Teilrevision kommunales Zweitwohnungsgesetz
Nutzungsplanung, Grundordnung · Rheinwald
Dokument
- Nummer
- 25.25
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Rheinwald
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 20.02.2025
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Text
Die Regierung des Kantons Graubünden
i
Ii'r!
La Regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
.
20. Januar 2025
' lI Governo del Cantone dei Grigioni
Ganzen Text zeigen
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
21. Januar 2025
25/2025
Gemeinde Rheinwald OPv-Teilrevision “Gesetz über Zweitwohnungen (kommunales Zweitwohnungs-
gesetz)"
'
GenehmigUng der Ortsplanungsrevision
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Rheinwald beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 25. Oktober 2024‘ eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend eine
Änderung des kommunalen Zweitwohnungsgesetzes (Art. 7 und 11). Neben diesem Planungsmittel reichte die Gemeinde Rheinwald einen Planungsw und
_ Mitwirkungsbericht vom 13. November 2024 gemäss Art. 47 der eidgenössischen
Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) ein. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 23. Mai 2018 einen
Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des GemeindeversammlungsbeschIusses vom 25. Oktober 2024 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
(KRG; BR 801.100) erfolgte am 13. November 2024. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit ‚Schreiben vom 12. November 2024 ersuchte der Gemeindevorstand Rheinwald
um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
Gegenstand der Revisionsvorlage
.
Inhalt der vorliegend Zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde
Rheinwald bildet die Änderung von Art. 7 Abs. 1 und 3 des kommunalen Zweitwoh— nungsgesetzes (kZWG). Demnach werden Umnutzungen von bestehenden struktu—
rierten Beherbergungsbetrieben gemass Art. 8 Abs. 4 des Bundesgesetzes über
Zweitwohnungen (ZWG; SR 702) in der Gemeinde Rheinwald untersagt. ln Art. 11 Abs. 1 kZWG wurde diese Neuregelung berücksichtigt und der Tatbestand der Mehr— wertabgabe von Art. 8 Abs. 4 ZWG gestrichen.
Der Bau von Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung zur finanziellen Unterstützung von Hotelbetrieben (Art. 8 Abs. 1 bis 3 ZWG) bleibt hingegen weiterhin erlaubt. Diese Regelung soll dazu beitragen, die Hotelbetriebe zu sichern, und unterscheidet sich von der bisherigen Möglichkeit der Umnutzung von Hotelbetrieben.
C.
Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die
vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Kantonalen Richtplan sowie mit
dem rechtskräftigen Regionalen- Richtplan Viamala übereinstimmt. Es kann festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
Kommunales Zweitwohnungsgesetz
_
Die vorliegend geplanten Änderungen des kZWG in Bezug auf Art. .8 Abs. 4 ZWG waren bereits in der Vorprüfungsvorlage zum Erlass des kZWG im Jahr 2018 enthal—.
ten. Das ARE äusserte sich in seinem Bericht vom 23. Mai 2018 positiv zur Vorlage '
und hatte insbesondere keine Einwände gegen die nun angepassten Art. 7 und Art. 11 des kZWG. Demzufolge gibt die am 25. Oktober 2024 beschlossene Teilrevi-
sion des kommunalen Zweitwohnungsgesetzes zu keinen weiteren Bemerkungen
Anlass; sie kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1.
Die am 25. Oktober 2024 beschlossene Teilrevision des kommunalen Zweit-
wohnungsgesetzes (Art. 7 und 11) wird genehmigt.
_ 2.
Der Gemeindevorstand Rheinwald wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
3.
Soweit für die VenNirichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not- '
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
4.
Das Amt fürlRaumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlussesnötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.
5. Die von der Gemeinde bestimmte. DatenvenNaltungsstelle führt die Nutzungsplanm
daten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach.
Mitteilung'an:
Gemeindevorstand Rheinwald, Oberdorf 40, 7435 Rheinwald Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur
Amt für Immobilienbewertung
Amt für Raumentwicklung
Standeskanzlei Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)
. Der Präsident:
was
Marcus Caduff
Namens der Regierung -
-
*v
Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund