Teilrevision Talstation

Nutzungsplanung, Grundordnung · St. Moritz

Dokument

Nummer
25.119
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
St. Moritz
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
25.02.2025

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Text

Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

25. Februar 2025

26. Februar 2025

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119/2025

Gemeinde St. Moritz OP-Teilrevision 11 Talstation Signalbahn

11

Genehmigung der Ortsplanung

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde St. Moritz beschlossen an der Urnenabstimmung vom 24. November 2024 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -

Teilrevision Baugesetz (Art. 84bis, Zone Talstation - Standort Signal und Art. 86 Abs. 4, Zonenschema) Zonenplan 1:2500, Zone Talstation - Standort Signal

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde St. Moritz einen Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) ein. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) vertasste mit Datum vom 19. Juni 2024 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Urnenabstimmungsbeschlusses vom 24. November 2024 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) ertolgte am 28. November 2024. Es gingen keine Beschwerden ein.

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Mit Schreiben vom 28. November 2024 ersuchte der Gemeindevorstand St. Moritz um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Die Gemeinde überprüft derzeit ihre Ortsplanung gesamthaft, basierend auf d_em 2022 beschlossenen kommunalen räumlichen Leitbild (KRL). Dabei wurde festgestellt, dass die Zonierungen der im Siedlungsgebiet liegenden Talstationen touristischer Transportanlagen, wie beispielsweise der Signalbahn und der Chantarellabahn, nicht r,:iehr den heutigen Nutzungsbedürtnissen und Anforderungen entsprechen. Diese im Siedlungsgebiet liegenden Stationen sollen daher im Rahmen der Gesamtrevision der Ortsplanung neuen Nutzungszonen zugewiesen werden, um ihre langfristige Entwicklung zu sichern. reichte im Mai 2015 beim Bundesamt für Verkehr (BAV) ein Konzessions- und Plangenehmigungsgesuch für den Ersatz der Si_gn~lbahn durch eine rieue Gondelbahn ein. Gegen die vom BAV im März 2018 erteilte Konzession und Plangenehmigung gingen drei Beschwerden ein, welche in letzter lnsta_nz vom Bundesgericht in seinem Urteil vom 1. Mai 2023 gutgeheissen wurden. ist derzeit daran, das Projekt basierend auf den Erkenntnissen aus dem ergangenen Bundesgerichtsurteil zu überarbeiten und bereitet ein neues Konzessi.

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ons- und Plangenehm1gungsgesuch vor. Am 15. November 2023 fand dazu eine Koordinationssitzung mit Vertretern des BAV, des ARE , der Gemeinde St. Moritz und statt. Anlässlich dieser Sitzung wurde beschlossen, die Umzonung der Talstation der Signalbahn aufgrund des erhöhten Zeitdrucks durch die Abweisung des 2015 eingereichten Konzessions- und Plangenehmigungsgesuchs prioritär zu behandeln und der Gesamtrevision der Ortsplanung vorzuziehen. Die vorliegende Planungsvorlage

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bezieht sich deshalb alleine auf die Umzonung der Talstation der Signalbahn im Umfang von 3578 m2 von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen in die Zone Talstation mit entsprechenden baugesetzlichen Bestimmungen. Gleichzeitig erfolgt die Rückzonung der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen im Umfang von 721 m2 in die Zone übriges Gemeindegebiet soweit sie die H27 Engadinerstrasse überlagert. Damit werden die nutzungsplanerischen Voraussetzungen geschaffen, um eine den heutigen Anforderungen und Bedürfnissen entsprechende Talstation zu realisieren.

C. Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem kantonalen Richtplan (KRIP) sowie mit dem rechtskräftigen regionalen Richtplan Oberengadin übereinstimmt. Die Talstation der Signalbahn befindet sich gemäss kantonalem Richtplan im lntensiverholungsgebiet (KRIP, Kap. 4.2). Der KRIP sieht vor, dass sich diese Tourismusräume mit vielfältigen Freizeit- und Erlebnisangeboten im internationalen Wettbewerb behaupten. Die lntensiverholungsgebiete sollen langfristig attraktiv, flexibel nutzbar sowie betriebswirtschaftlich und ökologisch funktionsfähig bleiben. Als Grundsatz wird im KRIP festgehalten, dass die touristischen Bauten und Anlagen basierend auf den bereits vorhandenen Stärken, durch Innovationen und durch Ansprache neuer Märkte erneuert oder ausgebaut werden können. Bezüglich des regionalen Richtplans Oberengadin kann auf die Ausführungen der Gemeinde im PMB verwiesen werden. Mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung sollen im Grundsatz die Voraussetzungen geschaffen werden, damit die Talstation der Signalbahn erneuert werden und der damit zusammenhängende Bahnbetrieb betriebswirtschaftlich und ökologisch funktionsfähig bleiben kann. Es kann somit festgestellt werden, dass die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung richtplankonform ist.

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D. Teilrevision Baugesetz (Art. 84bis, Zone Talstation - Standort Signal und Art. 86 Abs. 4, Zonenschema) Die am 24. November 2024 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.

E. Zonenplan 1:2500 Zone Talstation - Standort Signal Der Zonenplan 1:2500 Zone Talstation - Standort Signal vom 24. November 2024 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Die am 24. November 2024 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes, (Art. 84bis, Zone Talstation - Standort Signal und Art. 86 Abs. 4, Zonenschema) wird genehmigt. 2.

Der Zonenplan 1:2500, Zone Talstation - Standort Signal vom 24. November 2024 wird genehmigt.

3.

Der Gemeindevorstand St. Moritz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

4.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

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5.

Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.

6. Mitteilung an:

Der Präsident:

(61/-

Marcus Caduff

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor:

Daniel Spadin