwähnten Bewilligungen noch weitere, derzeit nicht absehbare Bewilligungen erforderlich sein sollten, bleibt der entsprechende Entscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 4. Es wird gestützt auf den Umweltverträglichkeitsbericht vom Dezember 1999 (UVB Monsch) sowie auf die Ergänzung des UVB vom Februar 2002 (UVB Monn) und auf den dazu erstellen Beurteilungsbericht des Amtes für Umwelt vom 31. Juli 2002 sowie unter den nachstehend aufgeführten zusätzlichen Auflagen festgestellt, dass die im Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 „Beschneiungs-
anlage Val Val — Val Tiarms" vom 2. Juni 2002 vorgesehene Beschneiungsanlage umweltverträglich errichtet und betrieben werden kann:
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a)
Die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 14 Abs. 5 NHV für den unumgänglichen Eingriff ins Flachmoor von nationaler Bedeutung Val Val, Maighels kann unter der Auflage der Ersatzleistungen (s. unten Punkt b) erteilt werden. Für den Eingriff ins Moor von nationaler Bedeutung Val Val sind Ersatzmassnahmen zu treffen, welche in Zusammenarbeit mit dem Amt für Natur und Landschaft zu planen und vorzunehmen sind.
b)
Für die vorliegenden und von früheren Beschneiungsprojekten verursachten Beeinträchtigungen schützenswerter Biotope sind die notwendigen Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1 ter NHG im Sinne der Erwägungen zu bestimmen und in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) festzulegen. Der LBP ist bis Ende Dezember 2002 via Standortgemeinde dem DIV zur Zustimmung einzureichen. Die Realisierbarkeit der Ersatzmassnahmen muss dabei nachgewiesen sein (z.B. muss ein allfällig notwendiges Einverständnis eines betroffenen Grundeigentümers vorliegen). Falls innert Jahresfrist kein bewilligter LBP vorliegt, behält sich die Regierung einen Widerruf des Genehmigungs- respektive Bewilligungsentscheides für die Beschneiung des Abschnittes „Val Val — Val Tiarms"
vor. c)
Es ist eine fachlich kompetente Umweltbaubegleitung zu bestimmen, welche für die Umsetzung der Massnahmen gemäss UVB sowie gemäss den Erwägungen besorgt ist. Für diese Umweltbaubegleitung ist ein Pflichtenheft zu erstellen. Das Pflichtenheft ist dem Departement des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) zur Zustimmung zu unterbreiten.
d)
Die im UVB vorgeschlagenen Massnahmen zum Schutz der Umwelt (vgl. S.17 UVB Monsch und Anhang 5 UVB Monn) sind zu realisieren.
e)
Die durch den Leitungsbau tangierten Bachläufe sind naturnah wieder herzustellen (Art. 9 Abs. 1 lit. a BGF und Art. 37 Abs. 2 GSchG). Diese Arbeiten sind in Absprache und im Einvernehmen mit dem zuständigen Hauptfischereiaufseher zu planen und auszuführen (Art. 41 KGF). Der Hauptfischereiaufseher ist frühzeitig vor Beginn der Bauarbeiten zu kontaktieren.
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f)
Über die Submission ist sicherzustellen, dass emissionsmindernde Massnahmen gemäss der Baulärm-Richtlinie sowie der Baurichtlinie Luft des BUWAL getroffen werden.
g)
Archäologische Funde und Befunde sind dem AD zu melden (Art. 20 kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung)
5.
Die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 14 Abs. 5 NHV für den unumgänglichen Eingriff ins Flachmoor von nationaler Bedeutung Val Val wird unter der Auflage gemäss Ziffer 4 lit. a hievor erteilt.
6.
Das Departement des Innern und der Volkswirtschaft wird beauftragt, die in den Erwägungen Ziff. 4.5 aufgeführten Auflagen zum Schutze der Umwelt, welche sich auf das vorgesehene Bauvorhaben beziehen, in die BAB-Zustimmungsverfügung (Art. 5 Abs. 2 KRG) aufzunehmen.
7.
Der vorliegende Regierungsbeschluss, der Umweltverträglichkeitsbericht sowie der Beurteilungsbericht des Amtes für Umwelt können — ab öffentlicher Bekanntgabe im Kantonsamtsblatt — während 20 Tagen beim Amt für Raumplanung, Grabenstrasse 1, Ausstellungsraum, 5. Stock, 7000 Chur eingesehen werden (Auflage nach Art. 20 UVPV).
8. Gegen den vorliegenden Beschluss kann innert 20 Tagen seit Eröffnung Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Für die Gemeinde bleibt, sofern sie eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie geltend machen möchte, nur die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen. 9. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
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10. Die Kosten für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden der Gesuchstellerin (Bergbahnen Sedrun – Rueras AG) auferlegt. Der entsprechende Kostenentscheid erfolgt im Rahmen einer separaten Verfügung des Departementes des Innern und der Volkswirtschaft. 11. Mitteilung an
Namens der Regierung Der Präsident:
».004;11~4 Claudio Lardi Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund