Teilrevision Lag Claus, Surrein

Nutzungsplanung, Grundordnung · Tujetsch

Dokument

Nummer
11.460
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Tujetsch
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
17.05.2011

Karte

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Die Regierung des Kantons Graubünden

1"

La regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

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17. Mai 2011

18. Mai 2011

460

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Tujetsch beschlossen am 13. Februar 2011 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -

Lescha da baghegiar, Revisiun parziala Art. 40

-

Plan da Zonas 1:2'000 Revisiun parziala Lag Claus Surrein

-

Plan general da formaziun 1:1'000 Revision Parziala Lag Claus Surrein

-

Plan general d'avertura 1:2'000 provediment e traffic, Revisiun parziala Lag

—

Claus Surrein

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 14. Februar 2011 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Zudem wurde dem Amt für Wald (AfW) ein Nutzungsreglement eingereicht, welches mit Verfügung Nr. 02/11 vom 5. April 2011 vom Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement genehmigt wurde. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 28. Januar 2011 einen Vorprüfungsbericht. - Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 13. Februar 2011 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 24. Februar 2011. Es gingen keine Beschwerden ein. - Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 ersuchte der Gemeindevorstand Tujetsch um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG. B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Die Gemeinde Tujetsch verfolgt bereits seit längerem die Idee, einen Badesee zu realisieren. Anfang 2010 wurde das Vorhaben im Rahmen einer BAB-Vorabklärung

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vom Kanton behandelt und mit Schreiben des ARE vom 25. Januar 2010 positiv be- • urteilt. Es zeigte sich, dass die bestehende Inertstoffdeponie der Alp Transit Gotthard (ATG) wegen der topografischen Situation (Muldenlage) als Standort günstig ist und keine Naturwerte übermässig belastet werden. Mit einer Anpassung der Schüttungen kann die Sohle des Sees erstellt und somit Synergien genutzt werden. Das im Rahmen der Losgrenzverschiebung Sedrun/Faido genehmigte Projekt für die Inertstoffdeponie Claus Surrein wurde vom Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) mit Verfügung vom 29. Mai 2009 genehmigt. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hat die ATG schliesslich mit Schreiben vom 20. Juli 2010 angewiesen, die Schüttarbeiten auf das Badesee-Projekt auszurichten. Die Arbeiten laufen deshalb seither auf dieses Ziel hin. Die Gemeinde Tujetsch wurde dazumal darauf hingewiesen, dass vor Einreichung eines ordentlichen BAB-Gesuches zunächst mit einer Ortsplanungsrevision die nutzungsplanerischen Voraussetzungen geschaffen werden müssen. Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Tujetsch bildet die Ausscheidung einer neuen Spiel- und Erholungszone im Gebiet "Claus" in Surrein, wo der Badesee entstehen soll. Im Generellen Gestaltungsplan werden die verschiedenen Bereiche der Badeseeanlage, wie Wasserfläche, Spielund Liegewiese, Wege, Baustandorte festgelegt. Im Generellen Erschliessungsplan werden neue Wasserleitungen und Parkierungsanlagen bezeichnet. Schliesslich ist eine geringfügige Anpassung des Baugesetzes der Gemeinde Tujetsch nötig, indem in Art. 40 Abs. 2 der Passus, welcher auf den Campingplatz verweist, gestrichen wird. C. Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Surselva übereinstimmt. - Es ist festzustellen, dass die Leitüberlegun-

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gen und Zielsetzungen des RIP2000 betreffend spezielle Freizeitanlagen und -nutzungen (vgl. Kapitel 4.4) grundsätzlich erfüllt werden. So kann der Badesee einerseits als Naherholungsraum, andererseits auch als Angebotssegment für den Sommertourismus dienen. Zusätzlich kann ein ergänzender Nutzen für den nahen Campingplatz in Tujetsch erwartet werden. Die Revisionsvorlage ist somit richtplankonform. D. Teilrevision des Baugesetzes

Zu der am 13. Februar 2011 beschlossenen Teilrevision des Baugesetzes drängen sich keine Bemerkungen auf; sie kann genehmigt werden. E. Zonenplan 1:2'000 Teilrevision Lag Claus Surrein 1.

Rückerstattungspflicht

Wie im Vorprüfungsbericht des ARE vom 28. Januar 2011 erläutert, befand sich die Parzelle Nr. 99 im Beizugsgebiet der Gesamtmelioration (GM), welche mit öffentlichen Geldern von Bund und Kanton subventioniert wurde. Zur Absicherung der zweckbestimmten Verwendung der öffentlichen Mittel wurde auch die Parzelle Nr. 99 gestützt auf das Bundesgesetz über die Landwirtschaft (LwG) und die Verordnung über die Struckturverbesserungen in der Landwirtschaft (SW) sowie in Anwendung des Meliorationsgesetzes des Kantons Graubünden MeIG) mit der Anmerkung einer unbefristeten Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht und einem auf 20 Jahre befristeten Verbot der Zweckentfremdung belegt. 2.

Wiederherstellung

Im Planungs- und Mitwirkungsbericht (vgl. Kap. 1, S. 1) wird ausgeführt, dass bei einem allfälligen Verzicht auf das Bauvorhaben die Schüttung so abgeschlossen würde, dass eine gute Endgestaltung des Landschaftsbildes resultiert. Dies wird grundsätzlich begrüsst. Da es sich bei den betroffenen Parzellen jedoch um ehemaliges Landwirtschaftsland handelt, ist bei einer allfälligen Wiederherstellung und Endges-

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taltung der lnertstoffdeponie auch darauf zu achten, dass die Fläche so rekultiviert wird, dass sie für eine maschinelle landwirtschaftliche Nutzung geeignet ist. Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:2'000 Teilrevision Lag Claus Surrein zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. F. Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Teilrevision Lag Claus Surrein Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Ver-, Entsorgung und Verkehr, Teilrevision Lag Claus Surrein)

Gemäss dem rechtskräftigen Plan da zonas e plan general da formaziun 1:2'000 Zarcuns — Camischolas — Sedrun — Bugnei — Surrein, midada, vom 4. Mai 2008 befindet sich die nördlich vom geplanten Badesee gelegene Waldlichtung in einer zona da giugs e recreaziun. Im vorliegenden neuen Generellen Gestaltungsplan wird diese Fläche als Liege- und Spielwiese festgelegt. Um die forstrechtliche Regelung zu gewährleisten, hat die Gemeinde mit dem AfW ein Nutzungsreglement für diesen Bereich ausgearbeitet. Dieses Reglement wurde mit Verfügung Nr. 02/11 vom 5. April 2011 vom Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement (BVFD) genehmigt und wird zusammen mit vorliegendem Regierungsbeschluss eröffnet. Im Übrigen drängen sich zum Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 Teilrevision Lag Claus Surrein sowie zum Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 Ver-, Entsorgung und Verkehr, Teilrevision Lag Claus Surrein, beide vom 13. Februar 2011, keine Bemerkungen auf; sie können genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Die am 13. Februar 2011 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 40) wird genehmigt.

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2. Der Zonenplan Teilrevision 1:2'000 Lag Claus Surrein vom 13. Februar 2011 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Hinweisen genehmigt: a) Die Gemeinde Tujetsch wird darauf hingewiesen, dass die geleisteten Subventionen für das betroffene Grundstück im Zusammenhang mit der Gesamtmelioration zurückbezahlt werden müssen. b) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass bei einem Verzicht auf den See die Wiederherstellung und Endgestaltung der lnertstoffdeponie so zu gestalten ist, dass neben einer guten Wirkung auf das Landschaftsbild die maschinelle landwirtschaftliche Bewirtschaftung gewährt ist. 3. Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Teilrevision Lag Claus Surrein sowie der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Ver-, Entsorgung und Verkehr Teilrevision Lag Claus Surrein, beide vom 13. Februar 2011, werden im Sinne

der Erwägung genehmigt. 4. Die Verfügung Nr. 02/11 des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartements vom 5. April 2011 wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Nutzungsplangenehmigungsbeschluss eröffnet. 5. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses. 6. Der Gemeindevorstand Tujetsch wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 7. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 8. Der Gemeindevorstand Tujetsch sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE. 9. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

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10. Mitteilungen:

Namens der Regierung Der Präsident: .724

Der Kanzleidirektor:

Z1/

Dr. Martin Schmid

Dr. C. Riesen