Teilrevision Materialbewirtschaftungszone Chassellas
Nutzungsplanung, Grundordnung · Val Müstair
Dokument
- Nummer
- 24.771
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Val Müstair
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 24.09.2024
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Text
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
_
II Governo del Cantone dei Grigioni .
25. September 2024
24. September 2024
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Protokoll Nr.
771/2024
Gemeinde Val Müstair
OP-Teilrevision "Materialbewirtschaftungszone Chassellas" Genehmigung der Ortsplanungsrevision
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Val Müstair beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 29. Mai 2024 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wur—
den folgende Planungsmittel verabschiedet: „_._
Teilrevision Baugesetz, Art. 39a Materialbewirtschaftungszone
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Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 — Materialbewirtschaftungszone Chassellas
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Val Müstair einen Planungsund Mitwirkungsbericht (PlVlB) gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungs-
verordnung (RPV; SR 700.1) ein.
Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 30. November 2023 einen -
Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 29. lVlai 2024 gemäss Art. 48 des R’aumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
(KRG; BR 801.100) erfolgte am 2. Juli 2024. Es gingen keine Beschwerden ein. lVlit Schreiben vom 3. Juli 2024 ersuchte der Gemeindevorstand Val lVlüstair um Ge—
nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
Gegenstand der Revisionsvorlage
Das Bauunternehmen Foffa Conrad AG beutet Kies und Sand aus dem Rom bei
Chassellas aus und verarbeitet das abgebaute Material im angrenzenden Kiesw und Betonwerk. Das Betonwerk wurde vor wenigen Jahren erneuert, womit die Voraus
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setzungen für eine langfristige Aufrechterhaltung der Betonproduktion in der Ge» meinde Val IVlüstair geschaffen werden konnten. Zwecks Nutzung betrieblicher
Sy-
nergien mit den vorhandenen Infrastrukturen und Optimierung der betrieblichen
Ab-—-
laufe plant die Foffa Conrad AG nun den Neubau einer Anlage für die Aufbereitung von Bauschutt angrenzend an das Werksareal. Der geplante Standort des Bauvorh
a-
bens liegt gemäss rechtskräftigem Zonenplan in der Zone übriges Gemeindegebiet.
lVlit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung sollen die nutzungsplanerischen Voraussetzungen für den geplanten Neubau der Anlage für die Aufbereitung von
Bauschutt geschaffen werden. lm Zonenplan wird hierfür eine Materialbewirtschaf— tungszone festgelegt und im Baugesetz (BauG) entsprechende Bestimmungen
erlas-
sen. Zudem wird die Ortsplanung innerhalb des Revisionsperimeters auf die revidier ten Grundlagen (Gefahrenzonen, Abbauperimeter) abgestimmt.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)
obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der RiChtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob
die
vorliegende TeilrevisiOn der Ortsplanung mit dem kantonalen Richtplan sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Engiadina Bassa IVal Müstair übereinstimmt.
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3
Der PMB enthält unter Kapitel 3.1 Ausführungen zur Richtplanung. Demnach handelt es sich bei der geplantenAnlage um einen Sammel— und Sortierplatz für Bauabfälle.
Diese sind gemäss kantonalem Richtplan "soweit erforderlich" in der regionalen Richtplanung auszuweisen. lm regionalen Richtplan Abfallbewirtschaftung für den Teilraum Val Müstair (von der
Regierung genehmigt mit Beschluss vom 4. September 2019, Protokoll Nr, 696/2019)
ist bisher nur der Standort Sot Graveras als Sammel— und Sortierplatz für Bauabfälle
eingetragen. Es ist vorgesehen, die Kompartimente für Bauschutt vom bisherigen
Standort der gemeindeeigenen Abfallsammelstelle Sot Graveras an den neuen
Standort beim Kies- und Betonwerk zu verlegen. Gemäss kantonalem Richtplan sind Sammeln und Sortierplätze an bestehende Depo—
nien oder Kieswerke anzugliedern oder .... sofern dies nicht möglich ist — in industrieund Gewerbezonen einzurichten. Dieser Voraussetzung kann mit dem neuen Stand-
ort des Sammel- und Sortierplatzes besser entsprochen werden als am bisherigen Standort in Sot Graveras.
Zusammenfassend ist das Vorhaben mit den oben genannten Vorgaben der Richtplanung abgestimmt. Der regionale Richtplan wird nach Inkrafttreten der vorliegen»-
den Teilrevision bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit nachgeführt werden müssen. Es kann somit festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
Teilrevision Baugesetz Die am 29. iViai 2024 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und kann genehmigt werden.
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000
Der am 29. Mai 2024 beschlossene Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan
1:2000 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und kann genehmigt werden.
F. Zusätzlich erforderliches Bewilligungsverfahren
Die geplante Anlage für'die Aufbereitung von Bauschutt bedingt ein Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (BAB-wVerfahren). Das
BABwGesuch wurde von der Foffa Conrad AG bereits 'via Gemeinde dem Amt für Raumentwicklung eingereicht. Aufgrund nicht gegebener Konformität mit den rechts-
gültigen Zonenbestimmungen wurde dieses sistiert. Mit der vorliegenden Teilrevision
der Ortsplanung werden die nutzungsplanerischen Voraussetzungen geschaffen. Die
Bewilligung des BAB-Gesuches kann entsprechend nach Rechtskraft der vorliegen-u
den Teilrevision der Ortsplanung in Aussicht gestellt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1.
Die am 29. Mai 2024 verabschiedete Teilrevision des Baugesetzes wird geneh-
migt.
2.
Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2000 vom 29. Mai 2024 wird
genehmigt.
3.
Der Gemeindevorstand Val Müstair wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
4.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not« wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
5..
Die von der Gemeinde bestimmte DatenvenNaltungsstelle führt die Nutzungs«
plandaten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach. 6'.
Mitteilung an: -
Gemeindevorstand Val Müstair, 7537 Müstair
' -
Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur
-
Regiun Engiadina Bassa lVal lVIüstair
- Amt für Natur und Umwelt
- Amt für Jagd und Fischerei
- Amt für Wald und Naturgefahren - Tiefbauamt —- Amt für lmmobilienbewertung -» Amt für Raumentwicklung
- Standeskanzlei -
Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)‘
Namens der Regierung Der Präsident:
Dr. Jon Domenic Parolini
Der Kanzleidirektor:
Wl/l
Daniel Spadin
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund