Vertrag betreffend Altholzinseln in der Gemeinde Chur
Waldreservate · Chur
Dokument
- Nummer
- 2025
- Art
- Waldreservate
- Gemeinde
- Chur
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 01.01.2025
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Text
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Amt für Wald und Naturgefahren Uffizi da guaud e privels da la natira
Ufficio foreste e pericoli naturali
VEREINBARUNG
betreffend
Altholzinseln
in der
Gemeinde Chur
zwischen
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dem Plantahof vertreten durch den Direktor
als Eigentümer des Waldes
und
dem Amt für Wald und Naturgefahren
vertreten durch den Kantonsförster
1. Zweck
In Altholzinseln soll sich der Wald ohne Zutun des Menschen dynamisch entwickeln. Altholzinseln beherbergen Totholz sowie Altbäume, die wegen ihres Reichtums an Höhlen, Rissen, Faulstellen und toten Holzteilen besondere ökologische Nischen anbieten. Insbesondere sind sie wichtig für die Vernetzung zu anderen Altholzinseln, Naturwaldreservaten und Beständen mit geringer Bewirtschaftungsintensität.
Diese Vereinbarung sichert langfristig die Zielsetzung einer natürlichen, dynamischen, vom Menschen möglichst unbeeinflussten Waldentwicklung in der bezeichneten Fläche.
2. Gegenstand
Gegenstand der Vereinbarung ist die Einrichtung einer Altholzinsel. Die Beschreibung der in dieser Vereinbarung bezeichneten Fläche (nachfolgend "Altholzinsel" genannt) und ihrem Naturwert ist im Altholzinselkonzept vom 10. Februar 2025 (Bestandteil der Vereinbarung) dargelegt. Der Perimeter der Altholzinsel ist auf der Vereinbarungskarte (Ziff. 3) grün eingezeichnet. Sie befindet sich auf Gemeindegebiet der Gemeinde Chur. Die betroffene Liegenschaft befinden sich im Eigentum des Kantons Graubünden (nachfolgend "Waldeigentümer" genannt). Die Altholzinsel umfasst eine Fläche von 3.22 ha Wald (Tabelle 1).
Tabelle 1: Liste der Vereinbarungsobjekte.
Name Zentrums-Koordinaten Parzellen-Nr. Fläche (ha) Fürstenwald 2'761'286 / 1'194'219 3477 3.22
Amt für Wald und Naturgefahren 3. Vereinbarungskarte Altholzinsel Fürstenwald Massstab 1:5'000
BER Gemeindegrenzen | Liegenschaften
3 Altholzinsel Fürstenwald
1'194'500
{=} {=} S x oO r
2'761'000 2'761'500 Kartendaten: LK25 © Bundesamt für Landestopografie Planherstellung AWN, 10.02.2025, RP 3/5
4. Leistungen des Waldeigentümers
Der Waldeigentümer verpflichtet sich, während der Vereinbarungsdauer auf jegliche Holznutzungen auf den in dieser Vereinbarung bezeichneten Flächen zu verzichten (Nutz- und Brennholz, Äste, Rinde).
5. Leistungen des Amts für Wald und Naturgefahren
Die Altholzinsel wird in die Datenbank des Geographischen Informationssystems des Kantons aufgenommen. Diese Daten stehen auch dem Waldeigentümer zur Verfügung.
Die Altholzinsel wird nach Eintritt der Rechtskraft in den ÖREB-Kataster aufgenommen.
6. Weitere Bestimmungen
Da die Grenzen der Altholzinsel jener der Liegenschaft entsprechen, werden sie im Gelände nur bei Bedarf zusätzlich markiert.
Forstliche Eingriffe in den Altholzinseln, die aufgrund einer phytosanitären Extremsituation notwendig werden könnten, werden gemeinsam zwischen dem Waldeigentümer, dem Revierforstamt und dem Amt für Wald und Naturgefahren festgelegt. Nach Möglichkeit muss das Holz aus allfälligen Zwangsnutzungen liegengelassen und entrindet werden. Bricht ein Waldbrand aus, so ist dessen Bekämpfung auch in den Altholzinseln gestattet und angezeigt.
Die Bekämpfung von Neophyten ist in den Altholzinseln weiterhin möglich.
Entlang von offiziellen Wegen können die zur Gewährleistung der Sicherheit notwendigen Eingriffe durchgeführt werden (wie z.B. Fällen von gefährlichen Bäumen). Ein solcher Eingriff erfolgt durch das zuständige Revierforstamt mit dem Einverständnis des Amts für Wald und Naturgefahren Graubünden. Das Holz muss vor Ort liegengelassen werden. Solche Bäume sollen nach Möglichkeit hoch abgestockt werden.
7. Vereinbarungsdauer
Die Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch die Vereinbarungsparteien per 1. Januar 2025 in Kraft.
Inkrafttreten: 1. Januar 2025 Dauer: 50 Jahre, bis zum 31.12.2074 Verlängerung: Zwei Jahre vor Ablauf haben die Parteien Verhandlungen über den
Entscheid aufzunehmen, ob seitens der Parteien eine Verlängerung gewünscht resp. gewährt wird.
8. Vereinbarungsänderungen Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der schriftlichen Form und der Unterschriften aller Parteien.
Erreicht die Altholzinsel eine Entwicklungsphase, die nicht mehr ihrer Zielsetzung entspricht (z.B. Jungwald ohne Totholz nach besonderen Ereignissen), so kann die Vereinbarung seitens des Amtes für Wald und Naturgefahren Graubünden aufgelöst werden.
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9. Ausfertigung
Diese Vereinbarung wird zweifach ausgefertigt und unterzeichnet, je ein Exemplar für den Waldeigentümer und das Amt für Wald und Naturgefahren (Zentrale Chur).
Für den Plantahof:
Ort, Datum: 74 & 2,2 ( Peter Vincenz:
Direktor
Für das Amt für Wald und Naturgefahren
) = Ort, oimik. Men ’ 3. 2.20 > Urban Maissen:
Kantonsförster
Anhang: - Altholzinselkonzept vom 10. Februar 2025